Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 140 vom 17.04.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 29.03.2019, Az. E2-7516-1/497

1Auf Grund von Art. 25 AGFlurbG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachstehende Richtlinien. 2Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der Verwaltungsvorschriften hierzu – Zuwendungen für die Förderung der Dorferneuerung. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Beim Einsatz von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) ist der Rahmenplan der GAK zu beachten.

1.
Zuwendungszweck
1.1
1Die Dorferneuerung dient im Rahmen der angestrebten ländlichen Entwicklung der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande, insbesondere der agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigender Zustände. 2Durch die Dorferneuerung sollen
  • die örtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft verbessert,
  • das Bewusstsein für die dörfliche Lebenskultur, den heimatlichen Lebensraum, das soziale Miteinander sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit vertieft,
  • die ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Potenziale der ländlichen Räume gestärkt,
  • die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden gefördert,
  • der eigenständige Charakter ländlicher Siedlungen und die Kulturlandschaft erhalten sowie
  • Beiträge zum Klimaschutz, zur Energiewende, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Grundversorgung, zur Mobilität, zur Digitalisierung und zur Barrierefreiheit geleistet werden.

3Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierte Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels, auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.

1.2
Die Dorferneuerung baut dabei auf die aktive Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger und die Einbindung aller Generationen bei der Erarbeitung gemeindlicher Entwicklungsziele, bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung ideeller und materieller Maßnahmen sowie auf deren selbstverantwortliches Handeln.
2.
Gegenstand der Förderung

1Im Rahmen der Dorferneuerung können gefördert werden

  • Vorbereitungen, Planungen und Beratungen,
  • gemeinschaftliche und öffentliche Maßnahmen und Anlagen sowie
  • private Vorhaben.

2Die förderfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der Förderung werden in der Anlage näher bestimmt.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden

  • Teilnehmergemeinschaften,
  • natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften,
  • Gemeinden,
  • den Verbänden für Ländliche Entwicklung und dem Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Dorferneuerung kann in ländlich strukturierten Gemeinden oder Gemeindeteilen einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gelegener Weiler und Einzelanwesen durchgeführt werden; ein beteiligter Gemeindeteil soll in der Regel nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.
4.2
Vorrangig sollen solche Gemeinden oder Gemeindeteile berücksichtigt werden, die
  • vom Strukturwandel in der Landwirtschaft in besonderer Weise betroffen sind,
  • in strukturschwachen oder sonst benachteiligten Gebieten liegen,
  • in Teilräumen mit negativer demografischer Entwicklung liegen,
  • durch überörtliche Großbaumaßnahmen besonders stark betroffen sind,
  • im Rahmen eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) oder eines anderen fachlich vergleichbaren Konzepts zielgerichtet und abgestimmt vorgeschlagen wurden,
  • finanzschwach sind.
4.3
1Zur Durchführung einer Dorferneuerung ist grundsätzlich ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) anzuordnen. 2Mit dem Anordnungsbeschluss wird das Verfahrensgebiet festgestellt. 3Zur Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Privatbereich soll ein Fördergebiet festgesetzt werden, das vom Verfahrensgebiet abweichen kann.
4.4
1Die Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG kann unterbleiben, wenn eine nur begrenzte Aufgabenstellung vorliegt sowie Bodenordnungsmaßnahmen und öffentlich-rechtliche Regelungen durch das Amt für Ländliche Entwicklung nicht erforderlich sind. 2Das Amt für Ländliche Entwicklung setzt das Fördergebiet fest (Einleitung des Vorhabens).
4.5
Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn
  • sie mit den Inhalten der Planungen zur Dorferneuerung (vgl. Nr. 7.6) im Einklang stehen,
  • ihre Förderung vom Zuwendungsempfänger beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich beantragt wurde und
  • sie vor ihrem Beginn vom Amt für Ländliche Entwicklung fachlich und finanziell genehmigt wurden oder dieses einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat (vgl. Nr. 6.2 FinR-LE) oder
  • bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 der Anlage vor ihrem Beginn vom Amt für Ländliche Entwicklung Zuwendungen dafür bewilligt wurden oder das Amt für Ländliche Entwicklung einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung

Die Förderung wird in der Regel als Projektförderung mittels Anteilfinanzierung durch Zuschüsse gewährt.

5.2
Zeitraum der Förderung
5.2.1
Das Amt für Ländliche Entwicklung legt den Zeitraum fest, in dem Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 der Anlage ausgeführt und abgerechnet werden müssen.
5.2.2
Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 der Anlage können in
  • Verfahren nach dem FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes beantragt werden; sie können bis spätestens drei Jahre nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gefördert werden,
  • Vorhaben nach Nr. 4.4 bis spätestens sechs Jahre nach der Einleitung gefördert werden.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Ausgaben für die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen sind zuwendungsfähig.

5.3.1
1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 können die durch Rechnungen im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) nachgewiesenen Ausgaben einschließlich Umsatzsteuer abzüglich Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) gefördert werden. 2Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. VV Nr. 2.6 zu Art. 44 BayHO). 3Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereins- und Gemeindeangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 4Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher, falls solche geleistet werden, kostenmäßig auszuscheiden. 5Die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassenen Regelungen zur Berücksichtigung von Eigenleistungen und Spenden sind zu beachten.
5.3.2
1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 können die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) gefördert werden. 2Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P finden keine Anwendung.
5.4
Höhe der Förderung
5.4.1
1Die Förderung für die Dorferneuerung soll 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen, für die auf Grundlage gesonderter Regelungen ein Höchstfördersatz von 90 % zugelassen worden ist.
5.4.2
1Die Höhe der Förderung der Einzelmaßnahme richtet sich nach der Anlage. 2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.10 sind die jeweils aktuellen Regelungen des Staatsministeriums zur Förderung auf Grundlage der Finanzkraft der Gemeinden zu beachten. 3Zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit kann die Förderung um zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Maßnahme der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) dient.
5.4.3
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.7, 2.8, 2.9 und 2.11 Abs. 2 der Anlage, die für den Erfolg einer Dorferneuerung von herausragender Bedeutung sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise einer Anhebung des Förderhöchstbetrags zustimmen, soweit dadurch die höchstmögliche prozentuale Förderung nicht überschritten wird.
5.4.4
Nicht gefördert werden
  • Dorferneuerungen mit einem Gesamtzuwendungsbedarf von unter 25 000 Euro,
  • private Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 der Anlage mit einem Zuwendungsbedarf von unter 1 000 Euro,
  • Maßnahmen nach Nr. 2.13 der Anlage mit einer Investitionssumme von unter 10 000 Euro.
5.5
Kombination mit anderen Förderprogrammen
5.5.1
Die Maßnahmen der Dorferneuerung sollen, soweit zweckmäßig und möglich, sachlich und zeitlich mit anderen Programmen und Planungen des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union abgestimmt werden.
5.5.2
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist.
5.5.3
Maßnahmen, die originär nach anderen Förderrichtlinien bzw. Programmen gefördert werden können, sollen nach diesen gefördert werden.
5.5.4
Die Summe der Zuwendungen (Zuschüsse und Förderdarlehen) darf bei öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen 90 %, bei privaten Maßnahmen 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.6
Zeitliche Bindung bzw. Rückforderung von Zuwendungen
5.6.1
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 in Verbindung mit VV Nr. 8.2.4 zu Art. 44 BayHO endet bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach deren Fertigstellung bzw. Kauf.
5.6.2
1Werden geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen bzw. sonstige geförderte Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet, so soll der Zuwendungsbescheid in der Regel widerrufen und die zu erstattende Zuwendung festgesetzt werden. 2Diese vermindert sich gegenüber dem vollen Zuwendungsbetrag pro Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen um 8 ⅓ % und bei sonstigen Gegenständen um 20 %.
5.6.3
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde nachweislich zumindest stichprobenartig zu prüfen.
5.6.4
Mögliche Erstattungsansprüche aus Zuwendungen zu einzelnen Maßnahmen sind nach VV Nr. 5.2.1 zu Art. 44 BayHO in geeigneter Weise zu sichern, wenn durch ein hohes wirtschaftliches Risiko dieser Maßnahme die Einhaltung des Förderzwecks während der Bindungsfrist gefährdet ist.
6.
Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) und die sonstigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.

7.
Verfahrensregelungen
7.1
Antrag auf Dorferneuerung
7.1.1
1Die Gemeinde stellt beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich Antrag auf Durchführung einer Dorferneuerung im Sinn dieser Richtlinien. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Dabei ist darzulegen,
  • welche Zielvorstellungen mit der Dorferneuerung verfolgt werden sollen,
  • ob und ggf. welche Gesichtspunkte eine besondere Dringlichkeit für die Dorferneuerung begründen.
7.1.2
1Nach Aufnahme der beantragten Dorferneuerung in das Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung legt die Gemeinde dar, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Dorferneuerung die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist (vgl. § 188 Abs. 1 BauGB), Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen oder sonstige Maßnahmen nach BauGB durchgeführt werden sollen. 2Dabei ist auch aufzuzeigen, welche Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorhanden bzw. geplant sind und ggf. wann solche Einrichtungen zur Ausführung kommen.
7.2
Auswahl der Dorferneuerungen
7.2.1
1Das Amt für Ländliche Entwicklung wählt im Benehmen mit den jeweiligen Gemeinden und unter Beteiligung anderer berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die Dorferneuerungsvorhaben aus, die in das Bayerische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen werden sollen. 2Dabei ist die mehrjährige Arbeits- und Finanzplanung des Amtes für Ländliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen.
7.2.2
Die Regierung prüft, ob die Gemeinde städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung beantragt hat, durchführt oder voraussichtlich durchführen wird.
7.3
Bürgermitwirkung
7.3.1
1Die Bürgerinnen und Bürger sind in Absprache mit der Gemeinde und ggf. der Teilnehmergemeinschaft auf geeignete Weise (z. B. in Form von Seminaren, Bürgerwerkstätten, Arbeitskreisen, Projektgruppen) aktiv an der Vorbereitung, Planung und Ausführung der Dorferneuerung zu beteiligen. 2Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürgern, Gemeinde und Staat baut die Dorferneuerung auf die Eigeninitiative und Selbsthilfe der Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Kooperation der Planungspartner und gesellschaftlichen Gruppen. 3Nach Möglichkeit sollen dörfliche Initiativen angeregt werden, die über den Zeitraum der Förderung nach diesen Richtlinien hinaus wirksam sind.
7.3.2
1Die Multiplikatoren der Dorferneuerung (z. B. Mitglieder des Vorstands der Teilnehmer-gemeinschaft, des Gemeinderats, der Arbeitskreise oder örtlicher Vereinsvorstände) sollen sich durch Wahrnehmung geeigneter Bildungsangebote sowie mithilfe einschlägigen Informationsmaterials auf ihre Aufgaben vorbereiten und weiterbilden. 2Hierbei sollen insbesondere die Angebote der Schulen der Dorf- und Landentwicklung sowie der Landvolkshochschulen genutzt werden.
7.4
Vorbereitung und Einleitung der Dorferneuerung
7.4.1
Rechtzeitig vor der geplanten Einleitung der Dorferneuerung beginnen das Amt für Ländliche Entwicklung und die Gemeinde mit Unterstützung des Verbandes für Ländliche Entwicklung (Verband) sowie ggf. berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit den notwendigen Vorbereitungen für die Dorferneuerung (Projektvorbereitung).
7.4.2
1Art und Umfang der Projektvorbereitung werden vom Amt für Ländliche Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. 2Die Projektvorbereitung umfasst beispielsweise
  • Aktionen zur Stärkung der Bürgermitverantwortung, die Gründung und Betreuung von Arbeitskreisen, Dorfwerkstätten u. Ä.,
  • die Erfassung, Analyse und Beurteilung der relevanten Gegebenheiten, Probleme und Potenziale,
  • die gemeinsame Erarbeitung von Zielvorstellungen (Leitbild) für die künftige Entwicklung,
  • die Erstellung von Konzepten sowie
  • die Berücksichtigung der Einbindung in die Gesamtgemeinde, in die Region und ggf. in interkommunale Prozesse.
7.4.3
Wenn die Projektvorbereitung einen erfolgreichen Verlauf der Dorferneuerung erwarten lässt, leitet das Amt für Ländliche Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde die Dorferneuerung mit Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG oder nach Nr. 4.4 ein.
7.4.4
Das Amt für Ländliche Entwicklung setzt die Gemeinde, die Regierung und ggf. weitere beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange schriftlich über die Einleitung der Dorferneuerung in Kenntnis.
7.5
Träger der Dorferneuerung

1Die Teilnehmergemeinschaft und die Gemeinde führen die Dorferneuerung in gegenseitigem Einvernehmen sowie in gemeinsamer Verantwortung mit den Bürgerinnen und Bürgern durch. 2Die Trägerschaft für Vorhaben nach Nr. 4.4 ist fallweise zu regeln.

7.6
Planungen zur Dorferneuerung
7.6.1
Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde stellen auf der Grundlage der Ergebnisse der Projektvorbereitung und ggf. weiterer Erhebungen und Planungen unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange den Dorferneuerungsplan auf.
7.6.2
Der Dorferneuerungsplan soll die Entwicklungsziele für das Dorf bzw. die Gemeinde zu einer umfassenden und nachhaltigen Handlungsstrategie zusammenführen; er soll je nach Erfordernis umfassen
  • ortsräumliche Planungen mit Aussagen über Möglichkeiten der Innenentwicklung,
  • Planungen zur Grünordnung und Dorfökologie,
  • bei Bedarf weitere themen- bzw. objektbezogene Fachplanungen und -gutachten (z. B. Vitalitäts-Check, Innenentwicklungskonzepte, Energiekonzepte oder Fachplanungen zu denkmalpflegerischen, wirtschaftlichen, land- und hauswirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen),
  • die beabsichtigten bzw. wünschenswerten Maßnahmen sowie
  • die anzustrebenden bodenordnerischen Maßnahmen.
7.6.3
1Der Dorferneuerungsplan soll auch Aussagen darüber enthalten, ob es erforderlich ist, dass die Gemeinde Bauleitpläne aufstellt, ändert oder ergänzt; er kann damit auch Grundlage für die gemeindliche Bauleitplanung sein. 2Teilnehmergemeinschaft und Gemeinde erfüllen so die Verpflichtung, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen (vgl. § 188 Abs. 2 BauGB).
7.6.4
1Die Teilnehmergemeinschaft wählt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Amt für Ländliche Entwicklung die Maßnahmen aus, die im Rahmen der Dorferneuerung ausgeführt werden sollen. 2Die Maßnahmen sind mit den Vorhaben anderer öffentlicher und privater Träger abzustimmen. 3Sie veranlasst ggf. die planrechtliche Behandlung der Dorferneuerungsmaßnahmen durch das Amt für Ländliche Entwicklung und nimmt diese – soweit erforderlich – in den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (vgl. § 41 FlurbG) und in den Plan nach § 58 FlurbG auf.
7.6.5
Bei Vorhaben nach Nr. 4.4 legt das Amt für Ländliche Entwicklung den Umfang der erforderlichen Planungen bedarfsgerecht fest.
8.
Förderregelungen

Für die Bewilligung der Zuwendungen ist das Amt für Ländliche Entwicklung zuständig.

9.
Zuwendungen an Gemeinden

Ist eine Gemeinde Zuwendungsempfängerin, sind die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K – (Anlagen 3 und 3a zu Art. 44 BayHO) anzuwenden.

10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. April 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) vom 17. Januar 2017 (AllMBl. 2017 S. 83) tritt mit Ablauf des 14. April 2019 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor

Anlage