Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 115 vom 03.04.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau,
Ausgabe 2004, Fassung 2018,
TL Gestein-StB 04/18

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 18. März 2019, Az. 49-43415-4-3

Regierungen

Autobahndirektionen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag


1.Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“, Ausgabe 2004 (TL Gestein-StB 04, Fassung 2007), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004/Fassung 2018 neu aufgelegt. 2Die wesentlichen Anpassungen sind:

  • Erweiterung des Geltungsbereichs der TL Gestein-StB um den Bereich der Asphaltbauweisen für die bauliche Erhaltung.
  • Einführung weiterführender nationaler nicht normativer Bezeichnungen für grobe und feine Gesteinskörnungen.
  • Darstellung der allgemeinen Anforderung an die Korngrößenverteilung nach Tabelle 2 über den Siebdurchgang im Einklang mit der Darstellungsweise der Europäischen Normen.
  • Eindeutige Zuweisung der Kategorien zu den jeweiligen Europäischen Normen.
  • Berücksichtigung der Anforderungen der DIN 1045, Anhang U.
  • Aufnahme der in Deutschland gebräuchlichen Kategorien für den Widerstand gegen Polieren (Tabelle 14).
  • Berücksichtigung der Maßgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) hinsichtlich des Konformitätsnachweises, der Leistungserklärung und der CE-Kennzeichnung.
  • Abstimmung der Anhänge F, F1 und G mit den Anforderungen der TL Asphalt-StB, ZTV BEA-StB und TL Beton-StB.
  • Anpassung der stofflichen Zusammensetzung von RC-Baustoffen.

2.Anwendung

1Die TL Gestein-StB 04, Fassung 2018 sind ab 1. Mai 2019 bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1
Zu Abschnitt 1.3.2 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018

Der Abschnitt 1.3.2 wird um folgenden Begriff ergänzt:

„Gemahlener Füller: Fremdfüller, der durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen entsteht.“

2.2
Zu Abschnitt 2.2.4 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018

Der 3. Absatz wird durch den folgenden Absatz ersetzt:

„Bei Verwendung in Asphalt ist die Qualität der Feinanteile von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen gemäß TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 zu bestimmen und das Ergebnis anzugeben. Wenn der Gehalt an Feinanteilen nicht mehr als 3 M.-% beträgt, kann auf die Durchführung der Serie E (Eigenfüller) verzichtet werden.“

2.3
Zu Abschnitt 2.3.6 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018

1Die Bestimmung der Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller nach DIN EN 1744-4 entfällt. 2Die Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller ist nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang B zu prüfen.

2.4
Zu Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018

1Der Anhang D findet keine Anwendung. 2RC-Baustoffe müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Anwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StB By) entsprechen. 3Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gelten die Festlegungen des jeweiligen Verwertungsbescheids.

2.5
Zu Abschnitt 6 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018

Punkt b) (Bezeichnung) muss eine Angabe zur Art der Aufbereitung des Fremdfüllers enthalten (zum Beispiel „gemahlener Füller“).

2.6
Zum Anhang B, Tabelle 1 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018

Bei nachfolgend aufgeführten Bestandteilen gelten abweichend zur Tabelle B.1 die unten angegebenen Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung von RC-Baustoffen:

Tabellarische Aufstellung der Bestandteile im Anteil
Bestandteile im Anteil > 4 mm M.-%
Glas ≤ 1,0
Eisen und nichteisenhaltige Metalle ≤ 1,0
2.7
Zum Anhang C, Zeile 29 der Tabelle C.2 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018

1Für Fremdfüller ist das Prüfverfahren nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang B anzuwenden. 2Die Mindestprüfhäufigkeit beträgt zweimal im Jahr.

2.8
Zum Anhang E, der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018
2.8.1
Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9)

1Die im Anhang A der TL Gestein-StB angegebenen gesteinsspezifischen Werte für den Widerstand gegen Zertrümmerung gelten nicht als Anforderung. 2Für alle in den jeweiligen Schichten zu verwendenden Gesteinskörnungen gilt als Anforderung die Kategorie SZ26/LA30. 3In Baustoffgemischen für Frostschutzschichten ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn

  • das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet werden soll,
  • Kies verwendet wird oder
  • die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist.
2.8.2
Widerstand gegen Frost (Abschnitt 2.2.14.2)

Der Widerstand gegen Frost muss in jedem Fall der Kategorie F4 entsprechen.

2.9
Zu den Anhängen F und F1 der TL Gestein-StB 04, Fassung 2018
2.9.1
Zu Anhang F, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)

1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. 2Liegt der Gehalt an Feinanteilen (bezogen auf den Kornanteil ≤ 2 mm) unter 3 M.-%, gelten diese Anforderungswerte für die Serie F. 3Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) höchstens 15 M.-% betragen.

2.9.2
Zu Anhang F1, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)

Die Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf für DSK und DSH-V beim Schüttel-Abrieb höchstens 25 M.-% betragen.

2.9.3
Zu den Anhängen F und F1, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6)

Bei Fremdfüller darf der Schüttel-Abrieb nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang B höchstens 45 M.-% betragen.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2019 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 16. August 2016 zu den TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 (AllMBl. S. 2102) außer Kraft.

4.Bezugsmöglichkeit

Die TL Gestein-StB 04, Fassung 2018 können unter der FGSV-Nr. 613 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor