Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 224 vom 19.06.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): EE60B2DBDE2251A156D84EBD1F2AB8055936104D00DD77D9B00195E0DB5B67EA

Verwaltungsvorschrift

6320-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Allgemeine Vorschriften

6320-F

Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 (Haushaltsvollzugsrichtlinien 2019/2020 – HvR 2019/2020)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 31. Mai 2019, Az. 11-H 1200-6/13

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

1.Rechtsgrundlagen

1Durch das Haushaltsgesetz 2019/2020 (HG 2019/2020) wurde der Haushaltsplan 2019/2020 festgestellt. 2Die Haushalts- und Wirtschaftsführung in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 richtet sich nach dem HG 2019/2020, den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2019/2020 (DBestHG 2019/2020) und dem Haushaltsplan 2019 und 2020. 3Bei der Ausführung des Haushaltsplans sind insbesondere die Bayerische Haushaltsordnung, die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie diese Haushaltsvollzugsrichtlinien zu beachten; weitere Vollzugsregelungen bleiben vorbehalten. 4Die obersten Staatsbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende Anordnungen treffen.

2.Übersendung der Einzelpläne

Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz übersendet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den obersten Staatsbehörden als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans.

3.Ausführung des Haushaltsplans 2020

1Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 können frühestens vom 1. Januar 2020 an in Anspruch genommen werden. 2Wird der Nachtragshaushalt 2020 vom Landtag nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres 2020 verabschiedet, gelten bis zur Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 für den Vollzug des Haushaltsplans 2020 folgende Bestimmungen:

a)
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2020 sind die Ausgabebewilligungen 2020 des Haushaltsplans 2019/2020; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
b)
Ist ein im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2020 vorgesehener Ausgabeansatz niedriger als der Haushaltsansatz 2020 im Haushaltsplan 2019/2020, so ist der niedrigere Ansatz als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
c)
1Ausgabeansätze, die im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2020 neu ausgebracht sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit es sich nur um den Nachvollzug einer Umsetzung von Ausgabemitteln im Sinne des Art. 50 BayHO handelt. 3Weitere Ausnahmen sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
d)
Im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2020 neu ausgebrachte Einnahmeansätze dürfen ab dem 1. Januar 2020 bebucht werden.

4.Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze

4.1
Allgemeines
4.1.1
1In allen Bereichen des Haushaltsvollzugs ist Ausgabendisziplin oberstes Gebot. 2Die strikte Einhaltung der vom Bayerischen Landtag bewilligten Ausgabeansätze ist zuverlässig zu gewährleisten. 3Unabweisbarer Mehrbedarf, zum Beispiel auf Grund unvorhergesehener Ereignisse, muss durch anderweitige Einsparungen gedeckt werden. 4Hierzu sind bei allen mittelbewirtschaftenden Stellen rechtzeitig die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen.
4.1.2
Bei der Bewirtschaftung des Haushaltsplans sind insbesondere die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Einnahmen, die Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
4.1.3
1Die Beauftragten für den Haushalt haben darüber zu wachen, dass die Haushaltsmittel sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden (VV Nr. 3.3.1 zu Art. 9 BayHO). 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten (Art. 9 Abs. 2 BayHO und VV Nrn. 2 bis 5 zu Art. 9 BayHO) zu unterstützen; insbesondere sind sie bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung möglichst frühzeitig zu beteiligen.
4.1.4
1Die Anordnung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach dem Haushaltsplan. 2Dabei sind insbesondere der Bayerische Gruppierungsplan und die Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan (Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern) mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichende Regelungen im Haushaltsplan vorgehen.
4.2
Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen

1Das Integrierte Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) fasst sämtliche im Haushaltskreislauf anfallenden Tätigkeiten in einer EDV-Anwendung zusammen und ist von allen geeigneten Dienststellen zu benutzen. 2Anordnungen haben grundsätzlich im IHV-Mittelbewirtschaftungssystem (IHV-MBS) oder mittels alternativer, nach den HKR-ADV-Best (Anlage 3 zu Art. 79 BayHO) zugelassener (Vor-)Verfahren in elektronischer Form zu erfolgen. 3Schriftliche Anordnungen dürfen nur noch in Ausnahmefällen erfolgen und sind möglichst auf elektronische Anordnungen umzustellen.

4.3
Erhebung der Einnahmen

1Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben (Art. 34 Abs. 1 BayHO). 2Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (zum Beispiel Art. 58, 59 BayHO) zulässig. 3Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehört auch die Geltendmachung von Verzugszinsen und gegebenenfalls eines weitergehenden Verzugsschadens (vergleiche Anlage Zins-A zu den VV zu Art. 34 BayHO). 4Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung sind in allen Bereichen zu überprüfen und im vertretbaren Rahmen auszuschöpfen. 5Vermögensgegenstände dürfen grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußert werden (Art. 63 Abs. 3 und 4 BayHO); entsprechendes gilt für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes sowie anderer Leistungen (Art. 63 Abs. 5 BayHO).

4.4
Leistung von Ausgaben
4.4.1
1Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Art. 3 Abs. 1 BayHO). 2Die Ausgabeansätze einschließlich der Stellenpläne sind jedoch keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgabe, sondern – soweit verfügbar – die obere Grenze der Ermächtigung, bis zu der Ausgaben geleistet werden dürfen. 3Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Ausgaben oder Stellen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind (Art. 6 BayHO); dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) strikt einzuhalten.
4.4.2
1Alle Ausgaben sind auf Einsparmöglichkeiten zu überprüfen, sowohl hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit als auch ihres Umfangs. 2Dies gilt auch für Förderprogramme und andere freiwillige Leistungen.
4.4.3
1Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 BayHO), jedoch spätestens zum Fälligkeitstag. 2Fälligkeitstag ist das Datum, an dem der Betrag dem Gläubiger auf Grund vertraglicher Vereinbarung – in Ermangelung einer solchen auf Grund in der Rechnung genannter Zahlungsbedingungen – oder Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen muss. 3Eine rechtzeitige Zahlung zum Fälligkeitstag wird durch die zuständigen Kassen sichergestellt. 4Hierzu bedarf es durch die Anordnungsstellen keiner Vorverlegung des Fälligkeitstages in den Kassenanordnungen. 5Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahreswechsel ist zusätzlich die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu Jahresabschluss und Rechnungslegung für das jeweilige Haushaltsjahr (JahresBek 20..) zu beachten.
4.4.4
1Offene Abschlagszahlungen sind, soweit möglich, zeitnah abzurechnen (vergleiche Nrn. 7.3.3, 7.22, 7.23 und 18.2 EDV-Bestimmungen Kasse – EDVBK). 2Die Anordnungsstellen haben zu prüfen, ob Maßnahmen oder Rückforderungen diesbezüglich ergriffen werden müssen.
4.5
Haushaltsmittelreserven

1Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayHO). 2Von den mittelbewirtschaftenden Stellen ist rechtzeitig Vorsorge für eventuell auftretende Mehrbelastungen zu treffen; zum Beispiel für unerwartet hohe Preissteigerung bei einzelnen Ausgaben. 3Die obersten Staatsbehörden und die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden haben insbesondere bei den sächlichen Verwaltungsausgaben Haushaltsmittelreserven zu bilden, die im Bedarfsfall zur Deckung eines auftretenden Mehrbedarfs zu verwenden sind (vergleiche VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO).

4.6
Keine unnötigen Vorratskäufe und dergleichen

1Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayHO). 2In einem Haushaltsjahr nicht mehr benötigte Haushaltsmittel dürfen nicht am Ende des Haushaltsjahrs für unnötige Vorratskäufe oder sonstige nicht notwendige Beschaffungen verwendet werden (sogenanntes „Dezemberfieber“). 3Ein Verstoß hiergegen kann zu Disziplinarmaßnahmen und Regressansprüchen führen (vergleiche Nr. 12.1).

4.7
Skontos und Rabatte

Alle durch die Einräumung von Skontos und Rabatten, insbesondere gemäß den Vereinbarungen mit Nachlasskonditionen für den Freistaat Bayern, zu erlangenden Zahlungsvorteile sind auszunutzen.

4.8
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Erfolgskontrolle
4.8.1
1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Nach den Erfordernissen des Einzelfalls ist die einfachste und am wenigsten aufwendige Untersuchungsmethode anzuwenden; insbesondere kommen finanz- oder betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenvergleiche in Betracht (vergleiche VV zu Art. 7 BayHO). 3Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind sämtliche einmaligen und laufenden Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen. 4Sie müssen grundsätzlich auch den Zeitfaktor berücksichtigen; vor dem Betrachtungszeitpunkt anfallende Ein- oder Auszahlungen sind aufzuzinsen und in der Zukunft liegende Ein- oder Auszahlungen abzuzinsen (siehe dazu sinngemäß VV Nr. 9.3 Buchst. a zu Art. 7 BayHO).
4.8.2
1Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind insbesondere auch die Personalkosten mit zu berücksichtigen. 2Dabei können die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten oder -vollkosten verwendet werden. 3Die aktuellen Werte können im Bayerischen Behördennetz unter www.stmf.bybn.de in der Rubrik „Staatshaushalt – Haushaltsrecht, Zuwendungsrecht, Kassenwesen, Mittelbewirtschaftung“ abgerufen werden. 4Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen Personaleinsparungen grundsätzlich nur insoweit und ab dem Zeitpunkt angesetzt werden, als sie realisiert werden können.
4.8.3
1Nach dem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 18. Juli 1991 (Drs. 12/2638) ist das Instrument der Erfolgskontrolle zur Gewährleistung wirtschaftlichen Handelns verstärkt zu nutzen und insbesondere bei Maßnahmen von finanziellem Gewicht sind grundsätzlich Erfolgskontrollen durchzuführen. 2Hierauf soll schon bei der Einleitung von Maßnahmen durch klare Zieldefinition und Sammlung notwendiger Daten Rücksicht genommen werden.
4.8.4
Mit Beschluss vom 24. April 1998 (Drs. 13/10947) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung unter anderem ersucht, „eine private Vorfinanzierung öffentlicher Investitionen auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken, ferner Leasingmodelle nur dann anzuwenden, wenn diese auch unter Berücksichtigung von Steuerausfällen günstiger sind“.
4.9
Auftragsvergaben
4.9.1
1Die Vergabevorschriften (vergleiche Art. 55 BayHO und VV Nr. 2 zu Art. 55 BayHO) sind zu beachten. 2Gemäß den Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sind Lieferungen und Leistungen entweder im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung oder einer Beschränkten Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu vergeben (vergleiche § 8 Abs. 2 UVgO, § 3a Abs. 1 VOB/A). 3Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich mehrere, mindestens drei Preisangebote einzuholen (vergleiche § 12 Abs. 2 UVgO). 4Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen sind zwecks Nachprüfung ab 2 500 € in Listen zu erfassen (vergleiche Nr. 7.1.4 KorruR). 5Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen haben die Vergabestellen außerdem nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 € ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten zu informieren (vergleiche § 30 Abs. 1 UVgO). 6Bei Bauaufträgen hat gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25 000 € sowie bei Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab 15 000 €, jeweils ohne Umsatzsteuer, eine Information auf Internetportalen zu erfolgen; die Frist beträgt hier jeweils sechs Monate.
4.9.2
1Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind bei Lieferleistungen neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer – vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte – sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip). 2Darüber hinaus ist die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien in der öffentlichen Beschaffung kontinuierlich auszubauen.
4.9.3
Die wichtigsten Vergabevorschriften sowie insbesondere eine Formularsammlung für Ausschreibungen nach der UVgO und die Rahmenverträge sowie Nachlassvereinbarungen für den Freistaat Bayern sind im Bayerischen Behördennetz unter www.bybn.de in der Rubrik „Beschaffung“ abrufbar.
4.9.4
1Nach § 224 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, bevorzugt solchen anzubieten. 2Auf Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) wird hingewiesen. 3Im Bayerischen Behördennetz sind in der Rubrik „Beschaffungen“ Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge an Behindertenwerkstätten und Inklusionsbetriebe enthalten; unter anderem auch ein elektronischer Verweis auf die Datenbank „Leistungskatalog der Werkstätten für behinderte Menschen“. 4Dort sind die Produkte und Dienstleistungen der rund 110 anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Bayern abrufbar. 5Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe sind auf den in den Sammelkapiteln der Einzelpläne zentral ausgebrachten Titeln 547 26 und 812 26 zu verbuchen.
4.10
Investitions- und Programmmittel, neue Maßnahmen und andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
4.10.1
1Ein Finanzierungsspielraum für die Einleitung neuer finanzwirksamer Maßnahmen und Programme über den Haushaltsplan 2019/2020 hinaus besteht nicht. 2Zur Erhöhung des Anstoßvolumens sollen die bestehenden Förderhöchstsätze mit dem Ziel einer Reduzierung überprüft werden. 3Förderhöchstsätze dürfen nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden. 4Die Investitions- und Programmmittel sollen vorrangig in strukturschwachen Gebieten eingesetzt werden.
4.10.2
1Alle Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des Art. 40 Abs. 1 BayHO – zum Beispiel allgemeine Regelungen, etwa über Fördervoraussetzungen und Berechtigte, Förderhöhen, Programme, Planungen –, die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 2Das Gleiche gilt für über- oder außertarifliche Leistungen; zum Beispiel außertarifliche Eingruppierungen. 3Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob damit eine Haushaltsüberschreitung (Art. 37 Abs. 1 BayHO) verbunden ist.
4.11
Anordnung von Auslandszahlungen

1Bei Zahlungen an Empfänger außerhalb des SEPA-Zahlungsraumes fallen in der Regel hohe Gebühren an. 2Zur Reduzierung dieser Zahlungsverkehrskosten sind sämtliche Einsparmöglichkeiten zu nutzen. 3Insbesondere sind mehrere Auszahlungsanordnungen (Muster 35 oder 835 EDVBK) an einen Zahlungsempfänger zusammenzufassen. 4Gebühren sind nach Möglichkeit zu vermeiden und mit entsprechendem Schlüssel bei Feld-Nr. 119 EDVBK anzuordnen.

5.Einzelmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Ausgaben

5.1
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppe 511)
5.1.1
1Bei der Bewirtschaftung von Geschäftsbedarf sind alle Preisvorteile zu nutzen. 2Von einer übermäßigen Lagerhaltung ist abzusehen. 3Die Qualitätsansprüche an Schreib- und Vervielfältigungspapier, Briefumschläge und für kurzlebige Druckerzeugnisse sind nach Möglichkeit zu reduzieren. 4Durch den verstärkten Einsatz von Recyclingpapier kann ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden; etwaige geringfügige Preisnachteile können im Interesse der Verwirklichung des Umweltschutzgedankens in Kauf genommen werden. 5Auf VV Nr. 2.1 zu Art. 7 BayHO sowie auf die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) wird hingewiesen.
5.1.2
1Die Ausgaben für Fotokopien sind möglichst zu reduzieren. 2Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte, insbesondere durch die private Mitbenutzung dienstlicher Kopiergeräte, dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden (Nr. 7.1 DBestHG 2019/2020). 3Eine private Mitbenutzung dienstlicher Kopiergeräte kann nur ausnahmsweise gegen Kostenerstattung in Betracht kommen, soweit hierdurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
5.1.3
1Die Ausgabemittel für Bücher und Zeitschriften sind in erster Linie zur Beschaffung von nicht online zugänglichen Standardwerken für die tägliche Praxis bestimmt. 2Spezialliteratur ist in der Regel nur für die Bücherei vorzusehen, soweit sie nicht ohnehin von anderen Dienststellen entliehen werden kann. 3Loseblattsammlungen und Tageszeitungen sind laufend unter Anlegung eines strengen Maßstabs auf die Notwendigkeit ihrer Haltung zu überprüfen.
5.1.4
1Bei Postsendungen ist unter Berücksichtigung sachlicher Erfordernisse die wirtschaftlichste Versendungsart zu wählen (§ 26 Abs. 1 AGO). 2Das Briefaufkommen ist durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mail, E-Akte, Mitarbeiterportal und so weiter) zu verringern (§ 26 Abs. 2 AGO, Art. 7 Abs. 2 BayEGovG). 3Für das Paket- und Briefaufkommen wurden für die staatlichen Stellen zentrale Ausschreibungen durchgeführt. 4Der Versand des Postgutes (Pakete, Postzustellungsurkunden, Briefe) hat daher grundsätzlich über die in einem förmlichen Vergabeverfahren ausgewählten Vertragspartner oder über den behördlichen Postaustausch zu erfolgen.
5.2
Haltung von Fahrzeugen (Gruppe 514)
5.2.1
1Ausgaben für Sonderausstattungen, die im Zusammenhang mit der Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs stehen, sind bei Titel 811 0. zu buchen. 2Eine Buchung bei Titel 514 0. ist von der Zweckbestimmung nicht gedeckt.
5.2.2
1Wegen der Einsparung von Kraftstoff bei der Benutzung von Dienstfahrzeugen wird auf Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern, zur Beachtung hingewiesen. 2Danach ist die Fahrweise – auch aus Gründen des Umweltschutzes – grundsätzlich auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch auszurichten. 3Im Übrigen ist auf einen zurückhaltenden und sparsamen Einsatz der Dienstfahrzeuge zu achten. 4Auf den Erwerb von Dienstfahrzeugen mit Elektro- oder Hybridelektromotor wird hingewiesen (vergleiche Nr. 5.14.3).
5.3
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Gruppen 511 und 812)
5.3.1
1Bei der Beschaffung von Geschäftszimmerausstattungen dürfen die mit Haushaltsaufstellungsschreiben 2019/2020 vom 16. Mai 2018 (Gz. 11/17/23 - H 1120-9/1) – Anlage 5 – mitgeteilten Höchstpreise nicht überschritten werden. 2Im Übrigen vergleiche auch Nr. 19.2 HaR.
5.3.2
Soweit mehrere staatliche Dienststellen in einem Dienstgebäude untergebracht sind, bietet sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die gemeinsame Nutzung von Geräten und Einrichtungen an; zum Beispiel Informations- und Kommunikationstechnik, Kopiergeräte.
5.3.3
1Die Entscheidung für Wartungsverträge sowie über die Art und den Umfang der Wartung sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen zu treffen und zu begründen. 2Gewährleistungszeiträume und vergaberechtliche Vorgaben sind zu berücksichtigen. 3Bei der Beschaffung von Standardsoftware und dem Abschluss von Pflegeverträgen ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen. 4Vergaberechtliche Vorgaben sind zu beachten.
5.4
Energiebewirtschaftungskosten (Titel 517 05)
5.4.1
Die Bewirtschaftung von Gebäuden ist konsequent auf eine sparsame und rationelle Energieverwendung auszurichten (Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern).
5.4.2
1Die Kosten der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (Energiebewirtschaftungskosten) sind – mit Ausnahme der Ausgaben in Titelgruppen – bei Titel 517 05 gesondert zu erfassen. 2Hinsichtlich der Aufteilung von Bewirtschaftungskosten der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Dienststellen wird auf VV Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64 BayHO hingewiesen.
5.4.3
1Gemäß Nr. 2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern, wird bestimmt, dass zur Erfolgskontrolle Aufzeichnungen über die tatsächlichen Verbrauchsmengen von Wärme und Strom (Energieverbrauchswerte) zu führen sind. 2Die Aufzeichnungen sind von der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle getrennt für jedes einzelne Gebäude zu führen, das über eine eigene Wärmeversorgungsanlage oder dergleichen verfügt – zum Beispiel gesonderte Abrechnung mit einer Fernwärmeversorgungseinrichtung – oder messtechnisch getrennt erfasst wird. 3Im Sinn eines effektiven Energiemanagements sind in Abstimmung mit der Bauverwaltung geeignete Zähleinrichtungen für die einzelnen Gebäude einer Liegenschaft sukzessive nachzurüsten – auch dann, wenn diese nicht über eine eigene Wärmeversorgungsanlage oder dergleichen verfügen. 4Die Aufzeichnung und Auswertung der Energieverbrauchswerte erfolgt mit Hilfe des Energie- und Medien-Informationssystems EMIS. 5Die Energieverbrauchswerte sind von den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in das Informationssystem EMIS über die Web-Erfassungsmaske zur Energiedatenerhebung einzustellen. 6Soweit noch kein Zugang zum Bayerischen Behördennetz / Techniknetz besteht, ist ein technisch geeigneter und wirtschaftlicher Zugang einzurichten. 7Nur in begründeten Ausnahmefällen sind die Daten auf anderen Wegen der Leitstelle Energie und Medien (Bayern) bei der Landesbaudirektion zu übermitteln. 8Ziel ist, die Überwachung des Energieverbrauchs und der Energiesparmaßnahmen als Daueraufgabe zu erleichtern. 9Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle soll durch ständiges Beobachten des Energieverbrauchs Abweichungen rechtzeitig erkennen und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs einleiten.
5.5
Gebäudereinigung (Gruppen 517 und 428)
5.5.1
1Büro- und Besprechungsräume sowie Verkehrsflächen (zum Beispiel Gänge, Treppenhäuser) sind grundsätzlich zweimal wöchentlich zu reinigen. 2In wenig frequentierten Bereichen sollte der Reinigungsturnus den örtlichen Gegebenheiten angepasst und auf das notwendige Maß beschränkt werden. 3Für eine vollbeschäftigte Reinigungskraft ist im Allgemeinen eine Reinigungsfläche von mindestens 1 000 m2 pro Arbeitstag anzusetzen; darin berücksichtigt sind bereits die üblicherweise anfallenden Personalausfallzeiten (Urlaub, Krankheit und so weiter).
5.5.2
1Die Reinigung der Verwaltungsgebäude und dergleichen ist, sofern dies wirtschaftlich ist, an private Unternehmen zu übertragen (Fremdreinigung). 2Durch regelmäßige Neuausschreibung von Fremdreinigungsleistungen können erhebliche Einsparungen erzielt werden. 3Zur Evaluierung der Wirtschaftlichkeit und mit dem Ziel der Kostensenkung sind diese Arbeiten auch aus wettbewerbs- und vergaberechtlichen Gründen spätestens nach etwa fünf Jahren jeweils neu auszuschreiben. 4Zur Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen von Reinigungsdienstleistungen wird auf Nr. 12.4 DBestHG 2019/2020 verwiesen. 5Das staatliche Reinigungspersonal ist entsprechend zu verringern; dabei sollen soziale Härten vermieden und bestehende Arbeitsverträge grundsätzlich nicht gekündigt werden.
5.6
Mieten und Pachten (Gruppe 518)
5.6.1
Im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes sind bei (Neu-)Anmietungen insbesondere die VV Nr. 4.1 zu Art. 38 und die VV Nr. 5.1 zu Art. 64 BayHO zu beachten.
5.6.2
1Bei der Beschaffung von Maschinen und Geräten ist die günstigste Beschaffungsart (Kauf, Miete, Leasing) durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu ermitteln. 2Die Frage, ob erworben, gemietet oder geleast werden soll, ist ausschließlich nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu entscheiden und nicht danach, ob im Haushaltsplan Mittel entweder für den Erwerb, für Miete oder für Leasing veranschlagt sind. 3Aus einem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich gegebenenfalls ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO. 4Bestehende Mietverträge sind zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer ein Ankauf wirtschaftlicher wäre als die weitere Miete.
5.6.3
Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge bedürfen stets der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO); für Leasingverträge gilt die Einwilligung allgemein als erteilt, wenn die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben – einschließlich Wartung – 25 000 € nicht übersteigen und Leasing im Einzelfall die wirtschaftlichste Beschaffungsart ist.
5.6.4
1Beim Abschluss oder der Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen für Grundstücke, Gebäude und Räume durch die Immobilien Freistaat Bayern hat die betreffende oberste Dienstbehörde sicherzustellen, dass die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die beabsichtigte Anmietung vorliegen und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (VV Nr. 3.3.4 zu Art. 64 BayHO). 2Dies ist gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern nachzuweisen.
5.7
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppe 519)
5.7.1
1Gemäß Nr. 1.2 DBestHG 2019/2020 sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (Grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) innerhalb desselben Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. 2Das gilt auch dann, wenn der Titel 519 0. gemäß Nr. 12.5.1 DBestHG 2019/2020 vorher aus den Budgetansätzen verstärkt wurde.
5.7.2
1Die Mittel für den Bauunterhalt sind bevorzugt für Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Substanzerhaltung einzusetzen; erforderlichenfalls sind Schönheitsreparaturen zurückzustellen. 2Bei staatlichen Gebäuden, die einen überdurchschnittlich hohen Energieverbrauch aufweisen, ist unverzüglich eine Senkung des Energieverbrauchs mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen anzustreben.
5.7.3
Neben den vorrangig aus Haushaltsmitteln durchzuführenden Energieeinsparmaßnahmen kann gemäß Art. 8 Abs. 2 HG 2019/2020 zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in besonders geeigneten staatlichen Gebäuden das sogenannte „Performance-Contracting“ oder gemäß Art. 8 Abs. 2a HG 2019/2020 das sogenannte „Energieliefer-Contracting“ als Alternative in Betracht kommen, soweit dies wirtschaftlich ist.
5.7.4
1Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 (Drs. 15/1222) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung aufgefordert, die staatlichen Liegenschaften privaten oder gewerblichen Investoren für die Installation von Photovoltaikanlagen entgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern von Seiten des Staates keine derartige Nutzung vorgesehen ist. 2Die Prüfung des Sachverhalts und der Abschluss entsprechender schuldrechtlicher Vereinbarungen zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung erfolgen unter Mitwirkung der Bauverwaltung durch die Immobilien Freistaat Bayern (vergleiche Gemeinsame Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen). 3Im Einzelfall kann es für den Staat auch wirtschaftlich sinnvoll sein, eigene Photovoltaikanlagen zu betreiben. 4Die Prüfung hinsichtlich des Betriebs einer staatseigenen Photovoltaikanlage ist gegebenenfalls unter Einbeziehung der Immobilien Freistaat Bayern ressortverantwortlich vorzunehmen. 5Die Vergütungen aus der Stromeinspeisung sind gemäß Art. 35 Abs. 1 BayHO als Einnahmen zu buchen (Bruttonachweis bei Festtitel 129 05).
5.8
Dienstreisen (Gruppe 527)

Die Ausgaben für Reisekostenvergütungen sind durch geeignete Maßnahmen der Dienststellen auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen; zum Beispiel Verringerung der Zahl der Dienstreisen, zeitliche Straffungen und Zusammenlegungen, Beschränkung der Zahl der Teilnehmer an auswärtigen Besprechungen.

5.8.1
1Dienstreisen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der dienstliche Zweck nicht auf andere Weise wirtschaftlicher und einfacher erreicht werden kann. 2Die Dauer von Dienstreisen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
5.8.2
1Dienstreisen aus gleichem Grund dürfen grundsätzlich nur von einem Amtsangehörigen ausgeführt werden. 2Ist eine Ausnahme zwingend erforderlich, so sind die Gründe hierfür im Dienstreiseantrag darzulegen.
5.8.3
Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten sind so zu planen, dass die veranschlagten Mittel nicht überschritten werden.
5.8.4
1Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsreisen kann nur gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mindestens überwiegend im dienstlichen Interesse liegt und angeordnet oder genehmigt worden ist. 2Die Reisekosten für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. 3Es besteht auch die Möglichkeit, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
5.8.5
Die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
5.8.6
Staatsbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten beim Zuwendungsempfänger abzurechnen.
5.8.7
1Für Dienstreisen ist das wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen. 2Bei der Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen sind auch die etwaigen Reisekostenvergütungen der Kraftfahrer mit zu berücksichtigen. 3Im U- und S-Bahn-Bereich sollen Kraftfahrzeuge möglichst nicht mehr verwendet werden, es sei denn, die zeitliche Einsparung ist so groß, dass sie sich beim Tagegeld auswirkt oder andere triftige Gründe die Benutzung eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.
5.8.8
Bei den Fahrtkosten sind alle bestehenden Ermäßigungsmöglichkeiten auszunützen.
5.8.9
1Bei Dienstfahrten mit der Deutsche Bahn AG ist sicherzustellen, dass die Fahrkarten im Rahmen der mit der Deutschen Bahn AG abgeschlossenen Großkundenvereinbarung gebucht werden. 2Bei allen Bahnleistungen der Deutschen Bahn AG – auch nicht zusätzlich rabattierte Angebote – ist daher immer die jeweilige siebenstellige BMIS-Kundennummer der Dienststelle anzugeben. 3Sofern die Art des Dienstgeschäftes eine genaue Planung des Reiseverlaufs zulässt, sind die reduzierten Sparpreise der Bahn (Festpreis mit Zugbindung) durch rechtzeitige Buchung und gegebenenfalls Aufteilung der Buchung für Hin- und Rückfahrt in Anspruch zu nehmen. 4Die Kombination von Großkundenrabatt und BahnCard-Rabatt ist nur bei Einsatz einer BahnCard Business möglich; Großkundenrabatt und BahnCard Business 25 sind zudem mit den Sparpreisen kombinierbar. 5Für die dienstliche Nutzung sind künftig grundsätzlich BahnCards Business anzuschaffen, sofern die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall nachgewiesen ist. 6Bei Vielreisenden ist deshalb die Anschaffung einer BahnCard Business zu prüfen und die Wirtschaftlichkeit durch eine Amortisationsrechnung (vergleiche http://www.bybn.de/RBIS/Dienstreisen/bc_amortisationsberechnung.pdf) nachzuweisen. 7Die Anschaffungskosten einer normalen BahnCard können ausnahmsweise erstattet werden, wenn diese Alternative trotz der nicht mehr zulässigen Kombination mit dem Großkundenrabatt die für den Dienstherrn wirtschaftlichste Nutzungsmöglichkeit darstellt (zum Beispiel bei rabattierten BahnCards für Reisende über 60 Jahren oder mit Schwerbehinderung). 8Beim Erwerb von Bahnfahrkarten ist grundsätzlich die Zahlungsmöglichkeit zu nutzen, bei der keine oder möglichst geringe Gebühren anfallen. 9Für Großkunden hat die Deutsche Bahn AG das Buchungsverfahren „Bahn-Online“ eingeführt. 10Dabei kann das Bahnticket online bestellt und ausgedruckt werden. 11Beim Bahn-Online-Verfahren ist der jeweilige Großkundenrabatt (einschließlich des Höchstpreises „bahn.corporate Max“) hinterlegt. 12Wegen des neuen Zahlungsmittelentgelts für die Bezahlung von Buchungen ab 50 € mittels Kreditkarte ist zu prüfen, ob dieses durch die Aufteilung der Buchung für Hin- und Rückfahrt, vermieden oder verringert werden kann.
5.8.10
1Mit Fluggesellschaften bestehen Firmenfördervereinbarungen mit gesonderten Firmenraten für bestimmte Strecken. 2Die Einbeziehung in diese Vereinbarungen setzt jedoch voraus, dass die Abrechnung der Flugreisen nicht auf Rechnungsstellung des Reisebüros, sondern über eine sogenannte Firmenkreditkarte vorgenommen wird. 3Dienststellen mit einem regelmäßigen Flugaufkommen haben grundsätzlich für die Abrechnung der Flugreisen eine Firmenkreditkarte zu nutzen. 4Vergleiche auch FMS vom 17. März 2006 (Gz. 41 - H 4200 - 002 - 9 184/06).
5.8.11
Aktuelle Informationen zum Themenbereich „Dienstreisen“ (zum Beispiel Bahnreisen, Hotelliste Vertragsraten Freistaat Bayern, Großkundenvereinbarungen) werden im Bayerischen Behördennetz in der Rubik „Dienstreisen“ zur Verfügung gestellt.
5.9
Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Gruppe 529)

1Die Ausgaben für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung („Verfügungsmittel“) sind zu belegen. 2Eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig.

5.10
Veröffentlichungen (Gruppe 531)

1Bei Veröffentlichungen ist deren Notwendigkeit nach strengen Maßstäben zu prüfen. 2Umfang und Auflagenhöhe sind zu begrenzen sowie Einsparungen bei der Aufmachung und dergleichen anzustreben. 3Dies gilt insbesondere für Fachveröffentlichungen, die überwiegend innerhalb der Verwaltung Verwendung finden. 4Auf die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abgeschlossenen Nachlassvereinbarungen mit Agenturen über das Schalten von Anzeigen in inländischen Printmedien wird hingewiesen.

5.11
Steuerzahlungen von staatlichen Dienststellen (Gruppe 546)

1Ausgaben für Steuern bei Steuerpflicht von staatlichen Dienststellen sind wie folgt zu verbuchen:

a)
Steuern im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume sind bei dem jeweils einschlägigen Titel der Gruppe 517 zu buchen;
b)
Grunderwerbsteuer ist beim jeweiligen Erwerbstitel der Obergruppe 82 für das Grundstück zu buchen;
c)
in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei Steuerpflicht staatlicher Dienststellen auf Grund wirtschaftlicher Betätigung) sind Steuerzahlungen in der Regel bei einem Titel der Gruppe 546 nachzuweisen.

2VV Nr. 3.1.1 zu Art. 35 BayHO („Rotabsetzung“) ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht einschlägig. 3An das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuern für Betriebe gewerblicher Art dürfen von den diesbezüglichen Einnahmen abgesetzt werden (Nr. 7.4 DBestHG 2019/2020).

5.12
Zuwendungen (aus Hauptgruppen 6 und 8 – Art. 23, 44 BayHO)
5.12.1
1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 BayHO (= erhebliches Staatsinteresse, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann) gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 BayHO). 2Die VV zu den Art. 23 und 44 BayHO sowie die Fördergrundsätze – FöGr – (Anlage 1 der Organisationsrichtlinien – OR) sind zu beachten. 3Bei der Bewilligung von Zuwendungen soll auf die sachliche Priorität und – soweit der Förderzweck nicht entgegensteht – auch darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller den angestrebten Erfolg im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sonst nicht oder nicht im notwendigen Umfang erzielen kann. 4Förderprogramme sind zeitlich zu befristen; dies gilt insbesondere für sogenannte Anreizprogramme und Modellförderungen. 5Nur soweit es der Zuwendungszweck unbedingt erfordert, kann von einer Befristung abgesehen werden (Nr. 1.1 FöGr). 6Als Befristung kommt regelmäßig das Ende des jeweils aktuell geltenden Finanzplanungszeitraums in Betracht. 7Auf die Befristung zeitlich begrenzter Förderprogramme ist – insbesondere bei Anschubfinanzierungen – stets hinzuweisen.
5.12.2
1Förderhöchstsätze dürfen nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden (VV Nr. 2.4 und 2.5 zu Art. 44 BayHO); die im Einzelfall gewährten Fördersätze sollten grundsätzlich niedriger als die Förderhöchstsätze sein. 2Die bestehenden Förderhöchstsätze sind regelmäßig mit dem Ziel einer Reduzierung zu überprüfen. 3Zur Verwaltungsvereinfachung ist, soweit nach VV Nr. 2.2.3 Satz 2 zu Art. 44 BayHO möglich und vertretbar, grundsätzlich auf eine Förderung auf der Basis von Kostenpauschalen oder durch Festbetragsfinanzierung umzustellen.
5.12.3
1Für die Zustimmung (vorherige Zustimmung = Einwilligung) zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gelten allgemein die Regelungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO oder Nr. 1.3 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe und unter Beachtung der dadurch entstehenden faktischen Haushaltsvorbelastung zur Vermeidung eines Förderstaus erteilt werden. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist wegen ihrer haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bedeutung stets schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 4Der schriftliche oder elektronische Bescheid muss den ausdrücklichen und optisch besonders hervorzuhebenden Hinweis enthalten, dass
a)
aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
b)
der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko trägt,
c)
die Zulassung des vorläufigen Maßnahmebeginns keine Zusicherung auf den Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt,
d)
die für eine eventuelle Förderung relevanten Voraussetzungen bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens einzuhalten sind.

5Aussagen über den Zeitpunkt der staatlichen Zuwendung dürfen nicht gemacht werden.

5.12.4
1Bei Bewilligungen von Zuwendungen sind die gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden, die auch für die Verwaltung gelten. 2Das gilt insbesondere für die institutionelle Förderung von Zuwendungsempfängern; unter anderem Richtlinien für Geschäftszimmerausstattungen und Grundsätze und Richtpreise für die Beschaffung und Benutzung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge. 3Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung für die personelle Ausstattung des Zuwendungsempfängers und im Bewilligungsbescheid sind die Ziele und Maßnahmen des Staates zur Begrenzung seiner Personalausgaben entsprechend zu berücksichtigen (zum Beispiel Wiederbesetzungssperren, Stelleneinsparungen); soweit erforderlich treffen die obersten Dienstbehörden hierzu nähere Regelungen.
5.12.5
1Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung. 2Hierauf ist in den Bewilligungen hinzuweisen. 3Bei institutioneller Förderung oder sich wiederholenden Projektförderungen ist darauf hinzuweisen, dass in den Folgejahren kein Anspruch auf eine Förderung in gleicher Höhe besteht und dass aus den gewährten Zuwendungen nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden kann.
5.12.6
Mehrfachförderungen sind grundsätzlich verboten (vergleiche Nr. 4.7 FöGr, VV Nr. 15.3 Abs. 3 zu Art. 44 BayHO).
5.12.7
1Die Übermittlung von Zuwendungsbescheiden und -verträgen an den Obersten Rechnungshof gemäß VV Nr. 4.4 zu Art. 44 BayHO oder Nr. 4.4 VVK soll in elektronischer Form erfolgen. 2Hierfür steht auf dem Bayerischen Formularserver unter der Adresse https://formularserver.bayern.de/zuleitungen ein Zuleitungsformular zur Verfügung.
5.12.8
1Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen nur von der Ausgabe abgesetzt werden, in den in Nr. 7.3 DBestHG 2019/2020 geregelten Fällen oder wenn dies durch Haushaltsvermerk zugelassen ist. 2Nr. 7.3 der DBestHG 2019/2020 gilt auch für über den Staatshaushalt laufende Zuwendungen, die voll aus Bundesmitteln finanziert werden. 3Die im Zusammenhang mit der Rückforderung oder der nicht alsbaldigen Verwendung von Zuwendungen anfallenden Zinsen sind – unabhängig von der Buchung der zurückgezahlten Zuwendungen – gesondert als Einnahmen zu buchen (vergleiche Nr. 5.1 Satz 1 Halbsatz 2 Anlage Zins – A zu den VV zu Art. 34 BayHO), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
5.12.9
Nr. 4.8.3 ist zu beachten.
5.13
Bauausgaben (Hauptgruppe 7)
5.13.1
1Die verfügbaren Haushaltsmittel sind vorrangig zur Fortführung bereits begonnener Maßnahmen einzusetzen. 2Neue Maßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ihre Finanzierung insbesondere im Hinblick auf die laufenden Maßnahmen sichergestellt ist. 3Im Übrigen dürfen Baumaßnahmen erst begonnen werden, wenn eine genehmigte Haushaltsunterlage vorliegt. 4Die genehmigte Haushaltsunterlage ist bei der Durchführung der Baumaßnahme einzuhalten. 5Auf eine Verstetigung der Bauausgaben ist hinzuwirken.
5.13.2
Die veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei den einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) können unter den in Nr. 1.3 DBestHG 2019/2020 genannten Voraussetzungen innerhalb desselben Einzelplans gegenseitig verstärkt werden.
5.13.3
1Für staatliche Hochbaumaßnahmen (Gruppen 710 bis 749) mit voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 5 000 000 €, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst von mehr als 10 000 000 €, ist für den Planungs- und Baubeginn jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen. 2Dies gilt auch für die damit zusammenhängende Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat behält sich vor, die Kostengrenze im Bedarfsfall herabzusetzen.
5.13.4
Bei der Durchführung des Staatlichen Hochbaus und des Bauunterhalts gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern – RLBau 2011 –.
5.13.5
1Neue Hochbauvorhaben sind entsprechend der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) – wirtschaftlich sinnvoll – energiesparend zu planen und auszuführen. 2Dieser Grundsatz ist bereits bei der Vorprüfung und Planung (zum Beispiel bei Auslobung von Architektenwettbewerben) als Entscheidungskriterium festzulegen (LT-Drs. 14/9009 Nr. 2 Buchst. e sowie TNr. 21 des ORH-Jahresberichts 2001). 3Bei Umbau- und Sanierungsvorhaben ist regelmäßig zu prüfen, ob wirtschaftlich sinnvolle Energieeinsparmaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen und nach dem Stand der Technik im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit abgewickelt werden können.
5.13.6
1Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten von mehr als 1 000 000 € je Maßnahme sind bei Titeln der Gruppe 710 bis 749 veranschlagt und in der Anlage S im jeweiligen Einzelplan (Staatlicher Hochbau) zusammengefasst (VV Nr. 1.2 zu Art. 24 BayHO und Nr. 18.2.1 HaR). 2Als Um- oder Erweiterungsbauten können auch Maßnahmen des Bauunterhalts behandelt werden, die eine – in der Regel erhebliche – Verbesserung oder Änderung des bisherigen Zustands zur Folge haben; maßgeblich ist die Mittelveranschlagung im Haushaltsplan. 3Zur Abgrenzung von im Zuge der Bauunterhaltung anfallenden Wert steigernden baulichen Veränderungen oder Ergänzungen wird auf die Bestimmungen in Abschnitt C der RLBau 2011 verwiesen. 4Bauunterhaltsarbeiten sollen im Rahmen einer am gleichen Objekt vorgesehenen Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme (Festtitel 701 0. oder Titel der Gruppen 710 bis 749) durchgeführt oder abgewickelt werden, wenn eine einheitliche Baudurchführung und Auftragsvergabe zweckmäßig und wirtschaftlich ist und die Kosten der Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme überwiegen.
5.14
Erwerb von Dienstfahrzeugen (Gruppe 811)
5.14.1
Erst- und Ersatzbeschaffungen von Dienstfahrzeugen sind auf das unabweisbar Notwendige zu beschränken; dabei ist auf den Abbau des staatlichen Kraftfahrzeugbestandes hinzuwirken.
5.14.2
Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit eines Dienstfahrzeugs ist vor allem nach den Vorschlägen des Obersten Rechnungshofs1) zu verfahren.
5.14.3
1Beim Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen sind die Richtpreise gemäß Anlage 4 des Haushaltsaufstellungsschreibens 2019/2020 vom 16. Mai 2018 (Gz. 11/17/23 - H 1120-9/1) sowie die Vorgaben in Nr. 19.1.2 HaR zu beachten. 2Ferner ist auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch zu achten. 3Bei der Beschaffung von Dienstfahrzeugen sollen bei vorhandenem geeignetem Nutzungsprofil auch biokraftstofftaugliche oder Erdgasfahrzeuge vorgesehen werden, soweit dies wirtschaftlich ist. 4Bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen ist ferner das Ziel der Staatsregierung zu berücksichtigen, im staatlichen Fuhrpark den Anteil von Elektrofahrzeugen bei Neuzulassungen, die grundsätzlich für Elektrifizierung geeignet sind, auf 20 % zu erhöhen.
5.14.4
1Soweit im Haushaltsplan Mittel für die Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs vorgesehen sind, ist die Beschaffung nur zulässig, wenn das bisherige Dienstfahrzeug aus Wirtschaftlichkeitsgründen ausgesondert werden muss und die Aussonderung zeitgleich mit der Neuanschaffung vorgenommen wird. 2Zahl und Art der in den Erläuterungen zu den Titeln 514 .. angegebenen Fahrzeugen sind bindend. 3Der Ist-Bestand an Dienstfahrzeugen darf danach das im Haushaltsplan angegebene Soll nicht übersteigen; entsprechend zu begründende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
5.14.5
1Die Entscheidung über Kauf oder Leasing eines Dienstfahrzeugs ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu treffen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Kauf von Neufahrzeugen zum Teil erhebliche Preisnachlässe gewährt werden. 3Die nach VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO erforderliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zum Abschluss von Leasingverträgen über Dienstfahrzeuge gilt insoweit allgemein als erteilt, wenn
a)
nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Leasing wirtschaftlicher ist. Bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist neben der Höhe der Leasingraten insbesondere auch das Risiko der Ersatzpflicht bei überdurchschnittlicher Wertminderung oder Verschleißerscheinung sowie bei Totalschaden oder Diebstahl zu bewerten. Aus dem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich gegebenenfalls ein unabweisbares und unvorhergesehenes Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO. Überplanmäßigen Ausgaben wird im Rahmen nachstehender Nr. 7.3 allgemein zugestimmt, wobei als Einsparstelle regelmäßig die insoweit nicht in Anspruch genommenen Mittel für den Kauf benannt werden können,
b)
bei einem angenommenen Kauf des zu leasenden Fahrzeugs die Höchstgrenzen nach Nr. 5.14.3 eingehalten sind.

4Soweit im Haushaltsplan ein Kauf veranschlagt ist, das Dienstfahrzeug jedoch auf Grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geleast oder gemietet wird, sind die für den Kauf veranschlagten Mittel gesperrt, sofern sie nicht als Einsparung für die Leasing- oder Mietzahlungen benötigt werden. 5Die danach gesperrten Mittel sind im Plan über die Verwendung der Ausgabereste in voller Höhe als Einsparung in Abgang zu stellen. 6Bei Beendigung des Leasingvertrages sind zur Gewinnung von Erkenntnissen für künftige Leasingverträge die tatsächlich angefallenen Kosten mit den in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ursprünglich angenommenen Kosten zu vergleichen und festzuhalten, ob auch rückblickend das Leasing wirtschaftlicher war (Erfolgskontrolle).

5.15
Anordnungsbefugnis für die Verrechnungstitel betreffend die Nutzung von Räumen und Plätzen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für die Buchung von Verrechnungen bei Titel 981 16 der jeweiligen Kapitel .. 02 (Nutzung von Räumen und Plätzen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen durch staatliche Dienststellen) auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat übertragen.

5.16
Zukunftsinitiative „Aufbruch Bayern“

1Die Haushaltsansätze für das Programm „Aufbruch Bayern“ sind in verschiedenen Einzelplänen und zum Teil innerhalb schon vorhandener Ansätze veranschlagt; vergleiche abschließende Übersicht in den Erläuterungen zu Kap. 13 04 Tit. 314 52 (Doppelhaushalt 2011/2012). 2Um den Mittelabfluss aus dem Programm „Aufbruch Bayern“ rechnungsmäßig gesondert nachweisen zu können, ist in jeder schriftlichen oder elektronischen Kassenanordnung für Maßnahmen des Programms „Aufbruch Bayern“ im Feld 01 „Buchungsstelle“ nach der Buchungsstelle (Kapitel/Titel/Prüfziffer) der Unterteil „992011“ einzutragen (vergleiche Nr. 7.1.3 EDVBK).

5.17
Immobilienbezogene Objektbuchhaltung

1Ziel der Objektbuchhaltung ist die Zuordnung und Zusammenführung der immobilienbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Staatshaushalt (insbesondere Gruppen 124, 517, 518, 519, 701, 702 und 710 bis 749) zu einer bestimmten Immobilie. 2Für jedes Objekt (Liegenschaft, Flurstück, Gebäude, Nutzungseinheit) ist eine gesonderte Immobiliennummer vergeben. 3Für die Objektbuchhaltung ist bei allen immobilienbezogenen Zahlungsvorgängen in den Kassenanordnungen die jeweilige Immobiliennummer anzugeben. 4Im IHV ist die Immobiliennummer im Eingabefeld „Immobiliennummer“ und bei anderen Buchungssystemen beim Verwendungszweck einzutragen. 5Die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben soll grundsätzlich gebäudescharf durch die Angabe der Immobiliennummer erfolgen. 6Bei gemeinsamer Nutzung von Immobilien soll entsprechend den Vorgaben in VV Nr. 3.2.3 zu Art. 64 BayHO eine Aufteilung nach Nutzereinheiten erfolgen. 7Die Immobiliennummern sowie weitere Hinweise zur Objektbuchhaltung sind im Bayerischen Behördennetz unter der Adresse http://www.immobiliennummer.bybn.de abrufbar.

6.Berücksichtigung der Haushaltssperre

1Bei der Haushaltsbewirtschaftung und der Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden die von der Staatsregierung am 12. Februar 2019 gemäß Art. 4 des HG 2019/2020 beschlossenen und vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags gebilligten Sperremaßnahmen zu berücksichtigen. 2Näheres ist dem jährlich ergehenden Sperreschreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu entnehmen. 3Zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten globalen Minderausgabe muss der Sperrebeschluss strikt vollzogen werden. 4Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. 5Aus dem Sperrebetrag können daher keine Ausgabereste gebildet werden.

7.Über- und außerplanmäßige Ausgaben

7.1
Unvorhergesehenheit, Unabweisbarkeit

1Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben kann nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden (Art. 37 Abs. 1 BayHO und VV Nr. 2.1 zu Art. 37 BayHO). 2Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Maßstäbe zu beachten, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 – 2 BvE 1/74 (BVerfGE 45, 1-63; NJW 1977, 1387-1392) gesetzt hat.

7.2
Antragstellung

1Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob der Mehrbedarf nicht durch andere Möglichkeiten, insbesondere Ausgabereste, Verstärkungsmittel, Deckungsfähigkeit, gekoppelte Mehreinnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen, gedeckt werden kann. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit dem Muster 1 zu Art. 37 BayHO zu beantragen. 3Anträge auf Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind rechtzeitig zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe oder Verpflichtung führt. 4Die Anträge sind eingehend zu begründen; insbesondere sind die Unvorhergesehenheit und die Unabweisbarkeit darzulegen.

7.3
Allgemeine Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben
7.3.1
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stimmt allgemein der Leistung von überplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO zu, wenn sie entweder
1.
10 000 € je Titel nicht übersteigen oder
2.
10 % des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 €

nicht überschreiten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
1Die überplanmäßige Ausgabe bedarf der vorherigen Einwilligung der für den Einzelplan zuständigen obersten Staatsbehörde. 2Diese hat die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayHO eigenverantwortlich zu prüfen. 3Für eine Erhöhung von freiwilligen Leistungen über die Veranschlagung im Haushaltsplan hinaus kann grundsätzlich kein unabweisbares Bedürfnis anerkannt werden.
b)
1Die überplanmäßige Ausgabe muss innerhalb desselben Einzelplans eingespart werden. 2Die Einsparung kann hauptgruppenübergreifend bei den Hauptgruppen 5, 6 und 8 erfolgen.
c)
Handelt es sich um eine überplanmäßige Ausgabe bei einem übertragbaren Ausgabetitel, so ist sie nicht als Vorgriff, sondern unter entsprechender Einsparung als abschließende Willigung zu behandeln; die Zustimmung gemäß Art. 37 Abs. 6 Satz 2 BayHO gilt als erteilt.
d)
Die in den jeweiligen Beschaffungsrichtlinien vorgesehenen oder bei den Haushaltsverhandlungen vereinbarten Richtpreise und Ausstattungen für Dienstfahrzeuge und Einrichtungen dürfen nicht überschritten werden; dies gilt nicht, soweit sich die Listenpreise für Kraftfahrzeuge zwischenzeitlich erhöht haben.
e)
Bei den überplanmäßigen Ausgaben darf es sich um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vergleiche Art. 37 Abs. 4 BayHO) handeln; Art. 37 Abs. 5 BayHO bleibt unberührt.
f)
Abdruck der Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Obersten Rechnungshof elektronisch zu übermitteln.

2Satz 1 gilt nicht für Ausgaben des Staatlichen Hochbaus (Anlage S). 3Einsparungen bei den Ausgaben des staatlichen Hochbaus dürfen auch nicht zur Deckung von Mehrausgaben für andere Ausgaben der Hauptgruppe 7 herangezogen werden. 4Satz 1 gilt nicht für überplanmäßige Ausgaben im Rahmen der dezentralen Budgetverwaltung. 5Zu Mehrausgaben bei Budgets wird auf Nr. 11.6.1 verwiesen.

7.3.2
1Überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10 000 € brauchen in der Haushaltsrechnung nicht besonders begründet werden. 2Mehrausgaben von 10 % des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 € (vergleiche Nr. 7.3.1 Buchst. b) sind dagegen zu begründen.
7.4
Hochbauausgaben

Bei Ausgaben des Staatlichen Hochbaus (Anlage S) darf überplanmäßigen Ausgaben (Vorgriffen) nur zugestimmt werden, wenn eine Umschichtung nach Nr. 1.3 DBestHG 2019/2020 nicht möglich ist.

7.5
Einspargebot

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann über- und außerplanmäßigen Ausgaben grundsätzlich nur zustimmen, wenn es sich bei den angebotenen Einsparungen (Art. 37 Abs. 3 BayHO und VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO) um realisierbare Beträge handelt. 2Dabei muss es sich um einen echten Verzicht auf bewilligte Ausgabemittel handeln; zum Beispiel durch eine Veränderung der Schwerpunktsetzung bei den Ausgaben innerhalb eines Einzelplans oder Kapitels. 3Es kann deshalb grundsätzlich nicht anerkannt werden, dass die Benennung der zutreffenden Einsparstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. 4Die Heranziehung von Mehreinnahmen zur Deckung von Mehrausgaben muss sich auf Ausnahmefälle beschränken und ist nur zulässig, wenn zwischen Mehreinnahme und Mehrausgabe ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

7.6
Außerplanmäßige Haushaltsstellen

Die Zweckbestimmungen und Funktionskennziffern neuer außerplanmäßiger Einnahme- und Ausgabetitel sind der Bayerischen Staatshauptkasse – ohne Rücksicht auf die Betragshöhe – unverzüglich per E-Mail an die Adresse sthk@stmfh.bayern.de mitzuteilen.

8.Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenplan

Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben wird auf Folgendes hingewiesen:

8.1
Allgemeines
8.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Stellen und der Personalausgaben gelten insbesondere die Art. 17, 21, 47, 48, 49 und 50 BayHO und die VV hierzu sowie die Art. 6 bis 6k HG 2019/2020 und die Nrn. 2 bis 5 DBestHG 2019/2020.
8.1.2
Zur Besetzung neu ausgebrachter Stellen sowie zur Wiederbesetzungssperre vergleiche Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 4 HG 2019/2020.
8.1.3
Freie und frei werdende Stellen dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).
8.1.4
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich geworden sind (vergleiche VV Nr. 1.10 zu Art. 49 BayHO).
8.1.5
Hinsichtlich der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie von Nutzungen und Sachbezügen wird auf Art. 40 und 52 BayHO hingewiesen.
8.1.6
Personen, die Entschädigungen für Mehraufwendungen gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, können nicht auf Stellen verrechnet werden, da es sich bei diesen Arbeitsgelegenheiten nicht um Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts handelt.
8.2
Besetzung mit schwerbehinderten Menschen

1Vor jeder Neu- oder Wiederbesetzung einer Stelle ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. 2Bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen. 3Daneben wird auf Art. 6c HG 2019/2020 hingewiesen, wonach in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 200 vorhandene Stellen für die Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten sind.

8.3
Mehrarbeit, Überstunden

1Der Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) hat Vorrang vor der Bezahlung von Mehrarbeitsvergütungen oder Überstundenentgelten. 2Auf § 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Art. 87 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 61 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird hingewiesen. 3Die gesetzlichen oder tariflichen Ausgleichsfristen schließen einen einvernehmlichen späteren Freizeitausgleich nicht aus. 4Mehrarbeit oder Überstunden, für die Mehrarbeitsvergütungen oder Überstundenentgelte (einschließlich Zeitzuschläge) gezahlt werden müssen, dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden. 5Bei Stellen, die der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 HG 2019/2020 unterliegen, müssen entsprechende Ausgabemittel bei Titel 422 41 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) zur Verfügung stehen (vergleiche Nr. 2.3 DBestHG 2019/2020). 6Zur Abrechnung von Mehrarbeitsvergütung, Buchungsstelle und Haushaltsüberwachungsliste vergleiche Nr. 61 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes).

8.4
Vergleichbare Stellen

1Für die Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 HG 2019/2020 gelten folgende Stellen als vergleichbar:

Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 16 E 15Ü 2)
A 15 E 15
A 14 E 14
A 13 E 13, E 13Ü 3)
A 12 E 12
A 11 E 11
A 10 E 10
A 9 E 9
A 8 E 8
A 7 E 7, E 6
A 6 E 5, E 4
A 5 E 3
A 3 E 2Ü 4),E 2, E 1

2Dieser Stellenvergleich hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend. 3Auf Art. 6g HG 2019/2020 wird hingewiesen.

8.5
Unterbringung in staatlichen Lehreinrichtungen

1Beschäftigten des Freistaates Bayern sowie sonstigen für den Freistaat Bayern tätigen Dozenten werden die nach Nr. 4.3.1 DBestHG 2019/2020 zur Verfügung gestellten Unterkünfte als Sachleistung im Rahmen der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes oder eines sonstigen Erstattungsanspruches überlassen. 2Nr. 4.3.2 DBestHG 2019/2020 gilt verbindlich für alle Beamten des Freistaates Bayern in Ausbildung ohne eigene Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG), soweit die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate währt und keine geschlossene Unterbringung angeordnet ist (vergleiche § 8 Abs. 4 BayTGV). 3Anderen Beamten werden verfügbare Unterkünfte als Sachleistung anstelle des Übernachtungskostenanteils im Trennungsgeld überlassen. 4Eine geschlossene Unterbringung darf nur angeordnet werden, sofern eine beamtenrechtliche Pflicht besteht, in einer bereitgestellten Unterkunft zu wohnen (Art. 127 BayBG). 5In den Fällen der Sätze 1 und 3 sind die Reisekosten sowie das Trennungsgeld entsprechend zu kürzen (§ 3 Abs. 3 BayTGV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 BayRKG). 6Dem steht ein nach Nr. 4.3.2 Satz 6 DBestHG 2019/2020 zu entrichtender Kostenbeitrag für Verpflegung nicht entgegen. 7Ein Mietkostenzuschuss nach Nr. 4.3.5 Satz 2 DBestHG 2019/2020 ist bei der Festsetzung des Trennungsgeldes ebenfalls als unentgeltliche Unterkunft zu berücksichtigen. 8Ein Fahrtkostenzuschuss nach Nr. 4.3.3 Satz 2 DBestHG 2019/2020 wird nicht gewährt, wenn dem Beamten für dieselbe Wegstrecke Fahrtkostenerstattung nach den Bestimmungen des Reise-, Umzugskosten- oder Trennungsgeldrechts oder nach anderen Bestimmungen zusteht. 9Die auf Grund Nr. 4.3 DBestHG 2019/2020 oder als Sachleistung im Rahmen der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes oder eines sonstigen Erstattungsanspruches gewährte Unterkunft verpflichtet den Beamten nicht im dienstrechtlichen Sinne, die Unterkunft in Anspruch zu nehmen. 10Er hat jedoch bei Nichtinanspruchnahme keinen Anspruch auf Erstattung von Unterkunftskosten oder ersatzweise eingegangene Aufwendungen.

8.6
Anordnungsbefugnis für Zahlungen der Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG

Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für Zahlungen bei Titel 443 15 der jeweiligen Kapitel .. 02 den für die Anordnung der Bezüge zuständigen Stellen übertragen.

8.7
Anordnungsbefugnis und Bewirtschaftung für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die an Kabinettsmitglieder und Versorgungsempfänger nach dem Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung zu leisten sind

1Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Befugnis der Bewirtschaftung und Anordnung für Zahlungen bei den Titeln 441 61, 441 63, 446 61 und 446 62 der jeweiligen Kapitel .. 02 auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat übertragen. 2Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO von der Führung der HÜL-A abgesehen.

9.Verpflichtungsermächtigungen

9.1
Allgemeine Einwilligung

1Die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Art. 38 Abs. 2 BayHO). 2Wegen der Unsicherheiten bei der weiteren finanzwirtschaftlichen Entwicklung dürfen Verpflichtungsermächtigungen nur zurückhaltend in Anspruch genommen werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat willigt allgemein ein, dass über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan angegebenen Fälligkeiten sowie der Erläuterungen und ergänzenden Haushaltsaufstellungsunterlagen wie folgt verfügt wird:

a)
Im Staatlichen Hochbau (Anlage S) sowie bei Mieten und Pachten (Gruppe 518) bis zu 100 % der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen,
b)
im Übrigen bis zu 90 % der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.

4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat behält sich vor, in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen. 5Für weitergehende Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen sind Einzelanträge mit eingehender Begründung erforderlich. 6Dabei ist auch anzugeben, in welcher Höhe bereits bestehende Verpflichtungen in den Haushaltsjahren 2020 ff. fällig werden.

9.2
Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2018

Auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2018 dürfen grundsätzlich keine Verpflichtungen mehr eingegangen werden (Art. 45 Abs. 1 BayHO).

9.3
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

Für die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt die vorstehende Nr. 7 – mit Ausnahme von Nr. 7.3 – entsprechend (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayHO).

9.4
Zusammenfassende Meldung der eingegangenen Verpflichtungen

Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat der Stand der eingegangenen Verpflichtungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO zu melden (VV Nr. 9 zu Art. 34 BayHO).

10.Absehen von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)

1Gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO wird für folgende Ausgaben – soweit diese Titel nicht der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.1 DBestHG 2019/2020 unterliegen – von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) abgesehen:

a)
Festtitel 443 15 (Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG).
b)
Festtitel 453 0. (Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen).
c)
Festtitel 532 0. (Leistungen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen sowie auf Grund von außergerichtlichen Anerkenntnissen im Zusammenhang mit der Ausübung der Vertretung des Staates in Rechtsangelegenheiten). 2Die VV Nrn. 2.2 und 2.3 zu Art. 58 BayHO bleiben unberührt.

2Die Überwachung der Ausgabemittel erfolgt zentral durch die für den Einzelplan zuständige oberste Staatsbehörde anhand der EDV-Titelübersichten. 3Sollten sich dabei Mittelüberschreitungen abzeichnen, ist rechtzeitig vor der Überschreitung ein Antrag gemäß Art. 37 BayHO an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu stellen.

11.Dezentrale Budgetverantwortung

11.1
Ziel

1Ziel und Zweck der dezentralen Budgetverantwortung (Nr. 12 DBestHG 2019/2020) ist vorrangig eine Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Verwendung staatlicher Mittel. 2Durch eine weitgehende Flexibilisierung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mittels erweiterter Deckungsfähigkeit von Ausgabetiteln, durch anteilige Koppelung von Einnahmen und Ausgaben sowie einer weitgehenden überjährigen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kommt gleichzeitig auch ein höheres Maß an Eigenverantwortung sowie Verantwortung für gesamtstaatliches Handeln auf die die Mittel bewirtschaftenden Stellen zu.

11.2
Umfang des Budgets

1Das Budget umfasst alle nach Nr. 12.1 und Nr. 12.8 DBestHG 2019/2020 in Frage kommende Haushaltsansätze. 2Verpflichtungsermächtigungen sind nicht in die Budgetierung einbezogen. 3Die anteiligen haushaltsgesetzlichen Minderausgaben sind daraus zu erwirtschaften. 4Ausnahmen vom Budget sind gemäß Nr. 12.8 DBestHG 2019/2020 in den Einzelplänen in der jeweiligen Vorbemerkung zum Geltungsbereich der Regelungen der dezentralen Budgetverantwortung abschließend geregelt. 5Die Einbeziehung oder Herausnahme von weiteren Haushaltsansätzen im Haushaltsvollzug ist nicht zulässig.

11.3
Verstärkung aus den Ansätzen für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen

Bei der Verstärkung aus Ansätzen für Personalausgaben gemäß Nr. 12 DBestHG 2019/2020 muss zwischen „gebundenen Stellen“ (vergleiche Art. 6 Abs. 1 Satz 1 HG 2019/2020) und „ungebundenen Stellen“ unterschieden werden.

11.3.1
Gebundene Stellen
11.3.1.1
Die Stelle muss frei geworden und besetzbar sein (vergleiche Nr. 12.2 DBestHG 2019/2020); bereits seit längerer Zeit unbesetzte Stellen können nicht berücksichtigt werden.
11.3.1.2
1Diese Stellen unterliegen der Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2019/2020. 2Die während dieser Zeit eingesparten Beträge sind in der Haushaltsrechnung in Abgang zu stellen und dürfen nicht im Budget verwendet werden. 3Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen kommt erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre in Frage. 4Ausnahme- und Sonderregelungen zur Wiederbesetzungssperre finden keine Anwendung (vergleiche Nr. 12.2.1 DBestHG 2019/2020). 5Zunächst muss die Wiederbesetzungssperre im vollen Umfang eingehalten werden, erst dann kann das Stellengehalt beansprucht werden.
11.3.1.3
1Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen ist nur möglich, wenn die Stelle über die Wiederbesetzungssperre hinaus für mindestens ein Jahr frei gehalten werden kann. 2Die Verstärkungsmöglichkeit muss also mindestens ein Jahr in Anspruch genommen werden. 3Dabei können keine Stellen berücksichtigt werden, die zum Einzug vorgesehen sind. 4Ein nur kurzzeitiges Freihalten der Stelle ist nicht ausreichend. 5Die Stelle muss durch eine konkrete personalwirtschaftliche Maßnahme frei geworden sein. 6Reine Zufallseinsparungen im Budget (zum Beispiel Aufgabenwegfall auf Grund einer Gesetzesänderung) können nicht berücksichtigt werden.
11.3.2
Ungebundene Stellen
11.3.2.1
1Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen nur herangezogen werden, wenn das Stellengehalt nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre mindestens ein Jahr frei gehalten wird. 2Ein kürzeres Freihalten der Mittel führt zu keiner Verstärkungsmöglichkeit. 3Die Jahresfrist gilt nicht bei Umschichtungen innerhalb der in Nr. 12.1 Buchst. a DBestHG 2019/2020 genannten Personaltiteln.
11.3.2.2
Nr. 11.3.2.1 gilt nicht für Titel 428 30 (Arbeitnehmer-Budget).
11.3.2.3
Bei den Titeln 428 21 und 428 22 muss das Freihalten (Stellensperre) zusätzlich zum haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stelleneinzug erfolgen; die Wiederbesetzungssperre ist einzuhalten.
11.3.3
Durchschnittliches Stellengehalt

1Die Durchschnittlichen Stellengehälter der betreffenden Stellen ergeben sich aus den in der Anlage 3 zum Haushaltsaufstellungsschreiben 2019/2020 vom 16. Mai 2018 (Gz. 11/17/23 - H 1120-9/1) genannten Durchschnittlichen Stellengehältern. 2Die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten sind nicht zu verwenden.

11.3.4
Verstärkung der Personalausgaben

1Soweit Einsparungen bei den Ansätzen für Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen zur Verstärkung der Personalausgaben verwendet werden, ist eine Vertragsverlängerung oder der Abschluss eines anschließenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Kettenverlängerung) nicht zulässig; dies gilt auch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums gemäß Nr. 12.3.1 DBestHG 2019/2020. 2Der Abschluss von unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn bei der Altersteilzeit von Arbeitnehmern der auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.

11.4
Mehr- und Mindereinnahmen

1Mehr- und Mindereinnahmen im Sinne der Nr. 12.6 Satz 1 DBestHG 2019/2020 sind ausschließlich gegenüber den Sollansätzen der einzelnen Kapitel zu ermitteln. 2Das Ausgleichsgebot gemäß VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO hat Vorrang.

11.5
Interne Verrechnungen

1Soweit innerhalb der Staatsverwaltung Leistungen oder Gegenleistungen nach Art. 61 BayHO verrechnet werden, sind diese bei den Obergruppen 38 und 98 (Haushaltstechnische Verrechnungen) zu buchen. 2Diese Ansätze unterliegen nicht der dezentralen Budgetverantwortung im Sinne der Nr. 12.1 DBestHG 2019/2020; VV Nr. 3.2.1 Buchst. b zu Art. 35 sowie VV Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO bleiben unberührt.

11.6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
11.6.1
Überplanmäßige Ausgaben

1Mehrausgaben bei einem in das Budget einbezogenen Ausgabeansatz dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat geleistet werden, sofern und soweit sie innerhalb desselben Budgets ausgeglichen werden. 2In diesem Fall liegt keine überplanmäßige Ausgabe, sondern lediglich eine Inanspruchnahme der nach Nr. 12.1 Satz 1 DBestHG 2019/2020 erklärten gegenseitigen Deckungsfähigkeit der einzelnen Ansätze des Budgets vor. 3Führt eine Mehrausgabe jedoch zu einer Überschreitung des Budgets, so ist weiterhin ein förmlicher Antrag nach Art. 37 BayHO zu stellen. 4Derartige überplanmäßige Ausgaben sind gemäß Art. 37 Abs. 6 BayHO als Vorgriffe grundsätzlich auf das nächstjährige Budget anzurechnen.

11.6.2
Außerplanmäßige Ausgaben

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stimmt allgemein der Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO bis zur Höhe von 10 000 € zu, sofern und soweit die übrigen Voraussetzungen des Art. 37 BayHO – insbesondere Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit – erfüllt sind und die Ausgabe innerhalb des Budgets ausgeglichen wird. 2Sofern etwaige außerplanmäßige Ausgaben den Betrag von 10 000 € übersteigen oder nicht innerhalb des Budgets aufgefangen werden können, bedarf es weiterhin eines förmlichen Antrags nach Art. 37 BayHO. 3Etwaige danach ergehende Bewilligungen sind wie Vorgriffe auf das Budget des Folgejahres anzurechnen. 4Nr. 7.6 ist zu beachten.

11.7
Mittelzuweisung

1VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO, wonach die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben nicht sogleich in voller Höhe auf die Dienststellen zu verteilen sind, gilt nicht für die dezentrale Budgetverantwortung im Sinne der Nr. 12 DBestHG 2019/2020. 2Die eigenverantwortliche Mittelbewirtschaftung erfordert eine Gesamtzuweisung zu Beginn des Haushaltsjahres. 3Die haushaltsgesetzliche Sperre und haushaltswirtschaftliche Sperren sind jedoch in Abzug zu bringen.

12.Abschließende Hinweise

12.1
Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften

1Gemäß §§ 33 ff. BeamtStG besteht die Dienstpflicht, haushaltsrechtliche Vorschriften zu beachten. 2In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Ausgaben nur veranlasst oder Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, für die eine haushaltsrechtliche Genehmigung vorliegt. 3Von dieser Genehmigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Ausgaben oder Stellen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind (Art. 6 BayHO) und dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) beachtet wird. 4Bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften ist jeweils zu prüfen, ob gegen die dafür verantwortlichen Bediensteten Disziplinarmaßnahmen einzuleiten und Regressansprüche geltend zu machen sind (vergleiche dazu auch Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayHO).

12.2
Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen

Anträge auf Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

12.3
Verwaltung von Forderungen aus Darlehensgewährungen

Alle Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern sind grundsätzlich dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – zur Verwaltung zu übertragen.

12.4
Liquiditätssteuerung

1Zur Verbesserung der Liquiditätsplanung ist darauf zu achten, dass die Staatshauptkasse

a)
bei der Anordnung von Ein- und Auszahlungen im Einzelbetrag ab 1 500 000 € unverzüglich vorweg durch Übersendung eines Abdrucks der Zahlungsanordnung (Postanschrift: Postfach 22 00 03, 80535 München oder per E-Mail an die Adresse sthk@stmflh.bayern.de) – bei Einsatz des IHV-Verfahrens in sonst geeigneter Weise – unterrichtet wird. 2Soweit Zahlungen bereits innerhalb der nächsten acht Kalendertage fällig sind, muss die Benachrichtigung per E-Mail oder per Telefax (Nr. 089 2306-2800) – in Ausnahmefällen fernmündlich (Tel. 089 2306 - Nst. 2468, 2246 oder 2386) – erfolgen.
b)
bei der Anordnung von Massenzahlungen, deren Gesamtsumme 1 500 000 € übersteigt, unverzüglich per E-Mail oder fernmündlich unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungstages davon in Kenntnis gesetzt wird.
c)
als Empfangsberechtigter (Bankverbindung: Deutsche Bundesbank, Filiale München, BIC MARKDEF1700, IBAN DE34 7000 0000 0070 0015 66) anzugeben ist, wenn Einzelzahlungen ab 1 500 000 € bei der Staatsoberkasse Bayern oder aus dem Bundeshaushalt bei der Bundeskasse zu Gunsten des Freistaates Bayern angeordnet werden. 2Im letztgenannten Fall ist die Auszahlung mit dem Kennzeichen „Gutschrift auf Empfängerkonto“ anzuordnen.

2Die Annahmeanordnungen für den Staatshaushalt des Freistaates Bayern sind weiterhin der zuständigen Kasse zu erteilen. 3Als Einzahlungspflichtiger ist bei Zahlungen aus dem Bundeshaushalt die jeweilige Bundeskasse anzugeben. 4Die Staatshauptkasse bringt die bei ihr eingehenden Beträge der zuständigen Kasse des Freistaates Bayern im Wege des Abrechnungsverkehrs gut.

13.Schlussbestimmungen

13.1
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

13.2
Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 (Haushaltsvollzugsrichtlinien 2017/2018 – HvR 2017/2018) vom 21. Dezember 2016 (FMBl. 2017 S. 16) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2019 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor


  1. 1)Es handelt sich insbesondere um folgende Maßnahmen:
    1. 1.Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Dienstfahrzeugs bei Ersatzbeschaffungen, insbesondere bei geringen Fahrleistungen,
    2. 2.Einzug freiwerdender Stellen für Kraftfahrer bei zu geringer Auslastung und
    3. 3.Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen sowie Benutzung von Taxis für Stadtfahrten, falls hierdurch Dienstfahrzeuge eingespart werden können.
  2. 2)Übergeleiteter Bestand (VerGr. I BAT); in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet
  3. 3)Übergeleiteter Bestand (VerGr. IIa mit Aufstieg nach VerGr. Ib nach elf oder fünfzehn Jahren); in der Entgeltordnung nicht mehr enthalten
  4. 4)Bestand am 31. Dezember 2011 (Lohngr. 2a, Lohngr. 2 mit Aufstieg nach Lohngr. 2a und Lohngr. 1 mit Aufstieg nach Lohngr. 2 und 2a); in der Entgeltordnung nicht mehr enthalten