Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 35 vom 30.01.2019

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2153-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Feuerwehrwesen

2153-I

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern
zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens
(Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 18. Dezember 2018, Az. D1-2244.1-72

Regierungen

Landratsämter

Gemeinden

Verwaltungsgemeinschaften

Landkreise

nachrichtlich

Landesfeuerwehrschulen

1Der Freistaat Bayern fördert gemäß Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. 2Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.

Inhaltsübersicht

1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit
4.2
Maßnahmebeginn
4.3
Technische Vorschriften
4.4
Besondere Einrichtungen in Feuerwehrhäusern
4.5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte
4.6
Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen beim Bau von Feuerwehrhäusern – Baukostenzuschuss
4.7
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Wege eines Raten- oder Mietkaufs
5.
Kommunale Kooperationen
5.1
Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen durch mehrere Kommunen
5.2
Gemeinschaftliche Feuerwehrhäuser mehrerer Kommunen, gemeinsame Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutzwerkstätten oder Schlauchpflegeeinrichtungen mehrerer Kommunen
6.
Art und Umfang der Zuwendung
6.1
Art der Förderung
6.2
Höhe der Zuwendung
6.3
Mehrfachförderung
7.
Verfahren
7.1
Form des Zuwendungsantrags, Unterlagen
7.2
Entscheidung über den Zuwendungsantrag
7.3
Bewilligung
7.4
Bindungsfrist
7.5
Abnahme
7.6
Nachweis der Verwendung
7.7
Beteiligungsverzicht
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1:
Höhe der Festbeträge für Feuerwehrhäuser
Anlage 2:
Höhe der Festbeträge für Beschaffungen (Feuerwehrfahrzeuge und -geräte)
Anlage 3:
Antrag
Anlage 4:
Verwendungsbestätigung
Anlage 5:
Abnahmeprotokoll
Anlage 6:
Auszahlungsantrag
Anlage 7:
Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH)

1.Zweck der Zuwendung

1Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für den Bau von Feuerwehrhäusern, Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, -anhängern und -geräten, der technischen Ausstattung von Schlauchtürmen und der Geräteausstattung besonderer Einrichtungen in Feuerwehrhäusern gewährt. 2Sie sollen den Zuwendungsempfängern die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne der Art. 1 und 2 BayFwG notwendigen Baumaßnahmen und Beschaffungen ermöglichen. 3Die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) bleiben unberührt.

2.Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

2.1
Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch
  • Neubau eines Feuerwehrhauses,
  • Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein zu diesem Zweck erworbenes Gebäude,
  • folgende Erweiterungsmaßnahmen:
  • Anbau von notwendigen weiteren Stellplätzen an ein bestehendes Feuerwehrhaus,
  • Neubau von notwendigen weiteren Stellplätzen, die nicht in das bestehende Feuerwehrhaus integriert oder unmittelbar angebaut werden können, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
  • Einrichtung von notwendigen weiteren Stellplätzen in ein im Eigentum der Gemeinde stehendes bzw. in ein zur Einrichtung eines Feuerwehrhauses und zu dieser Nutzung erworbenes Gebäude, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
  • Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein bereits im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude.
2.2
Ersatz von baulich nicht UVV-gerechten Stellplätzen durch neu errichtete Stellplätze, auch wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze führt.
2.3
Neubau von Schlauchtürmen als Halb- oder Vollturm sowie von Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen.
2.4
Kauf
  • von Kraftfahrzeugen für die Brandbekämpfung und den technischen Hilfsdienst, auch als Wechselladersysteme, soweit in der Anlage 2 aufgeführt,
  • von Tragkraftspritzenanhängern, Verkehrssicherungsanhängern und Vorwarneinrichtungen,
  • von Tragkraftspritzen und Hilfeleistungssätzen,
  • der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen (für Halb- bzw. Vollturm),
  • der Gerätegrundausstattung für Schlauchpflegeeinrichtungen (Vollstraße bzw. Halbstraße) bzw. einer Kompaktanlage mit Zubehör sowie der Geräteausstattung in Atemschutzwerkstätten oder Atemschutz-Übungsanlagen.
2.5
Ersatzerrichtung und Ersatzbeschaffung der unter den Nrn. 2.1 bis 2.4 genannten Fördergegenstände.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Gemeinden, Landkreise sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände erhalten.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit

1Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. 2Bei Beschaffungsmaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 3Bei der Stellplatzförderung ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Fahrzeug, das auf diesem Stellplatz untergebracht werden soll, um ein förderfähiges Fahrzeug handelt; ausreichend ist, dass das Fahrzeug für die Erfüllung der gemeindlichen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und bei der technischen Hilfeleistung erforderlich ist.

4.2
Maßnahmebeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).

4.3
Technische Vorschriften
4.3.1
Feuerwehrhäuser

1Bei der Planung und Ausführung von Feuerwehrhäusern sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die in der DIN 14092 Teil 1, 3 und 7 enthaltenen Festlegungen zur Sicherheit zu beachten. 2Für die Planung wird zudem empfohlen, auch die übrigen fachlichen Inhalte der DIN 14092 Teil 1, 3 und 7 zugrunde zu legen; bei Atemschutz-Übungsanlagen wird empfohlen, die DIN 14093 der Planung zugrunde zu legen.

4.3.2
Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte

1Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). 2Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.

4.4
Besondere Einrichtungen in Feuerwehrhäusern
4.4.1
Schlauchpflegeeinrichtungen und deren Geräteausstattungen

Die Schlauchpflege nach DIN 14092-7 soll aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen durch leistungsfähige Feuerwehren, durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen, die durch mehrere andere Feuerwehren mitbenutzt werden oder durch die Mitbenutzung von bereits vorhandenen Schlauchpflegeeinrichtungen sichergestellt werden; dies ist Voraussetzung für die Förderung des Baus sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der zur Schlauchpflege erforderlichen Gerätegrundausstattung bzw. der Beschaffung von Kompaktanlagen mit Zubehör.

4.4.2
Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie deren Geräteausstattungen

1Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sollen von den Feuerwehren einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises gemeinsam genutzt werden. 2Der Bau und die Geräteausstattungen dieser Anlagen können deshalb in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis grundsätzlich nur einmal gefördert werden.

4.4.3
Die Förderung des Baus der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen und der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Einrichtung nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid festzulegenden Voraussetzungen auch anderen Feuerwehren zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.
4.4.4
1Für Berufsfeuerwehren und Ständige Wachen werden bei Neubau und Erweiterung eines Feuerwehrhauses neben den notwendigen Stellplätzen, dem Bau von Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der Geräteausstattungen der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen zusätzlich pauschal Flächen von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt (siehe Anlage 1). 2Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist die DIN 14092 zugrunde zu legen.
4.5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte
4.5.1
1Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) und Gerätewagen Atem-/Strahlenschutz (GW-A/S) werden nur nach Maßgabe eines Stationierungsplans gefördert. 2In jedem Landkreis oder jeder kreisfreien Gemeinde werden maximal drei Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) mit Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ bzw. AB Schlauch (Modul „Wasserversorgung“ gemäß DIN 14555-22 oder ein anderes für die Feuerwehr geeignetes Wasserfördersystem) gefördert; auf diese Anzahl sind die bereits durch den Freistaat Bayern geförderten Systeme anzurechnen, die noch der Bindungsfrist unterliegen. 3Über den Ort der Stationierung entscheidet der Kreisbrandrat oder Stadtbrandrat bzw. Leiter der Berufsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Regierung. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration weitere Systeme zugelassen werden.
4.5.2
1Tanklöschfahrzeuge (TLF) sollen nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr über mindestens ein (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeug verfügt. 2Das TLF 4000 soll nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr bereits ausreichend mit (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeugen ausgestattet ist und einen Rüst- oder Gerätewagen besitzt. 3Für die TLF 2000 und 3000 ist abweichend von der nach der einschlägigen Fahrzeugnorm vorgesehenen Fahrzeugkabine für einen Trupp auch eine Ausstattung mit einer Staffelkabine förderfähig. 4TLF 2000 und TLF 3000 mit Staffelkabine werden nur gefördert, wenn die Feuerwehren innerhalb der Gemeinde über mindestens ein (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeug verfügen.
4.5.3
Wechselladersysteme (Trägerfahrzeuge und die in Anlage 2 genannten Abrollbehälter) sind nur dann förderfähig, wenn entsprechende schlüssige Konzepte vorgelegt und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme gegenüber der Beschaffung konventioneller Feuerwehrfahrzeuge nachgewiesen werden.
4.5.4
1Eine fahrbare Drehleiter wird nur als Drehleiter DLAK 23/12 oder DLAK 18/12 gefördert. 2Anstelle einer DLAK 23/12 oder einer DLAK 18/12 wird auch ein Teleskop-Gelenkmast in vergleichbarer Ausführung zur Brandbekämpfung gefördert, sofern er bei den Feuerwehren einer Gemeinde als Ergänzung für eine sonst notwendige zweite oder weitere Drehleiter beschafft werden soll. 3Diese Entscheidung ist unter einsatztaktischen Gesichtspunkten unter Mitwirkung des zuständigen Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats bzw. Leiters der Berufsfeuerwehr und Beachtung der Nr. 4.3.2 eigenverantwortlich vor Ort zu treffen; Nr. 7.2 bleibt unberührt.
4.5.5
Mehrzweckfahrzeuge MZF werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens ein Löschgruppenfahrzeug oder Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug verfügt.
4.5.6
Mannschaftstransportwagen MTW werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über ein Löschfahrzeug mit Atemschutz (mindestens vier Pressluftatmer) verfügt.
4.5.7
Einsatzleitwagen ELW 1 werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens einen Löschzug nach FwDV 3 verfügt.
4.5.8
Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) ohne Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ und Versorgungs-Lkw werden ausschließlich zur Verwendung als Logistikfahrzeuge gefördert.
4.5.9
1Verkehrssicherungsanhänger VSA und Vorwarneinrichtungen werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn bzw. einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt. 2Im Fall der Beschaffung durch einen Landkreis teilt der Kreisbrandrat in seiner Stellungnahme (Nr. 7.1.1) mit, bei welcher Feuerwehr die Stationierung erfolgen soll. 3Vorwarneinrichtungen werden entweder als Vorwarneinrichtung mit Dachträger oder als Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger gefördert. 4Die Feuerwehr muss für den Verkehrssicherungsanhänger VSA über ein geeignetes, möglichst schweres Zugfahrzeug (Fahrzeug mit mindestens Massenklasse M1 nach DIN SPEC 14502-1) und für den Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger bzw. für den Dachaufsetzer über ein geeignetes Zug-/Träger-Fahrzeug verfügen. 5Die Förderung einer Vorwarneinrichtung setzt zudem voraus, dass durch die Alarmierungsplanung sichergestellt wird, dass die Vorwarneinrichtung immer zusammen mit einem Verkehrssicherungsanhänger VSA zum Einsatz kommt. 6Die Vorwarneinrichtung muss den technischen und inhaltlichen Vorgaben des Merkblatts „Verkehrsabsicherung von Einsatzstellen der Feuerwehren“ in der jeweils von der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg veröffentlichten Fassung entsprechen.
4.5.10
1Tragkraftspritzen werden für Löschgruppenfahrzeuge Katastrophenschutz LF 20 KatS (nur zum Zweck der ausfallbedingten Ersatzbeschaffung) sowie für Tragkraftspritzenfahrzeuge vom Typ TSF und TSF-W als nach der jeweiligen Fahrzeug-DIN bzw. für Tragkraftspritzenfahrzeuge TSF-Logistik und Tragkraftspritzenanhänger TSA als nach der technischen Baubeschreibung vorgesehene Beladung eines Feuerwehrfahrzeugs nur entsprechend der dort jeweils vorgesehenen Leistungsklasse gefördert. 2Bis zur Marktverfügbarkeit des Pumpentyps PFPN 10-2000 wird für den Fahrzeugtyp LF 20 KatS ausschließlich der Pumpentyp PFPN 10-1500 gefördert.
4.5.11
1Hilfeleistungssätze werden als hydraulische und alternativ auch als akkubetriebene Rettungssätze gefördert. 2Die Leistungswerte der zur Förderung beantragten Komponenten von Hilfeleistungssätzen dürfen nicht unter den Leistungsmindestwerten liegen, die in den jeweiligen aktuellen Fahrzeugnormen für die einzelnen Geräte festgelegt sind. 3Kombinationsgeräte (Kombi-Geräte) werden nicht gefördert. 4Akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte und Rettungszylinder) müssen mindestens vergleichbare Leistungswerte (zum Beispiel hinsichtlich Spreizkraft, Spreizweite, Schneidkraft, Schneidfähigkeit) wie hydraulisch betriebene Rettungsgeräte nach DIN EN 13204 aufweisen. 5Um eine ausreichend sichere Energieversorgung über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, müssen alle akkubetriebenen Rettungsgeräte zusätzlich mit einer Adapterlösung (Möglichkeit, die Rettungsgeräte auch über ein Netzteil mit elektrischer Energie zu versorgen) ausgestattet werden. 6Auf die Beschaffung eines Pumpenaggregats (Elektromotorpumpe oder Verbrennungsmotorpumpe) kann nur dann verzichtet werden, wenn ausschließlich akkubetriebene Rettungsgeräte (Spreizer, Schneidgeräte, Rettungszylinder) beschafft werden. 7Eine Förderung ist nicht nur für die Ersatzbeschaffung bzw. Erstbeschaffung kompletter Hilfeleistungssätze, sondern auch für deren einzelne Komponenten möglich. 8Neu beschaffte einzelne Komponenten müssen mit den weiterverwendeten Teilen kompatibel sein. 9Nach Abschluss der Beschaffungsmaßnahme muss ein kompletter Hilfeleistungssatz vorhanden sein, der den Leistungsmerkmalen nach Anlage 2, Tabelle 2.3 entspricht. 10Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
  • Ersatzbeschaffung:
  • Gerechnet ab dem Monat der Indienststellung muss der zu ersetzende Hilfeleistungssatz mindestens zehn Jahre alt sein; dieses Mindestalter müssen bei Beschaffung eines kompletten Hilfeleistungssatzes drei von vier Geräten (Spreizer, Schneidgerät, Rettungszylinder, Pumpenaggregat) des zu ersetzenden Hilfeleistungssatzes erfüllen; sofern der Hilfeleistungssatz bisher keine Rettungszylinder enthält, gilt das Mindestalter für Spreizer, Schneidgerät und Pumpenaggregat; bei Beschaffung von einzelnen Komponenten müssen diese mindestens zehn Jahre alt sein.
  • Der zu ersetzende Hilfeleistungssatz darf den Anforderungen, die nach aktuellem Stand der Fahrzeugtechnik an die Leistungsfähigkeit von hydraulischen Rettungsmitteln gestellt werden, nicht mehr entsprechen.
  • Der Hilfeleistungssatz muss in der Alarmierungsplanung für THL-Einsätze hinterlegt sein.
  • Der Hilfeleistungssatz muss auf einem Fahrzeug verlastet sein, das nach derzeit geltender bzw. im Zeitpunkt der Beschaffung des Fahrzeugs geltender Norm mit HLS bzw. mit Zusatzbeladung THL ausgestattet war.
  • Erstbeschaffung:
  • Gefördert wird auch die erstmalige Ausstattung eines bereits im Dienst stehenden Fahrzeugs einer bislang nicht mit einem Hilfeleistungssatz ausgestatteten Feuerwehr wegen Aufnahme eines neuen Autobahnabschnitts oder Autobahnzubringers in den Schutzbereich bzw. eines mehrspurig erfolgten Ausbaus einer Bundesstraße im Schutzbereich.
  • Die Ausstattung erfolgt für ein bislang nicht mit einem Hilfeleistungssatz ausgerüstetes Fahrzeug, das nach der im Zeitpunkt der Beschaffung des Fahrzeugs geltenden Norm optional mit einem Hilfeleistungssatz ausgestattet werden kann.
  • Bedingungen und Förderausschluss:
  • Es muss sichergestellt sein, dass der komplette Hilfeleistungssatz (Umfang siehe Anlage 2 Tabelle 2.3) auf dem jeweiligen Fahrzeug vollständig verlastet und sicher untergebracht mitgeführt werden kann.
  • Bei der Erstbeschaffung eines zusätzlichen notwendigen Feuerwehrfahrzeugs, das nach DIN mit einem Hilfeleistungssatz auszustatten ist, ist zusammen mit dem Neufahrzeug auch der Hilfeleistungssatz zu beschaffen. Ebenso ist bei Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs, das nach DIN standardmäßig oder notwendigerweise optional mit einem Hilfeleistungssatz ausgestattet ist, grundsätzlich zusammen mit dem Neufahrzeug als Bestandteil der Beladung ein Hilfeleistungssatz zu beschaffen, sofern nicht ein den aktuellen Leistungsanforderungen entsprechender Hilfeleistungssatz bzw. wesentliche Bestandteile davon vom Vorgängerfahrzeug übernommen werden. Eine Förderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, da die Kosten für die Beschaffung eines Hilfeleistungssatzes bereits im Rahmen des Festbetrags bei der Fahrzeugförderung anteilig berücksichtigt sind. Eine Förderung ist auch ausgeschlossen, wenn in zeitlich nahem Zusammenhang zur Beschaffung des Hilfeleistungssatzes auch die Entscheidung zur Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs getroffen wird, für das der Hilfeleistungssatz ersatzbeschafft wurde. Wurde bei einer bereits erfolgten Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs vom Vorgängerfahrzeug ein Hilfeleistungssatz (mindestens: Spreizer, Schneidgerät und Pumpenaggregat) übernommen, so ist zur Vermeidung von Doppelförderungen eine Förderung frühestens zehn Jahre nach Indienststellung des Feuerwehrfahrzeugs möglich.
4.5.12
1Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge (jedoch keine Anhänger) nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet. 2Darüber hinaus sind für Vorführfahrzeuge folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
  • das Fahrzeug darf nicht älter als 18 Monate sein;
  • die bisherige Laufleistung des Fahrzeugs darf nicht mehr als 20 000 km betragen (Tachostand);
  • sofern das Fahrzeug einen Nebenantrieb besitzt (zum Beispiel bei Drehleitern), darf die Betriebsstundenzahl (bezogen auf den Nebenantrieb) maximal 200 Stunden betragen;
  • die Bereifung, die Lackierung und die Batterien müssen neuwertig sein;
  • für das Fahrzeug ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 1846-2 durchzuführen;
  • in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 darf lediglich die Hersteller-/Aufbaufirma als Vorbesitzer eingetragen sein.

3Sofern ein Feuerwehrfahrzeug oder -anhänger in Eigenregie von einer Feuerwehr selbst vollständig oder teilweise ausgebaut wird und durch diesen Eigenausbau die Gewährleistungspflicht des Fahrgestell- oder Aufbauherstellers eingeschränkt oder die Vornahme der Abnahmeprüfung durch den damit Beauftragten zurückgewiesen wird, wird eine Förderung nicht gewährt.

4.5.13
Neu- und Ersatzbeschaffungen der Gerätegrundausstattung einer Vollstraße oder Halbstraße für die Schlauchpflege oder für die Geräteausstattung einer Atemschutzwerkstatt oder Atemschutz-Übungsanlage werden nur gefördert, wenn sich aufgrund der zu beschaffenden Gerätschaften ein Zuwendungsbetrag von mindestens 3 500 Euro ergibt.
4.6
Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen beim Bau von Feuerwehrhäusern – Baukostenzuschuss

1Sofern ein Vorhaben für den Bau eines Feuerwehrhauses von einem anderen Bauträger als dem Zuwendungsempfänger selbst durchgeführt wird und sich der Zuwendungsempfänger daran mit einem Baukostenzuschuss beteiligt, können ihm Zuwendungen zu seinem Baukostenzuschuss gewährt werden. 2Auf Nr. 12 VVK wird dazu hingewiesen. 3Voraussetzung ist, dass

  • das Vorhaben des Bauträgers dem Zuwendungsempfänger die Last der eigenen Baumaßnahme eines Feuerwehrhauses abnimmt,
  • der Zuwendungsempfänger dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor Beginn der Maßnahme zugestimmt hat; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 1.3 VVK (das heißt erst nach Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder Erlass des Zuwendungsbescheids) endgültig erteilt werden,
  • die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (für Neubau/Einbau/Erweiterung eines Feuerwehrhauses) sichergestellt ist,
  • die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Maßnahme innerhalb der nach Nr. 7.4 geltenden Bindungsfrist sowie ein dem Baukostenzuschuss entsprechendes Benutzungsrecht des Zuwendungsempfängers während dieser Zeit dinglich gesichert sind (insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs),
  • der Bauträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme anerkennt,
  • der Bauträger sich verpflichtet, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K einzuhalten und er mit dem Vorhaben erst beginnt, wenn der Zuwendungsempfänger dem Baubeginn zugestimmt hat,
  • die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen.

4Für den Fall einer Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 7.4 angegebenen Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger dem Freistaat Bayern die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zurückzuerstatten. 5Nr. 8.7 Satz 1 VVK ist dabei zu beachten. 6Eine Zuwendung zum Baukostenzuschuss kann dabei nur bis zu der Höhe bewilligt werden, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Baumaßnahme durch den Zuwendungsempfänger nach diesen Richtlinien bewilligt werden könnte.

4.7
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Wege eines Raten- oder Mietkaufs

Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:

  • Der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt). Der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen.
  • Es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach Anlage 2 zu erwartenden Zuwendung vereinbart werden.

5.Kommunale Kooperationen

5.1
Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen bzw. -anhängern durch mehrere Kommunen

1Beschaffen mehrere Kommunen notwendige baugleiche Feuerwehrfahrzeuge gemeinsam in der Weise, dass die Beschaffung jeweils im Namen und auf Rechnung der das Feuerwehrfahrzeug benötigenden Kommune erfolgt, erhöht sich der für das jeweilige Feuerwehrfahrzeug nach Anlage 2 vorgesehene Basisfestbetrag um zehn Prozent; Abrollbehälter für Wechselladersysteme nach DIN 14505 sowie Feuerwehranhänger gelten dabei als Feuerwehrfahrzeuge. 2Bei dieser gemeinsamen Beschaffung sind sowohl bezüglich der Kooperation als auch bezüglich der Bestellung der Feuerwehrfahrzeuge kartell- und vergaberechtliche Vorschriften sowie § 31 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 KommHV-Doppik und die Vergabegrundsätze, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgrund § 31 KommHV-Kameralistik und § 30 KommHV-Doppik bekannt gegeben hat (Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018, AllMBl. S. 547, in der jeweils geltenden Fassung), zu beachten. 3Die Förderfähigkeit setzt zudem voraus, dass im Wege der Sammelbestellung baugleiche Feuerwehrfahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps, des gleichen Fahrgestells und des gleichen Aufbaus sowie der gleichen fest eingebauten feuerwehrtechnischen Ausstattung beschafft werden. 4Für Feuerwehranhänger gilt dies, soweit anwendbar, entsprechend. 5Ausnahmen nach Nr. 7.2 (Abweichung von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln) können hier nur für alle im Rahmen einer Sammelbestellung beschafften Fahrzeuge beantragt werden. 6Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind gemeinsam zur Abnahme (Nr. 7.5) vorzustellen. 7Die Baugleichheit ist durch den mit der Abnahme Beauftragten im Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu bestätigen.

5.2
Gemeinschaftliche Feuerwehrhäuser mehrerer Kommunen, gemeinsame Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutzwerkstätten oder Schlauchpflegeeinrichtungen mehrerer Kommunen
5.2.1
1Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit ein gemeinschaftliches Feuerwehrhaus unter Erwerb des Eigentums neu, werden die für die Unterbringung der Feuerwehrfahrzeuge jeder beteiligten Kommune notwendigen Stellplätze für die Festsetzung der insgesamt nach Anlage 1 möglichen Förderung addiert. 2Die Verteilung der nach Anlage 1 entsprechend der Anzahl aller notwendigen Stellplätze möglichen Förderung erfolgt stellplatzweise nacheinander abwechselnd; sie beginnt mit dem ersten Stellplatz der Kommune, die im gemeinschaftlichen Feuerwehrhaus die geringste Anzahl an Stellplätzen errichtet. 3Der Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses durch mehrere Kommunen gleichgestellt ist die Einrichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses in ein zu diesem Zweck von den beteiligten Kommunen erworbenes Gebäude sowie der Einbau eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses in ein bereits im Eigentum der beteiligten Kommunen stehendes Gebäude durch Schaffung notwendiger Stellplätze im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit. 4Errichten am Bau beteiligte Kommunen jeweils die gleiche Anzahl notwendiger Stellplätze, wird die Förderung auf die beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5Errichten zwei Kommunen ein gemeinschaftliches Feuerwehrhaus mit insgesamt zwei Stellplätzen, erhöht sich der Förderfestbetrag für jeden dieser Stellplätze um zehn Prozent.
5.2.2
1Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit eine gemeinschaftliche Atemschutz-Übungsanlage oder Atemschutzwerkstatt oder eine Einrichtung zur Schlauchpflege unter Erwerb des Eigentums neu, kann jeder beteiligten Kommune eine Förderung entsprechend der Höhe ihres Anteils an den Gesamtkosten der Errichtung gewährt werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere Nr. 4.4) vorliegen. 2Dies gilt auch für die gemeinschaftliche Beschaffung der Geräteausstattung einer Einrichtung nach den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2. 3Die an die beteiligten Kommunen gewährten Zuwendungen dürfen dabei insgesamt die für diese Maßnahmen nach Anlage 1 und Anlage 2 Tabellen 2.1 und 2.2 vorgesehenen Festbeträge nicht übersteigen. 4Im Fall interkommunaler Zusammenarbeit erhöhen sich sowohl für die Baumaßnahme als auch für die Beschaffung der notwendigen Geräteausstattung die einschlägigen Basisfestbeträge um zehn Prozent.

6.Art und Umfang der Zuwendung

6.1
Art der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2
Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Festbeträge für Feuerwehrhäuser, für zusätzlich notwendige Flächen bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen sowie für etwaige Schlauchtürme, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen richtet sich nach Anlage 1. 2Die Festbeträge decken dabei nicht nur anteilig die Kosten der Errichtung der notwendigen Stellplätze, sondern aller Räumlichkeiten ab, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Feuerwehrhauses erforderlich sind. 3Für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten, von technischen Ausstattungen von Schlauchtürmen sowie von Geräteausstattungen für besondere Einrichtungen in Feuerwehrhäusern richtet sich die Höhe der Festbeträge nach Anlage 2. 4Die Festbeträge gelten bei Feuerwehrfahrzeugen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug übernommen wird. 5Für Kommunen, die nach den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) gehören, gelten die besonderen Festbeträge für den RmbH (in Anlagen 1 und 2 jeweils gesondert ausgewiesen). 6Diese besonderen Festbeträge sind um fünf Prozent gegenüber dem Basisfestbetrag erhöht. 7Diese Erhöhungen werden automatisch gewährt, wenn der Zuwendungsberechtigte im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns im Sinne der Nr. 1.3 VVK zu den besonders förderwürdigen Kommunen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf zum jeweils geltenden Stand gehört (Anlage 7). 8Die Vorteile bei der Förderung bei kommunalen Kooperationen nach Nr. 5 werden daneben zusätzlich gewährt; der Zuschlag für kommunale Kooperation wird dabei vom Basisfestbetrag errechnet.

6.3
Mehrfachförderung

Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

7.Verfahren

7.1
Form des Zuwendungsantrags, Unterlagen
7.1.1
Abweichend von Nr. 3 VVK gilt für das Antragsverfahren:
  • Der Zuwendungsantrag (Anlage 3) ist in einfacher Ausfertigung unmittelbar bei der zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln.
  • Dem Zuwendungsantrag sind bei Baumaßnahmen ein Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5 000), ein Lageplan (Maßstab 1 : 1 000) sowie Baupläne, aus denen sich Art und Umfang des Bauvorhabens nachprüfbar ergeben (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), beizufügen.
  • Dem Zuwendungsantrag ist eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats oder des Leiters der Berufsfeuerwehr beizufügen. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, ob er die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren für notwendig hält und befürwortet.
  • Bei der Förderung des Baus von besonderen Einrichtungen nach den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 in Feuerwehrhäusern sowie der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung ist die fachliche Notwendigkeit für die Errichtung und Beschaffung gesondert zu begründen.
  • Für die Förderung der Ersatzbeschaffung von Hilfeleistungssätzen muss der Zuwendungsantrag zudem folgende Angaben enthalten:
  • Angabe des Fahrzeugs mit Monat und Jahr der Indienststellung und amtlichem Kennzeichen, auf dem der zu ersetzende Hilfeleistungssatz verlastet ist,
  • Angabe zu Monat und Jahr der Indienststellung des zu ersetzenden Hilfeleistungssatzes bzw. der einzelnen Komponenten sowie Art und Typ, Baujahr, Seriennummer und Hersteller der zu ersetzenden Gerätschaften,
  • Art des zur Beschaffung vorgesehenen Hilfeleistungssatzes bzw. der einzelnen Komponenten,
  • schriftliche Bestätigung des Kreisbrandrats, Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr, dass das Fahrzeug, auf dem der zu ersetzende Hilfeleistungssatz bisher schon verlastet ist, in der Alarmierungsplanung für THL-Einsätze hinterlegt ist.
7.1.2
Vorzeitige Beschaffung, vorzeitiger Baubeginn

1Die Regierung kann, insbesondere wenn mit der Anfinanzierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, unter Beachtung der Nr. 1.3 VVK in Verbindung mit Nr. 1.3.3 der VV zu Art. 44 BayHO in dringenden Einzelfällen zur Sicherstellung des Förderzwecks der Beschaffung oder dem Baubeginn noch vor der Bewilligung zustimmen. 2Hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration jährliche Höchstbeträge für die Zustimmungen festgelegt, dürfen diese nicht überschritten werden. 3Die Zustimmung ist auf Antrag schriftlich zu erteilen. 4Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu Art. 44 BayHO) und auf die Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (§ 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik, § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik) zu versehen. 5Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht und der Antragsteller das Risiko auf sich nehmen muss, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. 6Die Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung bzw. zum vorzeitigen Baubeginn ist zu befristen.

7.2
Entscheidung über den Zuwendungsantrag

1Die Regierung entscheidet über den Zuwendungsantrag; sie hat dabei insbesondere die Ausstattung anderer Feuerwehren in der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 2Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Feuerwehrförderung, zu beantragen. 3Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Bei erheblichen Abweichungen von den technischen Vorschriften entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

7.3
Bewilligung

1Die ANBest-K sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht nach dieser Bekanntmachung Abweichungen vorgesehen sind. 2Bei Beschaffungen ist die Verpflichtung zur Abnahme nach Nr. 7.5 als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. 3Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsbescheids zu übermitteln.

7.4
Bindungsfrist

1Die Bindungsfrist für Feuerwehrhäuser sowie Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen beträgt 25 Jahre. 2Für die Geräteausstattungen und die technischen Ausstattungen der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen beträgt sie 15 Jahre, für Feuerwehrfahrzeuge (einschließlich Abrollbehälter) mit Ausnahme von Mehrzweckfahrzeugen (MZF), Mannschaftstransportwagen (MTW), Einsatzleitwagen (ELW 1) und Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF) 20 Jahre bzw. bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen 15 Jahre, für alle übrigen Fördergegenstände (wie auch für MZF, MTW, ELW 1 und TSF) zehn Jahre.

7.5
Abnahme

1Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ihrer feuerwehrtechnischen Ausstattung und Beladung, soweit sie vom Hersteller mitgeliefert wird, müssen vor der Auslieferung bzw. Indienststellung auf Einhaltung der in Nr. 4.3.2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung der Nr. 7.2 Satz 2 geprüft und abgenommen werden, wenn sie von Zuwendungsempfängern ohne Berufsfeuerwehren oder Ständige Wachen beschafft werden. 2Fahrzeuge und Anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind gemeinsam zur Abnahme vorzustellen (siehe auch Nr. 5.1). 3Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen durchzuführen. 4Die Abnahme kann auch durch die mit der Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen vorgenommen werden; Beauftragte von Berufsfeuerwehren können auch Fahrzeuge von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen abnehmen. 5Über das Abnahmeergebnis ist ein Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu erstellen. 6Darin ist im Fall der Nr. 5.1 durch den mit der Abnahme Beauftragten auch die Baugleichheit zu bestätigen.

7.6
Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung ist der Regierung rechtzeitig in einfacher Ausfertigung vorzulegen. 2Abweichend von Nr. 10 VVK und Nr. 6 ANBest-K ist dafür das Formblatt nach Anlage 4, „Verwendungsbestätigung“, zu verwenden; zusammen mit dem Nachweis der Verwendung sind bei Fahrzeugbeschaffungen das Gutachten über die Abnahmeprüfung des Feuerwehrfahrzeugs sowie gegebenenfalls die Bestätigung über die Beseitigung von gegebenenfalls vorhandenen Mängeln und über die Prüfung der Mindestausrüstung vorzulegen. 3Werden baugleiche Fahrzeuge nach Nr. 5.1 beschafft, haben die an der gemeinschaftlichen Sammelbestellung beteiligten Gemeinden zusätzlich für ihre Fahrzeuge jeweils eine Übersicht über die Beladung mit der Mindestausrüstung vorzulegen; für Mannschaftstransportwagen MTW ist die Vorlage dieser Übersicht nicht erforderlich. 4Zusammen mit der Übersicht über die Beladung mit der Mindestausrüstung ist nachzuweisen, dass die Feuerwehrfahrzeuge der an der Sammelbestellung beteiligten Gemeinden gemeinschaftlich ausgeschrieben wurden und baugleich sind.

7.7
Beteiligungsverzicht

Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß Nr. 6 VVK unterbleibt auch dann, wenn die vorgesehene Zuwendung des Staates 1 Million Euro übersteigt.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2015 (AllMBl. S. 149), die durch Bekanntmachung vom 30. August 2016 (AllMBl. S. 2071) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle vor dem 1. Januar 2019 begonnenen Maßnahmen anwendbar.

Günter Schuster

Ministerialdirektor

Anlagen