Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 253 vom 10.07.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Bayerisches Energieforschungsprogramm

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 25. Juni 2019, Az. 84-8294c/2447/7

1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen für innovative Energietechnologien und zur Energieeffizienz nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien ermöglichen. 2Damit sollen auch die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit verbessert, die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. 3Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der Erneuerbaren Energien und der Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.

2.Gegenstand der Förderung

1Förderungen für neue Energie- und Energieeinspartechnologien nach diesem Programm werden gewährt für

2.1
einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der industriellen Forschung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. b AGVO,
2.2
einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. c AGVO,
2.3
technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. d AGVO,
2.4
Energieeffizienzmaßnahmen im Sinn von Art. 38 AGVO für Investitionen in Energiesparmaßnahmen, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben),
2.5
Investitionen im Sinn von Art. 41 AGVO zur Förderung erneuerbarer Energien, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben), soweit eine Förderung nicht aufgrund der EEG-Förderung ausgeschlossen ist. 2Die Herstellung von Biokraftstoffen und kleinen Anlagen im Sinn von Art. 41 Abs. 6 Buchst. c AGVO sind von einer Förderung ausgenommen. 3Dies gilt auch für Wasserkraftwerke, die nicht der Richtlinie 2000/60/EG entsprechen.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern.
3.2
1Antragsberechtigt für Vorhaben nach den Nrn. 2.4 und 2.5 sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen im Freistaat Bayern. 2Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO. 3Bei Vorhaben, die im Bereich unternehmerischer Tätigkeit durchgeführt werden sollen, gelten die Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO bzw. für Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Die Durchführung des Vorhabens gemäß Nrn. 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein. 2Die Vorhaben müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden oder zu demonstrierenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
4.2
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
4.3
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim zuständigen Projektträger bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.
4.4
1Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungskapazitäten (bei Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1), über spezifische Entwicklungskapazitäten (bei Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2) beziehungsweise Betriebserfahrungen (bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nrn. 2.4 und 2.5 und einschlägige fachliche Erfahrungen verfügen. 2Studien gemäß Nr. 2.3 sind unabhängig von neutraler Stelle auszuführen, die nicht in eine ggf. später stattfindende Umsetzung der Studienergebnisse eingebunden ist.
4.5
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.
4.6
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
4.7
1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.8
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
4.9
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

2Die Zuwendung beträgt

  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1,
  • bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 25 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2,
  • bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 30 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Studien gemäß Nr. 2.3,
  • bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 30 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.4,
  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 40 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.5.

3Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der Forschung gemäß Nr. 2.1, der Entwicklung gemäß Nr. 2.2 als der Demonstration gemäß Nrn. 2.4 und 2.5 zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

5.2
Die Förderung an kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen (Antragsberechtigte gemäß Nr. 3.2) wird als Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt, der die zulässigen Förderhöchstintensitäten der Art. 38 und 41 AGVO jeweils einhält.
5.3
1Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.2 müssen den dort genannten Bereichen zugeordnet werden. 2Dabei kann es sich um folgende Ausgaben handeln:
  • Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Vorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweise Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:

Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.: 9 000 Euro

Techniker, Meister u. Ä.: 7 000 Euro

Facharbeiter, Laboranten u. Ä.: 5 000 Euro

Mit diesen Beträgen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.

  • Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibung auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig (zeit- und vorhabensanteilig).
  • Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden. Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (sogenanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
  • Sonstige Betriebsausgaben (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben entstehen.
5.4
1Zuwendungsfähige Ausgaben sind nach Art. 38 Abs. 3 AGVO bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.4:

Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.

2Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:

  • Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, sind diese Energieeffizienzausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • In allen anderen Fällen werden die Ausgaben einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Zuwendung durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzausgaben und somit die zuwendungsfähigen Ausgaben.

3Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 4Für Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Zuwendungen gewährt; dies gilt auch, wenn Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind.

5.5
1Zuwendungsfähige Ausgaben sind nach Art. 41 Abs. 6 AGVO bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.5:

Investitionsmehrausgaben, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind.

2Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:

  • Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (z. B. die ohne Weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Ausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Wenn die Ausgaben einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Zuwendung durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen den Ausgaben für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

5.6
Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Durchführbarkeitsstudien gemäß Nr. 2.3 die Ausgaben der Studie (z. B. Ausgaben für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, einschließlich Reisekosten).

6.Verfahren

6.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ) - Geschäftsbereich NMT

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

Tel.: 02461- 61-3564

6.2
1Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
6.3
1Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
6.4
1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
6.5
1Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
6.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab

Ministerialdirektor

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1
Nach Art. 9 Abs.1 Buchst. c) AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u.a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.