Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 294 vom 07.08.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Änderung der Bekanntmachung „Richtlinie für die Förderung von Projekten
zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 23. Juli 2019, Az. I.6-BL0122.182/87/57

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst „Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020“ vom 13. September 2016 (KWMBl. S. 211), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. August 2018 (KWMBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
Die fehlende Satznummerierung zu Satz 2 wird ergänzt.
1.1.1.2
Im künftigen Satz 2 wird bei Spiegelstrich 3 das Wort „Übergangsklassen“ durch das Wort „Deutschklassen“ ersetzt.
1.1.1.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.1.2
Nr. 5.2.3 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
Der Textteil mit der Überschrift „Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte)“ wird wie folgt neu gefasst:

1Andere für die Projektumsetzung erforderliche direkte Personalkosten für das Bildungs- und Betreuungspersonal, insbesondere für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Eigenpersonal des Trägers, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden. 2Hierbei wird ein fester Prozentsatz zu Grunde gelegt, der der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht (Art. 68a Abs. 5 VO (EG) 1303/2013).“

1.1.2.2
Die Fußnote 2 nach dem Wort „Projekte“ wird gestrichen.
1.1.3
Nr. 5.2.4 wird wie folgt geändert:
1.1.3.1
Die Überschrift „Reise- und Dienstreisekosten des direkten Projektpersonals (Eigen- und Fremdpersonal)“ und der Textteil hierzu werden gestrichen.
1.1.3.2
Die Fußnote 3 nach dem Wort „übersteigt“ wird gestrichen.
1.1.3.3
Im Textteil mit der Überschrift „Externe Schulungskosten der Teilnehmer“ wird in Satz 1 der Halbsatz „soweit nicht in Anlagen für bestimmte Leistungen Standardeinheitskosten vorgesehen sind.“ gestrichen. Das Komma nach dem Wort „zuwendungsfähig“ wird durch einen Punkt ersetzt.
1.1.4
Nr. 5.5 wird wie folgt geändert:
1.1.4.1
In Satz 2 wird das Wort „Oktober“ durch das Wort „August“ ersetzt.
1.2
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
Die fehlende Satznummerierung zu Satz 2 wird ergänzt.
1.2.1.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Regierung von Niederbayern kann auf die Vorlage in Papierform verzichten.“

1.2.1.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
1.2.2
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Für die Projekte, die im Schuljahr 2022/2023 durchgeführt werden, sind die Verwendungsnachweise bis zum 15. September 2023 vorzulegen.“

1.2.2.2
Satz 1 erhält eine Satznummerierung.
1.3
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3Diese Richtlinie gilt in der vorliegenden Fassung für Projekte, die ab dem Schuljahr 2019/2020 durchgeführt werden; für die vor dem Schuljahr 2019/2020 durchgeführten Projekte gilt die Richtlinie in der vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung.“

1.4
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Der Abschnitt „Stichtage“ wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Ergebnisindikator (Schüler, die nach ihrer Teilnahme eine vollqualifizierende Ausbildung aufnehmen) ist zu erheben, wenn eine belastbare Aussage über den Verbleib der Teilnehmerin/des Teilnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Projekt möglich ist, spätestens jedoch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (31. August).“

1.5
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Der Abschnitt „Stichtage“ wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Ergebnisindikator (Schüler, die nach ihrer Teilnahme eine vollqualifizierende Ausbildung aufnehmen) ist zu erheben, wenn eine belastbare Aussage über den Verbleib der Teilnehmerin/des Teilnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Projekt möglich ist, spätestens jedoch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (31. August).“

1.6
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Der Abschnitt „Zuwendungsvoraussetzungen“ wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
In Nr. 5 wird das Wort „Woche“ durch das Wort „Schulwoche“ ersetzt.
1.6.2
Der Abschnitt „Stichtage“ wird wie folgt geändert:
1.6.2.1
Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Ergebnisindikator (Schüler, die das Bildungsziel (Übergang in ein reguläres deutschsprachiges Unterrichtsangebot bzw. Erreichen eines Schulabschlusses) erreichen) ist zu erheben, wenn eine belastbare Aussage über den Verbleib der Teilnehmerin/des Teilnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Projekt möglich ist, spätestens jedoch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (31. August).“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor