Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 274 vom 31.07.2019

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms
zur Förderung von Eigenwohnraum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 10. Juli 2019, Az. 31-4764-1-1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Januar 2005 (AllMBl. S. 9) über das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Oktober 2018 (AllMBl. S. 964), wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die Schaffung und den Erwerb von Eigenwohnraum durch zinsverbilligte Darlehen.“

1.2
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderung soll die Bildung von Wohneigentum für Haushalte im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) ermöglichen.“

1.3
In Nr. 3 Satz 1 wird der Spiegelstrich 1 wie folgt gefasst:

„das Schaffen von Eigenwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden“.

1.4
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderung erfolgt mittels eines Kapitalmarktdarlehens der BayernLabo, das

a)
für einen Zeitraum von zehn oder 15 Jahren zinsverbilligt und nach Maßgabe von Nr. 8.3 getilgt wird oder
b)
für die Dauer von 30 Jahren zinsverbilligt und nach dem ersten tilgungsfreien Jahr innerhalb des verbleibenden Verbilligungszeitraums in gleich hohen monatlichen Raten vollständig getilgt wird (Volltilgerdarlehen).

Eine Aufteilung des Darlehens mit unterschiedlichen Zinsbindungszeiträumen ist nicht möglich. Werden zur Finanzierung des Vorhabens neben Darlehen nach Satz 1 Buchst. a keine Fördermittel aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm eingesetzt, kann im Rahmen der verfügbaren Mittel eine weitere Zinsverbilligung gewährt werden.“

1.5
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Nr. 8.1 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Wörter „BayernLabo“ ersetzt.
1.5.2
In Nr. 8.2 werden die Wörter „gegebenenfalls mit erneuter Unterstützung durch die KfW“ gestrichen.
1.5.3
Nr. 8.3 erhält folgende Fassung:

„Die anfängliche Tilgung für Darlehen nach Nr. 5 Satz 1 Buchst. a beträgt 2 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen, zu entrichten ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit. Eine Herabsetzung der anfänglichen Tilgung dieser Darlehen auf 1 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen ist möglich. Zu Beginn jedes neuen Zinsfestschreibungszeitraums kann die BayernLabo die Höhe der Darlehenstilgung neu festsetzen."

1.5.4
1In Nr. 8.5 wird in Satz 1 das Wort „neunten“ durch die Angabe „13.“ und die Angabe „0,25 %“ durch die Angabe „0,15 %“ ersetzt. 2In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Wörter „BayernLabo“ ersetzt.
1.6
Nr. 9 wird aufgehoben.
1.7
Die bisherige Nr. 10 wird zu Nr. 9.
1.8
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Die bisherige Nr. 11 wird zu Nr. 10.
1.8.2
Die bisherige Nr. 11.1 wird zu Nr. 10.1.
1.8.3
Die bisherige Nr. 11.2 wird zu Nr. 10.2 und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Wörter „BayernLabo“ ersetzt.
1.8.4
Die bisherige Nr. 11.3 wird zu Nr. 10.3 und in Satz 1 die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Wörter „BayernLabo“ ersetzt.
1.8.5
Die bisherige Nr. 11.4 wird zu Nr. 10.4 und die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Wörter „BayernLabo“ ersetzt.
1.8.6
Die bisherige Nr. 11.5 wird zu Nr. 10.5.
1.9
1Die bisherige Nr. 12 wird zu Nr. 11. 2In Satz 2 werden nach der Angabe „Nr. 7“ die Angabe „und Nr. 8.3“ eingefügt sowie die Wörter „Bayerische Landesbodenkreditanstalt“ durch die Wörter „BayernLabo“ ersetzt.
1.10
Die bisherige Nr. 13 wird zu Nr. 12.
1.10.1
1Die bisherige Nr. 13.1 wird zu Nr. 12.1. 2In Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
1.11
Die bisherige Nr. 13.2 wird zu Nr. 12.2.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor