Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 265 vom 24.07.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 133CF246D163B0D11DBADCC90E625452B040714A5F08921C4E1A0FA71F044B3A

Verwaltungsvorschrift

7072-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-F

Änderung der Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 5. Juli 2019, Az. 75-O 1903-8/73

§ 1

Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie (KofBbR) vom 21. April 2016 (FMBl. S. 144), die durch Bekanntmachung vom 20. September 2018 (FMBl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Förderhöchstbetrag für die Kofinanzierung je Gemeinde bemisst sich nach dem Dreifachen und im Härtefall nach dem Vierfachen des im Rahmen der bayerischen Breitbandförderung gemäß Nr. 6.6 Satz 1 BbR maßgeblichen Förderhöchstbetrages.“

2.
Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„Ein Härtefall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Dreifachen im Rahmen der Bayerischen Breitbandförderung gemäß Nr. 6.6 Satz 1 BbR maßgeblichen Förderhöchstbetrages der kommunale Eigenanteil 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre übersteigen würde. In diesem Fall wird die Differenz zwischen dem fiktiven Eigenanteil und dem Betrag, der 30 % der durchschnittlichen Finanzkraft der letzten fünf Jahre entspricht, zusätzlich zu 90 % gefördert.“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor