Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 366 vom 18.09.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.0-K

Änderung der Bekanntmachung „Internationaler Schüleraustausch“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 28. August 2019, Az. V.10-BS4324-6a.66 966

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Internationaler Schüleraustausch“ vom 26. Januar 2010 (KWMBl. S. 71), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 der Präambel wird wie folgt neu gefasst:

„Der internationale Schüleraustausch dient der persönlichen Begegnung zwischen Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Nationalität, dem Kennenlernen anderer Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie der Förderung des interkulturellen Verständnisses und Denkens in internationalen Zusammenhängen.“

2.
Nr. 3.6 wird wie folgt geändert:
2.1
Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Für staatliche Lehrkräfte wird die Reise als Auslandsdienstreise genehmigt bzw. angeordnet.“

2.2
Satz 6 und Satz 7 werden gestrichen.
3.
Nr. 3.9 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„Eine umfassende Zusammenstellung zu anderen (zum Teil ziellandspezifischen) Förderangeboten von Austauschmaßnahmen kann auf der Internetseite des Pädagogischen Austauschdienstes der Kultusministerkonferenz (https://www.kmk-pad.org/programme.html) eingesehen werden.“

4.
Nr. 3.11 wird wie folgt geändert:
4.1
In der Überschrift wird nach dem Wort „Schulveranstaltung“ das Wort „; Reisekosten“ angefügt.
4.2
Es wird folgender Absatz angefügt:

„Der Schule wird für die Durchführung der Maßnahmen zur Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte ein gesondertes Budget zugewiesen. Die Möglichkeit der Erhöhung durch Drittmittel, z. B. durch Spenden eines Fördervereins, bleibt unberührt. Die vorstehenden Entscheidungen über die Anzahl der Klassen- bzw. Gruppenaustauschmaßnahmen sind im Rahmen dieses Budgets zu treffen.“

5.
Nr. 6.2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Ansprechpartner ist

ProTandem
Deutsch-Französische Agentur für den Austausch in der beruflichen Bildung
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken
Tel. 0681 501-1180
Internet: https://protandem.org/

6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin