Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 293 vom 07.08.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): D4B5C4C99002200B6C5B0661716B5644E59429C4719C29A82B727D7CF3A2631E

Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 9. Juli 2019, Az. E5-7554-1/652

Grundlagen dieser Richtlinien sind:

  • Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG),
  • Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raums (BayAgrarWiG),
  • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO),
  • Haushaltsplan des Freistaates Bayern,
  • Rahmenplan der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“.

1Aufgrund des Art. 25 AGFlurbG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) folgende Richtlinien für die Förderung und Finanzierung der Ländlichen Entwicklung. 2Der Freistaat Bayern gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen VV-BayHO – Zuwendungen. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1.1
1Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, Belange des Natur- und Umweltschutzes, Grundsätze der AGENDA 21, demografischen Entwicklung sowie Reduzierung der Flächeninanspruchnahme die ländlichen Räume über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. 3Hierzu sollen ländlicher Grundbesitz zweckmäßig geordnet, die Wirtschaftskraft gestärkt, Natur und Landschaft erhalten und gestaltet, Boden und Wasser geschützt, Dörfer und Fluren erschlossen sowie die Gemeinden und öffentlichen Planungsträger bei Vorhaben der Landentwicklung unterstützt werden. 4Im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft von Bürger und Staat wird hierbei auf die Eigeninitiative, Selbsthilfe und Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Kooperation der Planungspartner und der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen gebaut.
1.2
1Die Förderung der Flurneuordnung kann im Rahmen von Vorhaben der Ländlichen Entwicklung erfolgen. 2Zu diesen zählen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, der Freiwillige Nutzungstausch sowie Infrastrukturmaßnahmen im Sinn der Anlage 3.
1.3
Die Förderung der Dorferneuerung ist in den Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms näher geregelt.

2.Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die Ausgaben für Maßnahmen nach den Anlagen 1 bis 3 dieser Finanzierungsrichtlinien (FinR‌-‌LE) sowie nach der Anlage zu den Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) in der jeweils geltenden Fassung.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Teilnehmergemeinschaften, den Verbänden für Ländliche Entwicklung, dem Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern, Kommunen, einzelnen Beteiligten und sonstigen geeigneten Trägern sowie den Tauschpartnern im Freiwilligen Landtausch und im Freiwilligen Nutzungstausch gewährt werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG soll in der Regel die Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes bzw. eines Gemeindeentwicklungskonzeptes im Sinn des „Förderbereichs 1: Integrierte ländliche Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans vorausgehen.
4.2
1Planung und Durchführung des Verfahrens sind so auszurichten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2Insbesondere sind die Ziele und Erfordernisse der §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten. 3Das Verfahren ist zeitlich und sachlich mit den Vorhaben anderer Bereiche, insbesondere kommunalen Planungen einschließlich Landschafts-, Verkehrs- und wasserwirtschaftlichen Planungen abzustimmen.
4.3
1Größe, Umfang und Ausbauart der Anlagen und Maßnahmen sind auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausmaß zu beschränken. 2Auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Pflege der Kulturlandschaft, die erhaltungswürdigen Landschaftsbestandteile, die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft und der Denkmalpflege, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
4.4
Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen ist frühzeitig sicherzustellen.

5.Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungen
5.1.1
Allgemeines
5.1.1.1
Zuwendungen sind Zuschüsse und öffentliche Darlehen.
5.1.1.2
Zuwendungen werden als Projektförderung in der Regel in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.1.1.3
Der Zuwendungsempfänger kann zur Finanzierung seines Vorhabens Zuwendungen erhalten aus
  • Programmen der Europäischen Union,
  • dem Rahmenplan der GAK,
  • Landesprogrammen und
  • anderen Förderprogrammen.
5.1.1.4
1Im Finanzierungsplan werden nach Maßgabe der Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern „Heft 6 - Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen (AVLE 6)“ der Finanzbedarf für die Ausführung des Vorhabens sowie Höhe und Herkunft der erforderlichen Finanzmittel (Eigenleistungen, Zuwendungen, Kostenbeteiligungen Dritter) nachgewiesen. 2Der Finanzierungsplan bedarf der Genehmigung durch das Amt für Ländliche Entwicklung (Bewilligungsbehörde).
5.1.1.5
Die Zuwendungen sind durch die Bewilligungsbehörde zu bewilligen.
5.1.2
Landesmittel

Zuwendungen des Landes werden insbesondere für folgende Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG verwendet:

  • Dorfentwicklung,
  • Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft,
  • Förderung von Unternehmensverfahren,
  • Vorfinanzierung der Kostenbeiträge von Teilnehmern.
5.1.3
Kombination mit anderen Förderprogrammen

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist. 2Die Festsetzungen zur Mindesteigenleistung der Teilnehmergemeinschaft in den Nrn. 5.5.2.3, 5.5.2.4 und 5.5.2.5 sind zu beachten.

5.1.4
Zeitliche Bindung und Rückforderung von Zuwendungen
5.1.4.1
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 in Verbindung mit VV Nr. 8.2.4 zu Art. 44 BayHO endet bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach deren Fertigstellung bzw. Kauf.
5.1.4.2
1Werden geförderte Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen bzw. sonstige geförderte Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet, so soll der Zuwendungsbescheid in der Regel widerrufen und die zu erstattende Zuwendung festgesetzt werden. 2Diese vermindert sich gegenüber dem vollen Zuwendungsbetrag pro Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen um 8 1/3 % und bei sonstigen Gegenständen um 20 %.
5.1.4.3
Die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist von der Bewilligungsbehörde nachweislich zumindest stichprobenartig zu überprüfen.
5.1.4.4
Mögliche Erstattungsansprüche aus Zuwendungen zu einzelnen Maßnahmen sind nach VV Nr. 5.2.1 zu Art. 44 BayHO in geeigneter Weise zu sichern, wenn durch ein hohes wirtschaftliches Risiko dieser Maßnahme die Einhaltung des Förderzwecks während der Bindungsfrist gefährdet ist.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1In den Anlagen 1 bis 3 sind die Maßnahmen zusammengestellt, für die zuwendungsfähige Ausgaben entstehen können. 2Soweit Maßnahmen im Ortsbereich durchgeführt werden, richtet sich deren Förderung nach der Anlage zu den DorfR. 3Der Kontenplan Ländliche Entwicklung nach Maßgabe der AVLE 6 ist zu beachten.
5.2.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Anlage 1 für Verfahren nach dem FlurbG gliedern sich in Grundkosten (die der Teilnehmergemeinschaft regelmäßig bei der Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer entstehen) und in Sonderkosten (die der Teilnehmergemeinschaft für besondere Anlagen und Maßnahmen entstehen, die über das gemeinschaftliche Interesse hinausgehen oder in bestimmten Gebieten – z. B. Dorf, Weinberg oder Wald – liegen).
5.2.3
1Sachbeiträge der Teilnehmer (§ 19 Abs. 1 FlurbG) bei Arbeiten im Eigenbetrieb der Teilnehmergemeinschaft sind zuwendungsfähig. 2Über die Höhe der Zuwendungsfähigkeit entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Beachtung der vom Staatsministerium festgesetzten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE).
5.3
Bagatellgrenzen
5.3.1
1Nicht gefördert werden Vorhaben mit einem Gesamtzuwendungsbedarf von unter 25 000 €. 2Für reine Bodenordnungsverfahren sind Ausnahmen möglich; diese bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
5.3.2
1Ausgenommen von der Bagatellgrenze sind Maßnahmen, die der Vorbereitung von Vorhaben dienen. 2Für den Freiwilligen Landtausch und den Freiwilligen Nutzungstausch sowie für Infrastrukturmaßnahmen außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG gelten die Sonderregelungen nach Anlage 2 bzw. Anlage 3.
5.3.3
1Für das Regionalbudget gelten die Sonderregelungen nach Nr. 8.5 der Anlage 1. 2Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf von unter 500 € werden nicht gefördert.
5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1
Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben für Maßnahmen,
  • die ohne vorherige fachliche und finanzielle Genehmigung (vgl. Nr. 6.2.1) bzw. ohne Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (vgl. Nr. 6.2.2) begonnen wurden,
  • die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist,
  • die nicht unmittelbar dem Zweck der Ländlichen Entwicklung dienen (vgl. Nr. 5.7.1.5).
5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Ausgaben für Maßnahmen zur
  • Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
  • Umwandlung von Grünland oder Ödland in Acker,
  • Beschleunigung des Wasserabflusses,
  • Bodenmelioration,
  • Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen mit hoher ökologischer Wertigkeit,

sofern diese nicht nachweislich im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz- bzw. Wasserwirtschaftsbehörde durchgeführt werden.

5.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind ferner die Ausgaben für
  • Planungsarbeiten, die nach Gesetzen außerhalb des FlurbG vorgeschrieben sind,
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • Wegebaumaßnahmen für natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, mit Ausnahme von Wegen, die dem Lückenschluss von Wegenetzen dienen und uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
5.5
Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft
5.5.1
Gesamteigenleistung

Die Gesamteigenleistung einer Teilnehmergemeinschaft ist die Summe ihrer Grundeigenleistung und Sondereigenleistungen.

5.5.2
Grundeigenleistung
5.5.2.1
Die Grundeigenleistung einer Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens.
5.5.2.2
1Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird auf Grundlage der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) festgelegt. 2Bei einer LVZ kleiner/gleich 30 beträgt die Grundeigenleistung der Teilnehmergemeinschaft mindestens 25 %. 3Bei einer LVZ größer/gleich 50 beträgt sie mindestens 35 %. 4Die Grundeigenleistung von Teilnehmergemeinschaften mit LVZ-Werten zwischen 30 und 50 ergibt sich durch entsprechende Interpolation. 5Das Staatsministerium kann hiervon abweichende Regelungen unter Berücksichtigung der Mindesteigenleistungen nach den Nrn. 5.5.2.3 und 5.5.2.4 treffen.
5.5.2.3
Die Grundeigenleistung darf bei Verfahren zur Neuordnung von Weinbergen 35 %, in sonstigen Verfahren 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht unterschreiten.
5.5.2.4
Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann die Grundeigenleistung auf wenigstens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert werden.
5.5.2.5
Bei Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (im Rahmen von LEADER) können die Mindesteigenleistungen nach den Nrn. 5.5.2.3 und 5.5.2.4 um bis zu zehn Prozentpunkte unterschritten werden (vgl. Nr. 5.6.2).
5.5.2.6
Zur Stärkung der Eigenverantwortung der Teilnehmergemeinschaft soll der Prozentsatz der Grundeigenleistung vor der Information der Grundeigentümer nach § 5 FlurbG von der Bewilligungsbehörde festgesetzt und möglichst bis zum Abschluss des Verfahrens beibehalten werden.
5.5.3
Sondereigenleistungen

Maßgeblich für die Höhe der Sondereigenleistungen ist die Anlage 1 insoweit, als die nicht durch Fördermittel gedeckten Sonderkosten grundsätzlich durch Sondereigenleistungen aufzubringen sind.

5.5.4
Sonstige Regelungen
5.5.4.1
Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft kann über die gesetzliche Beitragspflicht hinaus ganz oder teilweise von einzelnen Teilnehmern (vgl. § 10 Abs. 1 FlurbG) übernommen werden.
5.5.4.2
1Im Finanzierungsplan ist der Betrag der Gesamteigenleistung nachzuweisen. 2Die Festlegung der Eigenleistungsanteile erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. 3Sie bindet den Vorstand nicht bei der Regelung der Beitragspflicht nach §§ 19 und 106 FlurbG.
5.6
Höhe der Zuwendungen
5.6.1
Die Höhe der Zuwendungen richtet sich
  • in Verfahren nach dem FlurbG nach der Anlage 1 dieser Richtlinien sowie ggf. nach der Anlage zu den DorfR,
  • im Freiwilligen Landtausch und im Freiwilligen Nutzungstausch nach der Anlage 2,
  • bei Infrastrukturmaßnahmen nach der Anlage 3.
5.6.2
1Die Fördersätze für Maßnahmen nach den Anlagen 1 bis 3 dieser Richtlinien, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (im Rahmen von LEADER) dienen, können um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden (vgl. Nr. 5.5.2.5). 2Ausgenommen von einer erhöhten Förderung sind die Maßnahmen nach den Nrn. 6.2, 7.1 bis 7.3, 8.1, 8.4 und 8.5 der Anlage 1.
5.6.3
Reduzieren sich die Zuschusssätze während laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
5.7
Kostenbeteiligungen
5.7.1
Kostenbeteiligungen Dritter
5.7.1.1
Bei den Verfahren zur Ländlichen Entwicklung soll die Möglichkeit genutzt werden, Anlagen, die sowohl dem gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer als auch dem Interesse von Dritten dienen, gemeinsam zu planen und herzustellen.
5.7.1.2
Die Teilnehmergemeinschaft kann im Zusammenwirken mit Dritten Träger von gemeinsamen Maßnahmen sein, wenn diese auch in ihrem Interesse durchgeführt werden.
5.7.1.3
1Rechtzeitig vor der Vergabe der Leistungen ist eine Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft und dem Dritten abzuschließen. 2Die Teilnehmergemeinschaft kann hierbei nur die Ausgaben übernehmen, die ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Durchführung der Maßnahme entsprechen.
5.7.1.4
1Ist eine Kommune Dritter im vorstehend genannten Sinn, so hat diese erforderlichenfalls die Zustimmung des zuständigen Landratsamtes für den Abschluss der Kostenvereinbarung einzuholen. 2Auf die Einschaltung des Landratsamtes kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn die Kostenbeteiligung der Kommune
  • im jeweiligen Haushaltsplan enthalten ist, der dem Landratsamt bereits vorliegt bzw. von diesem genehmigt sein muss; es genügt dann die Bestätigung der Kommune darüber, dass sich die Höhe der Kostenbeteiligung im Rahmen des gemeindlichen Haushalts bewegt, oder
  • pro Haushaltsjahr insgesamt weniger als 100 000 € beträgt.
5.7.1.5
1Die Ausgaben für Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die nicht dem eigentlichen Zweck der Förderung gemäß Nr. 1.1 dienen, sind nicht zuwendungsfähig (vgl. Nr. 5.4.1). 2Sie sind von Dritten aufzubringen und als abzusetzende Einnahmen zu verbuchen.
5.7.1.6
1Nicht rechtzeitig bereitstehende Kostenbeteiligungen Dritter sind mit Eigenleistungen der Teilnehmergemeinschaft vorzufinanzieren; die Vorfinanzierung dieser Eigenleistungen durch Fördermittel ist ausgeschlossen. 2Die Teilnehmergemeinschaft hat die Ausgaben der Vorfinanzierung dem Dritten in Rechnung zu stellen.
5.7.2
Kostenbeteiligung der Teilnehmergemeinschaft an Maßnahmen Dritter

1In begründeten Fällen kann es zweckmäßig sein, dass die Teilnehmergemeinschaft nicht selbst Träger einer Maßnahme wird, sich aber an den Ausgaben beteiligt. 2Hierzu wird Folgendes bestimmt:

1.
Die Bewilligungsbehörde stellt fest, in welcher Höhe eine Kostenbeteiligung an der Maßnahme dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer oder dem Zweck des Verfahrens zur Ländlichen Entwicklung entspricht.
2.
Die Kostenbeteiligung darf die Gesamtausgaben des Verfahrens grundsätzlich nur unbedeutend beeinflussen.
3.
Durch eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers (z. B. Kommune) bzw. andere geeignete Nachweise bei privaten Trägern ist sicherzustellen, dass keine Doppelförderung erfolgt.
4.
1Der Träger der Maßnahme hat die zweckentsprechende Verwendung der Kostenbeteiligung gegenüber der Teilnehmergemeinschaft nachzuweisen. 2Dieser Nachweis soll in Form einer von der Aufsichtsbehörde geprüften Ausfertigung des Verwendungsnachweises nach den für die Durchführung dieser Maßnahme maßgeblichen Vorschriften erfolgen.
5.
Die Abwicklung der Kostenbeteiligung und die Form, wie der Nachweis der Verwendung der von der Teilnehmergemeinschaft bereitgestellten Mittel zu führen ist, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme
in einer Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft und dem Träger der Maßnahme zu regeln oder
durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid nach VV Nr. 4 ff. zu Art. 44 BayHO festzusetzen.

6.Verfahrensregelungen

6.1
Antragstellung
6.1.1
Die Förderung von Maßnahmen ist in Verfahren nach dem FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen (Förderantrag).
6.1.2
Voraussetzungen für eine Antragstellung sind
  • die Einleitung des Verfahrens durch das Amt für Ländliche Entwicklung,
  • die planrechtliche Behandlung der Maßnahmen durch das Amt für Ländliche Entwicklung,
  • die Festsetzung der Fördersumme für das Verfahren durch das Amt für Ländliche Entwicklung.
6.1.3
Einzelheiten zum Freiwilligen Landtausch und zum Freiwilligen Nutzungstausch sowie zu den Infrastrukturmaßnahmen sind in den Anlagen 2 und 3 geregelt.
6.2
Genehmigung des Vorhabens und der Finanzierung, Bewilligung der Zuwendungen
6.2.1
1Die Teilnehmergemeinschaft oder sonstige Vorhabensträger dürfen mit der Ausführung der Maßnahmen erst beginnen, wenn diese mit dem Förderantrag vom Amt für Ländliche Entwicklung fachlich und finanziell genehmigt wurden. 2Mit der finanziellen Genehmigung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn im Sinn von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt. 3Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht damit nicht. 4Eine spätere Bewilligung von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
6.2.2
1In besonders dringenden Fällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag für einzelne Maßnahmen – auch Dritten gegenüber (z. B. Kommune) – einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen. 2In den Bescheid ist ausdrücklich aufzunehmen, dass
  • aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
  • die Zustimmung keine Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,
  • eine etwaige spätere Förderung nach den dann geltenden Zuwendungsrichtlinien und Bemessungsgrundsätzen erfolgen wird,
  • der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko zu tragen hat,
  • die durch die Vorfinanzierung entstehenden zusätzlichen Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind.
6.2.3
Wurde eine Maßnahme vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese auch ohne Zuwendungen durchgeführt werden kann und der Zuwendungsgewährung daher Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO entgegensteht (vgl. Nr. 5.4.1).
6.3
Haushalts- und Wirtschaftsführung
6.3.1
Die Haushaltsmittel (Zuschüsse und Darlehen) werden dem Amt für Ländliche Entwicklung zur selbstständigen Bewirtschaftung zugewiesen.
6.3.2
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger einschließlich des Nachweises der Verwendung der Zuwendungen gelten die BayHO und die AVLE 6.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) vom 25. November 2013 (AllMBl. 2013 S. 562), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2015 (AllMBl. 2015 S. 334) und Bekanntmachung vom 29. Dezember 2016 (AllMBl. 2017 S. 52), tritt mit Ablauf des 14. Juli 2019 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor

Anlagen