Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 276 vom 31.07.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7533-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Wasserrecht und Wasserwirtschaft (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Wasserrecht – Bayern

7533-F

Änderung
der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 5. Juli 2019, Az. 17-H 2063-2/1

§ 1

Die Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut (Vollzug-BayAbwAG) vom 4. November 1981 (FMBl. S. 372, StAnz. Nr. 46), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. August 2005 (FMBl. S. 171, StAnz. Nr. 32) geändert worden ist, wird – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel werden die Wörter „Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 1.1
Für das Erhebungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) sind die Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) unmittelbar anzuwenden, soweit in Art. 15 BayAbwAG nicht die entsprechende Anwendung einiger Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) vorgesehen ist.

Für das Anordnungsverfahren gelten die EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK).“

b)
In Nr. 1.3 werden die Wörter „vom 17. September 2003 (MABl S. 529)“ gestrichen.
3.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „(Nr. 11.3 EDVBK)“ durch die Angabe „(Nr. 7.3.2.3 EDVBK)“ ersetzt.
b)
In Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter „nach Vervollständigung der Abgabenummern für den Anfangsbestand“ gestrichen.
4.
In Nr. 3.1 Satz 3 werden die Wörter „bzw. bei der Umsetzung von Anordnungsdateien durch das Programm „MBAOST““ durch die Wörter „oder bei der Umsetzung der elektronischen Anordnung durch die KABU-Programme“ ersetzt.
5.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3 AO)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 4 AO)“ ersetzt.
b)
In Nr. 6.2.1.1 Satz 4 wird die Angabe „vom 15. Juli 1998 (BStBl I S. 630)“ gestrichen.
c)
In Nr. 6.3.2 Satz 1 werden die Wörter „Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
6.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 7.1 Satz 1 wird die Angabe „VV Nr. 41.3 zu Art. 70 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 23.2 zu Art. 70 BayHO“ ersetzt.
b)
In Nr. 7.2 Satz 2 wird die Angabe „(VV Nr. 34.2 zu Art. 70 BayHO)“ durch die Angabe „(VV Nr. 19.1.2 zu Art. 70 BayHO)“ ersetzt.
7.
Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
Nr. 9
Ausdruck der Personenkonten für Kreisverwaltungsbehörden am Jahresabschluss:

Bis zum 20. Januar eines jeden Jahres ist den Kreisverwaltungsbehörden die Liste nach Nummer 4.4 VwVBayAbwAG als PDF-Datei möglichst per E-Mail zu übersenden. Die erforderlichen Angaben können ersatzweise von den Kreisverwaltungsbehörden auch über das IHV-Auskunftsverfahren ermittelt werden.“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor