Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 346 vom 04.09.2019

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2023-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wirtschaft

2023-I

Änderung der Bekanntmachung über das Kreditwesen der Kommunen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 19. August 2019, Az. B4-1513-3-3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über das Kreditwesen der Kommunen vom 5. Mai 1983 (MABl. S. 408), die durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
1.2
Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1.
Allgemeines
1.1
Kreditbegriff

1Der Kreditbegriff ist in § 87 Nr. 26 KommHV-Kameralistik und § 98 Nr. 43 KommHV-Doppik bestimmt. 2Er ist nicht an eine bestimmte Form der Fremdkapitalaufnahme geknüpft; diese kann beispielsweise auch mittels Ausgabe vorrangiger Schuldtitel (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG) erfolgen.

1.1.1
Der Begriff umfasst auch die Fremdkapitalaufnahme bei gemeindlichen Sondervermögen mit Sonderrechnung, also bei einem Eigenbetrieb, einem ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführten Regiebetrieb, bei einem Krankenhaus mit kaufmännischem Rechnungswesen und bei einer Pflegeeinrichtung mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie bei Kommunalunternehmen und Unternehmen in Privatrechtsform; ebenso stellt eine Darlehensgewährung der Gemeinde an ein Sondervermögen bei diesem haushaltsrechtlich eine Kreditaufnahme dar.
1.1.2
Zuschussdarlehen (meist Staatszuschussdarlehen) sind Kredite an die Gemeinden, auch wenn die Zins- und Tilgungsleistungen von Dritten übernommen oder die Darlehen zinslos gewährt werden.
1.1.3
Innere Darlehen (§ 87 Nr. 19 KommHV-Kameralistik, § 98 Nr. 35 KommHV-Doppik) fallen nicht unter den Begriff Kredit.
1.1.4
Der Übergang von Verbindlichkeiten auf eine Gemeinde bei Bestands- oder Gebietsänderungen oder bei Auflösung oder Erlöschen eines öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlusses mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 GO, Art. 46 KommZG) ist keine Kreditaufnahme; er ist auch nicht nach Art. 72 GO genehmigungspflichtig.
1.2
Kredite für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung

1Kredite dürfen nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden (Art. 71 Abs. 1 GO). 2Sie stellen Einnahmen im Vermögenshaushalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 87 Nr. 20, 21 und 35 KommHV-Kameralistik) und Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 26 und § 98 Nr. 38, 39 und 63 KommHV-Doppik) dar. 3Wegen der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf die Nrn. 2 und 3, wegen der Kredite zur Umschuldung auf Nr. 5 hingewiesen.

1.3
Zentrale Bewirtschaftung

Kredite werden zentral bewirtschaftet (Abschnitt 91 des kameralen Gliederungsplans für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände oder Produktgruppe 612 des doppischen kommunalen Produktrahmens Bayern).

2.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
2.1
Deckungsrangfolge

1Kredite dürfen grundsätzlich erst nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aufgenommen werden; eine Kreditaufnahme kommt aber auch dann infrage, wenn eine andere Finanzierung wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Art. 62 Abs. 3 GO). 2Die Unzweckmäßigkeit kann nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (Art. 61 GO) sowohl haushaltswirtschaftlich als auch gesamtwirtschaftlich begründet sein.

2.2
Tatsächlicher Bedarf

Kredite dürfen nur in Höhe des im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendigen Bedarfs veranschlagt und nur zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs aufgenommen werden (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 GO; § 7 Abs. 1 KommHV-Kameralistik, § 10 Abs. 1 KommHV-Doppik).

2.3
Aufgabenerfüllung

1Die Aufnahme von Krediten muss zur Aufgabenerfüllung der Gemeinde notwendig sein (vgl. Art. 61 Abs. 1 GO). 2Die Weiterleitung von Krediten für Zwecke außerhalb des gemeindlichen Aufgabenbereichs ist unzulässig. 3Jede Kreditaufnahme muss nicht nur wegen der neuen Schuldendienstverpflichtungen, sondern auch wegen der Folgekosten der Investitionen sorgfältig geprüft und mit den in der Finanzplanung dargestellten finanziellen Möglichkeiten abgestimmt werden.

2.4
Erneuerungsbauvorhaben, bewegliche Sachen des Anlagevermögens

Aus finanzwirtschaftlichen Gründen sollte angestrebt werden,

  • die Erneuerungsbauvorhaben an Straßen und
  • den Erwerb beweglicher Sachen des Anlagevermögens

im Allgemeinen nicht mit Kreditmitteln zu finanzieren.

2.5
Eigenverantwortung der Gemeinde

Bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, in der der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen festgesetzt wird (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO), muss sich der Gemeinderat vergewissern, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen genehmigt werden kann (siehe die Nrn. 3.3 und 3.4).“

1.3
Die Nrn. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
4.
Grundsätzliches zum Kommunalkredit
4.1
Allgemeines

1Den Gemeinden obliegt es, die angebotenen Kreditbedingungen kritisch zu prüfen; eine rechtsaufsichtliche Mitwirkung – außer der Beratung – entfällt in der Regel (siehe die Nrn. 6.1 und 6.2). 2Die folgenden Hinweise, die aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft (Art. 71 Abs. 2 GO) abgeleitet sind, sollen den Gemeinden als Richtlinien für ihre Kreditwirtschaft dienen. 3Ihre Beachtung wird den Gemeinden, vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dringend nahegelegt.

4.2
Tragbarkeit, Marktgerechtigkeit

1Bei der Entscheidung über die Kreditaufnahme ist darauf zu achten, dass die Bedingungen tragbar und marktgerecht sind. 2Es sind daher mehrere Kreditangebote einzuholen und miteinander auch im Hinblick auf die Haushaltslage der Gemeinde zu vergleichen, soweit nicht im staatlichen Auftrag geförderte Darlehen von Förderbanken (z. B. KfW, Labo, LfA) in Anspruch genommen werden. 3Die Anbieter sollen veranlasst werden, auch den effektiven Jahreszins gemäß § 6 PAngV für ihr Angebot ausdrücklich anzugeben und, soweit notwendig, zu erläutern; denn nur anhand dessen lässt sich die wirtschaftliche Belastung vergleichen (siehe auch Nr. 4.4). 4Beim Vergleich der Angebote ist allerdings nicht nur auf den Effektivzinssatz und die übrigen Kreditbedingungen, sondern auch auf sonstige finanzwirtschaftliche Belange mit abzustellen, wie sie zum Beispiel mit den Vorteilen verbunden sind, die sich aus einer langfristigen Geschäftsverbindung ergeben. 5Diese Vorteile sollten gegebenenfalls konkret dargestellt sein. 6Das Ergebnis dieses Vergleichs ist schriftlich festzuhalten und der Stelle in der Gemeinde, die über die Kreditaufnahme entscheidet, zur Kenntnis zu geben. 7Die Gründe für die getroffene Entscheidung müssen aus den Verhandlungen ersichtlich sein.

4.3
Zinslast

1Bei Kreditaufnahmeentscheidungen ist neben dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, dass trotz der entstehenden Zinsbelastungen die dauernde Leistungsfähigkeit bestehen bleibt und die künftigen Investitionsmöglichkeiten nicht unnötig eingeschränkt werden. 2In Zeiten eines hohen Zinsniveaus kann es sich empfehlen, Kreditaufnahmen zurückzustellen.

4.4
Konditionenvergleich

1Die Höhe der wirtschaftlichen Gesamtbelastung ist nicht nach dem Nominalzinssatz, sondern nach dem effektiven Jahreszins zu beurteilen, in dem alle in einem Kreditangebot aufgeführten Faktoren wirksam werden, gleich ob sie laufende oder einmalige Leistungen betreffen und zu welchen Terminen diese Leistungen fällig werden, so zum Beispiel der Nominalzinssatz, die Kapitalbeschaffungskosten (wie Disagio, einmalige Verwaltungskosten, Vermittlungs- und sonstige Gebühren), die laufenden Verwaltungskosten, Regelungen über die Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen. 2Auch die Dauer der Bindung der Konditionen und die Gesamtkosten der Kreditaufnahme sind mit zu berücksichtigen.

4.5
Laufzeiten

1Da die kommunalen Investitionen zum überwiegenden Teil langfristig sind, werden grundsätzlich langfristige Kreditlaufzeiten und Konditionenbindungen zu vereinbaren sein. 2Allerdings wäre von Kreditlaufzeiten über die erwartete Lebensdauer der damit finanzierten Investition hinaus unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft dringend abzuraten. 3Soweit ein Kredit vereinbart wird, der mit seinem Gesamtbetrag fällig wird (endfälliger Kredit), ist über die Kreditlaufzeit ausreichend Vorsorge für die Rückzahlung zum Laufzeitende zu treffen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KommHV-Kameralistik, § 22 Abs. 1 KommHV-Doppik). 4Der Gesamtdeckungsgrundsatz ermöglicht auch eine Mischung der Laufzeiten. 5Aus Gründen der Haushaltssicherung bedarf es bei einer kurzfristigen, aber auch bei einer mittelfristigen Verschuldung einer besonders sorgfältigen Prüfung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den künftigen Haushaltsausgleich und den Verschuldungsspielraum.

4.6
Kredite in Fremdwährung

1Da die Gemeinde schon bei der Vergabe von Aufträgen für ihre Investitionen die Abrechnung in Euro verlangen kann, besteht keine Notwendigkeit, zu deren Finanzierung Kredite in Fremdwährung aufzunehmen. 2Solche mit einem Wechselkursrisiko behafteten Kreditverpflichtungen sind mit dem Risikominimierungsgebot (Art. 61 Abs. 3 GO) unvereinbar und daher unzulässig. 3Dies gilt erst recht auch für jede Form von Geldschulden, deren Betrag in Euro durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.

4.7
Ordentliche Tilgung

1Die Vereinbarung über die ordentliche Tilgung von Krediten muss sich nach den finanziellen und wirtschaftlichen Interessen und Möglichkeiten der Gemeinde und der erwarteten Lebensdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstands richten (vgl. Nr. 4.5). 2Wenn mehrere Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehen sind, kann nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik oder § 18 Nr. 2 KommHV-Doppik) ein Kredit nicht mehr einer bestimmten Maßnahme zugerechnet werden; ein unmittelbares Verhältnis der Laufzeit des Kredits zur Lebensdauer des zu finanzierenden Objekts fehlt in diesen Fällen. 3Gleichwohl sollte an dem Grundsatz festgehalten werden, dass langfristig nutzbare Objekte auch langfristig, jedoch nicht über die erwartete Lebensdauer hinaus, finanziert werden, zumal für kostenrechnende Einrichtungen die Tilgung möglichst mindestens der Abschreibungshöhe entsprechen soll.

4.8
Kündigungsrechte, außerordentliche Tilgungen

1Von Vereinbarungen über ein vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers ist abzuraten, da die Inanspruchnahme dieses Rechts zu ernsten finanziellen Schwierigkeiten führen kann. 2Abgesehen von außerordentlichen Kündigungsrechten sollte der Kommunalkredit daher für den Kreditgeber grundsätzlich unkündbar sein. 3Die Gemeinde sollte die Möglichkeit einer außerordentlichen Tilgung (§ 87 Nr. 32.2 KommHV-Kameralistik und § 98 Nr. 58 Buchst. b KommHV-Doppik) unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage immer wieder prüfen. 4Für sie sollten Kredite daher soweit kündbar sein, als aufgrund der Haushalts- und Finanzlage eine vorzeitige völlige oder teilweise Rückzahlung voraussichtlich möglich und unter Berücksichtigung damit etwaig verbundener Zinsaufschläge wirtschaftlich sinnvoll ist. 5Vor Ausübung solcher Kündigungsrechte sollten etwaig anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen in die Überlegungen einbezogen werden.

4.9
Konditionenbindung

1Aus Gründen der Haushaltssicherheit empfiehlt es sich, in der Regel Kredite mit möglichst langfristig gebundenen Konditionen, insbesondere langfristig gebundenem Sollzinssatz (festverzinsliche Kredite), zu vereinbaren. 2Häufig wird von Kreditgebern bei festverzinslichen Krediten der gebundene Sollzinssatz jedoch nicht über die gesamte Kreditlaufzeit, sondern nur über einen bestimmten Zeitraum angeboten. 3Für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird in der Regel ein veränderlicher Zinssatz (variable Verzinsung) angeboten. 4Im Allgemeinen wird die Gemeinde nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mit dem Kreditgeber jedoch eine neue Zinsbindung vereinbaren oder den Kredit umschulden (vgl. Nr. 5), soweit nicht eine vorzeitige Tilgung aus freien Rücklagen bzw. Liquiditätsreserven möglich und zweckmäßig ist.

4.10
Variabel verzinsliche Kredite

1Es kann zweckmäßig sein, Investitionen ganz oder teilweise mittels variabel verzinslicher Kredite zu finanzieren; wegen des dieser Form des Kredits innewohnenden Zinsänderungsrisikos besteht jedoch keine Verpflichtung, variabel verzinsliche Kredite einzusetzen. 2Beim variabel verzinslichen Kredit wird der zu zahlende Zinssatz nach Ablauf einer sehr kurzen Zinsbindungsfrist (zum Beispiel drei oder sechs Monate) automatisch entsprechend dem vereinbarten Referenzzinssatz angepasst. 3Als Referenzzinssatz dient regelmäßig der EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate), welcher derzeit für acht verschiedene Laufzeiten zwischen einer Woche und zwölf Monaten ermittelt wird. 4Gebräuchlich sind insbesondere der Drei- oder Sechs-Monats-EURIBOR. 5Beim Einsatz variabel verzinslicher Kredite gilt es erhöhte Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass die Kassenliquidität durch das innewohnende Zinsänderungsrisiko und die dadurch schwankende Liquiditätsbelastung nicht beeinträchtigt wird (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KommHV-Kameralistik) und die dauerhafte Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist (§ 24 Abs. 6 KommHV-Doppik).

4.11
Abtretung von Kreditforderungen

1Die Einräumung eines Rechts zugunsten des Kreditgebers, die Forderung an einen anderen abzutreten, sollte grundsätzlich und ungeachtet der im Falle von Schuldscheindarlehen geltenden besonderen Bestimmungen (§ 354a HGB) vermieden werden. 2Hierfür spricht, dass sich der Übergang der Forderung auf einen Gläubiger, mit dem die Gemeinde keine Geschäftsbeziehungen pflegt, nachteilig für die Gemeinde auswirken kann. 3Wird von diesem Grundsatz abgewichen, sollte vereinbart werden, dass eine Abtretung der Forderung nur einmal, nur mit Zustimmung der Gemeinde und nur unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass die Verwaltung der Forderung beim ursprünglichen Gläubiger verbleibt. 4Denkbar ist eine Abtretung dann, wenn der Gläubiger die Forderung zu Refinanzierungszwecken an die Europäische Zentralbank oder die Deutsche Bundesbank oder zwecks Deckung Öffentlicher Pfandbriefe an eine Pfandbriefbank (vgl. § 1 PfandBG) abtreten möchte und die Zustimmung zur Abtretung für die Gemeinde jeweils wirtschaftlich vorteilhaft ist. 5Mit Blick auf diese Möglichkeit kann es sich empfehlen, bei Einholung der Kreditangebote die Konditionen mit und ohne entsprechende Zustimmung zur Abtretung zu erfragen.

4.12
Sicherheiten

1Es entspricht dem Wesen des öffentlichen Kredits, dass er ohne Bestellung besonderer Sicherheiten (zum Beispiel Sicherungshypothek, Grundschuld, Verpfändung beweglicher Sachen) gewährt wird (Art. 71 Abs. 6 GO), weil die Sicherung für den Kreditgeber schon darin liegt, dass die Gemeinde mit ihrer vollen Finanzkraft haftet, die sich insbesondere auf eine geordnete Wirtschafts- und Haushaltsführung stützt. 2Mit dem Grundsatz des Art. 71 Abs. 6 GO ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Gläubiger bei Abschluss eines Kreditvertrags fordert, dass die Gemeinde vor Bestellung besonderer Sicherheiten zugunsten anderer Gläubiger die vorherige Zustimmung des Kreditgebers einzuholen habe. 3Besondere Sicherheiten können nur in Ausnahmefällen bestellt werden, nicht zuletzt deshalb, damit nicht einzelne Kreditgeber bevorzugt werden. 4Eine verkehrsübliche dingliche Sicherung kann allenfalls bei Krediten in Betracht kommen, die als Wohnungsbaudarlehen gegeben werden; das gilt nicht, soweit Gebäude nicht nur zu Wohnzwecken, sondern zum Teil auch öffentlichen Zwecken dienen.

5.
Umschuldung von Krediten
5.1
Allgemeines

1Die Umschuldung (§ 87 Nr. 35 KommHV-Kameralistik, § 98 Nr. 63 KommHV-Doppik) ist die Ablösung von Krediten durch andere Kredite. 2Keine Umschuldung ist die Ablösung von kreditähnlichen Verpflichtungen durch Kredite und umgekehrt.

5.2
Allgemeine Bestimmungen

Die Ausführungen in Nr. 4 gelten auch für die Kommunalkredite, die zur Umschuldung aufgenommen werden (vgl. Nr. 1.2).

5.3
Vorfälligkeitsentschädigungen

Etwaig anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen dürfen nicht kapitalisiert und über Kredit finanziert werden.

5.4
Abbildung im Haushalt

In der Kreditermächtigung der Haushaltssatzung (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO) werden Umschuldungskredite nicht erfasst.

6.
Einzelgenehmigungsverfahren
6.1
Allgemeines

1Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf nur in den Fällen des Art. 71 Abs. 4 und 5 GO einer Genehmigung. 2Werden entsprechende Rechtsverordnungen erlassen, wird das Genehmigungsverfahren durch besondere Bekanntmachung geregelt.

6.2
Auskunft gegenüber Kreditinstituten

1Wenn eine Einzelgenehmigung nicht notwendig ist, braucht die Rechtsaufsichtsbehörde den Kreditinstituten nicht zu bescheinigen, dass eine Kreditaufnahme einer Gemeinde sich im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung hält. 2Eine solche Erklärung kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kreditinstituts allenfalls die Gemeinde abgeben, ohne dass das Kreditinstitut dadurch zusätzliche Sicherheit gewinnen könnte.“

1.4
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Zum Verfahren
7.1
Beschlussfassung

1Die nach Art. 72 GO genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte sind vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 29, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO). 2Nr. 4.2 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Antragsunterlagen nach den Nrn. 7.4 und soweit einschlägig 9.1 müssen diesem bei Beschlussfassung vorliegen. 4Die Ausführungen zur Eigenverantwortung der Gemeinde (Nr. 2.5) gelten entsprechend.

7.2
Aufgabenerfüllung

1Vor Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts hat die Gemeinde jeweils zu prüfen, ob die Erfüllung ihrer Aufgaben das Rechtsgeschäft erfordert. 2Auch die Rechtsaufsichtsbehörden haben darauf zu achten.

7.3
Abbildung im Haushalt

1Das Rechtsgeschäft ist

  • zum Rückzahlungsbetrag und zur nominellen Einstandspflicht in die (kamerale) Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden oder in die (doppische) Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO aufzunehmen sowie
  • in Höhe der im Haushaltsjahr erwachsenden Verpflichtungen im Haushaltsplan zu veranschlagen.

2Eine Genehmigung nach Art. 71 Abs. 2 GO ist insoweit nicht erforderlich. 3Bürgschaften und Gewähr- oder ähnliche Verträge können sich daneben auf die allgemeine Rücklage (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik) oder die Rückstellungen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KommHV-Doppik) auswirken.

7.4
Antragsunterlagen

1Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen

  • die vertragliche Vereinbarung,
  • ein beglaubigter Auszug aus der Sitzungsniederschrift über den Beschluss des Gemeinderats zum Abschluss des Rechtsgeschäfts,
  • der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahrs, falls er nicht ohnedies bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt,
  • Ausführungen darüber, dass die sachlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts gegeben sind.

2Bei einem Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, welches einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt (Art. 72 Abs. 1 GO), ist ferner

  • ein Plan über die Tilgung der daraus erwachsenden Verbindlichkeit (Tilgungsplan) sowie
  • eine unter Berücksichtigung des Rechtsgeschäfts und des Tilgungsplans fortgeschriebene Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden und eine fortgeschriebene Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit (vgl. Nr. 3.8) beizufügen.

3Bei einem Antrag auf Genehmigung einer Bürgschaft sind zusätzlich die in Nr. 9.1 genannten Unterlagen erforderlich.

7.5
Genehmigung

1Die rechtsaufsichtliche Genehmigung hat das Rechtsgeschäft zweifelsfrei zu bezeichnen und die wesentlichen Vereinbarungen zu nennen. 2Zweckmäßig ist ein ausdrücklicher Hinweis, dass eine Änderung der Vereinbarungen zum Nachteil der Gemeinde der Genehmigung bedarf.“

1.5
Die Nrn. 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
„10.
Eigenbetriebe und ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführte Regiebetriebe
10.1
Allgemeines

1Für Eigenbetriebe gelten die Nrn. 1 bis 9 entsprechend (vgl. Art. 88 Abs. 5 Satz 1 GO). 2Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen werden nicht im Haushaltsplan der Gemeinde, sondern unmittelbar im Vermögensplan des Wirtschaftsplans veranschlagt (§ 15 Abs. 1 EBV). 3Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird gesondert in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzt (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GO).

10.2
Abbildung im Haushalt

Bei der Kreditaufnahme eines Eigenbetriebs zur Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde sind die Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 GO gegeben, wenn diese Mittel von der Gemeinde für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen oder zur Umschuldung verwendet werden.

10.3
Umwandlung von Eigenkapital in Darlehen

Die Umwandlung von Eigenkapital in ein Darlehen der Gemeinde ist beim Eigenbetrieb wegen der getrennten Vermögensverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 GO zu behandeln.

10.4
Regiebetriebe, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführt werden

Für Regiebetriebe, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführt werden, gelten bei Anwendung die für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen, ansonsten die für Gemeinden geltenden Bestimmungen unmittelbar.

11.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen gilt Nr. 10.1 entsprechend (§§ 1, 2 und 4 WkKV; VV zu § 1 und VV Nr. 2 zu § 4 WkKV; §§ 1, 2 und 4 WkPV).“

1.6
Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
„IV.
Schlussbestimmungen
13.
Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor