Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 358 vom 11.09.2019

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Richtlinien für das Darlehensprogramm zur Schaffung
von energieeffizientem Mietwohnraum (EnMWR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 26. August 2019, Az. 31-4764.4-4

1Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo), mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), ergänzend zur Mietwohnraumförderung nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) vom 11. Januar 2012 (AllMBl. S. 20) die Schaffung von energieeffizienten Mietwohngebäuden durch befristet zinsverbilligte Darlehen. 2Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Schaffung von bezahlbarem, besonders energieeffizientem Mietwohnraum.

2.Gegenstand der Zuwendung

Gefördert wird

  • das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden im Sinn des Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) oder
  • der Erwerb von neugeschaffenem Mietwohnraum zur erstmaligen Belegung,

soweit die Maßnahme zugleich im Rahmen der staatlichen Förderprogramme nach dem zweiten Abschnitt der WFB 2012 gefördert wird und durch Erfüllung der Anforderungen des KfW-Programms „Energieeffizient Bauen“ zusätzliche Aufwendungen bedingt oder im Fall des Erwerbs bedingt hat.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind die in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayWoFG bestimmten Personen.
3.2
1Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU erfüllt sind. 2In diesem Beschluss ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten, mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden. 2Als Vorhabenbeginn gelten der Baubeginn (Aushub des Mutterbodens), der Kaufvertrag bei einem Erwerb oder der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 3Nicht als Vorhabenbeginn gelten insbesondere
  • die Erstellung der Planungsunterlagen für das Bauvorhaben,
  • eine Baugrunduntersuchung,
  • ein Herrichten des Grundstücks oder
  • ein den Erwerber rechtlich nicht bindender Reservierungsvertrag bei einem Kauf.
4.2
1Beim Erwerb steht ein bereits abgeschlossener notarieller Kaufvertrag einer Förderung dann nicht entgegen, wenn dem Erwerber ein Rücktrittsrecht bis zu der Zustimmung zum vorzeitigen Kaufvertragsabschluss oder der Bewilligung der Fördermittel eingeräumt ist. 2Im Rücktrittsfall dürfen dem Käufer nur Notar- und eigene Geldbeschaffungskosten sowie Kosten der Ausführung von Sonderwünschen auferlegt sein.
4.3
Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag schriftlich einem vorzeitigen Baubeginn oder Kaufvertragsabschluss zustimmen, wenn die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und nach überschlägiger Prüfung die Finanzierung hinreichend gesichert erscheint.

5.Förderfähige Maßnahmen

5.1
1Gefördert werden nach Nr. 2 sowie dem KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ folgende KfW-Effizienzhaus-Niveaus:
  • KfW-Effizienzhaus 40 Plus,
  • KfW-Effizienzhaus 40 und
  • KfW-Effizienzhaus 55.

2Dabei sind die Bestimmungen des KfW-Programms „Energieeffizient Bauen“ sowie die technischen Mindestanforderungen der KfW, die in der Anlage zum KfW-Merkblatt „Energieeffizient Bauen“ aufgeführt sind, zu beachten. 3Dieses kann bei den Bewilligungsstellen (vergleiche Nr. 10.1) oder direkt bei der KfW bezogen werden.

5.2
Beim Erwerb ist der Kaufpreis für das Wohngebäude (ohne Grundstückskosten) förderfähig.

6.Art und Umfang der Zuwendung

6.1
Die BayernLabo reicht Darlehen mit 30-jähriger Laufzeit und zehnjähriger Zinsverbilligung auf Grundlage des KfW-Programms „Energieeffizient Bauen“ aus und verbilligt die ohnehin schon günstigen Darlehen der KfW Bankengruppe zusätzlich.
6.2
1Der aktuelle Zinssatz für das Darlehen kann bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle (vergleiche Nr. 10.1) und bei der BayernLabo erfragt werden. 2Die BayernLabo wird das Darlehen mit dem Zinssatz anbieten, der zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist.
6.3
Das Darlehen ist nach drei tilgungsfreien Jahren mit zunächst jährlich mindestens 1,5 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen.
6.4
Der Auszahlungskurs beträgt 100 v. H.

7.Höhe der Förderung

1Für die Darlehenshöhe gelten die im KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ maßgeblichen Darlehenshöchstbeträge. 2Bei der Bemessung der Darlehenshöhe sind die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit für die staatliche Mietwohnraumförderung nach Nrn. 13 und 25a.3 WFB 2012 entsprechend anzuwenden. 3Die von der Bewilligungsstelle vorgesehene Mietwohnraumförderung ist hierbei zu berücksichtigen.

8.Sicherung des Darlehens

1Das Darlehen ist im Grundbuch an rangbereitester Stelle und unmittelbar nach den für die Finanzierung des Vorhabens aufgenommenen Kapitalmarkt- und Bauspardarlehen dinglich zu sichern. 2Sofern es sich bei den im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für das Darlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. 3Dem Darlehen dürfen im Rang keine Grundpfandrechte zur Sicherung einer Kaufpreisforderung oder werthaltige Lasten in Abteilung II des Grundbuchs vorgehen.

9.Kumulierungsausschluss

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe bauliche Maßnahme zugleich Fördermittel der KfW aus dem Programm „Energieeffizient Bauen“ in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht, wenn durch eine Kostentrennung eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.

10.Förderverfahren

10.1
Bewilligungsstellen sind die Regierungen, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg und Nürnberg.
10.2
1Der Förderantrag für das Darlehen ist mittels Formblatt Stabau Ib zusammen mit dem Antrag auf die staatliche Mietwohnraumförderung nach dem Zweiten Abschnitt der WFB 2012 bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2Die von einem von der KfW zugelassenen Energieeffizienzexperten zu erstellende „Bestätigung zum Antrag“ ist dabei mit vorzulegen. 3Die Bestätigung muss zum Zeitpunkt des Eingangs bei der BayernLabo gültig sein.
10.3
1Die Bewilligungsstellen prüfen die Förderungsvoraussetzungen und entscheiden über den Antrag. 2Dabei ist die BayernLabo frühzeitig, etwa durch eine Vorabanfrage, einzubeziehen. 3Diese teilt anschließend der Bewilligungsstelle mit, ob aus bankmäßiger Sicht die Fördervoraussetzungen vorliegen.
10.4
Für die weiteren Aufgaben der BayernLabo ist Nr. 49 WFB 2012 entsprechend anzuwenden.
10.5
1Der Bauherr hat die Auszahlung des Darlehens bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. 2Diese prüft den Stand des Baufortschritts und die ordnungsgemäße Verwendung bisher ausgezahlter Raten und legt den Auszahlungsantrag der BayernLabo vor. 3Dabei können die folgenden drei Ratenzahlungen geleistet werden:
  • 30 v. H. nach der Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nichtunterkellerten Gebäuden nach der Fertigstellung der Bodenplatte oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten,
  • 50 v. H. nach der Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,
  • 20 v. H. nach Erreichen der Bezugsfertigkeit.

4Für die Auszahlung der Schlussrate ist die von einem von der KfW zugelassenen Energieeffizienzexperten zu erstellende „Bestätigung nach Durchführung“ mit vorzulegen.

11.Abweichungen

Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor