Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 292 vom 07.08.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): A82320DCE40B0185A39C0B2A7185324E66A03051C551234A12C2F1E6784324BB

Verwaltungsvorschrift

7912.5-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Bayerisches Naturschutzgesetz und sonstige naturschutzrechtliche Landesregelungen
  • Erholung in der freien Natur

7912.5-U

Änderung der
Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 18. Juli 2019, Az. 64k-U8667.21-2013/1-62

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu den Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen (FöR-WaGa) vom 16. Februar 2018 (AllMBl. S. 190) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
1.1
Nr. 5.2.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Im Rahmen der Förderung von Wanderwegen ist die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben an Hand von Kostenrichtwerten grundsätzlich zulässig.“

b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
1.2
Nr. 5.2.1.2 Satz 1 Spiegelstrich 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Halbsatz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(Kostengruppe 700 nach DIN 276; zum Beispiel Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich Gutachterkosten der Kostengruppen 720 bis 740 der DIN 276)“

b)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „grundsätzlich mit 16 %“ durch die Wörter „bei Bewilligungen ab 1. Januar 2019 grundsätzlich mit 18 %“ eingefügt.
1.3
In Nr. 5.3.1 Satz 1 wird die Angabe „150 000“ durch die Angabe „200 000“ ersetzt.
1.4
Nr. 5.3.3.1 Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
"–
1Die Ausschöpfung des Fördersatzes und des Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, maßgeblich in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. 2Bei grundlegenden Defiziten, die die Kommune zu verantworten hat, soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor