Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 166 vom 15.05.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.1.1-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Tarifliche Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

2034.1.1-F

Sechzehnte Änderung
der Bekanntmachung zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 18. März 2019, Az. 25-P 2600-3/17

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Juli 2018 (FMBl. S. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Eingangssatz 1 werden in dem Satzteil vor dem Spiegelstrich 1 die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
2.
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „91.000 Euro“ durch die Angabe „93 500 Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat ein außertarifliches Entgelt von bis zu 101.000 Euro“ durch die Wörter „und für Heimat ein außertarifliches Entgelt von bis zu 104 000 Euro“ ersetzt.
3.
Nr. 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „93 500 Euro“ durch die Angabe „96 500 Euro“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „104 000 Euro“ durch die Angabe „107 000 Euro“ ersetzt.
4.
Nr. 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „96 500 Euro“ durch die Angabe „97 500 Euro“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „107 000 Euro“ durch die Angabe „108 500 Euro“ ersetzt
5.
Die Anlagen 1 bis 3 und 6 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 2

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

1.
§ 1 Nr. 3 Buchst. a und b am 1. Januar 2020 und
2.
§ 1 Nr. 4 Buchst. a und b am 1. Januar 2021

in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor

Anlagen