Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 202 vom 05.06.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie zur Förderung operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 16. Mai 2019, Az. G2-7020-1/191

1Zur Umsetzung von EIP-Agri in Bayern erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die vorliegende Richtlinie. 2Damit werden Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von operationellen Gruppen (OG) sowie für die von diesen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ (EIP-Agri) gewährt. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und ausreichend bereitgestellter Mittel durch die Europäische Union. 4Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 5Rechtsgrundlagen dieser Richtlinie sind:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich der hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 einschließlich der hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • das von der Europäischen Kommission am 13. Februar 2015 genehmigte Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Freistaates Bayern im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020,
  • Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01),
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,
  • Bayerische Haushaltsordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz,
  • die Anhang-I-Liste zu Art. 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

in der jeweils geltenden Fassung.

1.Zuwendungszweck

1Zweck der Förderung ist es, Landwirtschaft, Forschung, Beratung und Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors stärker zu verknüpfen und Innovationen in der bayerischen Landwirtschaft sowie Problemlösungsansätze bei umwelt- und klimarelevanten Problemstellungen effektiv anzustoßen. 2Zu diesem Zweck ist in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Gründung operationeller Gruppen (OG) vorgesehen. 3Operationelle Gruppen gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden von interessierten Akteursgruppen gegründet, die für das Erreichen der EIP-Agri-Ziele relevant sind. 4Im Rahmen konkreter Projekte treiben die operationellen Gruppen die Entwicklung von Innovationen voran. 5Durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteursgruppen soll ein Beitrag zur Verbesserung des Wissens- und Innovationstransfers in die Praxis sowie für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tiergerechte Land- und Ernährungswirtschaft geleistet werden. 6Die Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der ländlichen Entwicklungspolitik gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bei.

2.Gegenstand der Förderung

Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ist möglich für

2.1
die „Einrichtung und Tätigkeit“1 operationeller Gruppen (OG) der EIP-Agri (nachfolgend als „Zusammenarbeit“ bezeichnet) in Verbindung mit der Durchführung von
2.2
„Pilotprojekten“ sowie der „Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektor“2 (nachfolgend als „Innovationsprojekt“ bezeichnet).

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist eine OG in Form einer juristischen Person mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften oder in Form einer Personengesellschaft.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1
1Die OG umfasst mindestens drei voneinander unabhängige Akteursgruppen. 2Akteursgruppe einer OG können folgende sein:
  • landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen der Urproduktion,
  • private Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • landwirtschaftliche Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen,
  • Verbände, Vereine und landwirtschaftliche Organisationen,
  • Unternehmen des vor- oder nachgelagerten Bereiches der Landwirtschaft.

3Die Mitglieder einer OG können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Person des Privatrechts sein.

4Die Einbindung staatlicher Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie staatlicher Behörden erfolgt durch Kooperation mit der OG.

5Obligatorisch sind eine Beteiligung von Akteursgruppen aus dem Bereich landwirtschaftliche und gartenbauliche Erzeugung und eine Beteiligung aus dem Bereich Forschung/Wissenschaft.

4.2
Die OG muss ihren Sitz in Bayern haben.
4.3
1Das Vorhaben der OG muss in Bayern durchgeführt werden. 2Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb Bayerns ist eine Begründung der OG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt Bayern dient.
4.4
1Es ist ein Vertreter (Leadpartner) der OG festzulegen. 2Der Leadpartner muss Mitglied der OG sein und seinen Sitz in Bayern haben. 3Die Aufgaben des Leadpartners sind in der Anlage 1 dargelegt.
4.5
1Die OG legt einen Geschäftsplan zur Antragstellung vor. 2Dessen nähere Inhalte sind in der Anlage 2 geregelt.
4.6
1Ist die OG keine juristische Person, hat sie eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zu schließen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2In der Kooperationsvereinbarung sind unter anderem die Zusammenarbeit sowie die Beziehungen der Mitglieder zueinander inklusive der jeweiligen Rechte und Pflichten zu regeln sowie Regelungen für den Streitfall und die Verwertung entstehender Rechte zu treffen. 3Die internen Verfahren der OG müssen sicherstellen, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden. 4Die Kooperationsvereinbarung muss mindestens die im Merkblatt zur Förderung von EIP-Agri genannten Kriterien enthalten. 5Ist die OG eine juristische Person, müssen sich die entsprechenden Regelungen aus den betrieblichen Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Registereintragung, Geschäftspläne) ergeben beziehungsweise durch entsprechende schriftliche Erklärungen ergänzt werden.

5.Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind:

5.2.1Laufende Ausgaben für die Zusammenarbeit und für die Durchführung des Projektes
a)
Personalausgaben gemäß Nr. 6.6 dieser Richtlinie,
b)
Sachausgaben (zum Beispiel Büromaterial, Büromiete, Post und Telefonausgaben, Ausgaben für Strom, Steuern, Versicherungen) werden pauschal mit 15 % der anerkannten zuwendungsfähigen Personalausgaben3 anerkannt,
c)
Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz,
d)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen, insbesondere Veröffentlichungen im Rahmen des EIP-Netzwerkes, sowie für das Projekt erforderliche Schulungs- und Fortbildungsausgaben,
e)
1Ausgaben für Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten. 2Hierzu gehören auch Entschädigungen für Produktionsausfälle, die landwirtschaftlichen Betrieben bei der Umsetzung von Innovationsprojekten auf einzelbetrieblicher Ebene entstanden und entsprechend nachgewiesen werden.
5.2.2Ausgaben für Leistungen Dritter

1Ausgaben von projektbegleitenden wissenschaftlichen Untersuchungen, Durchführbarkeitsstudien und sonstigen Studien, Analysen und Tests sowie sonstigen projektbezogenen Dienstleistungen. 2Leistungen Dritter sind Leistungen, die nicht durch die Mitglieder der OG erfüllt werden, sondern von einem externen Dienstleister ausgeführt werden.

5.2.3Ausgaben für Verbrauchsgüter und Investitionen, die zur Durchführung des Projektes benötigt werden
a)
Ausgaben für projektbezogene Verbrauchsgüter, zum Beispiel Saatgut, Pflanzenschutzmittel, notwendiges Material und Bedarfsmittel.
b)
Ausgaben für Investitionen, die zur Durchführung des geförderten Projektes notwendig sind. Dies sind insbesondere:
  • Anschaffungskosten, Leasingkosten4 oder Abschreibungskosten für Maschinen, Ausrüstungen, Geräte und Technologieobjekte,
  • Miet- und Pachtkosten für Gebäude und Grundstücke,
  • Ausgaben oder Abschreibungskosten für die Neuerrichtung und den Umbau von Gebäuden und baulichen Anlagen, jedoch nur, wenn sie direkt das Innovationsprojekt betreffen beziehungsweise dieses darstellen,
  • Investitionskosten oder Abschreibungskosten zum Erwerb oder zur Entwicklung von Computersoftware und dem Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.

Werden Investitionen über die Projektlaufzeit hinaus genutzt, können sie anteilig gemäß Art. 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Projektlaufzeit gefördert werden.

5.2.4
Ausgaben von einzelnen Mitgliedern müssen sich zweifelsfrei dem Projekt zuordnen lassen, um zuwendungsfähig zu sein.

5.3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Grundlagenforschung,
  • vorbereitende Arbeiten für den Zusammenschluss der OG (zum Beispiel Kooperationsvereinbarung), für die Antragsunterlagen sowie die Antragstellung selbst,
  • Ausgaben für den Kauf/Erwerb von bereits bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen,
  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,
  • Erwerb gebrauchter Maschinen, Anlagen und Geräte,
  • Umsatzsteuer,
  • Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte),
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung,
  • Zölle,
  • Ausgaben für Investitionen von OG-Mitgliedern, die Unternehmen des vor- oder nachgelagerten Bereiches der Landwirtschaft sind und die die Kriterien für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)5 nicht erfüllen.

5.4Höhe der Förderung

5.4.1
Die maximale Höhe der gesamten anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2 wird bei Vorhaben, die ausschließlich der Erzeugung von Anhang-I-Produkten6 dienen, auf insgesamt 500 000 Euro begrenzt.
5.4.2
Die maximale Höhe der gesamten anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2 wird bei Vorhaben, die der Erzeugung von Nicht-Anhang-I-Produkten7 dienen, auf insgesamt 250 000 Euro begrenzt.
5.4.3
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 25 000 Euro werden nicht bewilligt.

5.5Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien

5.5.1
Zuwendungsfähige laufende Ausgaben für die Zusammenarbeit und für die Durchführung des Projektes gemäß Nr. 5.2.1 werden zu 80 % gefördert.
5.5.2
1Zuwendungsfähige Ausgaben für Leistungen Dritter gemäß Nr. 5.2.2 werden zu 100 % gefördert. 2Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Leistungen Dritter nur eine untergeordnete Bedeutung einnehmen.
5.5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben für Verbrauchsgüter und materielle Investitionen gemäß Nr. 5.2.3 werden zu 60 % gefördert.

5.6Förderobergrenze

Die Förderung ist auf maximal 80 % der nachgewiesenen anerkannten gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (alle Ausgaben gemäß Nr. 5.2) begrenzt.

5.7Mehrfachförderung

Eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aus anderen Förderprogrammen für dasselbe Vorhaben beziehungsweise Teile davon schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.

6.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt wird.
6.2
Die in Nr. 7 ANBest-P genannten Prüfungsrechte stehen auch den nach EU-Recht ermächtigten Organen und Personen (EU-Kommission, Europäischer Rechnungshof, Bescheinigende Stelle) zu.

6.3Vorzeitige Beendigung

6.3.1
Wenn sich das bewilligte Vorhaben als nicht durchführbar erweist, steht eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
6.3.2
Von einer Rückforderung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
  • der Projektplan bisher ordnungsgemäß umgesetzt wurde,
  • das Projekt während seiner bisherigen Laufzeit regelmäßig evaluiert wurde (Fortschrittsberichte),
  • die Evaluierungsergebnisse zeigen (Fortschritts- beziehungsweise Abschlussbericht), dass der Erfolg des Innovationsprojektes nicht erreichbar ist beziehungsweise nicht erreicht werden konnte.
6.4
1Die Nr. 3 ANBest-P wird nicht angewendet. 2Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (insbesondere die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und dem Abschnitt 2 der VOB/A) bleiben unberührt.
6.5
1Soweit die Vergabevorschriften nicht anzuwenden sind, ist ab einem Netto-Auftragswert von 10 000 Euro eine entsprechende Markterkundung (in der Regel mindestens drei Angebote) erforderlich. 2Bei der Beauftragung freiberuflicher Leistungen sind ab einem Nettoauftragswert von 10 000 Euro grundsätzlich jeweils drei geeignete Anbieter nachweislich zur Angebotsabgabe aufzufordern.
6.6
1Nr. 1.3 ANBest-P wird nicht angewendet. 2Stattdessen sind die monatlich maximal als zuwendungsfähige Ausgaben anrechenbaren Beträge (Bruttogehalt und Sozialbeiträge sowie sonstige Sozialleistungen des Arbeitgebers bezogen auf eine Vollzeitstelle [entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung]) bei der Förderung von Personalkosten grundsätzlich für OG-Management auf maximal 5 000 Euro pro Monat, für Projektmanagement auf maximal 4 300 Euro pro Monat und für Assistenzkräfte auf maximal 3 000 Euro pro Monat begrenzt.

6.7Zulässiger Maßnahmenbeginn

6.7.1
Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.
6.7.2
Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.
6.7.3
1Abweichend davon sind generell Ausgaben für Planungsaufträge (bis Leistungsphase 7 HOAI) einschl. Bauvoranfragen und Genehmigungen, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Planieren) zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. 2Weitere Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möglich.
6.7.4
1Ausgaben, bei denen eine solche Ausnahme nicht vorliegt und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. 2Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art. 63 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.
6.7.5
Als Vorhabenbeginn gelten nicht die vorbereitenden Arbeiten für den Zusammenschluss der OG (zum Beispiel Kooperationsvereinbarung), für die Antragsunterlagen sowie die Antragstellung selbst.
6.8
Änderungen der Zusammensetzung der OG, des genehmigten Geschäftsplans oder des bewilligten Projektes müssen von den Antragstellern umgehend schriftlich mitgeteilt werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
6.9
In Abweichung von Nr. 6.3 ANBest-P gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren, beginnend ab dem Datum der Schlusszahlung.
6.10
Ergänzend zu Nr. 6.1.4 ANBest-P gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.
6.11
1In Ergänzung zu Nr. 4.1 ANBest-P gilt: Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet bei produktiven Investitionen, die nicht anteilig über Abschreibungskosten gefördert werden, fünf Jahre nach der Schlusszahlung. 2Nicht produktive Investitionen unterliegen keiner Zweckbindung. 3Investitionsgüter im Rahmen von EIP können als nicht produktive Investitionen eingestuft werden, wenn
  • die Ergebnisse einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und
  • die Investitionen den Charakter eines Prototyps oder eines Musters haben und somit nicht genutzt werden oder die Investitionen sich als nicht praxistauglich herausstellen.
6.12
Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der jeweiligen Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben innerhalb der Zweckbindungsfrist richten sich nach den einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen.
6.13
1Die OG bleibt bei produktiven Investitionen, die nicht anteilig über Abschreibungskosten gefördert werden, bis zum Ablauf der Zweckbindung bestehen und haftet für die zweckbestimmte Nutzung des Förderobjekts und für eventuell auftretende Rückforderungsansprüche. 2Eine Weiternutzung der geförderten Investitionen durch Mitglieder der OG ist förderunschädlich.
6.14
Nr. 4.2 ANBest-P wird nicht angewendet.
6.15
1Mittel anderer Geldgeber wie sonstige öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. werden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen, sofern sie bereits im Finanzierungsplan des Förderantrags enthalten sind. 2Nr. 2.1 ANBest-P findet im Hinblick auf Nr. 2.2 ANBest-P keine Anwendung.
6.16
Nettoeinnahmen, die sich aus dem Vorhaben gemäß Art. 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben, sind auf die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt anzurechnen:
6.16.1
1Für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 1 Million Euro, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften (Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), kommen die Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1516 der Kommission zur Anwendung, das heißt der Pauschalsatz für Nettoeinnahmen wird auf 20 % festgelegt. 2Dies gilt nicht, wenn die Förderung als De-minimis-Beihilfe erfolgt.
6.16.2
1Bei Projekten mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 Euro, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften, sind diese Nettoeinnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen (Art. 65 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). 2Dies erfolgt nicht für Vorhaben, auf die die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden (De-minimis-Beihilfe).
6.17
1Die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben als Ausnahme gemäß Nr. 16.3 VV zu Art. 44 BayHO Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro.

6.18Wettbewerbsrecht

Bei Innovationsprojekten, die nicht Gegenstand des Anhang-I-Bereiches sind, erfolgt eine Förderung als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

6.19Verpflichtungen

1Die OG ist verpflichtet, einen jährlichen Fortschrittsbericht über das Innovationsprojekt zu erstellen und beim nächsten Zahlungsantrag nachzuweisen sowie mit dem letzten Zahlungsantrag einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen. 2Auf Grundlage des Abschlussberichtes werden die Ergebnisse im EIP-Netzwerk gemäß Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durch die Verwaltungsbehörde gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im StMELF veröffentlicht und die Ergebnisse werden im Rahmen eines Ergebnisworkshops vorgestellt.

7.Verfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).

7.1Antragstellung und Auswahlverfahren

7.1.1
1Zunächst wird auf der Homepage des StMELF das Aufrufverfahren veröffentlicht. 2Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen einheitlichen Vordruck bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien mit der Punktegewichtung, Mindestpunktzahl (Schwellenwert), der Plafond für den Aufruf und der Stichtag, bis zu dem die Anträge vollständig abzugeben sind, bekannt gegeben.
7.1.2
Nach Einreichung der Anträge wird die Zuwendungsfähigkeit der Vorhaben (Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4) geprüft.
7.1.3
Die zuwendungsfähigen Förderanträge werden anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet.
7.1.4
Für die Bewertung des Vorhabens auf Grundlage der Auswahlkriterien wird ein Expertengremium unter Beteiligung der Wirtschaft und Wissenschaft durch das StMELF bestellt.

7.2Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderanträge auf Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens (Ranking-Liste) und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.2.2
1Förderanträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl (Schwellenwert) im Auswahlverfahren nicht erreichen und Anträge, die zum Antragsendtermin nicht vollständig vorliegen, sind von einer Förderung ausgeschlossen und sind abzulehnen. 2Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bedient und daher nicht bewilligt werden können, sind ebenfalls abzulehnen, mit dem Hinweis, dass im Rahmen eines nachfolgenden Aufrufs erneut ein Antrag eingereicht werden kann.

7.3Auszahlungsverfahren

7.3.1
1Es können jährlich maximal zwei Zahlungsanträge unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks eingereicht werden. 2Mit den Zahlungsanträgen können nur tatsächlich entstandene Ausgaben geltend gemacht werden, die mittels Originalrechnungen, elektronischer Belege oder vergleichbarer anderer Belege mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen zu belegen sind.
7.3.2
Ausgaben für Investitionen, die anteilig über Abschreibungskosten gefördert werden, können nur mit dem letzten Zahlungsantrag beantragt werden.
7.3.3
1Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises/letzten Zahlungsantrags durch die Bewilligungsbehörde. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Ergebnisse des Projektes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden. 3Dies beinhaltet mindestens die Übermittlung der Ergebnisse an das nationale EIP-Netzwerk (Abschlussbericht) und die Durchführung eines Ergebnisworkshops.
7.3.4
1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums zugestimmt werden.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 16.05.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 2Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Mai 2017 (AllMBl. S. 237) aufgehoben. 3Es gelten die mit dieser Bekanntmachung veröffentlichen Regelungen in Ziff. 6.5, 6.7, 6.15, 6.16.2, 6.17, 6.19, 7.3.4 und 8 auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Richtlinie vom 12. Mai 2017 (AllMBl. S. 237) bewilligt wurden.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor


  1. gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehungsweise Anhang I Teil 5 Teilmaßnahmencode 16.1 im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014

  2. gemäß Art. 35 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehungsweise Anhang I Teil 5 Teilmaßnahmencode 16.2 im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014

  3. gemäß Art. 68 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

  4. gemäß Art. 13 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 807/2014

  5. Gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

  6. Anhang-I-Produkte sind gemäß Art. 38 AEUV als landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.

  7. Für Innovationsprojekte, die sich nicht im Anhang-I-Bereich bewegen, erfolgt eine Förderung als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe).

Anlagen