Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 147 vom 17.04.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule
sowie an Förderzentren und an Schulen für Kranke 2020

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 29. März 2019, Az. III.2-III.6-BS 7503.2019/29/1

1.Mittelschule

1.1Rechtsgrundlage

Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule 2020 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) durchzuführen. Die im Folgenden genannten Bestimmungen der MSO beziehen sich auf den aktuellen Rechtsstand. Änderungen sind vorbehalten.

1.2Zeitplan

Für die schriftliche Abschlussprüfung gilt folgender Zeitplan:

Mittwoch, 17. Juni 2020

Muttersprache (§ 7 Abs. 3 und § 29 Abs. 6 Nr. 5 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit
(Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung
in chinesischer Sprache beträgt 140 Minuten.)
8.30 bis 10.30 Uhr

Dienstag, 16. Juni 2020

Deutsch (§ 29 Abs. 6 Nr. 1 MSO)

200 Minuten Arbeitszeit

Teil A Sprachbetrachtung 8.30 bis 8.50 Uhr
Teil B Rechtschreiben 8.55 bis 9.10 Uhr
Teil C Schriftlicher Sprachgebrauch 9.20 bis 12.05 Uhr

Mittwoch, 17. Juni 2020

Englisch (§ 29 Abs. 6 Nr. 3 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit

Teile A und B Listening Comprehension und Use of English 8.30 bis 9.10 Uhr
Teile C und D Reading Comprehension und Text Production 9.20 bis 10.40 Uhr

Donnerstag, 18. Juni 2020

Mathematik (§ 29 Abs. 6 Nr. 2 MSO)

150 Minuten Arbeitszeit 8.30 bis 11.00 Uhr

1.3Zentrale Prüfung im Fach Deutsch

In der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie der Mittelschulstufe an Förderzentren und an Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A „Sprachbetrachtung“, B „Rechtschreiben“ und C „Schriftlicher Sprachgebrauch“ auf. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, nehmen nicht an Teil B „Rechtschreiben“ teil. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A und C Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

1.4Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache

Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, sie können aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen und es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Muttersprache zur Verfügung.

Das Angebot an möglichen Sprachen ist ab Oktober 2019 auf der Homepage des Kultusministeriums einsehbar.

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.

Prüfungstermine im Schuljahr 2019/2020 sind:

  • Donnerstag, 16. Januar 2020 (1. Zwischenprüfung)
  • Mittwoch, 18. März 2020 (2. Zwischenprüfung)
  • Mittwoch, 17. Juni 2020 (Abschlussprüfung)

1.5Projektprüfung

Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.

1.6Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
der Fernprüfung

Die Schulen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 6. November 2019 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei denen die Härtefallregel zutrifft, am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden.

Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch benötigt das Staatsministerium bis zum 6. März 2020. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben.

1.7Meldung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben.

1.8Termine: Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse

Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, die zum Schuljahr 2020/2021 in die 10. Klasse der Mittelschule eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 17. Juli 2020, und am Montag, 20. Juli 2020. Die notwendigen Aufnahmeprüfungen für die 10. Jahrgangsstufe sollen noch im Juli durchgeführt werden.

1.9Nachholtermin

Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 15. bis 17. September 2020 nachholen (vgl. § 32 Abs. 1 MSO). Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2020 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.

2.Förderzentren

2.1Rechtsgrundlage

Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Mittelschulstufe an Förderzentren 2020 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBI. S. 731, ber. S. 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193), durchzuführen. Hinsichtlich der Verweisungen auf die Volksschulordnung (VSO) in der VSO-F können die bisherigen Regelungen der VSO herangezogen werden; sie sind inhaltlich in die neue MSO aufgenommen worden. Die VSO-F wird angepasst werden.

2.2Zeitplan

Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen sind die Termine der Mittelschule die Grundlage (vgl. Buchstabe A Nr. 2). Es gelten die in § 66 VSO-F festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission.

Mittwoch, 17. Juni 2020

Muttersprache

120 Minuten Arbeitszeit
(Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in
chinesischer Sprache beträgt 140 Minuten.)
8.30 bis 10.30 Uhr

Dienstag, 16. Juni 2020

Deutsch

200 Minuten Arbeitszeit 8.30 Uhr

Mittwoch, 17. Juni 2020

Englisch

120 Minuten Arbeitszeit 8.30 Uhr

Deutsche Gebärdensprache

45 + 15 Minuten Arbeitszeit

Donnerstag, 18. Juni 2020

Mathematik

150 Minuten Arbeitszeit 8.30 Uhr

2.3Zentrale Prüfung im Fach Deutsch

In der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie der Mittelschulstufe an Förderzentren und an Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A „Sprachbetrachtung“, B „Rechtschreiben“ und C „Schriftlicher Sprachgebrauch“ auf. Die Gesamtarbeitszeit von 200 Minuten für die schriftliche Prüfung gemäß § 29 Abs. 6 Nr. 1 MSO, 35 Minuten für Teil A und 165 Minuten für den Teil B, wird nicht verändert. Bisherige Regelungen zur Adaption der Aufgaben für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören bleiben unberührt.

2.4Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache

Die Bestimmungen für das Fernprüfverfahren an Mittelschulen (siehe Buchstabe A Nr. 4) gelten für die Förderzentren entsprechend.

2.5Projektprüfung

Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.

2.6Deutsche Gebärdensprache

Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung in Deutscher Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die 10. Jahrgangsstufe gestellt und genehmigt worden ist (§ 66 Abs. 2 VSO-F). Die Abschlussprüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst im schriftlich/praktischen Teil 45 Minuten und im mündlich/kommunikativen Teil 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Die Aufgaben werden durch die Schule erstellt (vgl. § 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 1 MSO). Bei der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden (§ 66 Abs. 3 VSO-F).

2.7Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 6. November 2019 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer an der Abschlussprüfung benötigt das Staatsministerium bis zum 6. März 2020. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben des Staatsministeriums.

2.8Termine: Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse

Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Förderzentren, die zum Schuljahr 2020/2021 in die 10. Klasse der Förderzentren eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 17. Juli 2020, und am Montag, 20. Juli 2020. Die gegebenenfalls notwendigen Aufnahmeprüfungen sollen noch im Juli durchgeführt werden.

2.9Nachholtermin

Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Mittelschulstufe an Förderzentren ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung in der Zeit vom 15. bis 17. September 2020 nachholen. Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird gegebenenfalls bis zum 1. August 2020 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.

3.Schulen für Kranke

Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBI. S. 286), an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen von der Schule für Kranke unterrichtet werden, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach § 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO verlängern oder die Formen der Prüfung gemäß § 34 BaySchO ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist.

Herbert Püls

Ministerialdirektor