Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 331 vom 28.08.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.3-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Dienstpflichten

2030.3-K

Änderung der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern
(Lehrerdienstordnung – LDO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 5. August 2019, Az. II.5-BP4011.1/2

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112), die durch Bekanntmachung vom 30. März 2017 (KWMBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.
1.2
In § 9a Abs. 6 werden die Wörter „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBl S. 161“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
1.3
§ 11 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.
1.4
§ 12 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „Urlaubsverordnung (UrlV)“ durch die Wörter „Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)“ ersetzt.
1.4.1.2
In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 5 UrlV“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 UrlMV“ ersetzt.
1.4.2
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 12 UrlV“ durch die Angabe „§ 23 bzw. § 26a UrlMV“ und die Angabe „§ 13 Abs. 4 Satz 1 UrlV“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 6 bzw. § 26a UrlMV“ ersetzt.
1.4.2.2
In Nr. 1 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt, nach dem Wort „Lehrkräfte“ werden die Wörter „im Beamtenverhältnis“ eingefügt und die Wörter „vorbehaltlich der Nr. 2 Buchst. b,“ gestrichen.
1.4.2.3
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
„2.
das Landesamt für Schule für die Lehrkräfte als Arbeitnehmer an den
a)
Gymnasien und Kollegs,
b)
für die hauptberuflich tätigen tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens,“
1.4.2.4
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und wird wie folgt gefasst:
„3.
die Regierungen für die Lehrkräfte an den übrigen Schularten sowie für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an Realschulen und Beruflichen Oberschulen.“
1.4.3
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.4.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 UrlV“ durch die Angabe „§ 10 UrlMV“ ersetzt.
1.4.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 UrlV“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 UrlMV“ ersetzt.
1.4.3.3
In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 UrlV“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 4 UrlMV“ ersetzt.
1.4.4
Abs. 7 wird wie folgt geändert:
1.4.4.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.4.4.1.1
Die Angabe „§ 18 UrlV“ wird durch die Angabe „§§ 13 UrlMV, 28 TV-L“ ersetzt.
1.4.4.1.2
In Nr. 1 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.
1.4.4.1.3
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
das Landesamt für Schule bei den hauptberuflichen Lehrkräften als Arbeitnehmer an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens,“
1.4.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.
1.4.5
Abs. 8 wird wie folgt geändert:
1.4.5.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 17 UrlV“ durch die Angabe „§ 11 UrlMV“ ersetzt.
1.4.5.2
In Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 und 2 UrlV“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrlMV“ ersetzt.
1.4.5.3
In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 UrlV“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 3 UrlMV“ ersetzt.
1.4.6
Abs. 9 wird wie folgt geändert:
1.4.6.1
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1 UrlV“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV“ ersetzt.
1.4.6.2
In Satz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1 UrlV“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV“ und die Angabe „§ 19 Abs. 2 UrlV“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 UrlMV“ ersetzt.
1.5
§ 13 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 5 Satz 2 UrlV“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV“ ersetzt.
1.5.1.2
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV“ ersetzt.
1.5.2
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zuständig für Genehmigung und Widerruf sind

1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis an Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien und Kollegs,
2.
das Landesamt für Schule für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an
a)
Gymnasien und Kollegs,
b)
an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die hauptberuflich tätig sind,
3.
die Regierungen bei den übrigen Schularten sowie für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an Realschulen und Beruflichen Oberschulen.“
1.6
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a Datenschutz

(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet, an der Sicherstellung des Datenschutzes durch die Schule nach Maßgabe der Organisationsverfügungen und Weisungen der Schulleitung mitzuwirken und der Schulleitung alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt auch bei der Nutzung von privaten Einrichtungen und Geräten. 3Insbesondere unterstützt die Lehrkraft die Schulleitung bei deren Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte und bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. 4Datenmissbrauch oder Datenverlust (vgl. Art. 4 Nr. 12 DSGVO) sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.

(2) 1Die Lehrkraft darf dienstliche Aufzeichnungen und Unterlagen mit Personenbezug, auch in digitaler Form, grundsätzlich nur so lange aufbewahren, wie dies zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. 2Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Aufzeichnungen und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler, die nicht zu den Schülerunterlagen (§ 37 BaySchO) gehören, spätestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres zu löschen.

(3) Die Bekanntmachungen des Staatsministeriums zum Umgang mit Schülerunterlagen und zum Vollzug des Datenschutzrechts an Schulen sind zu beachten.“

1.7
§ 23 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Fachbetreuung/Fachschaftsleitung“
1.7.2
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fachbetreuer“ die Wörter „bzw. Fachschaftsleiterinnen oder Fachschaftsleiter“ eingefügt.
1.7.3
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.7.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuer“ durch die Wörter „Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen“ ersetzt.
1.7.3.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Fachbetreuung“ die Wörter „bzw. Fachschaftsleitung“ eingefügt.
1.7.3.3
In Satz 3 werden die Wörter “Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer“ durch die Wörter „Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen“ ersetzt.
1.7.4
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.7.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuer“ durch die Wörter „Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen“ ersetzt.
1.7.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „Fachbetreuerin oder den Fachbetreuer“ durch die Wörter „Fachbetreuung bzw. Fachschaftsleitung“ ersetzt.
1.8
In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.
1.9
§ 27 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Nach Abs. 6 wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Schule als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Art. 3 Abs. 2 BayDSG) personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bayerischen Datenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz verarbeitet.

1.9.2
Die bisherigen Abs. 7 bis 10 werden die neuen Abs. 8 bis 11.
1.9.3
In Abs. 11 Satz 2 wird das Wort „organsiert“ durch das Wort „organisiert“ ersetzt.
1.10
In § 35 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.
1.11
In § 37 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Ziff. 1.4.2.3, 1.4.2.4, 1.4.4.1.3 und 1.5.2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Prof. Dr. Michael Piazolo

Staatsminister