Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 301 vom 07.08.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 24. Juli 2019, Az. 91-9151/24/1

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), Zuwendungen für natürliche Personen, die energetische Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden (Ein- und Zweifamilienhäuser) durchführen oder energieeffiziente Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) neu errichten. 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1: Allgemeine Fördergrundsätze

1.Zweck der Förderung

1Das 10.000-Häuser-Programm fördert mit einem Zuschuss (im Folgenden „EnergieBonusBayern“ oder „-Bonus“ genannt) Bauherren, die Energieeffizienz und innovative Technik in ihrem Haus kombinieren wollen (Programmteil „EnergieSystemHaus“), als auch Hauseigentümer, die einen neuen Batteriespeicher kombiniert mit einer neuen Photovoltaikanlage erstmals einbauen oder ergänzen wollen (Programmteil „PV-Speicher-Programm“). 2Durch beide Programmteile sollen die Klimaschutz- und Energiewende-Ziele der Staatsregierung unterstützt werden.

1.1
1Die Förderung im Rahmen des Programmteils „EnergieSystemHaus“ hat sich das Ziel gesetzt, innovative Vorhaben zu unterstützen, um Energieeinsparpotenziale in Wohngebäuden mithilfe von modernen und effizienten Heiz-/Speicher-Systemen, überwiegend in Kombination mit einer intelligenten Steuerung (Energiemanagementsystem), auszuschöpfen. 2Mithilfe dieser Systeme können sich die Wohngebäude künftig an die stark schwankende Verfügbarkeit erneuerbarer Energieträger anpassen und durch Energiespeicherung auch größere Engpasszeiten überbrücken. 3Es sollen innovative und intelligente Techniken gefördert werden, die den Selbstversorgungsgrad der Wohngebäude erhöhen und deren Integration insbesondere in das Stromnetz ermöglichen („TechnikBonus“). 4Die Anforderung an die Energieeffizienz des Gebäudes schafft die Grundlage dafür, dass eine effiziente Anlagentechnik und Energiespeicherung möglich wird. 5Die Wohngebäude als eigenständige Energiesysteme (Energieerzeuger, -verbraucher, -speicher) können in ihrer Vielzahl so die gesamte Energieinfrastruktur, insbesondere das Stromnetz, unterstützen und entlasten. 6Durch dieses Programm werden die Markteinführung und die Wirtschaftlichkeit von intelligenten und innovativen Techniken gefördert. 7Zudem sollen technische Neuentwicklungen, z. B. in der Speichertechnik oder bei intelligenten Stromnetzen, angestoßen werden. 8Die Förderung schafft zusätzliche finanzielle Anreize für bayerische Bürger, in ihrem Wohneigentum gezielt in innovative Lösungen für die Speicherung und das intelligente Management von Energie zu investieren. 9Sie unterstützt so eine sichere, bezahlbare und umweltfreundliche Energieversorgung in Bayern. 10Außerdem ergänzt dieses Programm bereits bestehende Förderprogramme auf Bundesebene und in Kommunen und erzeugt damit neue Synergien.
1.2
1Die Förderung im Rahmen des Programmteils „PV-Speicher-Programm“ soll insbesondere die dezentrale Erzeugung und Nutzung von PV-Strom durch Privatpersonen unterstützen und sie auch praktisch an der Energiewende beteiligen. 2Mit dem „PV-SpeicherBonus“ sollen Gebäudeeigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern motiviert werden, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung zu erhöhen und die eigenen Stromkosten zu reduzieren. 3Die Eigenerzeugung von Strom in Bayern soll dadurch wesentlich vorangebracht werden. 4Die Speicherung von Strom soll dabei nicht nur helfen, die Eigenversorgung der Haushalte zu erhöhen. 5Mit Hilfe eines intelligenten Lademanagements und geeigneter Schnittstellen zum Stromnetz sollen auch die Voraussetzungen für stromnetzdienliches Einspeisen und die mögliche Teilnahme an einer regionalen Stromvermarktung geschaffen werden. 6Optional wird ergänzend zum Batteriespeicher die Neuinstallation eines für künftige Anforderungen geeigneten Elektroladeanschlusses gefördert, um die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge weiter auszudehnen, vor allem aber auch um die Möglichkeit zu schaffen, Elektrofahrzeuge mit selbst produziertem Strom zu laden.

2.Gegenstände der Förderung

2.1
1Die Förderung erfolgt im Programmteil „EnergieSystemHaus“ in Form eines „TechnikBonus“ (obligatorisch) für innovative Heiz-/Speicher-Systeme (vgl. Nr. 11.3). 2Wird optional ein bestimmtes Niveau des spezifischen Heizwärmebedarfs qh erreicht, wird zusätzlich ein „EnergieeffizienzBonus“ gewährt. 3Die Förderung erfolgt sowohl für die energetische Sanierung von bestehenden Wohngebäuden als auch für den energieeffizienten Neubau.
2.2
1Die Förderung erfolgt im Programmteil „PV-Speicher-Programm“ für die Erst-/ oder Ergänzungsinstallation eines neuen Batteriespeichers jeweils in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage. 2Optional kann der Antragsteller zusätzlich eine Förderung für die ergänzende Neuinstallation einer leistungsfähigen Ladestation für Elektrofahrzeuge erhalten. 3Eine Doppelförderung ein und desselben PV-Speicher-Systems, bestehend aus PV-Anlage und Batteriespeicher, über den TechnikBonus T3 im Programmteil EnergieSystemHaus und den Programmteil PV-Speicher-Programm ist ausgeschlossen. 4Eine Kombination mit einem anderen TechnikBonus aus dem Programmteil EnergieSystemHaus ist möglich.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
1Im Programmteil „EnergieSystemHaus“ sind natürliche Personen antragsberechtigt, die spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises Eigentümer eines selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäudes sind oder zumindest den notariellen Kaufvertrag über dieses Wohngebäude vorlegen können. 2Der Zuwendungsempfänger muss nach Fertigstellung seinen Erstwohnsitz in dem Wohngebäude haben.
3.2
1Im Programmteil „PV-Speicher-Programm“ sind natürliche Personen antragsberechtigt, die spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises Eigentümer eines selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäudes sind oder zumindest den notariellen Kaufvertrag über dieses Wohngebäude vorlegen können. 2Der Zuwendungsempfänger muss nach Abschluss der Maßnahme seinen Erstwohnsitz in dem Wohngebäude haben.

4.Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

1Das Wohngebäude muss in Bayern liegen und darf nach Fertigstellung maximal zwei Wohneinheiten umfassen (Ein- und Zweifamilienhäuser). 2Es kann eine vollständige Selbstnutzung durch den oder die Eigentümer oder eine teilweise Vermietung vorliegen, das heißt die Vermietung darf höchstens eine der zwei Wohneinheiten betreffen. 3Es werden nur Gebäude gefördert, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche). 4Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienhäusern und Wochenendhäusern (Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind).

5.Kombination mit anderen Förderprogrammen

1Die Kombination dieses Förderprogramms mit Krediten, Zuschüssen und Zulagen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich, wenn die Richtlinien dieser Programme das zulassen und keine anderen Fördermittel damit ersetzt werden. 2Für die geförderten Maßnahmen darf jedoch keine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Programme der Wohnraumförderung, der Städtebauförderung und der Dorferneuerung. 3Insbesondere ist die Förderung mit der Bundesförderung durch die KfW-Programme und das Marktanreizprogramm (MAP) des Bafa abgestimmt und kombinierbar.

6.Antragsverfahren

6.1
1Die Antragstellung erfolgt über die Online-Plattform www.EnergieBonus.Bayern. 2Der Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle wird per E-Mail bestätigt.1 3Der elektronische Förderantrag muss der Bewilligungsstelle vor Außerkrafttreten der Richtlinie vorliegen. 4Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden. 5Als Maßnahmebeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. 6Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss. 7Planungs- und Beratungsleistungen sind zulässig und gelten nicht als Maßnahmebeginn.
6.1.1
1Der Förderantrag zum „EnergieSystemHaus“ muss ausgedruckt und vom Antragsteller sowie einem Sachverständigen unterschrieben werden. 2Der unterschriebene Förderantrag sowie die KfW-Antragsunterlagen und die Förderzusage der KfW2 (jeweils in Kopie, vgl. Nr. 11.1) oder alternativ die Bestätigung der Förderfähigkeit durch die KfW sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Antrags in Papierform bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.1.2
1Der Förderantrag zum „PV-Speicher-Programm“ muss ausgedruckt und vom Antragsteller sowie von einem Fachbetrieb oder einem Sachverständigen unterschrieben werden. 2Als Fachbetrieb im Sinn dieser Richtlinien gilt ein in die Handwerksrolle eingetragener Elektrofachbetrieb. 3Der unterschriebene Antrag sowie ein Angebot des Fachbetriebes sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Antrags in Papierform bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.2
Als Sachverständiger im Sinn dieser Richtlinien gilt ein zugelassener Sachverständiger aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (abrufbar unter www.energie-effizienz-experten.de).
6.3
1Für Gemeinschaftslösungen im Programmteil „EnergieSystemHaus“ (vgl. Nr. 11.3.2) erfolgt die Antragstellung nach einer formlosen Kontaktaufnahme mit der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle (vgl. Nr. 7). 2Dort erhält der Antragsteller nähere Informationen zum Antragsverfahren und zu den erforderlichen Antragsunterlagen. 3Auf Antrag kann die Bewilligungsstelle eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 4Als Maßnahmebeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. 5Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsschluss. 6Planungs- und Beratungsleistungen sind zulässig und gelten nicht als Maßnahmebeginn.
6.4
Bei Überschreiten der Fristen ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle erfolgt keine Förderung.

7.Bewilligungsstellen

1Die zentrale Bewilligungsstelle für Nordbayern (Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken) ist die Regierung von Unterfranken. 2Für Südbayern (Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) ist die Regierung von Niederbayern die zentrale Bewilligungsstelle. 3Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und erlässt die Zuwendungsbescheide. 4Sie prüft die Verwendungsnachweise und zahlt die Zuwendungen aus.

8.Umsetzungszeitraum

8.1
Im Programmteil „EnergieSystemHaus“:
8.1.1
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 30 Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags abgeschlossen sein.
8.1.2
1Bei Gemeinschaftslösungen müssen die Maßnahmen innerhalb von 30 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids abgeschlossen sein. 2Wurde die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ausgesprochen, beginnt der Zeitraum bereits mit dieser Zustimmung.
8.2
Im Programmteil „PV-Speicher-Programm“:

Die Maßnahmen müssen innerhalb von neun Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags abgeschlossen sein.

8.3
Bei Überschreiten der Fristen ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle erfolgt keine Förderung.

9.Nachweis der Verwendung

1Nach Abschluss der zu fördernden Maßnahmen ist der Verwendungsnachweis (abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) der Bewilligungsstelle binnen sechs Monaten vorzulegen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.

9.1
1Im Programmteil „EnergieSystemHaus“ ist die antragsgemäße und fachlich einwandfreie Umsetzung des Vorhabens durch den Antragsteller und den Sachverständigen zu bestätigen. 2Die KfW-Prüfmitteilung3 (in Kopie) über die Summe der bei der KfW-Förderung berücksichtigten förderfähigen Kosten (nur bei Sanierung) sowie über das Erreichen des geforderten KfW-Effizienzhaus-Niveaus ist gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. 3Wird das Bauvorhaben ohne KfW-Förderung durchgeführt, sind vergleichbare Nachweise zu erstellen und vom Sachverständigen zu bestätigen. 4Bei Sanierungsvorhaben ergeben sich die förderfähigen Maßnahmen aus der entsprechenden KfW-Liste.
9.2
1Im Programmteil „PV-Speicher-Programm“ muss der Verwendungsnachweis zusammen mit der Rechnung des Fachbetriebes eingereicht werden. 2Der ausführende Fachbetrieb oder der Sachverständige muss die antragsgemäße und fachgerechte Ausführung des Vorhabens bestätigen.
9.3
Bei Überschreiten der Fristen ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle erfolgt keine Förderung.
9.4
1Zur Qualitätssicherung werden die geförderten Maßnahmen stichprobenartig überprüft. 2Der Antragsteller muss sich im Förderantrag damit einverstanden erklären, dass er mit einer Überprüfung der technischen Umsetzung des Vorhabens sowie des geförderten Gebäudes im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beauftragte Dritte einverstanden ist.
9.5
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

10.Auszahlung der Zuwendung

Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Teil 2: Programmteil „EnergieSystemHaus“

11.Förderung

11.1
1Damit eine Förderung gewährt wird, muss das Wohngebäude zeitgleich als „KfW-Effizienzhaus“ gefördert werden (KfW-Programme 151 bzw. 430 „Energieeffizient Sanieren“ oder 153 „Energieeffizient Bauen“) oder förderfähig sein. 2Wird keine Förderung durch die KfW in Anspruch genommen, ist eine vom Sachverständigen (vgl. 6.2) über die entsprechende Plattform erstellte Bestätigung der Förderfähigkeit als Effizienzhaus einzureichen. 3Beim Neubau muss nach Abschluss der Maßnahme mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 55 und nach Abschluss der Sanierung von bestehenden Wohngebäuden eines KfW-Effizienzhauses 115 erreicht werden. 4Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen technischen Definitionen der KfW.
11.2
1Die Förderung setzt sich aus einem obligatorischen „TechnikBonus“ und einem optionalen „EnergieeffizienzBonus“ zusammen. 2Mit dem „TechnikBonus“ werden innovative Heiz-/Speicher-Systeme, überwiegend mit einer intelligenten Steuerung (Energiemanagementsystem), gefördert (vgl. Tabelle 1). 3Die Energieeffizienz des Gebäudes hat entscheidenden Einfluss auf die Wirksamkeit dieses Heiz-/Speicher-Systems, daher bemisst sich der „EnergieeffizienzBonus“ am Niveau des spezifischen Heizwärmebedarfs qh (vgl. Tabelle 2).
11.3
„TechnikBonus“: Heiz-/Speicher-Systeme (obligatorisch)
11.3.1
1Um eine Förderung im Rahmen des „EnergieSystemHauses“ zu erhalten, muss eines der in Tabelle 1 aufgeführten Heiz-/Speicher-Systeme zum Einsatz kommen. 2Der „TechnikBonus“ wird nur für die Wahl eines der folgenden fünf möglichen Heiz-/Speicher-Systeme in der jeweiligen Variante gewährt (vgl. Merkblätter T1 bis T5, abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern):
Tabelle 1: förderfähige Heiz-/Speicher-Systeme für den „TechnikBonus“
Heiz-/Speicher-Systeme TechnikBonus (Maximalbetrag)
je Wohngebäude
T1 Wärmepumpensysteme (vgl. Merkblatt T1)
mit Wärmespeicher und Energiemanagementsystem4
  • Strombetriebene Wärmepumpe
    mit Erdwärmekollektor, Erdwärmesonde, Grundwasser- oder Luftwärmepumpe (mit Sonderanforderungen)
2 000 €
  • Gasbetriebene Wärmepumpe
2 500 €
T2 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (vgl. Merkblatt T2)
Eigenstromerzeugung mit KWK, Wärmespeicher und Energiemanagementsystem4
  • BHKW (auch Brennstoffzellentechnik) als Einzelanlage
3 000 €
  • BHKW als Gemeinschafts-BHKW
4 500 €
  • bei Gemeinschafts-BHKW: Hausanschluss
1 500 €
T3 Netzdienliche Photovoltaik (vgl. Merkblatt T3)
Speichersystem mit Energiemanagementsystem4 zur Kappung von Erzeugungsspitzen bei PV-Hausanlagen
  • max. Netzeinspeisung 50 % mit Wärmespeicher
2 000 €
  • max. Netzeinspeisung 50 % mit elektrischem Speicher
1 000 €
  • max. Netzeinspeisung 30 % mit elektrischem Speicher und Wärmespeicher
3 000 €
T4 Solarwärmespeicherung (vgl. Merkblatt T4)
Solarthermieanlage mit Wärmespeicher
  • Heizwasser-Pufferspeicher (ab 1 m³)
1 000 €
  • Heizwasser-Pufferspeicher (ab 2 m³)
1 500 €
  • Heizwasser-Pufferspeicher (ab 3 m³)
2 000 €
  • Heizwasser-Pufferspeicher (100 % solare Deckung des Heizwärmebedarfs)
9 000 €
T5 Holzheizung (vgl. Merkblatt T5)
mit Wärmespeicher
  • Holzkessel mit Brennwerttechnik oder Partikelabscheider (Feinstaubfilter) in Verbindung mit Heizwasser-Pufferspeicher
1 500 €
11.3.2
1Der „TechnikBonus“ kann auch für die gemeinschaftliche Nutzung eines Heiz-/Speicher-Systems durch mehrere Ein- und/oder Zweifamilienhäuser gewährt werden („Gemeinschaftslösung“). 2Neben der in Tabelle 1 aufgeführten Gemeinschaftslösung zu T2 erfolgt die Förderung auch für Gemeinschaftslösungen zu den Technikvarianten T1, T4 und T5 (vgl. Tabelle 1).
11.3.3
1Um eine Förderung zu erhalten, müssen neben den Anforderungen der KfW die technischen Anforderungen aus dem jeweils einschlägigen Merkblatt T1 bis T5 (abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) dieses Programms erfüllt sein. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftslösungen.
11.4
„EnergieeffizienzBonus“ (optional)

1In Ergänzung zum obligatorischen „TechnikBonus“ kann der „EnergieeffizienzBonus“ optional in Anspruch genommen werden. 2Der „EnergieeffizienzBonus“ wird gewährt, wenn das Wohngebäude zusätzlich zu dem geforderten KfW-Effizienzhaus-Niveau eines der folgenden spezifischen Heizwärmebedarf-Niveaus erreicht (vgl. Merkblatt E):

Tabelle 2: Energieeffizienz-Niveaus für den „EnergieeffizienzBonus“
Energieeffizienz-Niveau – spezifischer Heizwärmebedarf qh (vgl. Merkblatt E) EnergieeffizienzBonus
(Maximalbetrag)
1. Sanierung eines bestehenden Gebäudes (Bauantrag vor 01.02.2002) je Wohneinheit
8-Liter-Haus: qh ≤ 80,0 kWh/m²a 3 000 €
5-Liter-Haus: qh ≤ 50,0 kWh/m²a 6 000 €
3-Liter-Haus: qh ≤ 30,0 kWh/m²a 9 000 €
2. Energieeffizienter Neubau je Wohngebäude
2-Liter-Haus: qh ≤ 20,0 kWh/m²a (nach EnEV5)
qh ≤ 30,0 kWh/m²a (nach PHPP5)
3 000 €
1-Liter-Haus: qh ≤ 10,0 kWh/m²a (nach EnEV)
qh ≤ 15,0 kWh/m²a (nach PHPP)
9 000 €

3Der Heizwärmebedarf ist ein objektives Maß für den tatsächlichen Wärmebedarf des Gebäudes und kann als Zwischenergebnis den ohnehin erforderlichen EnEV-Berechnungen zur Bestimmung des KfW-Effizienzhaus-Niveaus entnommen werden.

12.Fördervoraussetzungen

1Bei der geplanten Gesamtmaßnahme zum „EnergieSystemHaus“ muss ein Sachverständiger (Vgl. 6.2) eine energetische Fachplanung und Baubegleitung vornehmen (die Regelungen der KfW gelten hier entsprechend). 2Dieser muss mit seiner Unterschrift im Antrag auch die inhaltliche Richtigkeit der energetischen Planung bestätigen. 3Die Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen (vgl. Merkblätter T1 bis T5, abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) entsprechen und sind durch Fachpersonal durchzuführen.

13.Art und Umfang der Förderung

13.1
Art der Förderung

1Die Förderung wird auf Antrag als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Abweichend hiervon sind die Regelungen zu Gemeinschaftslösungen (vgl. Nr. 13.2.2).

13.2
Umfang der Förderung
13.2.1
1Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem gewählten Heiz-/Speicher-System und ggf. nach dem erreichten Niveau des spezifischen Heizwärmebedarfs. 2Der „TechnikBonus“ für das Heiz-/Speicher-System wird je Gebäude einmal gewährt. 3Dies gilt auch für Zweifamilienhäuser. 4Für den „TechnikBonus“ gelten alle Ausgaben als zuwendungsfähig, die für das jeweilige Heiz-/Speicher-System anfallen. 5Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen sowie Ausgaben, die für die Anschaffung oder Errichtung einer EEG-geförderten Anlage entstehen. 6Die angegebenen Förderbeträge (vgl. Tabelle 1) sind Maximalbeträge. 7Bei einer parallelen Förderung durch das „Marktanreizprogramm (MAP)“ des BAFA darf der „TechnikBonus“ den nach den Richtlinien des MAP möglichen Förderbetrag nicht überschreiten. 8Der optionale „EnergieeffizienzBonus“ für das Erreichen eines spezifischen Heizwärmebedarf-Niveaus wird bei Sanierung je Wohneinheit und bei Neubau je Wohngebäude gewährt. 9Die maximalen Förderbeträge je Wohneinheit bzw. je Wohngebäude können der Tabelle 2 entnommen werden. 10Die angegebenen Förderbeträge sind Maximalbeträge. 11Der „EnergieeffizienzBonus“ darf bei Sanierung maximal 10 % der förderfähigen Kosten der möglichen KfW-Förderung zum Effizienzhaus betragen. 12Maßgeblich für die Bemessung der Förderung ist der Zeitpunkt des bestätigten Eingangs des elektronischen Förderantrags.
13.2.2
1Bei Gemeinschaftslösungen zu T1, T2, T4 und T5 (vgl. Tabelle 1) beträgt der maximale Förderbetrag des „TechnikBonus“ für die gesamte Gemeinschaftslösung höchstens bis zu 80 % der Summe der maximal möglichen Förderbeträge für eine Einzellösung aus Tabelle 1. 2Die Höhe der Förderung je Antragsteller wird von der Bewilligungsstelle nach Einzelfallprüfung festgelegt. 3Bei einer parallelen Förderung durch das MAP des BAFA darf der „TechnikBonus“ je Wohngebäude den nach den Richtlinien des MAP möglichen Förderbetrag nicht überschreiten. 4Der optionale „EnergieeffizienzBonus“ wird bei Sanierung je Wohneinheit und bei Neubau je Wohngebäude gewährt, die maximalen Förderbeträge können der Tabelle 2 entnommen werden. 5Der „EnergieeffizienzBonus“ darf bei Sanierung maximal 10 % der förderfähigen Kosten der möglichen KfW-Förderung zum Effizienzhaus betragen.

Teil 3: Programmteil „PV-Speicher-Programm“

14.Förderung

1Die Förderung im Programmteil „PV-Speicher-Programm“ kann je Wohngebäude nur einmal in Anspruch genommen werden. 2Gefördert wird die Erst-/ oder Ergänzungsinstallation eines neuen Batteriespeichers jeweils in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage. 3Optional wird zusätzlich eine Förderung für die Neuinstallation einer leistungsfähigen Ladestation für Elektrofahrzeuge gewährt. 4Nicht gefördert wird nur der alleinige Einbau eines Batteriespeichers oder einer Photovoltaikanlage.

Tabelle 3: Förderstufen „PV-Speicher-Programm“
Batteriespeichersystem Förderbetrag
nutzbare Kapazität von mindestens 3,0 kWh 500 €
pro zusätzlicher voller 1,0 kWh (bis insgesamt 30,0 kWh) Je 100 €
Ladestation für Elektrofahrzeug (optional) 200 €

15.Fördervoraussetzungen

1Der Fachbetrieb (vgl. 6.1.2) oder ein Sachverständiger (vgl. 6.2) muss mit seiner Unterschrift im Antragsformular bestätigen, dass das vorliegende Angebot eines Fachbetriebes mit den technischen Mindestanforderungen (vgl. Merkblatt S, abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) übereinstimmt. 2Die Durchführung muss den technischen Mindestanforderungen entsprechen und durch Fachpersonal erfolgen.

16.Art und Umfang der Förderung

16.1
Art der Förderung

Die Förderung wird auf Antrag als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

16.2
Umfang der Förderung

1Die Höhe der Förderung richtet sich nach der förderfähigen Kapazität des Batteriespeichers (vgl. Tabelle 3). 2Die Förderung erfolgt im Verhältnis 1:1 zur Leistung der neuen PV-Anlage. 3Förderfähig ist nur die nutzbare Speicherkapazität in kWh, der eine mindestens gleich hohe Leistung der PV-Anlage in kWp gegenübersteht. 4Die maximale Förderung für den Batteriespeicher beträgt 3 200 Euro und optional ergänzend 200 Euro für den Elektroladeanschluss.

17.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10 000-Häuser-Programms vom 16. März 2017 (AllMBl. S. 125), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2019 (BayMBI Nr. 190) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab

Ministerialdirektor


1
Der schrittweise Ablauf der elektronischen Antragstellung sowie die Definition des Eingangs des elektronischen Antrags sind dem Merkblatt A „Allgemeines“ zu entnehmen.
2
Die Definition der „KfW-Antragsunterlagen“ und der „Förderzusage der KfW“ sind dem Merkblatt A „Allgemeines“ zu entnehmen.
3
Die Definition der KfW-Prüfmitteilung ist dem Merkblatt A „Allgemeines“ zu entnehmen.
4
Energiemanagementsystem: Flexible Betriebsweise und geeignete Schnittstellen (vgl. Merkblätter A, T1, T2, T3).   
5
Erläuterung der Berechnungsverfahren nach EnEV (Energieeinsparverordnung) und PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket) können dem Merkblatt A „Allgemeines“ entnommen werden.