Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 121 vom 10.04.2019

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2131-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Besonderes Städtebaurecht mit Städtebauförderung

2131-B

Hilfsmaßnahmen für die Hochwasserkatastrophe im Mai/Juni 2016;
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur
in den Gemeinden des Landkreises Rottal-Inn
(Programm Wiederherstellung Infrastruktur Hochwasser 2016 − PWI 2016)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 15.02.2019, Az. 36-4654.1-2-6

1Das Hochwasser vom 30. Mai bis 1. Juni 2016 hat im Landkreis Rottal-Inn erhebliche Schäden verursacht. 2Der Ministerrat hat daher am 7. und 14. Juni 2016 ein umfangreiches Hilfspaket für die dortigen Hochwassergeschädigten beschlossen, das sich an die Hochwasserprogramme des Jahres 2013 anlehnt. 3Als Teil dieses Hilfspaketes wurde vom Freistaat Bayern für die Betroffenen der Hochwasserkatastrophe vom 30. Mai bis 1. Juni 2016 im Landkreis Rottal-Inn ein Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden des Landkreises Rottal-Inn aufgelegt. 4Dieses Programm wird hiermit fortgeführt. 5Für die Förderung und Abwicklung der Hilfsmaßnahmen gelten folgende Richtlinien:

1.Zweck der Förderung

1Die Finanzhilfen werden für Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an der Infrastruktur im Landkreis Rottal-Inn und deren Wiederherstellung nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO - VVK) gewährt. 2Auf die Gewährung von Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. 3Die Regierung von Niederbayern als zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Berücksichtigt werden nur durch das Unwetter vom 30. Mai bis 1. Juni 2016 im Landkreis Rottal-Inn entstandene Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. 2Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. 3Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
2.2
1Fördergegenstand ist grundsätzlich die Wiederherstellung der einzelnen geschädigten Infrastruktureinrichtung (Maßnahme). 2In einer einzelnen Maßnahme können dabei auch mehrere punktuelle Schäden an räumlich zusammenhängenden Infrastruktureinrichtungen gleicher Art zusammengefasst werden (zum Beispiel bei zusammenhängenden Ortsstraßen). 3Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind, gefördert werden.
2.3
1Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen. 2Voraussetzung ist auch, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. 3Maßnahmen des vorsorgenden Hochwasserschutzes können nur gefördert werden, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiederherstellung einer geschädigten Infrastruktureinrichtung stehen.
2.4
Im Rahmen dieses Programms können insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden in Gemeinden in folgenden Bereichen gefördert werden:
  • städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, Kulturstätten und das Stadtbild prägenden Gebäuden; zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und öffentlich gewidmete Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen;
  • soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Grundversorgung dienende Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten und Gemeinschaftseinrichtungen in Kleingartenanlagen;
  • verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt; zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken; wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich der Wasserläufe.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich die Gemeinde, in der der Schaden entstanden ist. 2Eine Weiterleitung der Fördermittel an andere kommunale oder an nicht-kommunale Träger sowie an Dritte ist möglich, etwa an den Landkreis Rottal-Inn, den Bezirk Niederbayern, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts, kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften und andere Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen.

4.Fördervoraussetzungen

1Eine Förderung nach Nr. 2 setzt voraus, dass

  • der Zuwendungsempfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet,
  • soweit erforderlich eine Abstimmung mit Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern erfolgt ist und
  • die Finanzierung der Maßnahme gesichert erscheint.

2Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist grundsätzlich förderunschädlich, darf aber frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind (Stichtag: 30. Mai 2016). 3Soll vor der Bewilligung mit der Durchführung begonnen werden, wird empfohlen, vorher eine schriftliche Zustimmung der Regierung von Niederbayern zum vorzeitigen Beginn einzuholen, um eine ausreichende Beratung sicherzustellen und Fehlinvestitionen zu vermeiden. 4Aus der Zustimmung kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

5.Umfang und Art der Förderung

5.1
1Die Förderung für Schäden an Infrastruktureinrichtungen in Gemeinden in öffentlicher und sonstiger Trägerschaft beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. 2Für individuelle Schäden an Gebäuden und Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft (Private, Unternehmen, andere Einrichtungen sowie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften) beträgt sie bis zu 80 %. 3In Härtefällen kann sie über 80 % hinausgehen; dies gilt beispielsweise bei hohem denkmalpflegerischem Aufwand.
5.2
Es gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 5 000 Euro.
5.3
1Die hochwasserbedingten Schäden sind vom Letztempfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die Erforderlichkeit der Maßnahme ist auf Verlangen darzulegen. 2Es können nur Schäden berücksichtigt werden, die bis spätestens 30. Juni 2019 bei der Regierung von Niederbayern angemeldet wurden. 3Das Nachreichen einzelner Unterlagen kann von dieser zugelassen werden.
5.4
1Förderfähig sind die erforderlichen Kosten, die zu einer angemessenen Wiederherstellung der Infrastruktur aufgewendet werden müssen. 2Entscheidend ist grundsätzlich der „Wiederbeschaffungswert“ (vergleiche aber Nr. 5.5, Spiegelstrich 5) unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine angemessen gleiche oder gleichwertige Ausführung. 3Die Wiederherstellung muss sinnvoll sein (zum Beispiel kein unvertretbarer Wiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und kein Wiederaufbau funktionsloser Objekte). 4Die Sinnfälligkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen von den Gemeinden und den fachlich zuständigen staatlichen Behörden zu bescheinigen.
5.5
1Zu den förderfähigen Kosten gehören auch:
  • die Kosten für vorbereitende Arbeiten (inklusive Räumung und Säuberung der öffentlichen Flächen, Beseitigung von unmittelbar durch das Hochwasser entstandenem Sperrmüll und von Sandsäcken sowie Beseitigung von angeschwemmtem Müll);
  • die Kosten für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen;
  • die Kosten für den Abriss;
  • die Kosten für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens und
  • die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände. Privaten und Unternehmen wird in der Regel nur der Wert der beschädigten gebrauchten beweglichen Sache (Hausrat, Maschinen und ähnliches) und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache (sogenannter Abzug "neu für alt") ersetzt.

2Bei der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen werden nur die unrentierlichen Kosten gefördert; für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen.

5.6
Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.
5.7
Bei der Förderung von Unternehmen ist Nr. 12 zu beachten.
5.8
Nicht gefördert werden
  • Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn und andere mittelbare Schäden,
  • die Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen (vor allem Eigenplanungen und für eine Vergabe geeignete Leistungen der Bauhöfe),
  • Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
  • Kosten, die nicht zwingend anfallen (zum Beispiel bei möglicher Abgaben- oder Auslagenbefreiung) oder in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (unter anderem Vorsteuerabzug),
  • Kosten für den Unterhalt und den Betrieb,
  • Arbeits- und Sachleistungen, soweit sie über die üblichen Ansätze hinausgehen oder die erforderliche fachliche Qualität nicht gesichert ist.
5.9
1Die Fördermittel werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt und als Zuschüsse ausgereicht. 2Auf die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs von Zuwendungen nach Art. 48 und 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wird hingewiesen.

6.Mehrfachförderung; Abgrenzung zu anderen Finanzierungen, Wertgrenzen für Vergaben der Bauleistungen

6.1
Bei der Förderung darf für die Betroffenen auch unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen sowie anderer mit dem Hochwasser zusammenhängender Hilfen Dritter keine Überkompensation von Schäden erfolgen.
6.2
1Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist zulässig. 2Die Regierung von Niederbayern stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine mehrfache Geltendmachung des gleichen Schadens in verschiedenen Programmen und eine Überkompensation ausgeschlossen sind. 3Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen zu diesem Programmteil oder zu anderen Teilen des Bayerischen Hilfsprogramms erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung zwischen den beteiligten Bewilligungsstellen. 4Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln der Europäischen Union (EU) ist zulässig, soweit die EU nichts anderes bestimmt.
6.3
1Versicherungsleistungen, die der Letztempfänger für das beschädigte Objekt als Schadensersatz oder zur Wiederherstellung erhält, und Spenden, die für die Durchführung dieser Maßnahmen bestimmt sind, sind auf die Förderung anzurechnen, soweit dadurch eine Überkompensation von Schäden vermieden wird. 2Der Zuwendungsempfänger hat zusammen mit dem Bewilligungsantrag die erhaltenen oder erwarteten Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstigen öffentlichen Fördermittel anzugeben und eine Bestätigung vorzulegen, wonach er Kenntnis davon hat, dass seine Angaben subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind.
6.4
1Zur Vereinfachung der Schadensbehebungen sind grundsätzlich Vergabeverfahren zulässig, die weniger verwaltungsaufwändig sind. 2Für die Vergabe der Bauleistungen können folgende Wertgrenzen je Gewerk angewandt werden:
  • für Freihändige Vergaben 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
  • für Beschränkte Ausschreibungen eine Million Euro (ohne Umsatzsteuer).

3Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe bzw. Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3a Abs. 4 VOB/A bzw. § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A bleibt unberührt.

7.Antragsverfahren

7.1
1Dritte (vergleiche Nr. 3) legen ihre Bewilligungsanträge oder Schadensmeldungen (Bedarfsmeldungen) für das Förderprogramm den jeweiligen Gemeinden vor. 2Diese sammeln sie und übermitteln sie zusammen mit den eigenen Bedarfsmeldungen laufend mit einer knappen Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen und den dafür jeweils zu erwartenden Kosten zweifach der Regierung von Niederbayern. 3Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das Landratsamt Rottal-Inn durch Kopien. 4Dieses übermittelt der Regierung von Niederbayern – soweit veranlasst – fachliche Stellungnahmen.
7.2
1Die Regierung von Niederbayern prüft die Bedarfsmeldungen insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Förderfähigkeit und plant die zu fördernden Maßnahmen nach räumlichen oder sachlichen Schwerpunkten und nach ihrer Bedeutung ein. 2Die Maßnahmen sollen mit anderen geförderten Maßnahmen abgestimmt werden.
7.3
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übermittelt dem Obersten Rechnungshof die Einplanungen.
7.4
1Bereitgestellte Fördermittel, die für eine Maßnahme voraussichtlich nicht mehr gebraucht werden, können von der Regierung von Niederbayern auf andere Maßnahmen übertragen werden. 2Die Regierung von Niederbayern hat einen ausgewogenen und bedarfsgerechten Mittelabruf sicherzustellen. Finanzhilfen, die nicht eingesetzt werden können, sind umgehend zurückzumelden.

8.Bewilligung

8.1
1Die Gemeinden legen die Bewilligungsanträge nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO der Regierung von Niederbayern bis spätestens 30. Juni 2019 unmittelbar vor. 2Dem Antrag sind, je nach Eigenart der beantragten Einzelmaßnahmen, alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen (insbesondere Schadensdokumentation mit Fotos, Planunterlagen und Zusammenstellungen, Kosten- und Finanzierungsplan, Bestätigung nach Nr. 6.3, Genehmigungen oder Vorbescheide). 3Soweit die Zuwendung bei einzelnen Maßnahmen weniger als 50 000 Euro beträgt, wird gemäß Nr. 15 VV zu Art. 44 BayHO bzw. gemäß Nr. 14 VVK Erleichterungen bei der Anwendung der jeweiligen dortigen Nrn. 1 bis 9 und 13 im nachfolgenden Sinne generell zugestimmt. 4Bei der Antragstellung und beim Nachweis der Schäden soll möglichst weit dem Prinzip der Glaubhaftmachung gefolgt werden.
8.2
1Die Regierung von Niederbayern prüft die beantragten Einzelmaßnahmen nach diesen Regelungen, insbesondere auch nach Dringlichkeit und Bedeutung, und erteilt die Bewilligungsbescheide an die Gemeinden, gegebenenfalls in vorläufiger Form vorbehaltlich der Prüfung der Verwendungsnachweise. 2Die Bewilligung soll bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. 3Die Bewilligungsbeträge sind auf volle 100 Euro abzurunden. 4Die Regierung von Niederbayern beteiligt die zuständigen technischen Fachbehörden nach Nr. 6 VVK, soweit das erforderlich ist. 5Dem Bewilligungsbescheid sind diese Regelungen zugrunde zu legen.
8.3
1Der Regierung von Niederbayern obliegt insbesondere auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorhaben Dritter. 2Bei der Weiterreichung von Fördermitteln an Dritte haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids auch für diese gelten.
8.4
Die Zuwendungsempfänger haben die Förderung durch den Freistaat Bayern auf den Bauschildern auszuweisen.

9.Auszahlung

1Anträge auf Auszahlung der Fördermittel sind nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. 2Anträgen auf Auszahlung der Schlussraten sind die Verwendungsnachweise nach Nr. 10 beizulegen. 3Die Regierung von Niederbayern prüft die Anträge auf Auszahlung. 4Sie ordnet bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge in angemessenen Raten an. 5Die Auszahlungsbeträge sind auf volle 100 Euro abzurunden. 6Die Schlussrate beträgt einheitlich 5 %.

10.Verwendungsnachweis

10.1
1Für die Maßnahmen sind alsbald nach deren Abschluss der Regierung von Niederbayern Verwendungsnachweise gemäß Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorzulegen. 2Vereinfachte Verwendungsnachweise können zugelassen werden. Die Verwendungsnachweise bilden die Grundlage für die abschließenden Entscheidungen über die Förderung der Maßnahmen. 3Bei einer Weiterleitung (vergleiche Nr. 3 Satz 2) bestehen für die Gemeinde weder eine Prüfpflicht noch Erstattungsansprüche.
10.2
1Die Regierung von Niederbayern prüft die Verwendungsnachweise auf ihre Plausibilität. 2Darüber hinaus überprüft sie stichprobenweise eine angemessene Anzahl von Einzelmaßnahmen. 3Sie beteiligt die zuständigen technischen Fachbehörden nach Nr. 6 VVK, soweit dies erforderlich ist. 4Sie legt die Ergebnisse der Prüfungen in Vermerken nieder und unterrichtet die Gemeinden durch Übersendung der entsprechenden Vermerke und gegebenenfalls der Schlussbescheide. 5Dabei teilt sie den Gemeinden auch mit, wie lange die Unterlagen aufzubewahren sind.
10.3
1Nach dem Abschluss aller Maßnahmen sollen die Gemeinden zusammenfassende Erfahrungsberichte vorlegen. 2Die Regierung von Niederbayern bewertet diese und legt sie dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vor.

11.Mitwirkung anderer Stellen

Die untere Bauaufsichtsbehörde, die staatlichen Bauämter und Wasserwirtschaftsämter sowie alle sonstigen im Einzelfall angesprochenen Ämter werden gebeten, beim Vollzug dieser Regelungen mitzuwirken und die Betroffenen nachhaltig zu unterstützen.

12.Förderung von Unternehmen

Bei der Förderung eines Unternehmens gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:

12.1
Die Zuwendungen erfolgen nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO).
12.2
1Nach Art. 50 AGVO sind nur solche Kosten beihilfefähig, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. 2Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.
12.3
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Art. 7 Abs. 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein.
12.4
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe an Unternehmen über 500 000 Euro veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO und Anhang III der AGVO).
12.5
1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen an Unternehmen auf Grundlage dieser Regelungen zu überprüfen. 2Daher müssen von der Regierung von Niederbayern alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung der letzten Beihilfe auf Grundlage dieser Regelungen aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

13.Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor