Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 33 vom 30.01.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitgeberregelungen

2034.6-F

Änderung der Bekanntmachung über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 18. Januar 2019, Az. 25-P 2623-1/14

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 7. Dezember 2006 (FMBl. S. 220, StAnz. Nr. 50), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. September 2015 (FMBl. S. 271, StAnz. Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. II wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
1.1.1.1
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
1.2
In Nr. 3.3 werden die Wörter „(vgl. BAG im Urteil vom 17. November 1977 – 5 AZR 599/76 -, AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG)“ gestrichen.
1.3
In Nr. 3.6 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Fristen“ der Text „oder innerhalb der für die jeweilige Beschäftigungsdienststelle festgelegten Einbringungsfristen“ eingefügt.
1.4
In Nr. 3.9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „(§ 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV)“ durch die Wörter „(§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV)“ ersetzt.
1.5
In Nr. 3.10 Abs. 4 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
2.
Die Nr. III 1.1 bis 1.1.7 wird durch die Nr. III 1.1 bis 1.1.2.4 ersetzt:
„1.1
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
1.1.1
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, deren/dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, hat einen Anspruch auf unbefristete Verringerung ihrer/seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
1.1.1.1
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Verringerung und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen; gleichzeitig ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
1.1.1.2
Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 3 TzBfG mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Auch über die Verteilung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer Einvernehmen zu erzielen.
1.1.1.3
Dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf und die Sicherheit im Betrieb bzw. in der Dienststelle wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
1.1.1.4
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Eine nicht innerhalb dieser Frist erfolgte Ablehnung hat zur Folge, dass Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung sich die Arbeitszeit in dem von der Arbeitnehmerin/von dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang verringert und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers als festgelegt gilt. Die aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion festgelegte Verteilung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber ebenso wie die einvernehmlich festgelegte Verteilung der Arbeitszeit aufgrund seines Direktionsrechts wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
1.1.1.5
Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 6 TzBfG frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
1.1.1.6
Bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen sind nach § 9 TzBfG teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin/der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie eine/ein anderer von Arbeitgeber bevorzugte Bewerberin/bevorzugter Bewerber oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
1.1.2
Da der Freistaat Bayern mehr als 45 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, hat eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im staatlichen Bereich, deren/dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung ihrer/seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (Brückenteilzeit). Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen (§ 9a Abs. 1 TzBfG).
1.1.2.1
Die Zumutbarkeitsgrenze des § 9a Abs. 2 TzBfG greift im staatlichen Bereich nicht, da der Freistaat Bayern auch mehr als 200 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt.
1.1.2.2
Hinsichtlich des Umfangs der Verringerung der Arbeitszeit und für die gewünschte Verteilung gelten die Nrn. 1.1.1.1 bis 1.1.1.4 entsprechend.
1.1.2.3
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit keine weitere Verringerung und auch keine Verlängerung der Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).
1.1.2.4
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung ihrer/seiner Arbeitszeit zu ihrer/seiner ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 5 TzBfG). Für den Fall, dass der Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abgelehnt worden ist, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine erneute zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber die Verringerung berechtigt abgelehnt hat (§ 9a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 TzBfG).“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor