Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 17 vom 23.01.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

861-G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Koordinierende Vorschriften
  • Pflegeversicherung

861-G

Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ─ Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag; Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI
(Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 21. Dezember 2018, Az. 42b-G8300-2017/1159-4

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat – zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) folgende Hinweise:

Vorbemerkung

1Auf Grundlage des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45c Abs. 7 Satz 5 SGB XI, hat die Staatsregierung in Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (§§ 80 bis 93) AVSG Regelungen zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, zur Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen sowie zur Förderung der Selbsthilfe in der Pflege erlassen. 2Die Förderung nach den genannten Vorschriften erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Auf die Art. 23 und 44 BayHO und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – (Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO), wird hingewiesen. 4Zu Einzelheiten des Anerkennungs- und Förderverfahrens werden die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen getroffen:

1. Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 80 bis 82 AVSG)

1.1 Angebote zur Unterstützung im Alltag

1.1.1 Betreuungsgruppen, § 81 Nr. 1 AVSG

1Sie bieten betreuungsbedürftigen Personen auch außerhalb der häuslichen Umgebung Kontaktmöglichkeiten in familiär gestalteter Umgebung und können in dieser Zeit zusätzlich pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 2Die Betreuungsgruppen werden in der Regel gegen einen geringen Kostenbeitrag wöchentlich oder 14-tägig angeboten. 3Sie finden unter der Leitung einer Fachkraft, ergänzt durch geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, statt.

1.1.2 Ehrenamtliche Helferkreise, § 81 Nr. 2 AVSG

Geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer betreuen unter fachlicher Anleitung pflegebedürftige Personen stundenweise im häuslichen Bereich und können damit pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.

1.1.3 Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 81 Nr. 3 AVSG

1In Privathaushalten werden mehrere Personen der Zielgruppe gemeinsam für mehrere Stunden durch eine sogenannte Gastgeberin oder einen Gastgeber betreut. 2Unterstützt wird die Gastgeberin oder der Gastgeber durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. 3Das Angebot wird durch eine geschulte Fachkraft geleitet und auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtet.

1.1.4 Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter, § 81 Nr. 4 AVSG

1Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter geben den häuslich Pflegenden verlässliche beratende, aber auch emotionale Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags. 2Sie helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags und stärken die Fähigkeit zur Selbsthilfe. 3Sie sind mit Hilfsangeboten vernetzt und achten darauf, dass die Selbstfürsorge des Pflegenden nicht so weit in den Hintergrund gerät, dass gesundheitliche Gefährdung und soziale Isolation entstehen. 4Sie leisten keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, sondern unterstützen häuslich Pflegende, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.

1.1.5 Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, § 81 Nr. 5 AVSG

1Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter unterstützen Pflegebedürftige beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags. 2Sie helfen verlässlich im Alltag, die Überforderung abzubauen und eine Isolation zu vermeiden. 3Sie helfen, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erhalten oder wieder zurückzugewinnen und ein längeres Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. 4Sie begleiten z. B. beim Einkauf, zum Gottesdienst oder Friedhofsbesuch, kochen gemeinsam und unterstützen bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken. 5Sie übernehmen nicht eigenständig Tätigkeiten im Haushalt, sondern leisten eher kleine Hilfen, wie z. B. das Einräumen der Spülmaschine.

1.1.6 Haushaltsnahe Dienstleistungen, § 81 Nr. 6 AVSG

1Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden, wie Reinigungs- und Ordnungsarbeiten, Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten, Lebensmittelbevorratung sowie Wäsche- und Blumenpflege. 2Auch die Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zum Arzt und andere Termine sowie Botengänge z. B. zur Apotheke fallen darunter. 3Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. 4Tätigkeiten wie Gartenarbeiten und Schneeräumen sind ebenfalls keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

1.2 Voraussetzungen der Anerkennung, § 82 AVSG

1§ 82 Abs. 1 normiert die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag grundsätzlich erfüllen müssen. 2§ 82 Abs. 2 enthält weitere, spezielle Voraussetzungen für die dort genannten Betreuungs- und Entlastungsangebote.

1.2.1 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 Abs. 1 AVSG
1.2.1.1 Zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation, § 82 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
1.2.1.1.1 Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise, qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten sowie Alltags- und Pflegebegleiterinnen bzw. Alltags- und Pflegebegleiter

1Geeignete Fachkräfte zur Leitung von Betreuungsgruppen, ehrenamtlichen Helferkreisen, Angeboten qualitätsgesicherter Tagesbetreuung in Privathaushalten sowie Angeboten der Alltags- und Pflegebegleitung (§ 81 Nr. 1 bis 5 AVSG) sind, bei einem zielgruppen- und tätigkeitsgerechtem Einsatz, insbesondere Pflegefachkräfte und geprüfte Fachhauswirtschafterinnen bzw. geprüfte Fachhauswirtschafter, staatlich anerkannte Dorfhelferinnen bzw. staatlich anerkannte Dorfhelfer, Hauswirtschafterinnen beziehungsweise Hauswirtschafter mit einer Schulung nach dem Modul 1 (Betreuung Pflegebedürftiger) und dem Modul 2 (Kommunikation und Begleitung) des „Schulungskonzepts zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ (Schulungskonzept www.stmgp.bayern.de/wp‑content/uploads/2018/12/schulungskonzept_tagesbetreuung.pdf), Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen, Erzieherinnen bzw. Erzieher, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen, Psychologinnen bzw. Psychologen, Gerontologinnen bzw. Gerontologen sowie Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. 2Die Fachkraft muss während der Treffen der Betreuungsgruppe (§ 81 Nr. 1 AVSG) durchgehend anwesend sein.

1.2.1.1.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen

1Geeignete Fachkräfte zur Leitung von haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 81 Nr. 6 AVSG) haben insbesondere einen Abschluss als geprüfte Fachhauswirtschafterin bzw. geprüfter Fachhauswirtschafter oder staatlich anerkannte Dorfhelferin bzw. staatlich anerkannter Dorfhelfer. 2Darüber hinaus sind Hauswirtschafterinnen bzw. Hauswirtschafter und Personen mit vergleichbaren Abschlüssen geeignete Fachkräfte zur Leitung haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 81 Nr. 6 AVSG), wenn sie zusätzlich im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen nach Maßgabe des Moduls 1 (Betreuung Pflegebedürftiger) und des Moduls 2 (Kommunikation und Begleitung) des Schulungskonzepts geschult sind. 3Darüber hinaus können haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 81 Nr. 6 AVSG) auch von Personen geleitet werden, die einen Abschluss als Pflegefachkraft, Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge, Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge, Psychologin bzw. Psychologen, Gerontologin bzw. Gerontologen oder einen vergleichbaren Abschluss haben, wenn sie zusätzlich in der „Unterstützung bei der Haushaltsführung“ nach dem Modul 3 des Schulungskonzepts geschult wurden.

1.2.1.2 Angemessene fachbezogene Schulung und Fortbildung, § 82 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

1Angemessen geschult und fortgebildet bedeutet, dass Personen, ohne Leitungs-, Schulungs- oder Fortbildungsfunktion zielgruppen- und tätigkeitsgerecht nach Maßgabe des Schulungskonzepts (Module 1 bis 3) geschult und kontinuierlich gemäß den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI fortgebildet werden. 2Das Modul 1 (Betreuung Pflegebedürftiger) und das Modul 2 (Kommunikation und Begleitung) des Schulungskonzepts werden von Pflegefachkräften, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspflegern oder Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung sowie von Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen und Personen, die einen Studiengang in Gerontologie oder Psychologie abgeschlossen haben oder über vergleichbare Qualifikationen verfügen, vermittelt. 3Das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) des Schulungskonzepts wird von Hauswirtschafterinnen bzw. Hauswirtschaftern, geprüften Fachhauswirtschafterinnen bzw. geprüften Fachhauswirtschaftern oder staatlich anerkannten Dorfhelferinnen bzw. staatlich anerkannten Dorfhelfern oder von Personen mit einer vergleichbaren Qualifikation vermittelt. 4Unter einschlägigen Fort- oder Weiterbildungen im Sinne des Satzes 2 sind nicht nur die anerkannte Fortbildung zur Angehörigenarbeit zu verstehen, sondern auch weitergehende Qualifizierungen, wie etwa die Weiterbildung „Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung” gemäß §§ 83 ff. der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 in der jeweils geltenden Fassung oder der Abschluss eines Studiengangs im Bereich der Pflege.

1.2.1.3 Ausreichender Versicherungsschutz, § 82 Abs. 1 Nr. 3 AVSG

1Diese Voraussetzung bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung. 2Für Angebote, die haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen, ist zusätzlich das Vorliegen einer Unfallversicherung erforderlich.

1.2.1.4 Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

1Sofern die Aufwandsentschädigung, die ehrenamtlich Tätige für ihr Mitwirken bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag erhalten, die Summe von durchschnittlich 200 Euro monatlich nicht übersteigt, ist nicht davon auszugehen, dass diese Entschädigung die tatsächlichen Aufwendungen der ehrenamtlich Tätigen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVSG offenbar übersteigt. 2Die Aufwandsentschädigung, die ehrenamtlich Tätige für ihr Mitwirken bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag erhalten, darf die Mindestentgelte in Bayern gemäß Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung nicht übersteigen. 3Abweichend von Satz 2 darf die Aufwandsentschädigung für das Mitwirken bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, bei denen Ehrenamtliche im Jahr 2018 eine Aufwandsentschädigung erhalten haben, die über den nach Satz 2 festgelegten Mindestentgelten lag, erst dann wieder angehoben werden, wenn dies nach Satz 2 möglich wäre.

1.2.2 Spezielle Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 Abs. 2 AVSG
1.2.2.1 Angemessene räumliche Voraussetzungen, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. d AVSG

1Es sollen Räume zur Verfügung stehen, die insbesondere über entsprechende, für die Zielgruppe bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen, wo Fenster und Türen – soweit erforderlich – gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitigt sind. 2Ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. 3Die Fachkraft ist einzubeziehen.

1.2.2.2 Zahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 AVSG

1Die Zahl der fachlich geschulten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer neben der leitenden Fachkraft bzw. Gastgeberin oder Gastgeber bestimmt sich nach der Anzahl der zu Betreuenden und dem benötigten Betreuungsumfang. 2Eine ehrenamtliche Helferin oder ein ehrenamtlicher Helfer sollte nicht mehr als drei Hilfebedürftige betreuen. 3Die Fachkraft sowie die Gastgeberin bzw. der Gastgeber können in den Betreuungsschlüssel mit einbezogen werden.

1.2.2.3 Schulung und Fortbildung von Gastgeberinnen bzw. Gastgebern

Für die Schulung und Fortbildung der Gastgeberinnen bzw. Gastgeber gelten die Ausführungen unter Nr. 1.2.1.2 entsprechend.

1.2.2.4 Zahl der Hilfebedürftigen in einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c AVSG

In einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten sollen durchschnittlich drei bis fünf Hilfebedürftige betreut werden.

1.3 Ausschluss der Anerkennung, § 82 Abs. 3 Satz 1 AVSG

1Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Einzelperson tritt als Träger eines Helferkreises oder einer Betreuungsgruppe auf oder weist nach, dass bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung, im Rahmen fester organisatorischer Strukturen für einen adäquaten Ersatz gesorgt ist. 2Darüber hinaus können Einzelpersonen anerkannt werden, wenn eine Vertretung der Helfenden aufgrund eines in der Person des Pflegebedürftigen liegenden zwingenden Grundes (z. B. Autismus), in der Regel nachzuweisen durch ein ärztliches Attest, nicht möglich ist.

1.4 Fiktion der Anerkennung

1Familienentlastende Dienstleistungen und Dienstleistungen der Familienpflege und Dorfhilfe, die

a)
nach den Nrn. 1 oder 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege” vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit”) vom 9. November 2018 (AllMBl. S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit”) vom 9. November 2018 (AllMBl. S. 1338) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung

gefördert werden, gelten als Dienste im Sinne von § 81 Nr. 7 und 8 AVSG. 2Die in Satz 1 genannten Angebote gelten als anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

2.Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§§ 83 bis 85 AVSG)

2.1 Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung ist es, den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu fördern, wodurch ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige geschaffen werden soll. 2Hierdurch sollen insbesondere

a)
angemessene Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Teilhabemöglichkeiten und
b)
Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender, insbesondere auch durch Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden geschaffen werden.

2.2 Voraussetzungen und Gegenstand der Förderung

2.2.1 Personal- und Sachausgaben

Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.

2.2.2 Angehörigengruppen

Als geeignete Fachkraft für die fachliche und psychosoziale Anleitung von Angehörigengruppen kommt insbesondere eine Fachkraft in Betracht, die über die in Nr. 1.2.1.1.1 genannten Qualifikationen verfügt.

2.3 Art und Umfang der Förderung

2.3.1 Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.3.2 Höhe der Förderung
2.3.2.1 Personal- und Sachausgaben

Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachausgaben beträgt für:

a) die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen (bei mindestens zehn Treffen, für maximal 45 Treffen) bis zu 50,00 Euro
b) die Koordination, Organisation und kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer eines Trägers zusammen mindesten 250 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde einer ehrenamtlichen Helferin und eines ehrenamtlichen Helfers bis zu 2,00 Euro
c) die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen (bei mindestens zehn Treffen, für maximal 45 Treffen) bis zu 35,00 Euro
d) die Schulung – mindestens 40 Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) – und Fortbildung – mindestens acht Fortbildungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) – von mindestens sechs eingesetzten Helferinnen oder Helfern, je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu 25,00 Euro
e) eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen (bei mindestens acht Treffen, für maximal zwölf Treffen) bis zu 40,00 Euro
2.3.2.2 Förderhöchstsumme

1Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden, werden grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15 000 Euro gefördert. 2Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn aufgrund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können.

2.3.3 Berücksichtigung von Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber

1Betreuungsgruppen, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten und Angehörigengruppen sollen grundsätzlich in Höhe des sich jeweils aus den Nrn. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 ergebenden Pauschalbetrags pro Treffen gefördert werden. 2Dies schließt jedoch nicht aus, dass weitere Zuwendungen, die der Anbieter für sein Angebot bzw. seine Angebote zur Unterstützung im Alltag für denselben Zweck erhält, auf die Förderung anzurechnen sind.

2.3.4 Überschreitung der Förderhöchstgrenze

1Solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind, steht die Überschreitung der Förderhöchstgrenze einer Förderung nicht entgegen. 2Übersteigen die Anträge in einer kreisfreien Gemeinde oder in einem Landkreis diese Grenze, werden die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis von der gemäß § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt.

2.4 Antragsverfahren und abweichende Regelungen für das Förderjahr 2019

1Der Träger reicht den Förderantrag bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres ein. 2Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt. 4Für Anträge für das Förderjahr 2019, die bis spätestens 2. Mai 2019 bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde eingehen, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit Wirkung vom 1. Januar 2019 als erteilt. 5Bei der Antragstellung sind die bei dieser Behörde erhältlichen Vordrucke zu verwenden. 6Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben werden. 7Abweichend von Satz 1 sind Anträge für das Förderjahr 2019 bis spätestens zum 2. Mai 2019 bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde einzureichen. 8Anträge für das Förderjahr 2019, die bei der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2018 eingegangen sind, werden auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 AVSG und den Hinweisen zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 AVSG (Vollzugshinweise) beschieden.

2.5 Bewilligungsverfahren

1Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde nach Eingang des vollständigen Antrags. 2Die Zuwendungsentscheidung kann auch in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden, dem allerdings zwingend eine abschließende, zweite Entscheidung in einem Schlussbescheid nachfolgen muss.

2.6 Auszahlungsverfahren

1Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine Abschlagszahlung bewilligen, die maximal 70 % der bewilligten Zuwendung beträgt. 2Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahres angefordert werden.

2.7 Nachweis und Prüfung der Verwendung, § 85 Abs. 3 AVSG

1Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens 1. April des Folgejahres der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde vorzulegen, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt. 2Die bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. 3Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen:

2.7.1 Bei Betreuungsgruppen

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden. 2Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. von deren Betreuerinnen und Betreuern oder deren Pflegepersonen) je Gruppentreffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.7.2 Bei Begleitung und Vermittlung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern

1Der Träger bestätigt die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung sowie die Anzahl der durch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erbrachten Einsatzstunden. 2Die Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.7.3 Bei der qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten

1Der Träger bestätigt für die jeweilige Tagesbetreuung die fachliche Anleitung, die durchschnittliche Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die Anzahl der Treffen sowie die durchschnittliche Anzahl der betreuten Personen. 2Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c AVSG durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige betreut wurden, die keine Angehörigen der Gastgeberin bzw. des Gastgebers sind. 3Die Teilnehmer- und Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.7.4 Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten), den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Anzahl der Teilnehmenden. 2Eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmerliste ist der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen.

2.7.5 Bei Angehörigengruppen

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden. 2Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer) je Gruppentreffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

2.8 Information durch die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde

1Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. 2Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert ferner die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich über die Ausschöpfung der Fördermittel.

2.9 Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung

1Der Träger prüft, ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können und ob Zuschüsse der Kommunen zur Verfügung stehen. 2Soweit Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land geleisteten Zuschuss gleichgestellt.

3.Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger (§§ 86 bis 88 AVSG)

3.1Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung ist es, alternative Unterstützungsangebote für die häusliche Versorgung zu schaffen oder auszubauen, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu verbessern sowie häusliche Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen. 2Nr. 2.2.1 gilt entsprechend.

3.2Gegenstand der Förderung

3.2.1 Begriff der Sorgenetzwerke, § 87 Satz 1 Nr. 1 AVSG

1Der Begriff des „Sorgenetzwerks” versteht sich als Oberbegriff für verschiedene ehrenamtliche Gruppenangebote, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 2Auch Demenzpatinnen und Demenzpaten sowie internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren fallen unter den Begriff des Sorgenetzwerks. 3Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten sowie internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren stehen nicht direkt in der Alltagsbegleitung von Menschen mit Demenz. 4Demenzpatinnen und Demenzpaten handeln themen- und quartiersbezogen zur Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer neuen Kultur im Umgang mit Menschen mit Demenz. 5Internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren begleiten ältere unterstützungsbedürftige Menschen mit Migrationshintergrund sowie deren Angehörige. 6Sie übernehmen eine Lotsenfunktion, indem sie betroffene Familien beispielsweise über Angebote informieren und sie zu Behörden begleiten. 7Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten sowie internationale Angehörigentutorinnen bzw. internationale Angehörigentutoren werden durch eine Koordinationskraft geschult und begleitet.

3.2.2 Begriff der weiteren Angebote gemäß § 87 Satz 1 Nr. 3 AVSG

Nach § 87 Satz 1 Nr. 3 AVSG können weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich Tätiger gefördert werden, wie z. B. eine Koordinierungsstelle zur Gewinnung und Begleitung von Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten oder internationaler Angehörigentutorinnen bzw. internationaler Angehörigentutoren.

3.2.3 Versicherungsschutz

Der in § 88 Abs. 1 Satz 2 AVSG genannte Versicherungsschutz bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung.

3.2.4 Zur Schulung und Fortbildung ehrenamtlich Tätiger bei Sorgenetzwerken

1Aufgrund der vielfältigen Fördermöglichkeiten im Rahmen des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI sind die Schulungs- und Fortbildungsvoraussetzungen für die Ehrenamtlichen in den Projekten so unterschiedlich, dass einheitlich durchgeführte Schulungen und Fortbildungen keine Fördervoraussetzung sind. 2Es ist jedoch Voraussetzung, dass im Qualitätskonzept eine angemessene und umfassende Schulung und Fortbildung für die Ehrenamtlichen vorgesehen ist und dass Inhalt und Umfang jährlich im Sachbericht dargelegt werden.

3.3 Höhe der Förderung

1Die Förderpauschalen betragen für:

a) Sorgenetzwerke je Projekt jährlich bis zu 5 000,00 Euro
b) Schulungen mindestens 40 Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) – und Fortbildungen – mindestens acht Fortbildungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten) bis zu 25,00 Euro

2Für die Förderung von Angeboten nach § 87 Satz 1 Nr. 1 AVSG gilt Nr. 2.3.2.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Angebote grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit bis zu 10 000 Euro gefördert werden. 3Die Ausführungen zu Nr. 2.3.4 gelten entsprechend.

3.4 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Ausführungen zu den Nrn. 2.4 und 2.5 gelten entsprechend.

3.5 Auszahlungsverfahren

Die Ausführungen zu Nr. 2.6 gelten entsprechend.

3.6 Nachweis und Prüfung der Verwendung

Die Ausführungen zu Nr. 2.7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts folgende Nachweise zu führen sind:

3.6.1 Bei Sorgenetzwerken im Sinne des § 87 Satz 1 Nr. 1 AVSG
a)
1Es ist nachzuweisen, dass die geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. 2Der Träger bestätigt, dass die Fachkraft im geförderten Umfang ausschließlich im Bereich der geförderten Projekte tätig war.
b)
Der Träger bestätigt die Anzahl der eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.
c)
Der Träger bestätigt die Anzahl der Einsatzstunden sowie ggf. der Veranstaltungen.

1Die volle Förderpauschale für ein Sorgenetzwerk nach Nr. 3.3 Buchst. a kommt in Betracht, soweit die Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Ausschöpfung dieses Betrags nicht als unangemessen hoch erscheinen lässt. 2Als Bewertungskriterien für die in Satz 1 genannte Würdigung kommen insbesondere:

  • die Anzahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer und deren Einsatzstunden,
  • das Tätigkeitsspektrum und die zeitliche Beanspruchung der Fachkraft,
  • die Anzahl und Qualität der Veranstaltungen des Sorgenetzwerks,
  • Gesamtkosten des Sorgenetzwerks,
  • die Komplexität, Ausrichtung und Besonderheiten des Sorgenetzwerks in Betracht.
3.6.2 Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 87 Satz 1 Nr. 2 AVSG

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten), den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Anzahl der Teilnehmenden. 2Eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmerliste ist der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen.

4. Förderung von Modellvorhaben (§§ 89 bis 91 AVSG)

4.1 Zweck und Gegenstand der Förderung

1Zweck der Förderung ist es, Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung auszuschöpfen und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation zu erproben. 2Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. 3Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenziell Erkrankter anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.

4.2 Förderverfahren

4.2.1 Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung

Die Ausführungen zu Nr. 2.9 gelten entsprechend.

4.2.2 Antragstellung

1Der Träger reicht den Antrag (Modellkonzeption, Ausgaben- und Finanzierungsplan) bei der nach § 91 Abs. 1 AVSG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde ein. 2Diese überprüft den Antrag und entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses.

4.2.3 Zur Information durch die zuständige Behörde

Die nach § 91 Abs. 1 AVSG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft.

5. Förderung der Selbsthilfe (§§ 92 und 93 AVSG)

5.1 Zweck der Förderung

Nr. 3.1 gilt entsprechend.

5.2Höhe der Förderung

1Die Förderpauschalen betragen für:

a) Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung je Treffen (bei mindestens acht Treffen, für maximal zwölf Treffen jährlich) bis zu 20,00 Euro
b) Selbsthilfeorganisationen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu 2 000,00 Euro
c) Selbsthilfekontaktstellen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu 2 000,00 Euro

2Hinsichtlich der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen gilt Nr. 2.3.3 entsprechend. 3Die Ausführungen zu Nr. 2.3.4 gelten entsprechend.

5.3 Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Ausführungen zu den Nrn. 2.4 bis 2.6 gelten entsprechend.

5.4 Nachweis und Prüfung der Verwendung

Die Ausführungen zu Nr. 2.7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts, je nach konkretem Angebot, die in Nrn. 5.4.1 bis 5.4.3 genannten Nachweise zu führen sind.

5.4.1 Bei Selbsthilfegruppen im Sinne des § 92 Satz 1 AVSG

Der Antragsteller bestätigt die Anzahl der Treffen.

5.4.2 Bei Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen im Sinne von § 92 Satz 1 AVSG

1Es ist nachzuweisen, dass eine geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. 2Der Träger bestätigt, dass im geförderten Umfang ausschließlich Aufgaben im Sinne des Zwecks der Förderung wahrgenommen wurden.

5.4.3 Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 93 Abs. 2 AVSG

1Der Träger bestätigt die Anzahl der Schulungseinheiten (jeweils mindestens 45 Minuten), den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmenden. 2Die Teilnehmerlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin