Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 307 vom 14.08.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 5773DEBF62DD942D6EB8344718FF2F6C0DD3B444C605371DF8B8E39C0E56F958

Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.4-K

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 30. Juli 2019, Az. I.5-BS4400.27/211/98

1Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebens- und Arbeitsbereiche stellt eine zentrale strukturelle Herausforderung für die Bildung junger Menschen am Bildungsstandort Deutschland dar. 2Es ist eine der großen Zukunftsaufgaben, die Schülerinnen und Schüler an den Schulen in Deutschland umfassend auf die Digitalisierung in allen Lebens- und Arbeitsbereichen vorzubereiten. 3Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Kommunen arbeiten bei dieser Zukunftsaufgabe zusammen und setzen mit dem DigitalPakt Schule einen abgestimmten Innovationsimpuls. 4Damit sollen die bestehenden Entwicklungen an den Schulen entscheidend unterstützt werden, um die Voraussetzungen für Bildung in der digitalen Welt bundesweit und nachhaltig spürbar zu verbessern und digitales Lernen und Lehren unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen.

5Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gewährt auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV), Zuwendungen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen.

6Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt ergänzend zu den Förderprogrammen „Industrie 4.0“, „Exzellenzzentren an Berufsschulen“, „Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer“ und „Budget für integrierte Fachunterrichtsräume an berufsqualifizierenden Schulen“ des Staatsministeriums sowie zur „Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 7Die Ausstattung von Schulen, für die der Freistaat Bayern Schulaufwandsträger ist, erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie.

1.Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, interoperable digitale technische Bildungsinfrastrukturen an den bayerischen Schulen zu etablieren sowie vorhandene Strukturen zu optimieren.

2.Gegenstand der Förderung

1An allen öffentlichen Schulen mit kommunalem Schulaufwandsträger sowie staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschulen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Nr. 5.3 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) zuwendungsfähig, sofern die Fördergegenstände nicht vorrangig zu schulverwaltungsbezogenen Zwecken genutzt werden:

a)
Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen; Schulserver,
aa)
die genutzt werden, um unzureichende Bandbreite, Datendurchsatz oder Latenz des Internetanschlusses des Schulstandortes auszugleichen, zum Beispiel Pufferserver für Bildungsmedien, sofern für mindestens 12 Monate nach Abschluss der sonstigen Investitionen an dem jeweiligen Schulstandort ein Glasfaseranschluss von keinem Anbieter garantiert werden kann, oder
bb)
die erforderlich sind, um rechtlichen Anforderungen zu genügen oder um spezifische schulische Anwendungen, zum Beispiel in der berufsspezifischen Ausbildung, zu ermöglichen;
b)
Aufbau oder Verbesserung der schulischen WLAN-Infrastruktur;
c)
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen), soweit sie zur berufsspezifischen Ausbildung notwendig sind und im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;
d)
Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel Dokumentenkameras, Beamer, interaktive Tafeln, Displays nebst zugehörigen Steuerungsgeräten) zum Betrieb in der Schule;
e)
digitale Arbeitsgeräte (zum Beispiel Arbeitsplatzrechner, programmierbare Steuerungen/Fertigungen, CNC-Maschinen, Diagnose- und Messgeräte, Versuchsanlagen, Laborgeräte, Steuermodule usw.), insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche oder die berufsbezogene Bildung;
f)
schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
aa)
die Schule über die Infrastruktur, die nach Buchst. a) und b) zuwendungsfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulaufwandsträger beantragt ist,
bb)
spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im Medienkonzept der Schule dargestellt ist und
cc)
bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
aaa)
20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulaufwandsträger oder
bbb)
25 000 Euro je einzelner Schule

oder beides nicht überschreiten.

2Sofern die Infrastruktur gemäß Satz 1 Buchst. a) und b) an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung schulgebundener mobiler Endgeräte gemäß Satz 1 Buchst. f) noch nicht vorhanden ist, ist die Auszahlung der Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule erst mit Herstellung dieser Infrastruktur möglich. 3Zu beschaffende digitale Infrastruktur muss grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern sein (Schulaufwandsträger).

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde. 2Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 17. Mai 2019 zugelassen. 3Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. 4Ab dem 17. Mai 2019 begonnene Abschnitte von laufenden Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt.

5Durch den Antragsteller ist für jede Schule in seinem Zuständigkeitsbereich, die in die Förderung einbezogen werden soll, zu versichern, dass die folgenden Indikatoren eines Schulentwicklungsprozesses mit digitalen Medien vorliegen. 6Die Schulen haben

  • den Ist-Stand ihrer IT-Ausstattung in der zum Zeitpunkt der Beantragung aktuellen Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen zur IT-Ausstattung der Schulen angegeben und
  • gemäß KMS vom 5. Juli 2017, Az. I.6-BS1356.3/11/1 ein Medienkonzept erarbeitet und den zum Zeitpunkt der Beantragung aktuellen Stand an das Staatsministerium übermittelt.

7Die Fördergegenstände nach Nr. 2 Satz 1 sind für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 8Abweichend davon wird die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. a) Halbsatz 1 auf zehn Jahre und für Maßnahmen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. f) auf drei Jahre festgelegt.

5.Art und Umfang der Zuwendungen

5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung mit einer Begrenzung auf den Höchstbetrag gemäß Nr. 5.2.

5.2Höhe der Zuwendungen

1Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen für die gesamte Laufzeit des DigitalPakts Schule ist je Schulaufwandsträger in Anlage 1 zu dieser Bekanntmachung festgelegt. 3Davon soll der ebenfalls in Anlage 1 bezifferte Teilbetrag für Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur von integrierten Fachunterrichtsräumen an berufsqualifizierenden Schulen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien einschl. der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) eingesetzt werden, die die berufsbezogene Fachkompetenz der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der digitalen Transformation fördern (iFU-Teilbetrag).

5.3Zuwendungsfähige Ausgaben

1Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

a)
Kostenposition 1: IT-Ausstattung

1Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von IT-Hardware und Software gemäß Nr. 2 Satz 1, wie sie im Ausstattungsplan des Medienkonzeptes der jeweiligen Schule festgeschrieben ist, einschließlich der zum Betrieb der beschafften IT-Hardware erforderlichen Software. 2Sofern für die jeweilige Geräteklasse der angeschafften IT-Ausstattung in der Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung technische Mindestkriterien festgelegt sind, sind diese vollumfassend zu erfüllen. 3IT-Ausstattung, die die Mindestkriterien nicht erfüllt, kann zuwendungsfähig sein, wenn die Abweichungen bereits im Antrag aufgeführt und im Medienkonzept der jeweiligen Schule begründet sind.

b)
Kostenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing

1Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für IT-Ausstattung wie in Buchst. a) beschrieben werden für den auf die Laufzeit des DigitalPakts Schule entfallenden Anteil mit einer Einmalzahlung gefördert, jedoch nur der Anteil für die Gerätemiete und Betriebssoftware für im Rahmen dieser Förderrichtlinie angeschaffte Geräte. 2Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben

aa)
für Verträge, deren Laufzeit die Zweckbindungsfristen nach Nr. 4 Sätze 7 und 8 unterschreitet, und
bb)
für Verträge, die an bestehende Verträge vor Ablauf der Zweckbindungsfristen anschließen oder diese ersetzen.

3Falls nicht-zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 5.3 Satz 2 Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, muss der zuwendungsfähige Anteil bei Abruf der Zuwendung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

c)
Kostenposition 3: Bauliche Maßnahmen

Notwendige bauliche Maßnahmen zur kabelgebundenen Netzanbindung der Unterrichtsräume gemäß Nr. 2 Satz 1 Buchst. a) sowie zum Aufbau und zur Inbetriebnahme nach Nr. 2 Satz 1 beschaffter Ausstattungsgegenstände sind zuwendungsfähig.

d)
Kostenposition 4: Investive Begleitmaßnahmen

1Investive Begleitmaßnahmen werden gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen zu den Kostenpositionen 1 bis 3 besteht. 2Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. 3Kommunale Eigenregieleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

2Nicht zuwendungsfähig sind Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten), Finanzierungskosten sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastruktur. 3Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

5.4Eigenmittel

1Vom Zuwendungsempfänger sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen sowie Leistungen nach Art. 34 bzw. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungsgegenstand gewährt werden. 3Die Eigenmittel dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.

6.Doppelförderung

1Doppelförderungen sind unzulässig. 2Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden. 3Das gilt insbesondere für Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und nach der Bundesförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland.

4Maßnahmen sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn sie aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern bereits auf anderer Grundlage, insbesondere nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) und dem BaySchFG, finanziert werden. 5Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

6Diese Kumulierungsverbote gelten nicht, wenn es sich um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist.

7.Förderverfahren

7.1Förderantrag

1Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 2Jeder Antrag zur Förderung einer Maßnahme gemäß Nr. 5.3 dieser Bekanntmachung ist vom Schulaufwandsträger spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Antragsmappe unter digitalpakt@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium (benannte Stelle) einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der zuständigen Regierung zuzuleiten. 3Ein Schulaufwandsträger kann mehrere Anträge zu voneinander abgrenzbaren Maßnahmen oder Maßnahmenabschnitten stellen. 4Schulaufwandsträger dürfen gemeinsame Anträge stellen. 5Anträge dürfen sich jeweils nur auf Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks beziehen. 6Ein Antrag auf Zuwendung kann nur gestellt werden, wenn die Höhe der beantragten Zuwendung

a)
mindestens 20 Prozent des Höchstbetrags der staatlichen Zuwendungen für den Antragsteller gem. Nr. 5.2 und mindestens 25 000 Euro beträgt oder
b)
den sich nach Abzug der vorangegangenen Zuwendungen verbliebenen Restbetrag des Höchstbetrags der staatlichen Zuwendungen für den Antragsteller nach Nr. 5.2 voll ausschöpft oder
c)
mindestens 500 000 Euro beträgt.

7Die ausgefüllte Antragsmappe muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
b)
Angabe der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers, für die die geplante Maßnahme oder der Maßnahmenabschnitt durchgeführt werden soll;
c)
Investitionsplanung basierend auf den jeweiligen schulischen Medienkonzepten für alle in den Antrag einbezogenen Schulen (Maßnahmenbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan, Zeitplanung inklusive Erklärung zum Beginn der Investitionsmaßnahme); darunter die auf Investitionsmaßnahmen für mobile Endgeräte an allgemeinbildenden Schulen bzw. auf Maßnahmen für integrierte Fachunterrichtsräume an berufsqualifizierenden Schulen entfallenden Anteile;
d)
Erklärung, dass es sich im Fall von Nr. 4 Satz 4 um einen ab dem 17. Mai 2019 begonnenen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt;
e)
Erklärung, dass Ausgaben für Miet-, Mietkauf und Leasingverträge nicht aufgrund von Nr. 5.3 Satz 1 Buchst. b) Satz 2 aus der Zuwendungsfähigkeit ausgeschlossen sind;
f)
Versicherung des Antragstellers, dass für jede in den Antrag einbezogene Schule die
Ist-Ausstattung im Rahmen der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen IT-Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen gemeldet wurde. 2Mit der Teilnahme an der IT-Umfrage gelten folgende Angaben zu jeder in den Antrag einbezogenen Schule als erfüllt:
aa)
Bestandsaufnahme bestehender Ausstattung und
bb)
Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung;
g)
Versicherung des Antragstellers, dass für jede in den Antrag einbezogene Schule das Medienkonzept erarbeitet und dem Staatsministerium in der zum Zeitpunkt des Antrags aktuellen Version übermittelt wurde. 2Mit der Übermittlung der den Anforderungen des aktuellen Leitfadens des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung genügenden Medienkonzepte gelten folgende Angaben zu jeder in den Antrag einbezogenen Schule als erfüllt:
aa)
Bestandsaufnahme benötigter Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand,
bb)
technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte und
cc)
bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte;
h)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden;
i)
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Förderprogramms geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
j)
Anlage zum Antrag: Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support.

7.2Zuständigkeit, Bewilligung

1Die zuständige Regierung bewilligt die Zuwendung durch Zuwendungsbescheid. 2In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der beizufügenden ANBest-K für kommunale Antragsteller bzw. der ANBest-P für sonstige Antragsteller für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

7.3Pflichten des Zuwendungsempfängers

1Die Zuwendungsempfänger haben für die jeweiligen Schulen ein Verzeichnis der im Rahmen des Förderprogramms angeschafften IT-Ausstattung zu führen. 2Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung durch Bundesmittel des DigitalPakts Schule auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Maßnahme nach Maßgabe des Staatsministeriums hinzuweisen.

7.4Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet am 30. Juni 2023.

8.Verwendungsnachweis, Auszahlung der Zuwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen zu dokumentieren und die Umsetzung der in der Antragsmappe dargestellten Maßnahmen zahlenmäßig nachzuweisen. 2Der Nachweis der Verwendung ist der zuständigen Regierung in einfacher Ausfertigung ausschließlich elektronisch vorzulegen. 3Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung für alle Schulaufwandsträger einheitlich innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 4Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des Verwendungsnachweises die Auszahlung der Zuwendung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Zuwendung oder Teilzuwendung darf unter Einhaltung der Vorgaben aus Nr. 2 Satz 1 Buchst. f) nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie für geleistete Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Juli 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor

Anlagen