Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 342 vom 04.09.2019

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

7912.5-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Bayerisches Naturschutzgesetz und sonstige naturschutzrechtliche Landesregelungen
  • Erholung in der freien Natur

7912.5-U

Änderung der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 14. August 2019, Az. 64k-U8667.21-2013/1-62

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen (Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen – FöR-WaGa) vom 16. Februar 2018 (AllMBl.  S. 190), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 292) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 5.2.1.2 Satz 1 Spiegelstrich 4 werden die Wörter „bei Bewilligungen ab 1. Januar 2019“ gestrichen.
1.2
Nr. 5.3.3.1 Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
„–
1Die Ausschöpfung des Fördersatzes und des Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, maßgeblich in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. 2Bei grundlegenden Defiziten soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden, wobei im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigt werden soll, inwieweit die Kommune das Defizit zu verantworten hat.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Dr. Rüdiger Detsch

Ministerialdirektor