Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 206 vom 05.06.2019

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2023-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wirtschaft

2023-I

Änderung der Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 20. Mai 2019, Az. B4-1512-5-13

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik (VVKommHSyst-Kameralistik) vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1952), die durch Bekanntmachung vom 16. März 2017 (AllMBl. S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.4.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Zuordnungsvorschriften enthalten in den Anlagen 3 und 4 dazu einige Beispiele für eine mögliche Unterteilung, wodurch die Kinder- und Jugendhilfe-, die Eingliederungshilfe-, die Sozialhilfe- sowie die Asylbewerberleistungsstatistik aus der laufenden Haushaltsrechnung bedient werden können.“

1.1.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Anlage 3a enthält eine alternativ mögliche Unterteilung für die Unterabschnitte 410 bis 414 sowie Unterabschnitt 488, die sich insbesondere dann zur Anwendung empfiehlt, wenn das eingesetzte Buchführungsprogramm fünfstellige Gliederungsnummern nicht abbilden kann.“

1.2
Nr. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

1.3
In der Anlagenübersicht wird die Angabe zu Anlage 3a wie folgt gefasst:

„Anlage 3a: Alternative Unterteilung für die Unterabschnitte 410 bis 414 sowie Unterabschnitt 488“.

1.4
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Unterabschnitt 412 wird aufgehoben.
1.4.2
Nach Unterabschnitt 487 wird folgender Unterabschnitt 488 eingefügt:
    „488 Eingliederungshilfe nach dem SGB IX“.
1.4.3
Nach Unterabschnitt 817 wird folgender Unterabschnitt 818 eingefügt:
    „818 Versorgung mit technischer Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur“.
1.5
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Gruppe 24 mit Untergruppen 240 bis 249 wird wie folgt gefasst:
  „24   Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen sowie Ersatz von Eingliederungshilfe
    240 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz – überörtlicher Träger – sowie für Eingliederungshilfe
    241 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz – örtlicher Träger
    242 Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete – überörtlicher Träger – sowie für Eingliederungshilfe
    243 Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete – örtlicher Träger
    244 Leistungen von Sozialleistungsträgern – überörtlicher Träger – sowie für Eingliederungshilfe
    245 Leistungen von Sozialleistungsträgern – örtlicher Träger
    246 Sonstige Ersatzleistungen – überörtlicher Träger – sowie für Eingliederungshilfe
    247 Sonstige Ersatzleistungen – örtlicher Träger
    248 Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen) – überörtlicher Träger – und gewährter Eingliederungshilfe
    249 Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen) – örtlicher Träger“.
1.5.2
Gruppe 28 mit Untergruppen 280 bis 289 wird wie folgt gefasst:
  „28   Zuführung vom Vermögenshaushalt
    280 Zuführung vom Vermögenshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    281 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    282 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    283 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    284 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    285 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen gemäß Art. 13 Abs. 4 BayVersRücklG)
    286–289 Zuführung vom Vermögenshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.5.3
Gruppe 30 mit Untergruppen 300 bis 309 wird wie folgt gefasst:
  „30   Zuführung vom Verwaltungshaushalt
    300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    301 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    302 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    303 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    304 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    306–309 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.5.4
Gruppe 31 mit Untergruppen 310 bis 319 wird wie folgt gefasst:
  „31   Entnahme aus Rücklagen
    310 Entnahme aus Rücklagen (ohne Sonderrücklagen)
    311 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    312 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    313 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    314 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    315 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen gemäß Art. 13 Abs. 4 BayVersRücklG)
    316–319 Entnahme aus Rücklagen (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.5.5
Nach Untergruppe 340 wird folgende Untergruppe 344 eingefügt:
    „344 Immaterielle Vermögensgegenstände“.
1.5.6
Die Untergruppen 411 und 421 werden aufgehoben.
1.5.7
Nach Untergruppe 788 wird folgende Untergruppe 789 eingefügt:
    „789 Eingliederungshilfe nach dem SGB IX“.
1.5.8
Nach Gruppe 79 werden folgende Untergruppen 791 und 792 eingefügt:
    „791 außerhalb von Einrichtungen
    792 in Einrichtungen“.
1.5.9
Gruppe 86 mit Untergruppen 860 bis 869 wird wie folgt gefasst:
  „86   Zuführung zum Vermögenshaushalt
    860 Zuführung zum Vermögenshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    861 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    862 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    863 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    864 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    866–869 Zuführung zum Vermögenshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.5.10
Gruppe 90 mit Untergruppen 900 bis 909 wird wie folgt gefasst:
  „90   Zuführung zum Verwaltungshaushalt
    900 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    901 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    902 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    903 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    904 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    905 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen gemäß Art. 13 Abs. 4 BayVersRücklG)
    906–909 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.5.11
Gruppe 91 mit Untergruppen 910 bis 919 wird wie folgt gefasst:
  „91   Zuführung an Rücklagen
    910 Zuführung an Rücklagen (ohne Sonderrücklagen)
    911 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    912 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    913 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    914 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    916–919 Zuführung an Rücklagen (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.5.12
Nach Untergruppe 932 wird folgende Untergruppe 934 eingefügt:
    „934 Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens“.
1.6
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Unterabschnitte 412 bis (4129) werden aufgehoben.
1.6.2
Nach Unterabschnitt 487 werden folgende Unterabschnitte 488 bis (48819) eingefügt:
    „488 Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Nur von Kommunen zu bebuchen, die Träger der gesetzlichen Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe nach dem SGB sind – kreisfreie Städte, Landkreise, Bezirke
    (48801) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Kommunen, die ihren Haushalt in den Gliederungen und Gruppierungen lediglich vierstellig gliedern können bzw. gegliedert haben, können auf die in der Anlage 3a beigefügte Gliederung der Haushaltsstellen ausweichen, um die Eingliederungshilfestatistik nach dem 10. Kapitel SGB IX aus dem Haushalt bedienen zu können.
    (48802) Heilpädagogische Leistung
    (48803) Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
    (48804) Leistungen zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern
    (48805) Leistungen zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern
    (48806) Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    (48807) Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe
    (48808) Besuchsbeihilfe
      Leistungen für Wohnraum
      davon:
    (48809)   in einer eigenen Wohnung
    (48810)   in einer besonderen Wohnform
    (48811)   in einer Wohngemeinschaft
    (48812) Assistenzleistung
nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
    (48813) Assistenzleistung
nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
    (48814) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
    (48815) Leistungen zur Förderung der Verständigung
    (48816) Leistungen für ein Kraftfahrzeug
    (48817) Leistungen zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst
    (48819) Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe“.
1.6.3
Nach Unterabschnitt 817 wird folgender Unterabschnitt 818 eingefügt:
    „818 Versorgung mit technischer Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur Insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für die Breitbandversorgung“.
1.7
Die Anlage 3a wird wie folgt geändert:
1.7.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Alternative Unterteilung
für die Unterabschnitte 410 bis 414 sowie Unterabschnitt 488“.

1.7.2
Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„1. Alternative Unterteilung für die Unterabschnitte 410 bis 414“.
1.7.3
Nach der Zeile „Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 7 SGB V“ werden die Zeilen „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel SGB XII)“ bis einschließlich Zeile „Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 SGB XII)“ aufgehoben.
1.7.4
Nach dem Klammerzusatz „(§ 74 SGB XII)“ wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„2. Alternative Unterteilung für den Unterabschnitt 488
Art der Hilfe Unterabschnitt Gruppierung
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX 488 789
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 488(1) 789(1)
Heilpädagogische Leistung 488(1) 789(2)
Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen 488(2) 789(1)
Leistungen zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern 488(2) 789(2)
Leistungen zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern 488(2) 789(3)
Leistungen zur Teilhabe an Bildung 488(3) 789(1)
Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe 488(3) 789(2)
Besuchsbeihilfe 488(3) 789(3)
Leistungen für Wohnraum
davon:
  in einer eigenen Wohnung 488(4) 789(1)
  in einer besonderen Wohnform 488(4) 789(2)
  in einer Wohngemeinschaft 488(4) 789(3)
Assistenzleistung
nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
488(5) 789(1)
nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX 488(5) 789(2)
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 488(6) 789(1)
Leistungen zur Förderung der Verständigung 488(6) 789(2)
Leistungen für ein Kraftfahrzeug 488(7) 789(1)
Leistungen zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst 488(7) 789(2)
Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe 488(9) 789(1)“.
1.8
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nr. 2.2 wie folgt gefasst:
„2.2 Bewegliche Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens“.
1.8.2
Teil I wird wie folgt geändert:
1.8.2.1
Die Nrn. 2.1 bis 2.21 werden wie folgt gefasst:
„2.1
Allgemeines
Wegen ihrer besonderen Finanz- und Wirtschaftsbedeutung sind die Ausgaben für Investitionen im Vermögenshaushalt auszuweisen. Nach dem Gruppierungsplan zählen u. a. dazu:
Untergruppe 934, Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen,
Untergruppe 935, Erwerb von beweglichen Sachen und die
Gruppen 94 bis 96, Baumaßnahmen.
2.2
Bewegliche Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
2.21
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung sind im Vermögenshaushalt nachzuweisen, wenn
a)
der einzelne Gegenstand selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig ist und die Ausgabe für seine Anschaffung oder Herstellung
über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze1 für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt oder
unter der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze1 für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, aber Gegenstände in größerer Zahl entweder
zur Erstausstattung bei der Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen erworben oder
für diese Gegenstände später Ersatzbeschaffungen durchgeführt werden und dadurch der Bestand an beweglichem oder immateriellem Vermögen wesentlich aufgestockt wird
und der gesamte Betrag über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze1 für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt;
b)
der einzelne Gegenstand nicht selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig ist, es sich aber um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden und der gesamte Betrag über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze1 für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt.
Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehört auch die damit verbundene Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dagegen ist die Umsatzsteuer für die Zuordnung zu den Haushaltsteilen (vorstehend Buchst. a und b) stets ohne Bedeutung.“
1.8.2.2
Fußnote 1 zu Nr. 2.21 wird wie folgt gefasst:
1 vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG“.
1.8.3
Teil II wird wie folgt geändert:
1.8.3.1
Gruppe 13 wird wie folgt gefasst:
  „13   Einnahmen aus Verkauf
      Verkaufserlöse, z. B. Einnahmen aus dem Verkauf beweglicher Sachen, die nicht als Vermögen erfasst waren Einnahmen aus dem Verkauf von beweglichen Sachen des Anlagevermögens bei Untergruppe 345
      Entgelte für die Lieferung von Strom, Gas, Fernwärme, Wasser einschl. Nebenkosten sowie Entgelte der Verkehrsunternehmen bei Gruppe 11
      Erlös aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen
      für Erzeugnisse und Leistungen von Werkstätten
      für Abgabe von Gegenständen von Materialbeschaffungsstellen (Bauhof, Zentralapotheke in Krankenhäusern)
      aus dem Verkauf von Drucksachen aller Art Wegen Entgelten für Veranstaltungsprogramme u. dgl. siehe bei Gruppe 11, Stichwort: Eintrittsgelder
      aus der Versteigerung von Fundsachen
      Erlöse aus der Abgabe von Kies, Sand, Schotter, Grenzsteinen u. Ä.
      Verkaufserlöse für Tiere (Zucht- und Zugtiere, Nutzvieh u. Ä.) Kauf von Tieren bei Gruppe 52
      Abgabe von Verpflegung an Bedienstete und Gäste einschl. Wertanschlag für freie Verpflegung
      Geldwert der Materialien aus Gemeindeeigentum, die für eigene Zwecke verwendet werden (z. B. Kies aus Kiesgruben für gemeindlichen Straßenunterhalt oder Straßenbau) Ausgaben bei Gruppen 50, 51 oder 94 bis 96
      Wert von Baumaterial und sonstigem Material, das in den Vorjahren im Verwaltungshaushalt auf Vorrat beschafft und nunmehr im Vermögenshaushalt für Baumaßnahmen verwendet wird Ausgaben bei Gruppen 94 bis 96
      Umsatzsteuer aus Verkäufen“.
1.8.3.2
Gruppe 24 mit Untergruppen 240 bis 249 wird wie folgt gefasst:
  „24   Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen sowie Ersatz von Eingliederungshilfe
      Voller oder teilweiser Ersatz der Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und anderer sozialer Leistungen von privaten Personen (Hilfeempfänger, unterhaltspflichtige Angehörige), von sonstigen Verpflichteten (z. B. Erben) einschl. der Erstattungen anderer Sozialleistungsträger für die vom Sozialhilfeträger oder vom Träger der Eingliederungshilfe u. a. als vorläufiger, nachrangiger oder unzuständiger Träger durchgeführten Maßnahmen sowie aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen:
      Überörtlicher Träger und Eingliederungshilfe
    240 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz
    242 Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete
    244 Leistungen von Sozialleistungsträgern
    246 Sonstige Ersatzleistungen
    248 Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen)
      Örtlicher Träger
    241 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz
    243 Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete
    245 Leistungen von Sozialleistungsträgern
    247 Sonstige Ersatzleistungen
    249 Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen)“.
1.8.3.3
Gruppe 28 mit Untergruppen 280 bis 289 wird wie folgt gefasst:
  „28   Zuführung vom Vermögenshaushalt
    280 Zuführung vom Vermögenshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    281 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    282 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen
    283 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    284 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    285 Zuführung vom Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen gemäß Art. 13 Abs. 4 BayVersRücklG) Nur Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind
    286–289 Zuführung vom Vermögenshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.8.3.4
Gruppe 30 mit Untergruppen 300 bis 309 wird wie folgt gefasst:
  „30   Zuführung vom Verwaltungshaushalt
    300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    301 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    302 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    303 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    304 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    306–309 Zuführung vom Verwaltungshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.8.3.5
Gruppe 31 mit Untergruppen 310 bis 319 wird wie folgt gefasst:
  „31   Entnahme aus Rücklagen
    310 Entnahme aus Rücklagen (ohne Sonderrücklagen)
    311 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    312 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    313 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    314 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten)
    315 Entnahme aus Rücklagen (Sonderrücklagen gemäß Art. 13 Abs. 4 BayVersRücklG) Nur Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind
    316–319 Entnahme aus Rücklagen (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.8.3.6
Nach Untergruppe 340 wird folgende Untergruppe 344 eingefügt:
    „344 Immaterielle Vermögensgegenstände“.
1.8.3.7
Gruppe 35 wird wie folgt gefasst:
  „35   Beiträge für Investitionen und ähnliche Entgelte Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen bei Gruppe 36
      Fremdenverkehrsbeitrag und Kurbeitrag bei Gruppe 12
      Beiträge und andere Abgaben für Investitionen nach dem Abgabenrecht und auf zivilrechtlicher Grundlage
      z. B. Beiträge nach Art. 5 und 5a KAG, Erstattungen von Kosten für Grundstücksanschlüsse nach Art. 9 KAG Auch Erstattungen vom Land nach Art. 19 Abs. 9 KAG für entgangene Straßenausbaubeiträge und wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
      Soweit für Unterhalts- und Instandsetzungskosten Gruppe 11
      Beiträge aus Stellplatz- und Kinderspielplatz-Verpflichtungen
      Einnahmen aus Folgekostenvereinbarungen zur Schaffung kommunaler Einrichtungen Die Einnahmen aus Folgekostenvereinbarungen sind auf die betreffenden Aufgabenbereiche aufzuteilen“.
1.8.3.8
Untergruppe 361 wird wie folgt gefasst:
    „361 vom Land Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG bei Haushaltsstelle 90.361
      Zuweisungen für den Bau von Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Feuerwehrgerätehäusern und sonstigen lebenswichtigen kommunalen Einrichtungen
      für den Bau und Ausbau von Straßen, für Ausbaumaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung Straßenausbaupauschale nach Art. 13h BayFAG-Entwurf bei Haushaltsstelle 63.361
      für die Anschaffung von Schulbussen, Feuerwehrgeräten usw.
      für Baumaßnahmen aus zweckgebundenen Abgabenaufkommen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AbwAG
      Zuweisungen für den Bau von Turn- und Sportstätten, für kulturelle Maßnahmen sowie für Schulbauten und Kindergartenbauten, zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für den Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr“.
1.8.3.9
Die Untergruppen 411 und 421 werden aufgehoben.
1.8.3.10
Gruppe 73 mit Untergruppen 730 bis 739 und Gruppe 74 mit Untergruppen 740 bis 749 werden wie folgt gefasst:
  „73   Leistungen der Sozialhilfe einschl. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bei Untergruppe 789
    730 Überörtlicher Träger
    735 Örtlicher Träger
    739 Leistungen für Bildung und Teilhabe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen
  74   Leistungen der Sozialhilfe einschl. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an natürliche Personen in Einrichtungen Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bei Untergruppe 789
    740 Überörtlicher Träger
    745 Örtlicher Träger
    749 Leistungen für Bildung und Teilhabe an natürliche Personen in Einrichtungen“.
1.8.3.11
Nach Untergruppe 788 wird folgende Untergruppe 789 eingefügt:
    „789 Eingliederungshilfe nach dem SGB IX“.
1.8.3.12
Die Untergruppen 791 und 792 werden wie folgt gefasst:
    „791 außerhalb von Einrichtungen
    792 in Einrichtungen“.
1.8.3.13
Gruppe 86 mit Untergruppen 860 bis 869 wird wie folgt gefasst:
  „86   Zuführung zum Vermögenshaushalt Zuführung zum Vermögenshaushalt grundsätzlich Einzelplan 9, Überschuss bei einer fiduziarischen Stiftung zum entsprechenden Abschnitt oder Unterabschnitt
      Bei Zuführungen zu Sonderrücklagen kostenrechnender Einrichtungen sind die VV Nr. 7 zu § 12 und die VV Nr. 5 zu § 20 KommHV zu beachten
    860 Zuführung zum Vermögenshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    861 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen) Veranschlagung/Verbuchung siehe Nr. 3.5 AllgZVKommGrPl
    862 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    863 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    864 Zuführung zum Vermögenshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten) Veranschlagung/Verbuchung siehe Nr. 3.5 AllgZVKommGrPl
    866–869 Zuführung zum Vermögenshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.8.3.14
Gruppe 90 mit Untergruppen 900 bis 909 wird wie folgt gefasst:
  „90   Zuführung zum Verwaltungshaushalt Bei Entnahmen aus Sonderrücklagen kostenrechnender Einrichtungen sind die VV Nr. 7 zu § 12 und die VV Nr. 5 zu § 20 KommHV zu beachten
    900 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (ohne Sonderrücklagen)
    901 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen)
    902 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    903 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    904 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten
    905 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (Sonderrücklagen gemäß Art. 13 Abs. 4 BayVersRücklG) Nur Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind
    906–909 Zuführung zum Verwaltungshaushalt (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.8.3.15
Gruppe 91 mit Untergruppen 910 bis 919 wird wie folgt gefasst:
  „91   Zuführung an Rücklagen Bei Zuführungen an Sonderrücklagen kostenrechnender Einrichtungen sind die VV Nr. 7 zu § 12 und die VV Nr. 5 zu § 20 KommHV zu beachten
    910 Zuführung an Rücklagen (ohne Sonderrücklagen)
    911 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus zuwendungsfinanziertem Vermögen Veranschlagung/Verbuchung siehe Nr. 3.5 AllgZVKommGrPl
    912 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen)
    913 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen zum Ausgleich von Gebührenschwankungen)
    914 Zuführung an Rücklagen (Sonderrücklagen für Abschreibungserlöse aus Wiederbeschaffungszeitwerten Veranschlagung/Verbuchung siehe Nr. 3.5 AllgZVKommGrPl
    916–919 Zuführung an Rücklagen (sonstige Sonderrücklagen)“.
1.8.3.16
Nach Untergruppe 932 wird folgende Untergruppe 934 eingefügt:
    „934 Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens Zur Abgrenzung, ob im Vermögenshaushalt zu buchen, siehe Nr. 2.2 AllgZVKommGrPl
      Soweit im Verwaltungshaushalt zu buchen, Lizenzentgelte für den Erwerb von Software bei Gruppe 52“.
1.8.3.17
Untergruppe 935 wird wie folgt gefasst:
    „935 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens Zur Abgrenzung, ob im Vermögenshaushalt zu buchen, siehe Nr. 2.2 AllgZVKommGrPl
      Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, transportable Verkehrssicherungseinrichtungen
      Renten (Leibrenten für die Abtretung von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Bücher, Sammlungen)“.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 6. Juni 2019 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2020 anzuwenden.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor