Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 343 vom 04.09.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 13. August 2019, Az. 24a-K9000-2017/189-414

1.
Die Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern (GebHilfR) vom 14. September 2018 (AllMBl. S. 920) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift zu Nr. 1 wird vor dem Wort „Unterstützung“ die Angabe „Säule 1:“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.5.5 werden in Satz 1 nach dem Wort „sich“ die Wörter „an den Gesamtausgaben der Maßnahme entsprechend den Maßstäben von Nr. 1.5.2“ eingefügt.
1.3
In den Nrn. 1.6.3 und 1.6.4 wird jeweils das Wort „Regierung“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.4
Nach Nr. 1.6.7 werden folgende Nrn. 2 und 3 eingefügt:
2.
Säule 2: Defizitausgleich für Krankenhäuser
2.1
Zweck und Gegenstand der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist eine Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte im ländlichen Raum, die das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus ausgleichen. 2Insgesamt soll damit die flächendeckende und qualitativ hochwertige geburtshilfliche Versorgung in Krankenhäusern gesichert und aufrechterhalten werden. 3In der Erkenntnis, dass die Förderung unwirtschaftlicher Strukturen durch staatliche Mittel nur dort infrage kommen darf, wo dafür besondere Gründe der Daseinsvorsorge sprechen, ist die Förderung auf solche Krankenhäuser beschränkt, die es wegen der geringen Geburtenzahl mit dem Vergütungssystem nach Fallpauschalen besonders schwer haben, auskömmlich zu wirtschaften, die sich aber gleichzeitig als Hauptversorger in der Region etabliert haben.

2.2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
1Das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ist im Landesentwicklungsprogramm Bayern ganz oder teilweise dem ländlichen Raum zugeordnet. 2Ländlicher Raum ist insoweit auch der ländliche Raum mit Verdichtungsansätzen. 3Ob das betreffende Krankenhaus selbst im ländlichen Raum nach dem Landesentwicklungsprogramm liegt, ist unbeachtlich.
2.3.2
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus im Sinne des Art. 5 Abs. 2 BayKrG ganz oder teilweise ausgeglichen und das Krankenhaus hat in dem dem Jahr der Bewilligung vorangehenden Kalenderjahr, in dem das Defizit entstanden ist, oder in einem der beiden diesem Jahr vorangegangenen Kalenderjahre jeweils bezogen auf das betreffende Kalenderjahr folgende Voraussetzungen erfüllt:
2.3.2.1
1Im Krankenhaus wurden mindestens 300 und höchstens 800 Geburten (Lebend- und Totgeburten nach § 31 der Personenstandsverordnung – PStV) betreut. 2Maßgeblich ist die Zahl, die die Krankenhäuser der Krankenhausplanungsbehörde nach Art. 24 BayKrG für das vorangegangene Kalenderjahr melden. 3Eine etwaige Differenz der in diesem Verfahren gemeldeten Zahlen zu später veröffentlichten anderen statistischen Erhebungen bleibt unbeachtlich. 4Mehrlingsgeburten werden der Zahl nach berücksichtigt. 5Zwischen natürlichen Geburten und Geburten durch Kaiserschnitt wird nicht unterschieden. 6Der Wohnsitz der Entbindenden ist unbeachtlich. 7Die Krankenhausplanungsbehörde übermittelt der Bewilligungsbehörde die gemeldeten Daten in einem Datensatz, nachdem alle Meldungen bei ihr eingegangen sind.
2.3.2.2
1Die nach Nr. 2.3.2.1 gemeldete Geburtenzahl entspricht mindestens der Hälfte der Zahl der im Landkreis oder der kreisfreien Stadt nach Melderecht angemeldeten Neugeborenen (50-%-Kriterium). 2Der Geburtsort des Neugeborenen ist insoweit unbeachtlich. 3Maßgeblich ist die in der Statistik der Geburten Lebendgeborene des Landesamts für Statistik veröffentlichte Zahl. 4Ist die Statistik der Geburten Lebendgeborene bis zum 30. September eines Jahres bezogen auf die Daten des vorangegangenen Jahres noch nicht veröffentlicht, sind die unveröffentlichten vorläufigen Zahlen des Landesamts für Statistik maßgeblich, die das Landesamt für Statistik auf Nachfrage an die Bewilligungsbehörde übermittelt. 5Erfüllt ein Krankenhaus erst nach der endgültigen Statistik die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 und kann die Förderung deshalb im laufenden Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt werden, wird die Förderung in der Höhe, die sich bei rechtzeitigem Vorliegen der endgültigen Statistik ergeben hätte, im darauffolgenden Kalenderjahr bereitgestellt; eine etwaige erneute Förderung für das neue Kalenderjahr bleibt unberührt. 6Erreicht ein Krankenhaus das 50-%-Kriterium nicht, erhält der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Förderung nur, wenn die Fläche des Landkreises 1 400 Quadratkilometer überschreitet oder die durchschnittliche Zahl der Einwohner pro Quadratkilometer 100 nicht übersteigt; die Ausnahme gilt auch, wenn beide Kriterien kumulativ um nicht mehr als je 10 % unter- oder überschritten werden. 7Im Fall einer Ausnahme von dem 50-%-Kriterium nach Satz 6 wird die Förderung maximal für zwei Krankenhäuser im Landkreis gewährt.
2.3.3
Das Krankenhaus ist in dem dem Jahr der Bewilligung vorangehenden Kalenderjahr eines von maximal zwei Krankenhäusern im Landkreis oder das einzige Krankenhaus in der kreisfreien Stadt mit einer Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe.
2.3.4
1Das Krankenhaus hat für mindestens sechs Monate des dem Jahr der Bewilligung vorangehenden Kalenderjahres eine Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe vorgehalten und tatsächlich betrieben. 2War die geburtshilfliche Abteilung unterjährig teilweise geschlossen, wird die nach Nr. 2.3.2.1 maßgebliche Mindestzahl der Geburten für jeden Tag der Schließung um die durchschnittliche Tagesgeburtenzahl an den Tagen, an denen die Abteilung betrieben wurde, reduziert. 3Ebenso wird die nach Nr. 2.3.2.2 maßgebliche Zahl der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt angemeldeten Neugeborenen um den Anteil gekürzt, der dem Verhältnis der Schließtage zur Anzahl der Tage des betreffenden Jahres entspricht.
2.3.5
1In dem Krankenhaus wird im Kalenderjahr der Bewilligung mindestens für sechs Monate tatsächlich eine geburtshilfliche Versorgung angeboten und der Betrieb der Geburtshilfe nicht längerfristig aufgegeben. 2Eine nicht längerfristige Aufgabe in diesem Sinne liegt vor, wenn zum Ende des Bewilligungsjahres tatsächlich Geburtshilfe angeboten oder der Betrieb bis spätestens 30. Juni des Folgejahres wieder aufgenommen wird.
2.3.6
1Es genügt, wenn die Übernahme des Defizits durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung für den Fall erfolgt, dass die vollständige Fördersumme nach Nr. 2.4.2.1 deswegen nicht ausbezahlt werden kann, weil das Gesamtvolumen der dem Grunde nach berechtigten Anträge die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet. 2Der Vorbehalt der Rückforderung darf sich dabei höchstens auf die Differenz zwischen dem Betrag nach Nr. 2.4.2.1 und der tatsächlich bewilligten Förderung zuzüglich der Differenz zwischen der ursprünglichen Eigenbeteiligung und der minimalen Eigenbeteiligung nach der korrigierten Ausgleichssumme (15 % der letztendlich erhaltenen Förderung) beziehen.
2.3.7
Planaußenstellen der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, die an anderen Krankenhäusern gelegen sind, gelten als eigenes Krankenhaus im Sinne dieser Richtlinie.
2.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
2.4.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.

2.4.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
2.4.2.1
1Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 85 % der Summe, mit der sie in Erfüllung ihrer Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LKrO, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus im Sinne des Art. 5 Abs. 2 BayKrG ganz oder teilweise ausgeglichen haben, höchstens jedoch eine Million Euro pro Krankenhaus und Haushaltsjahr. 2Der Ausgleich des Defizits der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe darf insgesamt nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch Erfüllung ihrer Sicherstellungsverpflichtung verursachten Nettokosten entsprechend den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 bis 4 und 9 des DAWI-Freistellungsbeschlusses abzudecken. 3Von den insgesamt in einem Haushaltsjahr für die Förderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln sind etwaige zusätzlich erforderliche Mittel für Förderungen in Säule 1 vorweg abzuziehen. 4Reichen die verbleibenden Haushaltsmittel für die volle Förderung aller förderberechtigten Landkreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 nicht aus, erhält jeder Förderberechtigte einen solchen Anteil der Förderhöhe nach Satz 1, der dem Verhältnis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zum Gesamtbetrag aller nach Satz 1 berechneten Fördersummen entspricht.
2.4.2.2
1Es steht in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte, den Ausgleich von Defiziten der in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus im Einklang mit den Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses durchzuführen. 2Wurde eine notwendige beihilferechtliche Betrauung des Krankenhauses erst im Laufe des Jahres wirksam, dessen Defizit ausgeglichen wurde, wird die Förderung um den Anteil gekürzt, der der Zahl der Tage von Jahresbeginn bis zur Betrauung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Tage im betreffenden Kalenderjahr entspricht.
2.5
Verfahren
2.5.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken.

2.5.2
1Die Zuwendung wird auf Antrag des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erbracht. 2Der Antrag muss bis spätestens 30. September des Folgejahres, in dem das Defizit der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe entstanden ist, mit allen notwendigen Nachweisen und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingehen (Ausschlussfrist). 3Der Antrag auf Zuwendung hat insbesondere folgende Erklärungen und Nachweise zu enthalten:
a)
1Nachweis des Defizits der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe nach Nr. 2.4.2.1 durch eine Trennungsrechnung, die den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 bis 4 und 9 des DAWI-Freistellungsbeschlusses entspricht und nach den Vorschriften der Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) zu gliedern ist. 2Dabei sind, ausgehend von den Aufwendungen und Erträgen des Krankenhauses insgesamt, die Aufwendungen und Erträge der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe (getrennt nach DAWI und Nicht-DAWI) jeweils als Davon-Vermerk darzustellen; wesentliche Zuordnungskriterien (Bezugsgrößen und Anteile, wie zum Beispiel Vollkräfte, Pflegetage, Fallzahlen, medizinische Leistungen) sowie die jeweiligen Vorjahreswerte sind anzugeben. 3Die Nettokosten der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sind nach den für den jeweiligen Krankenhausträger einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften zu ermitteln. 4Die Regelungen der Art. 5 Abs. 5 bis 8 des DAWI-Freistellungsbeschlusses über die Einbeziehung eines angemessenen Gewinns und die Kapitalrendite finden keine Anwendung. 5Die Trennungsrechnung ist durch einen Abschlussprüfer bzw. im Rahmen einer Prüfung des überörtlichen Prüfungsorgans dahingehend zu prüfen, dass die Vorgaben dieser Förderrichtlinie in allen wesentlichen Belangen erfüllt sind. 6Prüfungsschwerpunkt ist die sachgerechte und nachvollziehbare Zuordnung der Aufwendungen und Erträge und das Vorliegen von offensichtlichen Anhaltspunkten für – unter Berücksichtigung der Ziele dieser Förderrichtlinie – unangemessene Ansätze, Bewertungen und Zuordnungen. 7Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsvermerk zu erteilen.
b)
Aufgliederung der Leistungen und Umsatzerlöse des Krankenhauses entsprechend der Statistiken E1, E2, E3.2 und E3.3 (AEB Ist des jeweiligen Jahres der Förderung) nach Anlage 1 des Krankenhausentgeltgesetzes auf Datenträger für das Krankenhaus insgesamt und die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe.
c)
Nachweis über den Ausgleich des Defizits nach Buchst. a durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt (zum Beispiel Zuwendungsbescheid an das Krankenhaus).
d)
Erklärung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, dass die Übernahme des Defizits in Übereinstimmung mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss erfolgt ist.
e)
Angabe der maßgeblichen Daten nach Nr. 2.3 (insbesondere Geburtenzahl, Meldedaten Neugeborene).
2.5.3
1Die Bewilligungsbehörde ist je nach Erfordernis im Einzelfall berechtigt, weitere Nachweise und Erklärungen einzufordern. 2Die Ausschlussfrist nach Nr. 2.5.2 ist nur gewahrt, wenn auch diese Unterlagen dafür bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorliegen. 3Die Bewilligungsbehörde kann zulasten des Gesamtförderansatzes das überörtliche Prüfungsorgan hinzuziehen. 4Mit Einreichung des Antrags stimmt der Antragssteller der Weitergabe zu.
2.5.4
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres (Kalenderjahr).

2.5.5
Auszahlung der Mittel

Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

2.5.6
Verwendungsnachweis

1Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen der Bewilligungsbehörde gegenüber unter Verwendung des Musters 4 zu Art. 44 BayHO nachzuweisen. 2Der Sachbericht muss insbesondere Ausführungen zum Betrieb der Geburtshilfeeinrichtung im Jahr der Bewilligung enthalten.

2.6
Rückzahlung der Zuwendung

Die Zuwendung ist insbesondere zurückzuzahlen,

a)
wenn das Institut nach § 137a SGB V im Sinne des § 11 Abs. 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 136c Abs. 1 und 2 SGB V für das Kalenderjahr, in dem das auszugleichende Defizit entstanden ist, das Vorliegen einer unzureichenden Qualität für den Bereich der Geburtshilfe des betreffenden Krankenhauses feststellt. Maßgeblich sind insoweit die Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 13 Abs. 2 seiner Richtlinie an die Krankenhausplanungsbehörde des Freistaates Bayern, die diese in einem solchen Fall an die Bewilligungsbehörde weiterleitet. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Maßnahmen des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass die Mängel künftig nicht mehr auftreten werden.
b)
soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Mittel nicht im Einklang mit beihilferechtlichen Vorschriften, insbesondere dem DAWI-Freistellungsbeschluss, verwendet.
c)
wenn an dem Krankenhaus nicht in dem in Nummer 2.3.5 geforderten Umfang eine geburtshilfliche Versorgung angeboten wird. Änderungen in der Trägerschaft des Krankenhauses oder des geburtshilflichen Angebots sind dabei unbeachtlich.
3.
Gemeinsame Vorschriften
3.1
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

1Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hinzuweisen. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann Zuwendungsempfänger, Gegenstände und Höhe der Förderung veröffentlichen.“

1.5
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.2 und nach dem Wort „Förderprogramm“ werden die Wörter „oder das betreffende Krankenhaus einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
1.6
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und die Angabe „31. Dezember 2021“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. August 2019 in Kraft.

Ruth Nowak
Ministerialdirektorin