Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 383 vom 25.09.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.5.1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung
  • Arbeitszeit

2030.5.1-K

Arbeitszeit, Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden der Förderlehrkräfte

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 22. August 2019, Az. III.5-BP7004-4b.72 880

1.
Regelmäßige Arbeitszeit

1Förderlehrkräfte haben im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit neben einer wöchentlich festgesetzten Zahl von Unterrichtsstunden (Unterrichtspflichtzeit) noch Verwaltungsstunden für Mitarbeit bei schulischen Aufgaben (nach näherer Bestimmung durch den Schulleiter) abzuleisten. 2Die Unterrichtspflichtzeit und die Verwaltungsstunden sind ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
3Für die Arbeitszeit der Förderlehrkräfte im Beamtenverhältnis an den staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen und Schulen für Kranke sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
4Für tarifbeschäftigte Förderlehrkräfte an den staatlichen genannten Schularten gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 5Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) und der Dienstanweisung für Förderlehrer in der jeweils geltenden Fassung.

2.
Teilzeitbeschäftigung

1Anträge auf Teilzeitbeschäftigung müssen auf (volle) Wochenstunden bezogen sein. 2Danach bemisst sich auch die anteilige Besoldung. 3Die Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. 4Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet.

3.
Stundenermäßigungen

1Die Unterrichtspflichtzeit der Förderlehrkräfte wird ermäßigt

3.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
a) mindestens 50 um 2 Wochenstunden
b) mindestens 70 um 3 Wochenstunden
c) mindestens 90 um 4 Wochenstunden
3.2
für Förderlehrkräfte nach Vollendung des
a) 58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
b) 60. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
c) 62. Lebensjahres um 3 Wochenstunden

2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. Förderlehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 3.1 und 3.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 6Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 7Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden.

4.
Anrechnungsstunden
4.1
Anrechnungsstunden für Ausbildung/Seminar
Anrechnungsstunden
Seminarleitung 17 Wochenstunden*
Betreuung von Förderlehreranwärtern in der
2. Ausbildungsphase
 1 Wochenstunde
Betreuung von Studierenden
in der 1. Ausbildungsphase
 1 Wochenstunde

*Die Verwaltungsstunden nach Nr. 6.3 der Anlage der UPZV entfallen.

4.2
Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für Systembetreuerinnen und Systembetreuer.
5.
Freistellungen

Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

6.
Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen

Die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung und wegen Alters (Nr. 3) werden neben Anrechnungsstunden (Nr. 4) sowie neben Freistellungen (Nr. 5) gewährt.

7.
Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter

1Die regelmäßige Arbeitszeit gliedert sich wie folgt:

im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes 10 Wochenstunden
 2 Verwaltungsstunden
im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes 14 Wochenstunden
 2 Verwaltungsstunden

2Die Wochenstunden sind fest einzuplanen. 3Der übrige Teil der regelmäßigen Arbeitszeit dient zur Teilnahme an Seminarveranstaltungen sowie der Hospitation im Unterricht (11 Wochenstunden im ersten Jahr und 7 Wochenstunden im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes) und in der Schulverwaltung (3 Stunden).

8.
Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Arbeitszeit der Förderlehrer vom 22. Juni 1992 (KWMBl. I 1992 S. 393), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129) außer Kraft.

Elfriede Ohrnberger

Ministerialdirigentin