Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 245 vom 26.06.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Bewerbungs- und Auswahlverfahren; Einstellungsprüfung für die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen bzw. an beruflichen Schulen
zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 7. Juni 2019, Az. VI.2-BS9032-7a.40 624

Am 8. September 2020 beginnt die bedarfsbezogene Ausbildung (einjähriger Vorbereitungsdienst bzw. Qualifizierungsjahr bei Pflegeberufen) der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sowie für Gesundheitsberufe und für Pflegeberufe am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Abteilung IV, Ansbach. Sie richtet sich nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 8. März 2013.

1.Stellenausschreibungen

Die aufgrund der Bedarfe zu besetzenden freien Stellen an beruflichen Schulen bzw. an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung werden in einem Stellenforum ab Freitag, 15. November 2019 bis einschließlich Freitag, 13. Dezember 2019 auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (www.km.bayern.de) unter Angabe der benötigten Fachrichtung, der Zulassungsvoraussetzungen, der vorzulegenden Nachweise sowie der Meldefrist ausgeschrieben.

2.Bewerbung und Meldefrist für das Auswahlverfahren

Die Bewerbung ist nur an einer Schule möglich und formlos unter Vorlage der entsprechenden Zeugnisse, des Nachweises der geforderten Praxiszeit sowie eines tabellarischen Lebenslaufes direkt an die betreffende Schule zu richten. Es können sich nur solche Personen bewerben, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 13. Dezember 2019 (Ausschlussfrist) alle unten genannten Zulassungsvoraussetzungen nachweisen.

3.Zulassungsverfahren für die einzelnen Fachrichtungen

3.1Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Zum Auswahlverfahren bzw. zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sowie für Gesundheitsberufe und für Pflegeberufe kann zugelassen werden, wer

  • die Deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 Grundgesetz) oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bis zur Einstellung besitzt und
  • die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sowie die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
  • bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

3.2Besondere Zulassungsvoraussetzungen

3.2.1Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe

Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe kann zugelassen werden, wer

3.2.1.1
die Meisterprüfung im Handwerk oder in der Industrie mit Erfolg abgelegt hat; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie treten, und
3.2.1.2
über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, und
3.2.1.3
die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.2Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung

Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung kann zugelassen werden, wer

3.2.2.1
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder eine vergleichbare erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung nachweist und
3.2.2.2
über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, und
3.2.2.3
die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.3Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe

Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe kann zugelassen werden, wer

3.2.3.1
ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und
3.2.3.2
nach dem einschlägigen Studium eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes nachweisen kann; wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird dies auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet.
3.2.4Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe

Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe kann zugelassen werden, wer

3.2.4.1
eine berufliche Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf erfolgreich abgeschlossen sowie hinreichend einschlägige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden absolviert oder ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich beendet hat und
3.2.4.2
über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. Im Fall eines erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes; und
3.2.4.3
die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.5Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe

Für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe, das im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses absolviert wird, kann zugelassen werden, wer

3.2.5.1
eine Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert und
3.2.5.2
ein einschlägiges Studium der Pflegepädagogik oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat und
3.2.5.3
mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann, nachweist.

4.Auswahlverfahren, Einstellungsprüfung

Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer ist neben den allgemeinen und besonderen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen eine erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung nötig, die zeigen soll, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Eignung zur Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer an beruflichen Schulen besitzen. Bewerberinnen und Bewerber für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe absolvieren keine Einstellungsprüfung.

Die Einstellungsprüfung wird im Auftrag des Staatsministeriums von einem im Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Abt. IV eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Auswahljahr abgelegt werden. Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Auswahlprüfung entstehen, können nicht erstattet werden.

4.1Prüfungsinhalt

Die Einstellungsprüfung besteht für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung oder für Gesundheitsberufe (ohne Abschluss eines einschlägigen, erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch und einem schriftlichen Deutschtest. Für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe oder für Gesundheitsberufe (bei Nachweis eines einschlägigen, erfolgreichen Studiums) anstreben, besteht sie aus einem Lehrversuch.

4.1.1Lehrversuch, Prüfungsort

Der Lehrversuch wird grundsätzlich an der Schule durchgeführt, an der der spätere Einsatz der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen soll. Er dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und (insbesondere pädagogischen) Fähigkeiten im Berufsfeld der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation. Wer beim Lehrversuch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat die Auswahlprüfung nicht bestanden und kann am Deutschtest nicht mehr teilnehmen.

4.1.2Deutschtest, Prüfungsort

Der Deutschtest wird zentral vom Staatsinstitut durchgeführt. An ihm können nur diejenigen Personen teilnehmen, die bereits den Lehrversuch bestanden haben. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 90 und höchstens 120 Minuten. Der Deutschtest bezieht sich insbesondere auf allgemeinbildende Inhalte. Wer im Deutschtest eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat den Deutschtest und damit die Auswahlprüfung nicht bestanden.

4.2Geltung der Einstellungsprüfung, Wiederholung

Das Ergebnis der Einstellungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber für das laufende Kalenderjahr. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Einstellungsjahr abgelegt werden.

4.3Nachteilsausgleich

Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte schwerbehinderte Menschen ist eine entsprechende Antragstellung notwendig.

4.4Ergebnis des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Einstellungsprüfung bestanden wurde (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 ggf. in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 4 QualVFl). Ein Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst bzw. auf spätere Einstellung besteht dadurch nicht. Sofern für eine ausgeschriebene Stelle mehrere Bewerberinnen und Bewerber die Einstellungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt eine Auswahl nach den Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren.

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin

StAnz. Nr. 26