Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 434 vom 30.10.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 4AFB3D8A42123988A453098295E5D877C49E5C9808082B9F7B3097CD747C8198

Verwaltungsvorschrift

2129.0-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Organisation, Allgemeine Vorschriften

2129.0-U

Bußgeldkatalog „Umweltschutz“

Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 26. September 2019, Az. 12-A1112-2018/1

Inhaltsübersicht

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 1: Allgemeines und Verfahren

1. Begriffsbestimmungen

2. Anwendungsbereich des Katalogs

3. Zuständigkeit

4. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

5. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

6. Verfahren nach Einspruch

Kapitel 2: Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen

1. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

3. Fahrlässiges Handeln

4. Einziehung von Gegenständen, von Wertersatz und des Wertes von Taterträgen

Kapitel 3: Besondere Richtlinien und Hinweise

1. Tateinheit

2. Tatmehrheit

3. Besondere Personengruppen

4. Sonstiges

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 1: Sachbereich „Abfallentsorgung“

Kapitel 2: Sachbereich „Bodenschutz und Altlasten“

Kapitel 3: Sachbereich „Immissionsschutz“

Kapitel 4: Sachbereich „Gewässerschutz“

Kapitel 5: Sachbereich „Naturschutz und Landschaftspflege“

Kapitel 6: Sachbereich „Gentechnik“

Teil 3: Schlussbestimmungen

Teil 1:
Allgemeiner Teil

Kapitel 1:
Allgemeines und Verfahren

1.
Begriffsbestimmungen
1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
2.
Anwendungsbereich des Katalogs
2.1
Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten der Sachbereiche Abfallentsorgung, Bodenschutz und Altlasten, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Gentechnik anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3.
Zuständigkeit
3.1
1Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. 2Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.2
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG in Verbindung mit den §§ 87 ff. der Zuständigkeitsverordnung (ZustV).
3.3
1Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen. 2Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Abs. 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. 3Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.
3.4
1Sind innerhalb einer Verwaltungsbehörde mehrere Sachbereiche zuständig (z. B. die Kreisverwaltungsbehörde als untere Bau-, Naturschutz- oder Wasserbehörde), soll auf die Übernahme durch eine Stelle unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze hingewirkt werden. 2Diese führt mit Unterstützung der anderen betroffenen Stellen das Verfahren durch und unterrichtet diese auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
4.
Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
4.1
Bußgeldverfahren

1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). 2Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z. B. Verjährung) entgegenstehen. 3Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist.

4.2
Verwarnungsverfahren

1Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). 2Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. 3Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist, die eine Woche betragen soll). 4Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen. 5Eine Ordnungswidrigkeit soll dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz beziehungsweise die Untergrenze des Rahmensatzes das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreiten und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. 6Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, durch ein Sternchen (*) bei den Bußgeldsätzen kenntlich gemacht. 7Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 OWiG und auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur Erteilung von Verwarnungen wegen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte vom 19. Dezember 2007 (AllMBl. 2008, S. 20) verwiesen.

5.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
5.1
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
5.2
Eine Sache ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird.
5.3
Wird jedoch in diesen Fällen eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 21 Abs. 2 OWiG).
6.
Verfahren nach Einspruch
6.1
1Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. 2Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1, § 50 Abs. 2 OWiG).
6.2
1Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. 2Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren u. a. neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
6.3
1Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). 2Sie bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. 3Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen für notwendig, so regt sie diese an. 4Die Staatsanwaltschaft ist zwar nicht zur Teilnahme verpflichtet (§ 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG), soll aber auf entsprechende Anregung an der Hauptverhandlung teilnehmen (Nr. 287 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV).

Kapitel 2:
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen

1.
Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

2.
Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
2.1
Allgemeines

1Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Höchstgrenzen erhöht (siehe Nrn. 2.2 und 2.3) oder ermäßigt (siehe Nr. 2.4) werden. 2Für die konkrete Festsetzung der Geldbuße innerhalb eines Rahmensatzes können die in den Nrn. 2.2 bis 2.4 genannten Umstände ebenfalls herangezogen werden.

2.2
Erhöhung

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

2.2.1
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls überdurchschnittlich groß ist oder
2.2.2
der Täter
  • sich uneinsichtig zeigt,
  • bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  • die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, sofern der Tatbestand auch ohne diesen Zusammenhang verwirklicht werden kann,
  • vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Kapitel 3 Nr. 1.3) oder
  • in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
2.3
Gewinnabschöpfung

1Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgelds um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). 2Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. 3Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktion andererseits herzustellen. 4Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Vorteile ist jedoch die Einkommensbesteuerung – gegebenenfalls im Wege der Schätzung – zu berücksichtigen, sofern die Steuer bereits entrichtet oder bestandskräftig festgesetzt ist. 5Ist eine Besteuerung des Vorteils für das jeweilige Jahr hingegen noch nicht bestandskräftig erfolgt und ist die steuerliche Berücksichtigung noch im entsprechenden Veranlagungszeitraum möglich, so kann der Vorteil in vollem Umfang abgeschöpft und die Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung dem Besteuerungsverfahren überlassen werden. 6Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

2.4
Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  • das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
3.
Fahrlässiges Handeln

1Bei fahrlässigem Handeln sollen im Regelfall die Regel- und Rahmensätze halbiert werden. 2Das Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrags) darf dabei nicht überschritten werden. 3Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Kapitel 2 Nr. 2 auch für fahrlässiges Handeln.

4.
Einziehung von Gegenständen, von Wertersatz und des Wertes von Taterträgen
4.1
1Soweit es das Gesetz ausdrücklich zulässt, besteht die Möglichkeit der Einziehung unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff OWiG. 2Dabei sind spezielle Regelungen in den einzelnen Gesetzen zu beachten.
4.2
Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrags bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils gegen den Täter bzw. den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann (§ 29a OWiG).

Kapitel 3:
Besondere Richtlinien und Hinweise

1.
Tateinheit
1.1
Begriff

1Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals (Tateinheit), so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. 2Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 OWiG).

1.2
Tateinheit mit anderen Tatbeständen des Ordnungswidrigkeitenrechts

1Werden bei tateinheitlichen Handlungen Ordnungswidrigkeiten nach verschiedenen Rechtsbereichen (z. B. Naturschutz-, Bau- oder Wasserrecht) begangen, kann der Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden oder mehrerer Sachgebiete innerhalb einer Behörde berührt werden. 2Die Zuständigkeit bestimmt sich in diesen Fällen nach Kapitel 1 Nr. 3.3 und 3.4.

1.3
Dauerzuwiderhandlungen

1Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. 2Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor. 3Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere Kapitel 2 Nr. 2.2.2 (Spiegelstrich 4) zu beachten, wobei die Dauer des rechtswidrigen Zustands zu berücksichtigen ist.

2.
Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG).

3.
Besondere Personengruppen
3.1
Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter eines anderen oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
3.2
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
3.3
Hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
4.
Sonstiges

Bei Verstößen gegen die Umwelt ist die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität) vom 11. Februar 2016 AllMBl. S. 102 zu beachten.

Teil 2:
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 1:
Sachbereich „Abfallentsorgung“

Vorbemerkung:

1Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Abs. 2 KrWG genannten Rechtsgüter, ist – neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung – der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach Art. 33 BayAbfG besondere Beachtung zu schenken. 2Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. 3Der Bußgeldkatalog nennt die besonders häufigen Verstöße gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG (Illegale Abfallentsorgung), um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. 4Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. 5Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. 6So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z. B. in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. 7Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter daraus ziehen, dass sie die Abfälle nicht den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen zuführen; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten) übersteigen (siehe hierzu Teil 1, Kapitel 2 Nr. 2.3 und 4.2). 8Schließlich kann bei den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Bußgeldsätzen auch eine Verwarnung in Betracht kommen. 9Das Kernstück des Bußgeldkatalogs bildet die Aufzählung der verschiedenen Tatbestände in Spalte 2. 10Die dort aufgenommenen Zuwiderhandlungen sind nach Abfallarten gegliedert und weiter unterteilt in Gruppen, in denen Beispiele aufgeführt sind, die nach Art, Größe und Menge Anhaltspunkte für die Einreihung weiterer Einzelgegenstände des Abfalls geben. 11In Spalte 1 sind Kennziffern für die einzelnen Tatbestände enthalten. 12Die Spalte 2 enthält in Kurzfassung den Tatbestand, zu dem jeweils das vorangestellte Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer dafür vorgesehenen Anlage“ gehört. 13Spalte 3 ist für die Geldbuße und ein eventuelles Verwarnungsgeld vorgesehen. 14Spalte 4 ist Bemerkungen vorbehalten, auf die die zuständigen Verwaltungsbehörden zu achten haben, insbesondere soweit die Handlung gleichzeitig eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach anderen Gesetzen ist.

Geldbußen Abfallentsorgung
Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße (in €) Bemerkungen
1 2 3 4
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie
1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen 1. Straftaten:
- Gewässerverunreinigung, §§ 324, 330 StGB
- Bodenverunreinigung, §§ 324a StGB, 330 StGB
- Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, §§ 326, 330 StGB
- Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage; §§ 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 330 StGB
- Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften, § 330a StGB
2. Ordnungswidrigkeiten:
- § 103 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 WHG
- § 49 Abs. 1 Nr. 27, § 32 StVO
- § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 FStrG
- Art. 66 Nr. 1, Art. 16 BayStrWG
- Art. 66 Nr. 2, Art. 18 Abs. 1 BayStrWG
- Art 57 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG
- Landschaftsschutzverordnungen
1.1 soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) *20
1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l *35
1.3 über Nr. 1.2 hinaus
1.3.1 eine Menge bis 2 kg bzw. 2 l 35 – 80
1.3.2 eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l 80 – 320
1.4 scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste 35 – 80
2 Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert siehe Nr. 1 (Bemerkung)
2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb 80 – 240
2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen 160 – 500
2.3 über Nr. 2.2 hinaus
2.3.1 mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m3 oder 100 kg 160 – 700
2.3.2 Sperrmüll über 1 m3 bzw. über 100 kg 700 – 2 500
3 Altreifen behandelt, lagert oder ablagert siehe Nr. 1 (Bemerkung)
3.1 Mengen bis zu 5 Stück 110 – 330
3.2 größere Mengen 330 – 1 600
4 Autowracks und Ähnliches siehe Nr. 1 (Bemerkung)
4.1 lagert oder ablagert
4.1.1 Fahrrad
4.1.1.1 bei sofortiger Beseitigung 35 – 80
4.1.1.2 sonst 80 – 160
4.1.2 Moped oder Motorrad
4.1.2.1 bei sofortiger Beseitigung 80 – 160
4.1.2.2 sonst 160 – 320
4.1.3 Pkw
4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung 160 – 320
4.1.3.2 sonst 500 – 2 000
4.1.4 Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus
4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung 500 – 800
4.1.4.2 sonst 800 – 3 200
4.2 behandelt (z. B. Fahrzeuge ausbrennt)
4.2.1 Einzelfall 500 – 1 300
4.2.2 sonst 800 – 8 000
5 Bauschutt lagert oder ablagert siehe Nr. 1 (Bemerkung)
5.1 Menge bis 1 m3 80 – 400
5.2 Menge bis 5 m3 400 – 1 000
5.3 Menge über 5 m3 1 000 – 5 000
6 schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) siehe Nr. 1 (Bemerkung)
6.1 Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) *20 – 150
6.2 Menge bis 1 m3 80 – 400
6.3 Menge bis 5 m3 400 – 800
6.4 Menge über 5 m3 800 – 2 400
7 Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert soweit nicht die Vorschriften über tierische Nebenprodukte Anwendung finden; siehe Nr. 1 (Bemerkung)
7.1 Menge bis 20 kg 40 – 160
7.2 Menge darüber 160 – 1 600
8 pflanzliche Abfälle Verstoß gegen die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen
8.1 behandelt, lagert oder ablagert
8.1.1 Menge bis 1 Eimer *10 – 35
8.1.2 Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum 50 – 80
8.1.3 Menge bis 1 Lastwagenfuhre 80 – 320
8.1.4 Menge darüber 320 – 1 300
8.2 unter Verstoß gegen die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen entsorgt
8.2.1 Geruchsbelästigung *20
8.2.2 Anzeigepflichtverletzung *20
8.2.3 Verstoß gegen Zeitvorschrift *35
8.2.4 Verstoß gegen vorgesehene Orte *35
8.2.5 Anzünden von Feuer bei starkem Wind 80 – 460
8.2.6 gleichzeitiges Inbrandsetzen größerer Flächen 475 – 1 300
8.2.7 Sichtbehinderung auf öffentlichen Verkehrsflächen 80 – 1 600

Kapitel 2:
Sachbereich „Bodenschutz und Altlasten“

Vorbemerkung:

1Im Sachbereich „Bodenschutz und Altlasten“ sind Regel- und Rahmensätze für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt. 2Soweit bei den im Folgenden angeführten Paragrafen und Artikeln keine weitere Bezeichnung angefügt ist, beziehen sie sich auf die in der jeweiligen Überschrift genannte Rechtsvorschrift.

Geldbußen "Bodenschutz und Altlasten"
Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße (in €) Bemerkungen
1 2 3 4
1 Ordnungswidrigkeiten nach § 26 BBodSchG
1.1 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) 2 500 – 50 000 Straftat nach §§ 324, 324a, 330, 330a StGB prüfen
1.2 Zuwiderhandlung gegen sonstige vollziehbare Anordnungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) zur
1.2.1 Durchführung von Sanierungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 1 000 – 10 000
1.2.2 Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen oder zur Einrichtung oder zum Betrieb von Messstellen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder 4 500 – 10 000
1.2.3 längerfristigen Aufbewahrung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 250 – 1 000
1.3 Mitteilung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen erfolgt entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) 50 – 500
2 Ordnungswidrigkeiten nach Art. 14 BayBodSchG
2.1 Verstoß gegen Auskunfts- oder Vorlagepflicht (Art. 14 Nr. 1)
2.1.1 bezüglich schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten nach Art. 1 Satz 2 50 – 5 000
2.1.2 bezüglich geowissenschaftlicher Daten nach Art. 9 Satz 1 25 – 2 500
2.2 Verstoß gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 14 Nr. 2)
2.2.1 bezüglich schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten nach Art. 4 Abs. 1 50 – 5 000
2.2.2 bezüglich geowissenschaftlicher Daten nach Art. 9 Satz 2 25 – 2 500
2.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung bei bestimmten stofflichen schädlichen Bodenveränderungen (Art. 14 Nr. 3) zur
2.3.1 Durchführung von Sanierungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BBodSchG 1 000 – 10 000
2.3.2 Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen oder zur Einrichtung oder zum Betrieb von Messstellen nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 oder 4 BBodSchG 500 – 10 000
2.3.3 längerfristigen Aufbewahrung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG 250 – 1 000
2.4 Mitteilung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen erfolgt entgegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (Art. 14 Nr. 4) 50 – 500

Kapitel 3:
Sachbereich „Immissionsschutz“

Vorbemerkung:

1Der Sachbereich „Immissionsschutz“ ist wie folgt gegliedert:

Nr. 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Nr. 2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Nr. 3 Benzinbleigesetz

Nr. 4 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
– 1. BImSchV –

Nr. 5 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
– 2. BImSchV –

Nr. 6 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
– 7. BImSchV –

Nr. 7 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
– 10. BImSchV –

Nr. 8 Störfall-Verordnung
– 12. BImSchV –

Nr. 9 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
– 13. BImSchV –-

Nr. 10 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
– 17. BImSchV –

Nr. 11 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
– 20. BImSchV –

Nr. 12 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
– 21. BImSchV –

Nr. 13 Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
– 25. BImSchV –

Nr. 14 Verordnung über elektromagnetische Felder
– 26. BImSchV –

Nr. 15 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
– 27. BImSchV –

Nr. 16 Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
– 28. BImSchV –

Nr. 17 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
– 30. BImSchV –

Nr. 18 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
– 31. BImSchV –

Nr. 19 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
– 32. BImSchV –

Nr. 20 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
– 42. BImSchV –

Nr. 21 Bayerisches Immissionsschutzgesetz.

2Soweit bei den im Bußgeldkatalog angeführten Paragrafen keine weitere Bezeichnung angefügt ist, beziehen sie sich auf die in der jeweiligen Überschrift genannte Rechtsvorschrift.

Geldbußen Immissionschutz
Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße (in €) Bemerkungen
1 2 3 4
1 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1.1 Errichtung einer Anlage des Anhangs zur 4. BImSchV ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 (§ 62 Abs. 1 Nr. 1), wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile)
  1. 1.bei Betrieb ohne Genehmigung Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, daneben auch §§ 325, 330, 330a StGB prüfen
  2. 2.nach § 20 Abs. 2 soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden
  3. 3.bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage oder Anlagenteile (§ 17 Abs. 4 OWiG)
  4. 4.strafschärfend soll berücksichtigt werden, wenn durch die ungenehmigte Errichtung das Recht der Öffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung missachtet worden ist
1.1.1 bis 50 000 € 500 – 2 500
1.1.2 über 50 000 € bis 500 000 € 500 – 5 000
1.1.3 über 500 000 € bis 5 Mio. € 500 – 25 000
1.1.4 über 5 Mio. €
beträgt.
2 500 – 50 000
1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 – 5 000
1.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 (§ 62 Abs. 1 Nr. 3)
  1. 1.bei grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 StGB, daneben auch §§ 330, 330a StGB prüfen
  2. 2.Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die unterlassene, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
1.3.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch
1.3.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, 250 – 2 500
1.3.1.2 kurzzeitig (bis 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden, 500 – 5 000
1.3.1.3 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können, 2 500 – 15 000
1.3.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden, 5 000 – 25 000
1.3.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 10 000 – 50 000
1.3.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient,
1.3.2.1 wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, 250 – 2 500
1.3.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, 250 – 4 000
1.3.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 500 – 5 000 an die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind; bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen
1.3.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 1 000 – 10 000 siehe Nr. 1.3.2.3
1.3.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, 2 500 – 15 000 siehe Nr. 1.3.2.3
1.3.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 2 500 – 15 000 siehe Nr. 1.3.2.3
1.3.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 5 000 – 25 000 siehe Nr. 1.3.2.3
1.3.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden 10 000 – 50 000 siehe Nr. 1.3.2.3
1.3.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen,
1.3.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 dienen und
1.3.3.1.1 die Vermeidung von Abfällen, 500 – 10 000
1.3.3.1.2 die Verwertung von Abfällen, 500 – 10 000
1.3.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 5 000 – 25 000
1.3.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen, 500 – 2 500
1.3.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 dienen, 250 – 2 500
1.3.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.3.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 3 Nr. 1) 500 – 15 000
1.3.3.3.2 vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet 500 – 5 000
1.3.3.3.3 oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 2). 2 500 – 10 000
1.3.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 – 5 000
1.3.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen 500 – 5 000
1.3.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben 150 – 1 500
1.4 Änderung einer Anlage ohne Anzeige nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3 (§ 62 Abs. 2 Nrn. 1, 1a)
1.4.1 Unterlassen der Anzeige nach § 15 Abs. 1 oder 3 (§ 62 Abs. 2 Nr. 1) oder Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 vor Ablauf der Wartefrist (§ 62 Abs. 2 Nr. 1a) 500 – 5 000 Eine Erhöhung nach Teil 1 Kapitel 2 Nr. 2.2.1 kann in Betracht kommen, wenn eine verwirklichte Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und es deshalb zu vermeidbaren Umweltbelastungen gekommen ist.
1.4.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 250 – 5 000 siehe Nr. 1.4.1
1.4.3 verspätete Anzeige 250 – 2 500 siehe Nr. 1.4.1
1.5 wesentliche Änderung einer Anlage des Anhangs zur 4. BImSchV, ohne Genehmigung nach § 16 Abs. 1 (§ 62 Abs. 1 Nr. 4), wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen siehe Nr. 1.1
1.5.1 bis 50 000 € 500 – 2 500
1.5.2 über 50 000 € bis 500 000 € 500 – 5 000
1.5.3 über 500 000 € bis 5 Mio. € 500 – 25 000
1.5.4 über 5 Mio. € erfordert hat 2 500 – 50 000
1.6 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 (§ 62 Abs. 1 Nr. 5) siehe Nr. 1.3
1.6.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes
1.6.1.1 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 500 – 5 000
1.6.1.2 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 1 000 – 10 000
1.6.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 2 500 – 15 000
1.6.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 5 000 – 25 000
1.6.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Pflichten dient 250 – 10 000
1.6.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 ergebenden Pflichten dient und
1.6.3.1 die Vermeidung von Abfällen, 500 – 10 000
1.6.3.2 die Verwertung von Abfällen, 5 000 – 10 000
1.6.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 5 000 – 25 000
1.6.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 500 – 2 500
1.6.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 ergebenden Pflichten dient 250 – 2 500
1.6.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.6.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können (Nr. 1) 500 – 15 000
1.6.5.2 vorhandene Abfälle
1.6.5.2.1 ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder 500 – 5 000
1.6.5.2.2 als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (Nr. 2) 2 500 – 10 000
1.7 Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.7.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26 Abs. 1, § 28 Satz 1 (§ 62 Abs. 1 Nr. 5) siehe Nr. 1.3, Bemerkung 2
1.7.1.1 Nichterteilung des Auftrags 500 – 5 000
1.7.1.2 verspätete Erteilung des Auftrags 250 – 2 500
1.7.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 250 – 2 500
1.7.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergänzung einer Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 2) siehe Nr. 1.3, Bemerkung 2 nur in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 4 Satz 4
1.7.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung 250 – 2 500
1.7.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 250 – 2 500
1.7.2.3 verspätete Abgabe der Emissionserklärung 100 – 1 000
1.7.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 (§ 62 Abs. 1 Nr. 5) siehe Nr. 1.3
1.7.3.1 Nichtausführung der Anordnung 2 500 – 25 000
1.7.3.2 unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 500 – 10 000
1.7.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Vorlagepflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 3, 3a) 250 – 2 500
1.8 Überwachung
1.8.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Sätze 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 4) 250 – 2 500
  1. 1.Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient
  2. 2.§ 113 StGB prüfen, sofern dabei körperlicher Angriff erfolgt auch § 114 StGB prüfen
1.8.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Sätze 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 4)
1.8.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
1.8.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 250 – 1 000
1.8.2.1.2 anderweitig einholen kann 50 – 250
1.8.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100 – 500
1.8.2.3 verspätete Auskunftserteilung 50 – 250
1.8.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Sätze 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 4)
1.8.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 100 – 500
1.8.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 250 – 500
1.8.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 (§ 62 Abs. 2 Nr. 5) 250 – 2 500
1.9 Anzeigen
1.9.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 6)
1.9.1.1 Unterlassen der Anzeige 250 – 2 500
1.9.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100 – 500
1.9.1.3 verspätete Anzeige 250 – 500
1.9.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 (§ 62 Abs. 2 Nr. 7)
1.9.2.1 Unterlassen der Vorlage 100 – 500
1.9.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 100 – 500
1.9.2.3 verspätete Vorlage von Unterlagen 50 – 250
2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 (§ 62 Abs. 1 Nr. 5) siehe Nr. 1.3, Bemerkung 2
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm,
2.1.1.1 wenn keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten, 150 – 1 500
2.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen eintreten, 500 – 15 000
2.1.1.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1 500 – 25 000 siehe Nr. 1.3, Bemerkung 1
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen,
2.1.2.1 wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind, 150 – 1 500
2.1.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen, 500 – 15 000
2.1.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1 500 – 25 000 siehe Nr. 1.3, Bemerkung 1
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs. 1 (§ 62 Abs. 1 Nr. 6),
2.2.1 wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen, 150 – 1 500
2.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen, 500 – 25 000
2.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1 500 – 50 000 siehe Nr. 1.3, Bemerkung 1
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 oder § 29 Abs. 2 (§ 62 Abs. 1 Nr. 5) siehe Nr. 1.3
2.3.1 Nichterteilung des Auftrags nach § 26 250 – 2 500
2.3.2 verspätete Erteilung des Auftrags § 26 150 – 1 500
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 150 – 1 500
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2 250 – 2 500
2.3.5 unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2 150 – 1 500
2.4 Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach § 31 (§ 62 Abs. 2 Nr. 3, 3a) 150 – 1 000
2.5 Überwachung
2.5.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 4) 150 – 1 500 siehe Nr. 1.8.1
2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 4)
2.5.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, 100 – 500
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann 50 – 150
2.5.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 50 – 250
2.5.2.3 verspätete Auskunftserteilung 50 – 150
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Nr. 4)
2.5.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 100 – 250
2.5.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 50 – 150
2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 (§ 62 Abs. 2 Nr. 5) 250 – 2 500
2.6 Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 (§ 62 Abs. 1 Nr. 7a) 50 – 250
3 Benzinbleigesetz
3.1 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen Einziehung gemäß §§ 22 ff. OWiG möglich; bei Veräußern von Kraftstoff siehe Nr. 9 (10. BImSchV)
3.1.1 mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,15 Gramm im Liter nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1)
3.1.1.1 bei Mengen bis 1 000 m3 500 – 5 000
3.1.1.2 bei Mengen über 1 000 m3 2 500 – 25 000
3.1.2 mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,013 Gramm im Liter – nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2)
3.1.2.1 bei Mengen bis 1 000 m3 250 – 2 500
3.1.2.2 bei Mengen über 1 000 m3 1 000 – 10 000
3.2 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die anstelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) siehe Nr. 3.1
3.2.1 bei Mengen bis 1 000 m3 250 – 2 500
3.2.2 bei Mengen über 1 000 m3 2 500 – 25 000
3.3 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
3.3.1 Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten 250 – 2 500
3.3.2 nicht richtige Kenntlichmachung der Mindestqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen 250 – 2 500
3.4 Verstöße gegen Überwachungspflichten (§ 7 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5)
3.4.1 Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers 100 – 500
3.4.2 Nichterteilung einer Auskunft 100 – 500
3.4.3 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft 100 – 500
3.4.4 Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder der Entnahme von Stichproben 500 – 5 000 siehe Nr. 1.7.1
3.4.5 Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen 100 – 1 000
4 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
– 1. BimSchV –
  1. 1.Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften
  2. 2.Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung Straftat nach § 325 StGB, daneben auch § 330 StGB prüfen
Nach § 21 1. BImSchV bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass weitergehender Anordnungen, aufgrund der §§ 24, 25 BImSchG unberührt; vgl. Zuwiderhandlungen nach Nrn. 2.1 bis 2.3.
4.1 § 24 Nr. 1: Brennstoffe
Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Brennstoffen 100 – 1 000
4.2 § 24 Nr. 2: Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
4.2.1 Verstoß gegen die Vorgabe, dass die Feuerungsanlage nach Angaben des Herstellers für den Einsatz des jeweiligen Brennstoffs geeignet sein muss (§ 4 Abs. 1 Satz 2) 100 – 1 000
Zu Nrn. 4.2.1 bis 4.5.1 und Nrn. 4.8.1 bis 4.8.12:

Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen (vgl. § 14 Abs. 2 der 1. BImSchV).
4.2.2 Verstoß gegen die Vorgabe, dass Einzelraumfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab 22. März 2010 errichtet wurden, nur betrieben werden dürfen, wenn für die Anlage durch Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte und der Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden (§ 4 Abs. 3) 100 – 1 000
4.2.3 Verstoß gegen die Vorgabe, dass Feuerungsanlagen für die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab 22. März 2010 errichtet wurden, nur betrieben werden dürfen, wenn durch Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nr. 2 eingehalten werden (§ 4 Abs. 7) 100 – 1 000
4.3 § 24 Nr. 3: Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungs- oder Zerstäubungsbrenner und Gasfeuerungsanlagen
4.3.1 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW, Nennwärmeleistung, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, so zu errichten und zu betreiben sind, dass die unter § 5 Abs. 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht überschritten werden (§ 5 Abs. 1) 100 – 2 500 Bei ausschließlichem Einsatz von Scheitholz gelten die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden
4.3.2 Verstoß gegen die Vorgabe, Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner oder mit Zerstäubungsbrenner so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Rußzahlen, Kohlenmonoxid und Abgasverluste nach § 10 Abs. 1 nicht überschritten werden und die Abgase frei sind von Ölderivaten (§§ 7 und 8) 50 – 1 000
4.3.3 Verstoß gegen die Vorgabe, Gasfeuerungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, das die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Abs. 1 nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 2) 50 – 500
4.4 § 24 Nr. 4: Einsatz von festen Brennstoffen
4.4.1 Verstoß gegen die Vorgabe, die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Brennstoffe nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 kW und mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung einzusetzen (§ 5 Abs. 2) 250 – 5 000
4.4.2 Verstoß gegen die Vorgabe, die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 13 genannten Brennstoffe nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen einzusetzen, die nach Angaben des Herstellers dafür geeignet sind und mit den jeweiligen Brennstoffen typgeprüft wurden. Brennstoffe der Nr. 8, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen darüber hinaus nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors eingesetzt werden (§ 5 Abs. 3) 250 – 5 000
4.5 § 24 Nr. 5: Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Gebäudeheizung mit Wasser als Wärmeträger 100 – 1 000
Verstoß gegen die Vorgabe, dass bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Gebäudeheizung mit Wasser als Wärmeträger, die ab 22. März 2010 errichtet oder durch Austausch des Kessels wesentlich geändert wurden, Heizkessel mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung nur eingesetzt werden dürfen, wenn mittels Herstellerbescheinigung ein Nutzungsgrad von mindestens 94 % nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 2)
4.6 § 24 Nr. 6: Errichtung und Betrieb von Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit 10-20 MW Feuerungswärmeleistung 5 000 – 10 000
Verstoß gegen die Vorgabe, dass Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis weniger als 20 MW nur errichtet und betrieben werden dürfen, wenn Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Rußzahl (Brennstoffe Nr. 9) nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2)
4.7
§ 24 Nr. 7: Herstellung einer Messöffnung

Verweigerung der Herstellung einer Messöffnung auf Verlangen der zuständigen Behörde (§ 12 Satz 3)
50 – 500
4.8 § 24 Nr. 8: Einhaltung von Anforderungen und deren Überwachung bei neuen und wesentlich geänderten Feuerungsanlagen sowie wiederkehrende Überwachung und Überwachung bestehender Anlagen (Altanlagen) für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
4.8.1 Überschreitung des Feuchtegehalts bei Einsatz von festen Brennstoffen (§ 14 Abs. 2, § 3 Abs. 3) 50 – 500
4.8.2 Verstoß gegen die Vorgaben, wonach die Feuerungsanlagen einen ordnungsgemäßen technischen Zustand aufweisen müssen, nur mit Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 betrieben werden dürfen, vorausgesetzt sie sind nach Angaben des Herstellers dafür geeignet und Errichtung und Betrieb sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten haben (§ 14 Abs. 2, § 4 Abs. 1) 100 – 1 000
4.8.3 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach Einzelraumfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab 22. März 2010 errichtet wurden, nur betrieben werden dürfen, wenn durch Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass die Anforderungen an Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden (§ 14 Abs. 2, § 4 Abs. 3) 50 – 500
4.8.4 Mehr als nur gelegentlicher Betrieb bei offenen Kaminen und Verwendung von anderen Brennstoffen als die unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5a aufgeführten (§ 14 Abs. 2, § 4 Abs. 4) 100 – 1 000
4.8.5 Betrieb von Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 ohne nachgeschaltete Einrichtungen zur Staubminderung errichtet wurden und bei denen nicht durch Kaminkehrermessung oder Typprüfbescheinigung die Einhaltung der Grenzwertanforderungen nachgewiesen werden kann (§ 14 Abs. 2, § 4 Abs. 5) 500 – 1 000
4.8.6 Verwendung von ungeeigneten Einrichtungen zur Staubminderung (§ 14 Abs. 2, § 4 Abs. 6) 500 – 1 000
4.8.7 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach Feuerungsanlagen für Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 13, die ab 22. März 2010 errichtet wurden, nur betrieben werden dürfen, wenn durch Typprüfung des Herstellers die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen werden kann (§ 14 Abs. 2, § 4 Abs. 7) 1 000 – 5 000
4.8.8 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Wasser-Wärmespeicher bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe (§ 14 Abs. 2, § 5 Abs. 4) 50 – 500
4.8.9 Nichteinhaltung der Vorgaben für Stickstoffoxide bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Gebäudeheizung mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter 10 MW, die ab 22. März 2010 errichtet wurden (§ 14 Abs. 2, § 6 Abs. 1) 100 – 1 000
4.8.10 Nichteinhaltung des Kesselwirkungsgrades von mindestens 94 % bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW (§ 14 Abs. 2, § 6 Abs. 3) 500 – 1 000
4.8.11 Nichteinhaltung des Emissionsgrenzwertes für Stickstoffoxide bei Gasfeuerungsanlagen, die zeitweise mit Heizöl EL betrieben werden (§ 14 Abs. 2, § 9 Abs. 1) 100 – 1 000
4.8.12 Nichteinhaltung der Begrenzung der Abgasverluste bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen. (§ 14 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und Abs. 3) 50 – 500 Ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanla­gen mit einer Nennwärmeleistung von 11 kW oder weniger und Feuerungsanlagen, die bei 28 kW oder weniger ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen.
4.8.13 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe von 4 kW und mehr Nennwärmeleistung, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, veranlasst ist, die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen ( § 15 Abs. 1) 100 – 1 000 Die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 sind in die Überwachung einzubeziehen
4.8.14 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen hat (§ 15 Abs. 2) 100 – 1 000
4.8.15 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber einer Öl- und Gasfeuerungsanlage mit 4 kW oder mehr Nennwärmeleistung, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen hat und zwar:
  1. 1.einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, die zwölf Jahre und jünger sind,
  2. 2.einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, die älter als zwölf Jahre sind, und
  3. 3.einmal in jedem fünften Kalenderjahr bei Anlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses (§ 15 Abs. 3)
100 – 1 000
4.8.16 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, für die in § 25 Abs. 2 Anforderungen festgelegt sind, die Einhaltung der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezember 2011 und dann alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überwachen lassen muss (§ 25 Abs. 4 Satz 1) 100 – 1 000
4.8.17 Verstoß gegen die Vorgabe, im Rahmen der Überwachung entsprechend Nr. 4.8.16 die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 Satz 1 mit überprüfen zu lassen (§ 25 Abs. 4 Satz 2) 50 – 500
4.9 § 24 Nr. 9: Ausrüstung von Einzelfeuerungsanlagen 5 000 – 10 000
Verweigerung der Ausrüstung von Einzelfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis weniger als 20 MW mit Messeinrichtungen, die die Abgastrübung fortlaufend messen und registrieren kann (§ 18 Abs. 1 Satz 1)
4.10 § 24 Nr. 10: Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen 5 000 – 10 000
Verweigerung des Betreibers einer unter Nr. 4.9 genannten Feuerungsanlage, den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen nach Nr. 4.9 überprüfen und bescheinigen, sowie die Messeinrichtungen innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen (§ 18 Abs. 2 Satz 1)
4.11 § 24 Nr. 11: Wiederholung der Kalibrierung 5 000 – 10 000
Verstoß gegen die Vorgabe, dass der Betreiber einer unter Nr. 4.9 genannten Feuerungsanlage die Kalibrierung nach Nr. 4.10 spätestens drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen lassen muss (§ 18 Abs. 2 Satz 2)
4.12 § 24 Nr. 12: Vorlage von Bescheinigungen und Berichten 1 000 – 5 000
Verstoß gegen die Vorgabe, dass der Betreiber einer unter Nr. 4.9 genannten Feuerungsanlage die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen (Nr. 4.10) die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (Nrn. 4.10, 4.11) und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (Nr. 4.10), jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der zuständigen Behörde vorzulegen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 3)
4.13 § 24 Nr. 13: Vorlage von Messberichten
4.13.1 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber einer unter Nr. 4.9 genannten Feuerungsanlage den Messbericht zur Messung der Abgastrübung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen hat. (§ 18 Abs. 3) 1 000 – 5 000 Der Anlagenbetreiber muss die Messberichte fünf Jahre, ab Vorlage bei der Behörde, aufbewahren (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2).
4.13.2 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber einer unter Nr. 4.9 genannten Feuerungsanlage Messberichte zu Einzelmessungen nach § 18 Abs. 4 drei Monate nach Durchführung der Messung der zuständigen Behörde vorzulegen hat (§ 18 Abs 3, Abs. 6 Satz 1 und Satz 3) 1 000 – 5 000 Der Anlagenbetreiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 3).
4.14 § 24 Nr. 14: Einhaltung von Anforderungen 5 000 – 10 000 Der Anlagenbetreiber hat die Prüfung nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2).
Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber einer unter Nr. 4.9 genannten Feuerungsanlage die Einhaltung der Anforderungen nach § 11 für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen hat (§ 18 Abs. 4)
4.15 § 24 Nr. 15: Anzeige und Nachweis
4.15.1 Verstoß gegen die Vorgabe, dass der Betreiber einer Öl- und Gasfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis weniger als 20 MW diese spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen hat (§ 20 Abs. 1) 1 000 – 5 000
4.15.2 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach der Betreiber einer Feuerungsanlage dafür Sorge zu tragen hat, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1) 100 – 1 000
4.16 § 24 Nr. 16: Weiterbetrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
4.16.1 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach bestehende Feuerungsanlagen (vor 22. März 2010 errichtet), ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung eingehalten werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1) 100 – 1 000
4.16.2 Verstoß gegen die Vorgabe, wonach bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (vor 22. März 2010 errichtet) nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn die Emissionsgrenzwerte nach § 26 Abs. 1 nicht überschritten werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1) 100 – 1 000
4.17
§ 24 Nr. 17: Überwachung der Einhaltung von Anforderungen

Siehe dazu Nr. 4.8.16
50 – 500
5 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
– 2. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
5.1 Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 1b)
5.1.1 nicht oder nicht rechtzeitige Ersetzung eines Stoffes oder einer Zubereitung entgegen § 2 Abs. 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 1) 500 – 5 000
5.1.2 Einsatz eines Stoffes entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 (§ 20 Abs. 1 Nr. 1a) 500 – 5 000
5.1.3 Zusatz eines Stoffes entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 (§ 20 Abs. 1 Nr. 1b) 500 – 5 000
5.2 Errichtung oder Betrieb
5.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 (§ 20 Abs. 1 Nr. 2a) 250 – 5 000
5.2.2 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Abs. 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 b) 100 – 1 000
5.2.3 einer Chemischreinigungsanlage einschließlich Selbstbedienungsmaschinen ohne Anwesenheit von sachkundigem Bedienungspersonal entgegen § 4 Abs. 6 (§ 20 Abs. 1 Nr. 2c) 50 – 500
5.2.4 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 2d) 250 – 2 500
5.3 keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) 500 – 5 000
5.4 keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 150 – 1 500
5.5 keine Sicherstellung nach § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten (§ 20 Abs. 1 Nr. 4a) 250 – 2 500
5.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 (§ 20 Abs. 1 Nrn. 5 bis 8)
5.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 50 – 500
5.6.2 kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 100 – 1 000
5.6.3 vorschriftswidriges Lüften eines Betriebsraums entgegen § 4 Abs. 4 100 – 1 000
5.6.4 vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Abs. 5 250 – 2 500
5.7 Nichteinrichtung einer Messöffnung entgegen § 10 (§ 20 Abs. 1 Nr. 10) 100 – 1 000
5.8 Zuwiderhandlungen gegen die Eigenüberwachungspflichten nach § 11 (§ 20 Abs. 1 Nrn. 11 bis 13)
5.8.1 keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 150 – 1 500
5.8.2 nicht vollständige Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 100 – 1 000
5.8.3 keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 150 – 1 500
5.8.4 keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder keine schriftliche Festhaltung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Abs. 2 100 – 1 000
5.9 Keine oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 12 Abs. 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 13a) 100 – 1 500
5.10 Zuwiderhandlungen gegen die Überwachungspflichten nach § 12 (§ 20 Abs. 1 Nrn. 14 bis 16b)
5.10.1 keine Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 4 150 – 1 500
5.10.2 nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 5 100 – 1 000
5.10.3 keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Abs. 6 100 – 1 000
5.10.4 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Abs. 9 Satz 2 150 – 1 500
5.10.5 nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Abs. 9 Satz 2 100 – 1 000
5.10.6 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Abs. 9 Satz 2 50 – 750
5.10.7 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 12 Abs. 11 Satz 1 100 – 1 000
5.10.8 kein, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Maßnahme nach § 12 Abs. 11 Satz 2 150 – 1 500
5.11 Zuwiderhandlungen gegen § 13 (§ 20 Abs. 1 Nrn. 17 bis 19)
5.11.1 Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegen § 13 Abs. 1 250 – 2 500
5.11.2 vorschriftswidrige Entnahme von Rückständen entgegen § 13 Abs. 2 150 – 1 500
5.11.3 keine Lagerung, kein Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 150 – 1 500
5.12 Vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 (§ 20 Abs. 1 Nr. 20) 250 – 2 500
5.13 Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegen § 16 Abs. 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 21) 500 – 5 000
5.14 nicht oder nicht rechtzeitige Zuleitung der Information nach § 17 Abs. 1 Satz 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 22) 100 – 1 000
5.15 keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 8 Satz 3 oder Abs. 9 Satz 3 (§ 20 Abs. 2) 150 – 1 500
6 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
– 7. BImSchV –
  1. 1.Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
  2. 2.Nach § 5 bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass weitergehender Anforderungen, insbesondere gemäß §§ 24 bis 26 und 52 BImSchG, unberührt; vgl. Zuwiderhandlungen nach Nrn. 2.1 bis 2.3.
6.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne von § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswerts nach § 4 ausschließt (§ 7 Nr. 1) 500 – 5 000
6.2 nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (§ 7 Nr. 2) 250 – 2 500
6.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (§ 7 Nr. 2) 150 – 500
6.4 nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, sodass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (§ 7 Nr. 2) 150 – 500
6.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (§ 7 Nr. 3)
6.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall 250 – 500
6.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen 500 – 2 500
7 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
– 10. BImSchV
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
7.1 Inverkehrbringen von Brenn- oder Kraftstoff
7.1.1 der Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthält (§ 20 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 2 Abs. 1)
7.1.1.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 250 – 2 500
7.1.1.2 bei Mengen über 1 000 m³ 1 000 – 10 000
7.1.2 Dieselkraftstoff, Gasöl für den Seeverkehr, Schiffsdiesel, leichtes Heizöl, schweres Heizöl mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 4)
7.1.2.1 bei Überschreitung des zulässigen Gehalts bis 20 % und Mengen bis 1 000 m3 500 – 5 000
7.1.2.2 bei Überschreitung über 20 % und Mengen bis 1 000 m3 1 500 – 15 000
7.1.2.3 bei Überschreitung bis 20 % und Mengen über 1 000 m3 2 500 – 25 000
7.1.2.4 bei Überschreitung über 20 % und Mengen über 1 000 m3 5 000 – 50 000
7.1.3 entgegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 5 bis 8 oder § 9, jeweils auch in Verbindung mit § 11 (§ 20 Abs. 1 Nr. 1b)
7.1.3.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 250 – 2 500
7.1.3.2 bei Mengen über 1 000 m³ 1 000 – 10 000
7.2 Inverkehrbringen von Chlor- oder Chromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen entgegen § 2 Abs. 2 (§ 20 Abs. 1 Nr. 2)
7.2.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 250 – 2 500
7.2.2 bei Mengen über 1 000 m³ 1 000 – 10 000
7.3 Nichtanbieten eines in § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Kraftstoffs (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) 250 – 2 500
7.4 Nichtsichtbarmachen oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht der vorgeschriebenen Weise entsprechendes Sichtbarmachen der Qualität der Kraftstoffe (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 250 – 2 500
7.5 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Anbringung von Kennzeichnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 5) 250 – 2 500
7.6 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6) 250 – 2 500
7.7 keine oder nicht ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher oder keine oder nicht rechtzeitige Vorlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) 250 – 2 500
7.8 Keine oder nicht rechtzeitige Vorlegung eines Unterrichtungsnachweises oder einer dort genannten Erklärung (§ 20 Abs. 1 Nr. 8) 250 – 2 500
7.9 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung entgegen § 19 Abs. 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 9) 250 – 2 500
7.10 Keine oder nicht für die vorgeschriebene Dauer Verfügbarkeit der Qualitäts- oder Analysezertifikate (§ 20 Abs. 1 Nr. 10) 100 – 1 000
7.11 Keine oder nicht mindestens ein Jahr lang dauernde Aufbewahrung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11) 100 – 1 000
8 Störfall-Verordnung
– 12. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
8.1 Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 2 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1)
8.1.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 9 dient
8.1.1.1 Nichterstellen eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 1 5 000 – 50 000
8.1.1.2 unvollständiger Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2 500 – 50 000
8.1.1.3 keine fristgemäße Vorlage eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 2 500 – 50 000
8.1.1.4 keine oder unzureichende Überprüfung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 1 2 000 – 50 000
8.1.1.5 keine oder unzureichende Aktualisierung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 2 2 000 – 50 000
8.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 10 dient
8.1.2.1 keine oder unzureichende Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 5 000 – 50 000
8.1.2.2 keine oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 1 000 – 25 000
8.1.2.3 Unterlassen der Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 3 1 000 – 5 000
8.1.2.4 keine, nicht rechtzeitige oder unzureichende Überprüfung, Erprobung oder Aktualisierung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie Unterlassen oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 4 1 000 – 50 000
8.1.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 11 dient
8.1.3.1 Unterlassen oder unzureichende Information der Personen, die von einem Störfall betroffen werden könnten, nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 1 000 – 25 000
8.1.3.2 kein oder nicht ständiges Zugänglichmachen von Informationen für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 1 000 – 25 000
8.1.3.3 keine oder unzureichende Abstimmung mit den für den Katastrophenschutz oder die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 Satz 3 1 000 – 25 000
8.1.3.4 keine oder nicht fristgemäße Überprüfung, Aktualisierung oder Wiederholung nach § 11 Abs. 4 1 000 – 25 000
8.1.3.5 kein Zugänglichmachen des Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 5 oder des geänderten Sicherheitsberichts nach Abs. 6 1 000 – 25 000
8.1.3.6 Zugänglichmachen eines geänderten Sicherheitsberichts ohne Zustimmung der Behörde entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 1 000 – 5 000
8.1.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 12 dient
8.1.4.1 keine oder unzureichende Einrichtung oder Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 1 000 – 25 000
8.1.4.2 keine Beauftragung oder Benennung einer Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 1 000 – 25 000
8.1.4.3 keine oder unzureichende Erstellung von Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 500 – 5 000
8.1.4.4 keine Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 500 – 5 000
8.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung von Informationen nach § 6 Abs. 3 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) 2 500 – 50 000
8.3 Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1, 2 oder 3, oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3)
8.3.1 keine Anzeige nach § 7 Abs. 1 1 000 – 25 000
8.3.2 nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige nach § 7 Abs. 1 500 – 5 000
8.3.3 keine Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2 1 000 – 25 000
8.3.4 nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2 500 – 5 000
8.3.5 keine Anzeige nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1 000 – 25 000
8.3.6 nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 500 – 5 000
8.4 Zuwiderhandlungen gegen § 8 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (§ 21 Abs. 1 Nr. 4)
8.4.1 keine oder unzureichende Sicherstellung der Umsetzung des Konzepts nach § 8 Abs. 3 1 000 – 25 000
8.4.2 keine fristgemäße Ausarbeitung und Sicherstellung der Umsetzung des Konzepts nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 500 – 25 000
8.5 Zuwiderhandlungen gegen § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 3 oder § 20 Abs. 1 Nr. 2 (§ 21 Abs. 1 Nr. 5)
8.5.1 keine Aktualisierung eines Konzepts oder eines Alarm- und Gefahrenabwehrplans 1 000 – 10 000
8.5.2 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung eines Konzepts oder eines Alarm- und Gefahrenabwehrplans 500 – 5 000
8.6 Zuwiderhandlungen gegen § 8a Abs. 1 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 6)
8.6.1 Kein Zugänglichmachen einer Angabe oder eines Sicherheitsberichts 1 000 – 25 000
8.6.2 Nicht richtiges, nicht vollständiges, nicht vorschriftsmäßiges oder nicht rechtzeitiges Zugänglichmachen einer Angabe oder eines Sicherheitsberichts 500 – 5 000
8.7 Zuwiderhandlungen gegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 7)
8.7.1 keine Vorlage des Sicherheitsberichts oder dessen aktualisierte Teile 5 000 – 50 000
8.7.2 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage des Sicherheitsberichts oder dessen aktualisierte Teile 2 500 – 50 000
8.8 Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Nr. 2, (§ 21 Abs. 1 Nr. 8)
8.8.1 kein Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen 5 000 – 50 000
8.8.2 nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen 2 500 – 50 000
8.8.3 kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Übermitteln der Informationen 1 000 – 25 000
8.9 Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 und 10)
8.9.1 kein Unterrichten der Beschäftigten 1 000 – 5 000
8.9.2 nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Unterrichten der Beschäftigten 500 – 5 000
8.9.3 keine oder nicht rechtzeitige Anhörung der Beschäftigten 1 000 – 5 000
8.9.4 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterweisung der Beschäftigten 500 – 5 000
8.10 Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 4 Satz 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 11)
8.10.1 keine Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen 1 000 – 10 000
8.10.2 keine rechtzeitige Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen 500 – 5 000
8.11 Zuwiderhandlungen gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 12)
8.11.1 keine Information nach § 11 Abs. 3 Satz 1 2 500 – 25 000
8.11.2 nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Information 1 000 – 10 000
8.12 Zuwiderhandlungen gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 13)
8.12.1 keine Einrichtung der Verbindung 1 000 – 10 000
8.12.2 keine rechtzeitige Einrichtung der Verbindung 500 – 5 000
8.13 Zuwiderhandlungen gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 (§ 21 Abs. 1 Nr. 14)
8.13.1 keine Aufbewahrung einer Unterlage 500 – 5 000
8.13.2 Aufbewahrung weniger als 5 Jahre 500 – 5 000
8.14 Zuwiderhandlungen gegen § 19 Abs. 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 15)
8.14.1 keine Mitteilung nach § 19 Abs. 1 5 000 – 50 000
8.14.2 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 1 2 500 – 50 000
8.14.3 Zuwiderhandlungen gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 (§ 21 Abs. 1 Nr. 16) 2 500 – 50 000
8.14.4 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ergänzung 1 000 – 25 000
8.14.5 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Berichtigung 1 000 – 25 000
9 Verordnung über Großfeuerungs‑, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
– 13. BImSchV –
  1. 1.Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
  2. 2.Nach § 34 bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass weitergehender „Anordnungen“, insbesondere gemäß §§ 24 bis 26 und 52 BImSchG, unberührt; vgl. Zuwiderhandlungen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3.
9.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 (§ 29 Abs. 1 Nr. 1)
9.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feuerungswärmeleistung jeweils je Tag der Überschreitung
9.1.1.1 bis zu 50 % 150 – 400
9.1.1.2 bis zu 100 % 250 – 750
9.1.1.3 über 100 % 500 – 1 250
9.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feuerungswärmeleistung jeweils je Tag der Überschreitung
9.1.2.1 bis zu 50 % 250 – 500
9.1.2.2 bis zu 100 % 400 – 1 000
9.1.2.3 über 100 % 500 – 2 500
9.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleistung jeweils je Tag der Überschreitung
9.1.3.1 bis zu 50 % 400 – 2 000
9.1.3.2 bis zu 100 % 500 – 3 500
9.1.3.3 über 100 % 1 000 – 5 000
9.1.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach durch Anlagen bis einschließlich 100 MW Feuerungswärmeleistung jeweils je Halbstundenmittelwert
9.1.4.1 bis zu 50 % 100 – 175
9.1.4.2 bis zu 100 % 150 – 250
9.1.4.3 über 100 % 500 – 2 500
9.1.5 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach durch Anlagen bis einschließlich 300 MW Feuerungswärmeleistung jeweils je Halbstundenmittelwert
9.1.5.1 bis zu 50 % 150 – 400
9.1.5.2 bis zu 100 % 250 – 750
9.1.5.3 über 100 % 400 – 1 250
9.1.6 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach durch Anlagen über 300 MW Feuerungswärmeleistung jeweils je Halbstundenmittelwert
9.1.6.1 bis zu 50 % 150 – 1 250
9.1.6.2 bis zu 100 % 250 – 2 000
9.1.6.3 über 100 % 400 – 2 500
9.2 entgegen § 4 Abs. 12, § 5 Abs. 8 Satz 3 oder Satz 4, § 6 Abs. 11, § 8 Abs. 12, § 9 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4, § 20 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, § 23 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3 einen Nachweis nicht führt, vorlegt oder mindestens 5 Jahre aufbewahrt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2) 150 – 1 500
9.3 Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 6 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 6 (§ 29 Abs. 1 Nr. 3) 250 – 2 500
9.4 entgegen § 12 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 29 Abs. 1 Nr. 4) 150 – 1 500
9.5 entgegen § 14 Abs. 2 eine dort genannte Fläche nicht freihält (§ 29 Abs. 1 Nr. 5) 150 – 1 500
9.6 Zuwiderhandlungen bei Störungen an Abgasreinigungseinrichtungen (§ 29 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8)
9.6.1 entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft 250 – 2 000
9.6.2 entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt 400 – 2 500
9.6.3 entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet 250 – 1 500
9.7 Zuwiderhandlungen bei Messungen und Messeinrichtungen (§ 29 Abs. 1 Nrn. 9 bis 14)
9.7.1 entgegen § 18 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht richtig einrichtet 250 – 2 500
9.7.2 entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird 250 – 2 500
9.7.3 entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach den dort genannten Normen durchgeführt wird 250 – 2 500
9.7.4 entgegen § 19 Abs. 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 250 – 1 500
9.7.5 entgegen § 19 Abs. 4 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt 250 – 1 500
9.7.6 entgegen § 19 Abs. 6, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz1, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 oder § 30 Abs. 5 einen Bericht, eine Aufstellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt 250 – 2 500
9.8 Zuwiderhandlungen bei kontinuierlichen Messungen und Nachweisen (§ 29 Abs. 1 Nrn. 15 und 16)
9.8.1 entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Massenkonzentration, dort genannten Volumengehalt oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt oder registriert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auswertet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 250 – 5 000
9.8.2 entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet 250 – 5 000
9.9 entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 23 Abs. 1, 2 oder 3 eine dort genannte Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt (§ 29 Abs. 1 Nr. 17) 250 – 5 000
9.10 entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 eine dort genannte Aufstellung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 18) 150 – 1 500
9.11 entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1) 150 – 5 000
9.12 entgegen § 11 Abs. 6 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 29 Abs. 2 Nr. 2) 150 – 1 500
10 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
– 17. BImSchV
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
10.1 entgegen § 3 Abs. 6 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 7 Satz 1, § 4 Abs. 8 oder § 16 Abs. 1 Satz 2 eine dort genannte Übergabestelle oder eine dort genannte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet (§ 27 Abs. 1 Nr. 1)
10.1.1 Keine Ausrüstung offener Übergabestellen mit einer Luftabsaugung entgegen § 3 Abs. 6 Satz 3 2 500 – 25 000
10.1.2 Keine Ausrüstung einer Abfallverbrennungsanlage für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit einem Bunker, der mit einer Absaugung versehen ist und dessen abgesaugte Luft der Feuerung zugeführt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1) 2 500 – 25 000
10.1.3 Keine Ausrüstung einer Abfallmitverbrennungsanlage für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit geschlossenen Lagereinrichtungen für diese Stoffe (§ 4 Abs. 3 Satz 1) 2 500 – 25 000
10.1.4 Keine Ausrüstung jeder Abfallverbrennungs- oder
-mitverbrennungslinie mit einem oder mehreren Brennern (§ 4 Abs. 7 Satz 1)
2 500 – 25 000
10.1.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Beschickung von Anlagen gemäß § 4 Abs. 8 500 – 5 000
10.1.6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ausrüstung einer Anlage nach § 16 Abs. 1 Satz 2 2 500 – 25 000
10.2 entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 8 oder Abs. 9 Satz 1, § 7 Abs. 1, 2 oder Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 21 oder § 28 Abs. 2 eine Abfallverbrennungs- oder
-mitverbrennungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2)
10.2.1 Errichtung und Betrieb der Anlage entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 500 – 10 000
10.2.2 Errichtung und Betrieb der Anlage entgegen § 5 Abs.1 500 – 5 000
10.2.3 Errichtung und Betrieb der Anlage entgegen § 5 Abs. 4 500 – 5 000
10.2.4 nicht einhalten der Mindesttemperatur nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 500 – 5 000
10.2.5 nicht einhalten der Verweilzeit nach § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 500 – 5 000
10.2.6 Betrieb der Brenner während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur entgegen § 6 Abs. 8 500 – 5 000
10.2.7 Unterlassen des Betriebs der Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Einsatzstoffe mehr im Feuerraum befinden ( § 6 Abs. 9 Satz 1) 250 – 2 500
10.2.8 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nach §§ 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1
10.2.8.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 je Tag der Überschreitung
10.2.8.1.1 bis zu 50 % 150 – 2 000
10.2.8.1.2 bis zu 100 % 250 – 3 500
10.2.8.1.3 über 100 % 500 – 5 000
10.2.8.2 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 je Halbstundenmittelwert
10.2.8.2.1 bis zu 50 % 100 – 1 250
10.2.8.2.2 bis zu 100 % 150 – 2 000
10.2.8.2.3 über 100 % 500 – 2 500
10.2.8.3 Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 je Mittelwert
10.2.8.3.1 bis zu 50 % 250 – 2 500
10.2.8.3.2 bis zu 100 % 400 – 4 000
10.2.8.3.3 über 100 % 1 000 – 10 000
10.2.9 Errichtung und Betrieb der Anlage entgegen der Vorschriften zur Wärmenutzung nach § 13 250 – 2 500
10.2.10 Errichtung und Betrieb entgegen § 28 Abs. 2 500 – 5 000
10.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3 (§ 27 Abs. 1 Nrn. 3 und 4)
10.3.1 keine getrennte Erfassung der in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle 2 500 – 10 000
10.3.2 keine Beförderung oder Zwischenlagerung der Abfälle in geschlossenen Behältnissen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 1 000 – 10 000
10.4 entgegen § 13 Satz 2 aus der dort genannten Wärme nicht Strom erzeugt (§ 27 Abs. 1 Nr. 5) 250 – 5 000
10.5 entgegen § 14 einen Messplatz nicht oder nicht richtig einrichtet (§ 27 Abs. 1 Nr. 6) 250 – 5 000
10.6 entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 7) 250 – 5 000
10.7 entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach den dort genannten Normen durchgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 8) 250 – 5 000
10.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 (§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
10.8.1 keine Bescheinigung vorgelegt 250 – 5 000
10.8.2 nicht rechtzeitig Bescheinigung vorgelegt 250 – 5 000
10.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 15 Abs. 4 (§ 27 Abs. 1 Nr. 10)
10.9.1 Unterlassen der Kalibrierung 500 – 5 000
10.9.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit 250 – 2 500
10.9.3 nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung 250 – 2 500
10.10 Zuwiderhandlungen gegen die Berichtsvorlage nach § 15 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 (§ 27 Abs. 1 Nr. 11)
10.10.1 nicht vorgelegt 250 – 5 000
10.10.2 nicht rechtzeitig vorgelegt 100 – 500
10.10.3 nicht vollständig vorgelegt 250 – 5 000
10.10.4 nicht richtig vorgelegt 250 – 5 000
10.11 entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Massenkonzentration der Emissionen, den dort genannten Volumengehalt an Sauerstoff, eine dort genannte Temperatur oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auswertet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert (§ 27 Abs. 1 Nr. 12)
10.11.1 keine Ermittlung 500 – 10 000
10.11.2 keine Registrierung 500 – 5 000
10.11.3 keine Auswertung 500 – 2 500
10.12 entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 27 Abs. 1 Nr. 13) 250 – 5 000
10.13 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 7 Satz 2 (§ 27 Abs. 1 Nr. 14) 250 – 5 000
10.14 entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 einen Messwert für andere als die dort genannten Zeiten umrechnet (§ 27 Abs. 1 Nr. 15) 500 – 5 000
10.15 entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Bericht oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 27 Abs. 1 Nr. 16) 250 – 5 000
10.16 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 18 Abs. 1 (§ 27 Abs. 1 Nr. 17)
10.16.1 keine Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 250 – 5 000
10.16.2 nicht rechtzeitige Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 250 – 1 000
10.17 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 18 Abs. 2 (§ 27 Nr. 18)
10.17.1 keine Durchführung von Messungen 250 – 5 000
10.17.2 keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise 250 – 5 000
10.17.3 Nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen 250 – 1 000
10.18 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Mitteilung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 (§ 27 Abs. 1 Nr. 19)
10.18.1 keine Mitteilung 250 – 5 000
10.18.2 nicht richtige Mitteilung 250 – 2 500
10.18.3 nicht rechtzeitige Mitteilung 250 – 1 000
10.19 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 23 Satz 1 (§ 27 Abs. 1 Nr. 20)
10.19.1 keine Unterrichtung 250 – 2 500
10.19.2 nicht richtige Unterrichtung 250 – 2 500
10.19.3 nicht vollständige Unterrichtung 250 – 1 500
10.19.4 nicht rechtzeitige Unterrichtung 250 – 1 500
10.20 entgegen § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) 150 – 10 000
10.21 entgegen § 17 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt ( § 27 Abs. 2 Nr. 2) 250 – 5 000
11 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
– 20. BImSchV –
11.1 Als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage: Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
11.1.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)
11.1.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 500 – 5 000
11.1.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 2 500 – 25 000
11.1.1.3 eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 4 1 500 – 15 000
11.1.1.4 einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 2 500 – 25 000
11.1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) 1 500 – 15 000
11.1.3 Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) 500 – 2 500
11.2 Als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage: Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
11.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (§ 13 Abs. 2 Nr. 1a)
11.2.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 250 – 2 000
11.2.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1 1 500 – 15 000
11.2.1.3 Eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 4 1 000 – 10 000
11.2.1.4 Einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 1 500 – 15 000
11.2.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (§ 13 Abs. 2 Nr. 1b) 1 000 – 10 000
11.2.3 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 1c)
11.2.3.1 Eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 250 – 1 500
11.2.3.2 eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 1 500 – 15 000
11.2.4 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) 100 – 1 500
11.2.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 über die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 an Gaspendelsysteme und über die Beseitigung festgestellter Mängel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3)
11.2.5.1 keine oder nicht rechtzeitige Feststellung 150 – 1 500
11.2.5.2 keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel 500 – 2 500
11.2.6 keine oder nicht rechtzeitige Feststellung des Reinigungsgrads und der Emissionen an Dämpfen im Abgas einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 8 Abs. 3 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3) 150 – 1 500
11.2.7 Unterlassen der Aufbewahrung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) 150 – 1 500
11.2.8 keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. 5 Satz 3 oder Satz 4 genannten Unterlagen an die zuständige Behörde (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) 100 – 1 000
12 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
– 21. BImSchV
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
12.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 3 Abs. 1 (§ 9 Nr. 1)
12.1.1 nicht ordnungsgemäße Errichtung einer Tankstelle nach § 3 Abs. 1 500 – 5 000
12.1.2 nicht ordnungsgemäßer Betrieb einer Tankstelle nach § 3 Abs. 1 1 000 – 10 000
12.2 Betrieb einer Tankstelle entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 (§ 9 Nr. 2) 100 – 5 000
12.2.1 entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 6 Satz 3, Abs. 8 oder Abs. 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 9 Nr. 3) 150 – 1 500
12.2.2 nicht ordnungsgemäße Errichtung und Betrieb eines Gasrückführungssystems mit oder ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 3 und 4 (§ 9 Nr. 4) 500 – 5 000
12.3 Nicht oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Messöffnung entgegen § 4 (§ 9 Nr. 5) 150 – 1 500
12.4 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Überwachung (§ 9
Nr. 6–12)
12.4.1 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 (§ 9 Nr. 6 ) 100 – 1 000
12.4.2 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der in § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Anforderungen (§ 9 Nr. 7) 250 – 2 500
12.4.3 Nicht oder nicht rechtzeitige Instandsetzung einer Tankstelle oder nicht oder nicht rechtzeitige Wiederholungsüberprüfung entgegen § 5 Abs. 4 (§ 9 Nr. 8)
12.4.3.1 keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung 500 – 2 500
12.4.3.2 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholungsprüfung 250 – 2 500
12.4.4 entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 9 Nr. 9) 150 – 1 500
12.4.5 entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet (§ 9 Nr. 10) 100 – 1 000
12.4.6 nicht oder nicht rechtzeitige Überprüfung oder nicht oder nicht rechtzeitige Instandsetzung eines Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 6 Satz 1 (§ 9 Nr. 11) 150 – 1 500
12.4.7 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur unverzüglichen Behebung von signalisierten Störungen des Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 7 Satz 1 (§ 9 Nr. 12) 150 – 1 500
12.4.8 Zuwiderhandlung gegen die jährlich zum 1. Februar zu erfassende Abgabemenge für das abgelaufene Kalenderjahr nach § 5 Abs. 9 (§ 9 Nr. 13) 100 – 1 000
12.4.9 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anbringung eines Schildes, Aufkleber oder einer Mitteilung nach
§ 6 Abs. 1 (§ 9 Nr. 14)
100 – 500
13 Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid–Industrie
– 25. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften
13.1 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 1. Alt. oder Abs. 3, § 4 Abs. 1 oder 2 (§ 7 Nr. 1) je Tag der Überschreitung
13.1.1 bis 50 % 100 – 350
13.1.2 bis 100 % 150 – 750
13.1.3 über 100 % 250 – 2 500
13.2 Überschreitung des Massenverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. (§ 7 Nr. 2) 100 – 350
13.3 Nicht, nicht richtige, nicht rechtzeitige Überwachung der Emissionen entgegen § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 (§ 7 Nr. 3) 150 – 1 500
14 Verordnung über elektromagnetische Felder
– 26. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
14.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 3a Satz 1 (§ 9 Nr. 1) 100 – 1 000
14.2 Wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage entgegen § 4 Abs. 1 (§ 9 Nr. 2) 150 – 1 500
14.3 Zuwiderhandlungen gegen Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 (§ 9 Nr. 3)
14.3.1 Unterlassen der Anzeige 150 – 1 500
14.3.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100 – 1 000
14.3.3 verspätete Anzeige 50 – 500
15 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
– 27. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den jeweils angeführten Vorschriften.
15.1 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 4 (§ 14 Nr. 1 )
15.1.1 Emissionen von Kohlenmonoxid je Stundenmittelwert
15.1.1.1 bis zu 50 % 100 – 250
15.1.1.2 bis zu 100 % 150 – 350
15.1.1.3 über 100 % 250 – 750
15.1.2 Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen nach § 4 Nr. 2 je Stundenmittelwert
15.1.2.1 bis zu 50 % 100 – 250
15.1.2.2 bis zu 100 % 150 – 350
15.1.2.3 über 100 % 250 – 750
15.1.3 Emissionen von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3 (gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit) je Mittelwert
15.1.3.1 bis zu 50 % 150 – 400
15.1.3.2 bis zu 100 % 250 – 750
15.1.3.3 über 100 % 500 – 2 500
15.2 Ableitung von Abgasen entgegen § 5 Satz 1 (§ 14 Nr. 2 ) 500 – 2 500
15.3 Zuwiderhandlungen gegen Anzeigepflicht nach § 6 (§ 14 Nr. 3)
15.3.1 Unterlassen der Anzeige 150 – 1 500
15.3.2 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 100 – 1 000
15.3.3 verspätete Anzeige 50 – 500
15.4 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 (§ 14 Nr. 4 ) 1 500 – 15 000
15.5 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 (§ 14 Nr. 5)
15.5.1 Unterlassen der Kalibrierung 1 500 – 15 000
15.5.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit 250 – 2 500
15.6 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Prüfungen nach § 9 Satz 1 oder 2 (§ 14 Nr. 6) 250 – 2 500
16 Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
– 28. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit der angeführten Vorschrift.
16.1 Inverkehrbringen eines Motors entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 (§ 11) die eine in Artikel 34 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1628 aufgeführte Beschränkung hinsichtlich nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen oder Geräte verletzen. 500 – 50 000
17 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
– 30. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den angeführten Vorschriften.
17.1 Betrieb oder Errichtung der Anlage entgegen der in § 6 festgelegten Emissionsgrenzwerte (§ 18 Nr. 1) 500 – 10 000
17.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 (§ 18 Nr. 2)
17.2.1 Unterlassen der Kalibrierung der Messeinrichtung 150 – 1 500
17.2.2 nicht rechtzeitige Kalibrierung der Messeinrichtung 100 – 1 000
17.2.3 nicht rechtzeitige Prüfung der Messeinrichtung 50 – 750
17.2.4 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung der Messeinrichtung 100 – 1 000
17.3 Bericht nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt (§ 18 Nr. 3) 100 – 1 000
17.4 entgegen § 9 Satz 1 Massenkonzentrationen der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausgewertet (§ 18 Nr. 4) 200 – 2 500
17.5 entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt (§ 18 Nr. 5) 150 – 1 000
17.6 entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (§ 18 Nr. 6) 250 – 2 500
17.7 entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht (§ 18 Nr. 7) 150 – 1 000
17.8 entgegen § 15 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet (§ 18 Nr. 8) 200 – 1 500
18 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
– 31. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nrn. 2 und 7 BImSchG in Verbindung mit den angeführten Vorschriften.
18.1 Als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
18.1.1 genehmigungsbedürftige Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 nicht richtig errichtet oder nicht richtig betrieben (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) 500 – 10 000
18.1.2 entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1, 3 oder Satz 5 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lassen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) 200 – 2 500
18.1.3 entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3) 100 – 1 000
18.1.4 entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 12 Abs. 1 Nr. 4) 150 – 1 000
18.1.5 entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5) 150 – 1 000
18.1.6 entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder erstellen lässt (§ 12 Abs. 1 Nr. 6) 100 – 1 500
18.1.7 entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft (§ 12 Abs. 1 Nr. 7) 150 – 5 000
18.1.8 entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet (§ 12 Abs. 1 Nr. 8) 250 – 4 000
18.1.9 entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zugeleitet (§ 12 Abs. 1 Nr. 9) 50 – 500
18.2 Als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
18.2.1 nicht genehmigungsbedürftige Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 nicht richtig errichtet oder nicht richtig betrieben (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) 250 – 7 000
18.2.2 entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 12 Abs. 2 Nr. 2) 50 – 1 500
18.2.3 entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, 3 oder 5 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt (§ 12 Abs. 2 Nr. 3) 200 – 2 000
18.2.4 entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausgestattet (§ 12 Abs. 2 Nr. 4) 250 – 2 500
18.2.5 entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 5) 50 – 1 000
18.2.6 entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht (§ 12 Abs. 2 Nr. 6) 50 – 1 000
18.2.7 entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 12 Abs. 2 Nr. 7) 50 – 1 000
18.2.8 entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder erstellen lässt (§ 12 Abs. 2 Nr. 8) 50 – 1 000
18.2.9 entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig getroffen (§ 12 Abs. 2 Nr. 9) 100 – 3 000
18.2.10 entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig abgeleitet (§ 12 Abs. 2 Nr. 10) 150 – 3 000
18.2.11 entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zugeleitet (§ 12 Abs. 2 Nr. 11) 50 – 300
19 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
– 32. BImSchV –
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den angeführten Vorschriften.
19.1 entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) 50 – 2 500
19.2 entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) 50 – 200
20 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- 42. BImSchV-
Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit den angeführten Vorschriften.
20.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 3 Abs. 1 (§ 19 Nr. 1) 150 – 10 000
20.2 Betrieb einer Anlage entgegen § 3 Abs. 3 mit Betriebsstoffen, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind (§ 19 Nr. 2) 250 – 5 000
20.3 entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme erstellt wird (§ 19 Nr. 3) 500 – 5 000
20.4 entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 4, § 4 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 oder § 11 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (§ 19 Nr. 4) 250 – 2 500
20.5 entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 keine Sicherstellung, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird (§ 19 Nr. 5) 500 – 5 000
20.6 entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 keine Sicherstellung, dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt werden (§ 19 Nr. 6) 500 – 5 000
20.7 Untersuchung oder Überprüfung entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 3, § 6 Abs. 1 oder 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder durchführen lassen (§ 19 Nr. 7) 250 – 2 500
20.8 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Festlegung der Art der Bestimmung des Referenzwertes entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 (§ 19 Nr. 8) 150 – 1 500
20.9 entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3, § 9 Abs. 2 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift (§ 19 Nr. 9) 150 – 10 000
20.10 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Information der Behörde entgegen § 10 Satz 1 (§ 19 Nr. 10) 150 – 2 500
20.11 Nicht, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Betriebstagebuchs entgegen § 12 Abs. 1 (§ 19 Nr. 11) 150 – 2 500
20.12 entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 ein Betriebstagebuch nicht oder nicht mindestens für 5 Jahre aufbewahrt (§ 19 Nr. 12) 150 – 2 500
20.13 entgegen § 13 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 19 Nr. 13) 150 – 2 500
20.14 entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst (§ 19 Nr. 14) 150 – 5 000
20.15 entgegen § 14 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 19 Nr. 15) 150 – 500
21 Bayerisches Immissionsschutzgesetz
21.1 Störfallrelevante Errichtung oder Änderung einer Anlage ohne Genehmigung entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Art. 8 Abs. 1 Nr. 1) 50 – 50 000
21.2 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Nachkommen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG
(Art. 18 Abs. 1 Nr. 2)
150 – 50 000
21.3 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG (Art. 18 Abs. 1 Nr. 3) 150 – 50 000
21.4 Begehen einer in Art. 18 Abs. 1 Nr. 4a oder b bezeichneten Handlung in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 (Art. 18 Abs. 1 Nr. 4) 500 – 50 000
21.5 Anzeigepflicht entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig nachgekommen (Art 18 Abs. 2 Nr. 1) 250 – 5 000
21.6 Zuwiderhandlung einer Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung (Art. 18 Abs. 2 Nr. 2) 250 – 2 500
21.7 Zuwiderhandlung gegen eine Verordnung nach Art. 10 (Art. 18 Abs. 2 Nr. 3) 100 – 10 000
21.8 Betreiben eines Motors entgegen Art. 12 Abs. 1 (Art. 18 Abs. 3 Nr. 1) 50 – 2 500
21.9 Zuwiderhandlung gegen eine mit einer Erlaubnis nach Art. 12 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage (Art. 18 Abs. 3 Nr. 2) 50 – 2 500
21.10 Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des Art. 14 erlassene Verordnung (Art. 18 Abs. 3 Nr. 3) 50 – 2 500
21.11 Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 47 Abs. 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung (Art. 18 Abs. 3 Nr. 4) 150 – 50 000

Kapitel 4:
Sachbereich „Gewässerschutz“

Vorbemerkung:

Im Sachbereich „Gewässerschutz“ sind Regel- und Rahmensätze für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz aufgeführt.

Allgemeiner Gewässerschutz

Geldbußen Gewässerschutz
Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße (in €) Bemerkungen
1 2 3 4
1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer (§ 103 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG) Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
1.1 Einbringen von Altautos in Gewässer 1 500 – 50 000
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 1 000 – 50 000
1.3 Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) 10 – 500
1.4 Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 500 – 50 000
2 Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach §§ 324, 330, 330a StGB prüfen
2.1 Einleiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten der WGK 2 und 3, z. B. Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln nach der Wassergefährdungsklasse staffeln (vgl. AwSV (BAnz AT 15.08.2017 B5)
2.1.1 bis 1 l 100 – 1 500
2.1.2 bis 5 l 250 – 5 000
2.1.3 mehr als 5 l 500 – 25 000
2.2 Einleiten wassergefährdender Flüssigkeiten der WGK 1
2.2.1 bis 5 l 25 – 500
2.2.2 mehr als 5 l 100 – 10 000
2.3 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft
2.3.1 einmalig 150 – 2 500
2.3.2 über eine längere Zeit 500 – 5 000
2.4 Einleiten von Abwasser
2.4.1 Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen 50 – 500
2.4.2 sonstiges Abwasser 50 – 5 000
2.4.2.1 gewerbliches Abwasser 500 – 50 000
2.4.2.2 häusliches Abwasser
2.4.2.2.1 nach Vorklärung 50 – 1 000
2.4.2.2.2 ohne Vorklärung 250 – 2 500
2.4.2.3 Kraftfahrzeugwaschwasser 100 – 500
2.4.2.4 beim Waschen im Gewässer 150 – 750
3 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach §§ 324, 324a, 330, 330a StGB prüfen
3.1 Einleiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten der WGK 2 und 3, z. B. Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln siehe Nr. 2.1
3.1.1 bis 1 l 100 – 1 500
3.1.2 bis 5 l 250 – 5 000
3.1.3 mehr als 5 l 1 000 – 50 000
3.2 Einleiten wassergefährdender Flüssigkeiten der WGK 1
3.2.1 bis 5 l 50 – 1 000
3.2.2 beim Waschen im Gewässer mehr als 5 l 250 – 25 000
3.3 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft
3.3.1 einmalig 150 – 5 000
3.3.2 über eine längere Zeit 500 – 10 000
3.4 Einleiten von Abwasser
3.4.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen 150 – 1 500
3.4.2 sonstiges Abwasser 100 – 5 000
3.4.3 gewerbliches Abwasser 750 – 50 000
3.4.4 häusliches Abwasser
3.4.4.1 nach Vorklärung 100 – 2 000
3.4.4.2 ohne Vorklärung 500 – 5 000
4 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 WHG)
  1. 1.siehe Nr. 2
  2. 2.Zwangsmittel nach Art. 29 VwZVG prüfen, soweit es sich nicht um Verstöße gegen Benutzungsbedingungen handelt, die als unbefugte Benutzungen zu behandeln sind (Zuwiderhandlungen nach Nr. 2)
4.1 Nichtbeachtung von Grenzwerten über Menge und Beschaffenheit 500 – 50 000
4.2 Nichtbeachtung von Anzeigepflichten 500 – 10 000
4.3 Nichtbeachtung von Auflagen über die Bauausführung 500 – 10 000
4.4 Unterlassen der Durchführung angeordneter Messungen 500 – 10 000
4.5 Unterlassen der Fertigung der Betriebsanweisung 500 – 10 000
4.6 Unterlassen der Führung oder unvollständige Führung des Betriebstagebuches 500 – 50 000
4.7 Nichtbeachtung von Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen 500 – 10 000
4.8 Nichtbeachtung von Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei 500 – 10 000
5 Gewässerschutzbeauftragter
5.1 Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 103 Abs. 1 Nr. 13 WHG) 50 – 50 000 Zwangsmittel nach Art. 29 VwZVG prüfen
5.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 64 Abs. 2 WHG (§ 103 Abs. 1 Nr. 14 WHG) 100 – 50 000
6 Nichtbefolgen von Überwachungspflichten2
6.1 Nichtbefolgen von Pflichten und Anordnungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Benutzung nach § 101 WHG: Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG (§ 103 Abs. 1 Nr. 20 WHG) 50 – 10 000
6.2 Nichtbefolgung von Pflichten nach § 101 Abs. 2 WHG (§ 103 Abs. 1 Nr. 21 WHG) 50 – 10 000
7 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau
7.1 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Errichtung von Sand- und Kiesgruben 1 – 2,50 je m3 Abbaugut gewachsenen Bodens
7.2 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG festgestellten oder nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2 WHG genehmigten Plan (§ 103 Abs. 1 Nr. 15 WHG) 150 – 50 000
7.3 Abweichen von einem nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG festgestellten oder nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2 WHG genehmigten Plan (§ 103 Abs. 1 Nr. 15 WHG) 150 – 50 000
8 Zuwiderhandlungen gegen Schutzanforderungen für Wasserschutzgebiete (§ 103 Abs. 1 Nr. 7a WHG) und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung im Bereich von Wasserschutzgebieten (§ 103 Abs. 1 Nr. 8 WHG)
Straftat nach §§ 324, 324a, 326, 329, 330, 330a StGB prüfen

Sofern eine vollziehbare Anordnung ergangen ist, ist dieser Umstand aufgrund der konkreten Kenntnis des Adressaten bei der Höhe der Geldbuße entsprechend zu berücksichtigen.
8.1 im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone
8.1.1 organische Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung 500 – 10 000
  1. 1.bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers einer Trinkwassertalsperre: bis 25 000 €
  2. 2.siehe auch Zuwiderhandlung nach Nr. 8.1.13
8.1.2 Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern 500 – 15 000 siehe Nr. 8.1.1, Bemerkung 1
8.1.3 Anlegen oder Erweitern besonderer Nutzungen 500 – 5 000
8.1.4 Lagerung von Festmist und anderen Düngemitteln auf unbefestigten Flächen, Gärfutterlagerung außerhalb ortsfester Anlagen, Nasskonservierung von Rundholz, Beregnung 500 – 5 000
8.1.5 Kahlschlag, Rodung 500 – 10 000
8.1.6 Beweidung, Freilandtierhaltung etc. 500 – 10 000
8.1.7 Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche 500 – 25 000 bei Freilegen von Grundwasser mindestens 2 500 €
8.1.8 Ablagern von Abfällen 250 – 10 000
  1. 1.Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen
  2. 2.bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers einer Trinkwassertalsperre: bis 50 000 €
8.1.9 Lagern, Ablagern, Vergraben, Wegschütten wassergefährdender Stoffe oder Verwendung zum Wegebau etc. 750 – 10 000 siehe Nr. 8.1.8, Bemerkung 2
8.1.10 Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben, Sickerschächten oder Abwasserkanälen 500 – 5 000 siehe Nr. 8.1.8, Bemerkung 2
8.1.11 Errichtung oder Erweiterung von Gülle- oder Jauchegruben, Gärfutterbehältern oder -mieten, Trockenaborten 500 – 5 000 siehe Nr. 8.1.8, Bemerkung 2
8.1.12 Entleeren von Fäkalienwagen 5 000 – 10 000 siehe Nr. 8.1.8, Bemerkung 2
8.1.13 Wagenwaschen und Ölwechsel 500 – 1 000
8.1.14 Einrichten von Zelt- oder Badeplätzen, Sportanlagen, Abstellen von Wohnwagen, Camping 500 – 5 000
8.1.15 Durchführung von Großveranstaltungen 500 – 3 000
8.1.16 unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen 750 – 3 000 siehe Nr. 8.1.8, Bemerkung 2
8.1.17 unbefugtes Betreten des Fassungsbereichs 25 – 75
8.1.18 Verstoß gegen sonstige Verbote 250 – 3 000
8.2 in der weiteren Schutzzone (Zuwiderhandlungen wie bei Nr. 8.1) Halbierung der Bußgelder siehe Nr. 8.1.8, Bemerkung 2
8.3 Verstoß gegen Bedingungen und vollziehbare Auflagen, die mit einer Ausnahme von den Verboten der Verordnung verbunden wurden 75 – 1 500
  1. 1.siehe Nr. 8.1.8, Bemerkungen
  2. 2.siehe Nr. 5.1
9 Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie angebrachter Zeichen, ferner eingebauter Festpunkte, aufgestellter Flusseinteilungszeichen und anderer Messeinrichtungen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) 25 – 5 000
10 Verstöße bei Ausübung des Gemeingebrauchs
10.1 Unbefugtes Befahren von Schilf- und Röhrichtbeständen mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 50 – 250
10.2 Unbefugtes Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 10 – 100
10.3 Unbefugtes Tauchen mit Atemgerät (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 50 – 500
10.4 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BayWG) 50 – 50 000
10.5 Verstoß gegen eine Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayWG) 50 – 5 000 Voraussetzung ist, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
11 Ausübung der Schiff- und Floßfahrt ohne Genehmigung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 BayWG)3 100 – 5 000
12 Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern erster oder zweiter Ordnung bzw. auch in, an, über und unter Gewässern dritter Ordnung in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2 BayWG, die nicht der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, ohne Genehmigung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 BayWG) 150 – 5 000
13 Aufstellung, Betrieb, Erweiterung oder wesentliche Änderung einer Beschneiungsanlage (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 BayWG) 150 – 5 000
14 Sprengung von Eis ohne vorherige Meldung an die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, an Bundeswasserstraßen auch an das Wasser- und Schifffahrtsamt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f BayWG in Verbindung mit § 11 HNDV) 50 – 5 000
  1. 1.Straftat nach § 308 StGB prüfen
  2. 2.Voraussetzung ist, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
15 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HNDV) gemäß Art. 48 BayWG (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 BayWG) 100 – 5 000 Voraussetzung ist, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
16 Nichtanzeige, unrichtige oder nicht vollständige Anzeige von Erdaufschlüssen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 BayWG) 25 – 5 000
17 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung über die Hochwasserrückhaltung oder Niedrigwasseraufhöhung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a BayWG) 500 – 5 000 siehe Nr. 5.1
18 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Zustands oder zur Beweissicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BayWG) 100 – 5 000 siehe Nr. 5.1
19 Zuwiderhandlungen gegen Schutzanforderungen für Heilquellenschutzgebiete (§ 103 Abs. 1 Nr. 8a WHG) und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen (§ 103 Abs. 1 Nr. 8 WHG) 100 – 5 000
bei Gefährdung der Heilquelle:
bis 50 000 €

Sofern eine vollziehbare Anordnung ergangen ist, ist dieser Umstand aufgrund der konkreten Kenntnis des Adressaten bei der Höhe der Geldbuße entsprechend zu berücksichtigen.

Die Nrn. 8.1.1 bis 8.1.18 gelten entsprechend.
20 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Gewässeraufsicht (Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d BayWG) 50 – 50 000
21 Verstöße beim Betrieb von Kleinkläranlagen
21.1 Unterbleibende Beauftragung von privaten Sachverständigen entgegen Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayWG und fehlende Beseitigung von Mängeln entgegen Art. 60 Abs. 2 (Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 BayWG) 50 – 250
21.2 Fehlende Beseitigung von erheblichen Mängeln im Sinne des Art. 60 Abs. 2 Satz 2 entgegen Art. 60 Abs. 2 BayWG (Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 BayWG) 100 – 500
22 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen nach Art. 55 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c BayWG) 100 – 50 000
23 Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers entgegen § 37 Abs. 1 WHG (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 50 – 50 000
24 Einleitung von Abwasser in eine Abwasseranlage ohne Genehmigung (§ 103 Abs. 1 Nr. 9 WHG) 50 – 50 000
25 Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Abwasseranlage ohne Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG (§ 103 Abs. 1 Nr. 10 WHG) 1 000 – 50 000
26 Untersagte Handlung nach § 78 Abs. 4 auch in Verbindung mit § 78 Abs. 8, in einem dort genannten Gebiet (§ 103 Abs. 1 Nr. 16 WHG) 100 – 50 000
27 Untersagte Handlung nach § 78a Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 6 in einem festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (§ 103 Abs. 1 Nr. 16a WHG) 100 – 50 000
28 Nichteinhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung, Betrieb, Unterhaltung oder Stilllegung von Wassergewinnungs-, Abwasser- und Anlagen für wassergefährdende Stoffe (§ 103 Abs. 1 Nr. 7 WHG)4 500 – 5 000
29 Wassergefährdendes Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen außerhalb von Anlagen (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 WHG) 50 – 50 000 Straftat nach §§ 326, 330a StGB prüfen
30 Nicht oder nicht rechtzeitige Entfernung von Gegenständen aus dem Gefahrenbereich entgegen § 78a Abs. 3 WHG (§ 103 Abs. 1 Nr. 17 WHG) 100 – 50 000
31 Errichtung einer Heizölverbraucheranlage entgegen dem Verbot des § 78c Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1(§ 103 Abs. 1 Nr. 18 WHG) 500 – 50 000
32 Nicht, nicht richtige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Nachrüstung einer Heizölverbraucheranlage entgegen § 78 c Abs. 3 WHG (§ 103 Abs. 1 Nr. 19 WHG) 500 – 50 000

Kapitel 5:
Sachbereich „Naturschutz und Landschaftspflege“

Vorbemerkung:

1Nach § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG) sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Werts und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen. 2Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, ist – neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung – der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 BNatSchG, § 16 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), und Art. 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), besondere Beachtung zu schenken. 3Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. 4Mit dem Katalog soll eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. 5Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. 6Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. 7Bei den vom Katalog nicht erfassten Zuwiderhandlungen soll die Höhe des Bußgelds nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. 8Der Verstoß gegen Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einer Höhe unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen. 9Bußgeldtatbestände anderer Rechtsgebiete wurden in den Sachbereich „Naturschutz und Landschaftspflege“ nicht aufgenommen.

1. Abschnitt: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Geldbußen Naturschutz und Landschaftspflege
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße in €
1 2 3 4 5
  • in Naturschutz­gebieten5
  • in Nationalpar­ken4
  • in Nationalen Naturmonu­menten
  • in Naturdenk­malen6
  • in gesetzlich geschützten Bio­topen nach § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG
  • in geschützten Landschafts­bestandteilen
  • in einstweilig sichergestellten Schutzgebieten4
  • in Landschafts­schutzgebieten
  • in einstweilig sichergestellten Landschafts­schutzgebieten
Außerhalb geschütz­ter Flächen, insbe­sondere in Natur­parken und Bio­sphärenreservaten, soweit sie nicht Spalte 3 und 4 unter­fallen.7
18 Unerlaubtes Errichten, Aufstellen, Anlegen oder wesentliches Ändern von (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1- 6 BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nrn. 2, 3, 4, 4a, 5, 18 und 19 BNatSchG)
1.1 Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art
1.1.1 baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben 150 – 3 000 100 – 1 500
1.1.2 bis 100 m3 umbautem Raum 500 – 10 000 300 – 5 000
1.1.3 über 100 m3 umbautem Raum 2 000 – 50 0009 750 – 10 000
1.2 Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten
1.2.1 Flächeninanspruch­nahme bis 10 m2 75 – 1 000 50 – 500
1.2.2 Flächeninanspruch­nahme über 10 m² bis 100 m² 150 – 2 500 100 – 1 500
1.2.3 Flächeninanspruch­nahme über 100 m² bis 1000m² 500 – 10 000 200 – 3 000
1.2.4 Flächeninan­spruchnahme über 1000 m² 1 000 – 25 000 500 – 10 000
1.3 Werbeanlagen oder Werbemittel
1.3.1 bis 2 m2 oder 2 m3 100 – 1 000 50 – 250 15 – 150
1.3.2 über 2 m2 oder 2 m3 150 – 2 500 75 – 1 000 40 – 750
1.4 Sport-­, Erholungs-­ u. Freizeiteinrichtungen aller Art
1.4.1 bis 1 000 m2 150 – 10 000 100 – 5 000
1.4.2 bis 10 000 m2 1 500 – 25 000 1 000 – 15 000
1.4.3 über 10 000 m2 3 500 – 50 000 2 500 – 50 000
1.5 Wegen, Straßen, Eisenbahnen, Bergbahnen, Seil-­ u. Schienenbahnen einschließlich Schleppaufzügen sowie sonstigen Verkehrsflächen und ‑einrichtungen
1.5.1 bis 100 m2 oder 50 m Länge 250 – 7500 100 – 1 500
1.5.2 Bis 1 000 m2 oder 500 m Länge 1 000 – 30 000 500 – 10 000
1.5.3 über 1 000 m2 oder 500 m Länge 2 500 – 50 000 1 500 – 50 000
1.6 Flugplätzen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungs­anlagen, Friedhöfen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen
1.6.1 bis 1 000 m2 150 – 10 000 100 – 5 000
1.6.2 bis 10 000 m2 1 500 – 25 000 1 000 – 15 000
1.6.3 über 10 000 m2 3 500 – 50 000 2 500 – 50 000
1.7 ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
1.7.1 bis 100 m 250 – 10 000 100 – 500
1.7.2 bis 1 000 m 750 – 15 000 250 – 10 000
1.7.3 über 1 000 m 1 500 – 50 000 750 – 50 000
1.8 Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen o. Ä. Veränderungen der Bodengestalt, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen
1.8.1 bis 1 000 m2 oder 100 m3 300 – 10 000 100 – 5 000
1.8.2 bis 10 000 m2 oder 1 000 m3 1 000 – 25 000 500 – 15 000
1.8.3 über 10 000 m2 oder 1 000 m3 2 000 – 50 000 1 500 – 50 000
1.9 Gewässern einschließlich Fischteichen
1.9.1 bis 100 m² Flächeninanspruch­nahme 300 – 5 000 50 – 1 500
1.9.2 bis 1 000 m2 Flächeninanspruch­nahme 500 – 15 000 200 – 5 000
1.9.3 über 1 000 m2 Flächeninanspruch­nahme 1000 – 30 000 375 – 15 000
1.10 Zelten oder Wohnwagen 50 – 750 15 – 250 10 – 200
1.11 Einfriedungen (siehe auch Nr. 13) pro lfd. Meter 6 mind. 75, max. 9 000 pro lfd. Meter 3 mind. 50, max. 3 000 pro lfd. Meter 2 mind. 25, max. 1 500
1.12 sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen
1.12.1 baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben 75 – 5 000 50 – 1 500
1.12.2 bis 100 m³ umbautem Raum bzw. 100 qm Flächeninanspruch­nahme 150 – 2 500 100 – 1 500
1.12.3 bis 250 m³ umbautem Raum bzw. bis 1 000 m² Flächeninanspruch­nahme 500 – 10 000 200 – 3 000
1.12.4 Über 250 m³ umbauten Raum bzw. über 1 000 m² Flächeninanspruch­nahme 1 000 – 25 000 500 – 10 000
210 Umwandeln von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1, 4
BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG)
2.1 bis 1 000 m² 150 – 2 500 100 – 1 500
2.2 bis 10 000 m² 750 – 12 500 300 – 5 000
2.3 bis 25 000 m² 2 500 – 50 000 750 – 15 000
2.4 Über 25 000 m² 5 000 – 50 000 2 000 – 30 000
311 Erstaufforsten sowie Anlegen von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultu­ren (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1, 4 BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG)
3.1 bis 1 000 m² 250 – 4 000 150 – 2 500
3.2 bis 10 000 m² 1 000 – 12 500 500 – 7 500
3.3 bis 25 000 m² 2 500 – 50 000 1 500 – 30 000
3.4 Über 25 000 m² 5 000 – 50 000 2 000 – 30 000
412 Umbruch von Dauergrünland (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1, 4
BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG)
4.1 Unter 1 000 m² 300 – 3 000 100 – 1 000
4.2 1 000 – unter 5 000 m² 750 – 6 000 200 – 1 500
4.3 5 000 – 10 000 m² 1 500 – 12 500 500 – 7 500
4.4 über 10 000 m² 2 500 – 50 000 1 500 – 30 000
513 Unerlaubtes Beseitigen oder Beschädigen von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1, 4 BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG; siehe auch Nrn. 21 ff.)
5.1 bis 10 m 50 – 1 000 50 – 500
5.2 über 10 m bis 100 m 300 – 5 000 200 – 2 000
5.3 über 100 m 1 000 – 15 000 500 – 10 000
5.4 pro Baum 75 – 5 000, max. jedoch 25 000 insgesamt 50 – 5 000, max. jedoch 15 000 insgesamt
6 Auf-­ und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1, 4 BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) 150 – 5000 50 – 2 500
7 Nichtherrichten des Abbau-­ und Betriebsgeländes entsprechend dem genehmigten Abgrabungsplan (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG) 15 % der Rekultivierungs­kosten, höchstens 50 000 10 % der Rekultivierungs­kosten, höchstens 50 000 10 % der Rekultivierungs­kosten, höchstens 50 000
814 Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht-­ und Schilfbeständen (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nrn. 2, 5 BNatSchG)
8.1 bis 1 000 m² 200 – 15 000 100 – 5 000 50 – 2 500
8.2 bis 5 000 m² 1 000 – 20 000 1 000 – 10 000 500 – 7 500
8.3 Bis 10 000 m² 2 500 – 30 000 1 250 – 15 000 750 – 10 000
8.4 über 10 000 m² 4 000 – 50 000 2 500 – 25 000 1000 – 12 500
9 Naturschutzrecht­lich verbotenes Betreten von Flächen und Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht nicht genutzt werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 3, 4, Abs. 4 Nr. 4
BayNatSchG)
35 – 2 00015 25 – 1 000 15 – 750
10 Naturschutzrecht­lich verbotenes Reiten und Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von Gewässern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 3, 4, Abs. 4 Nrn. 1, 2
BayNatSchG) s. auch Nr. 15.2
35 – 2 50016 25 – 1 50017 15 – 1 000
1118 Naturschutzrecht­lich verbotenes Verunreinigen oder Beschädigen von Grundstücken (Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
BayNatSchG)
35 – 2 500 25 – 1 500 25 – 1 000
12 Naturschutzrecht­lich verbotenes Zurücklassen von Sachen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BayNatSchG; siehe auch Nr. 15.2.9) 35 – 2 500 25 – 1 500 25 – 1 000
13 Unerlaubtes Beeinträchtigen des Rechtes, alle Teile der freien Natur zu betreten (Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG) 50 – 2 500 35 – 2 500 25 – 2 500
1419 Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung, Veränderung oder Störung von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gegenständen einzustellen (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 6 BayNatSchG) 100 – 50 000 50 – 25 000
1520 Zuwiderhandlungen gegen sonstige Vorschriften für geschützte Gebiete und Gegenstände (Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG)
15.1 gegen sonstige Veränderungsverbote wie etwa
15.1.1 Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden Tieren oder deren Entwicklungsstadien, Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Nestern oder sonstigen Brut-­, Wohn-­ oder Zufluchtsstätten (bei geschützten Tieren s. Nrn. 32, 36 ff.) das Doppelte des wirtschaftlichen Werts, mindestens 50 € s. Spalte 3 s. auch Nrn. 32, 36 ff.
15.1.2 Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von wild wachsenden Pflanzen (bei geschützten Pflanzen s. Nr. 32, 39) das Doppelte des wirtschaftlichen Werts, mindestens 60 € s. Spalte 3 s. auch Nr. 21 ff,.
15.1.3 Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren 75 – 7 500 50 – 7 500 s. auch Nr. 19
15.2 Gegen sonstige Handlungsverbote wie etwa
15.2.1 Anzünden und/oder Betreiben von Feuer 50 – 2 500 35 – 1 500
15.2.2 Erzeugen von Lärm oder Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegerä­ten 25 – 2 500 15 – 1 500
15.2.3 Verlassen von Wegen bei Wegegebot 35 – 1 000
15.2.4 Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist 35 – 5 000 25 – 2 500 s. auch Nr. 10
15.2.5 Parken oder Abstellen von Kfz, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern 35 – 2 500 25 – 1 500
15.2.6 Betreiben von Flugmodellen oder Starten und Landen mit anderen Luftfahrzeugen 35 – 2 500 25 – 1 500
15.2.7 Anbringen oder Aufstellen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln 25 – 1 000 25 – 750
15.2.8 Ausbringen von organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Klärschlamm, oder Pflanzenbehandlungsmitteln oder Handlungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können 75 – 2 500 50 – 1 500
15.2.9 Lagern von Abfällen oder sonstigen Materialien und Gegenständen 75 – 10 000 50 – 3 000
15.2.10 Ändern der bisherigen Nutzung in einer Art, die dem Schutzzweck zuwiderläuft 75 – 2 500 50 – 1 500

2. Abschnitt: Sonstige Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft

Geldbußen Sonstige Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße in € Bemerkungen
1 2 3 4
16 Zerstören oder erhebliches oder nachhaltiges Beeinträchtigen bestimmter Biotope (Art. 57 Abs. 1 Nrn. 4, 5 BayNatSchG, § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG) Straftatbestand: § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB
16.1 bis 1 000 m² 150 – 15 000
16.2 über 1 000 m² bis 5 000 m² 1 000 – 20 000
16.3 Über 5 000 m² bis 10 000 m² 2 500 – 30 000
16.4 über 10 000 m² 5 000 – 50 000
17 Entnehmen, Nutzen, Niederschlagen der Bestände oder sonstige Verwüstung wild lebender Pflanzen ohne vernünftigen Grund (§ 69 Abs. 3 Nr. 8 BNatSchG) 35 – 5 000 Straftatbestand: § 69 PflSchG; s. auch Nrn. 15.1.2, 39
18
Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren ohne vernünftigen Grund (§ 69 Abs. 3 Nr. 7 BNatSchG)

Erhebliches Beeinträchtigen oder Zerstören von Lebensstätten wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund (§ 69 Abs. 3 Nr. 9 BNatSchG)
35 – 5 000 Straftatbestand: § 17 TierSchG; s. auch Nrn. 15.1.1, 36ff, 41
19 Ausbringen von Pflanzen oder von Tieren ohne Genehmigung nach § 40 Satz 1 BNatSchG (§ 69 Abs. 3 Nr. 17 BNatSchG) 35 – 10 000 s. auch Nr. 15.1.3
20 Zuwiderhandeln einer mit einer Genehmigung nach § 40c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Abs. 2, oder nach § 40c Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen vollziehbaren Auflage (§ 69 Abs. 3 Nr. 17a BNatSchG) 50 – 25 000
21 Roden, Abschneiden, Fällen oder Beeinträchtigen auf sonstige Weise von Hecken, lebenden Zäunen, Feldgehölzen oder Feldgebüschen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG) 50 – 15 00021
22 Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen oder Beseitigen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen oder anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG) 50 – 7 500
23 Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Grundflächen, an Hecken oder Hängen (§ 69 Abs. 3 Nr. 12 BNatSchG) 25 – 10 000
24 Zurückschneiden von Röhrichten in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 69 Abs. 3 Nr. 14 BNatSchG) 25 – 7 500
2522 Beseitigen oder erhebliches Beeinträchtigen von Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsamen Dolinen, Toteislöchern, aufgelassenen, künstlichen unterirdischen Hohlräumen, Trockenmauern oder Lesesteinwällen sowie Tümpeln und Kleingewässer (Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG) 25 – 10 000
26 Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder Betrieb eines Zoos ohne Genehmigung (§ 69 Abs. 3 Nr. 18 BNatSchG)
26.1 bis 5 000 m² 100 – 10 000
26.2 über 5 000 m² 500 – 25 000
27 Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder Betrieb eines Tiergeheges ohne Anzeige (§ 69 Abs. 3 Nr. 19 BNatSchG)
27.1 bis 5 000 m2 100 – 5 000
27.2 über 5 000 m2 500 – 10 000
28 Errichtung von Anlagen zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton oder Mergelstein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder zur untertägigen Ablagerung von dabei anfallendem Lagerstättenwasser in Natura 2000-Gebieten entgegen § 33 Abs. 1a Satz 1 BNatSchG (§ 69 Abs. 3 Nr. 4a BNatSchG) 500 – 30 000 Straftatbestand: § 329 Abs. 4 und 6 StGB, § 330 StGB
29 Errichtung von dort näher genannten Anlagen entgegen § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG (§ 69 Abs. 3 Nr. 4a BNatSchG) 500 – 15 000 Straftatbestand: § 329 Abs. 3, 5 StGB, § 330 StGB
3023 Räumen eines in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 genannten Grabens mit erheblicher Beeinträchtigung des Naturhaushalts (§ 69 Abs. 3 Nr. 15 BNatSchG) 100 – 5 000 Im Falle der Betroffenheit geschützter Arten:
Straftatbestand: § 71 BNatSchG
31 Entgegen § 39 Abs. 6 BNatSchG eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsuchen (§ 69 Abs. 3 Nr. 16 BNatSchG) 35 – 1 000
32 Entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt (§ 69 Abs. 3 Nr. 10 BNatSchG) s. auch Nr. 36 ff 35 – 1 000
33 Entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BNatSchG an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert (§ 69 Abs. 3 Nr. 26 BNatSchG) 75 – 40 000
34 Entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatschG, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG eine Veränderung oder Störung vornimmt (§ 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG) 35 – 30 000 Straftatbestand: § 329 Abs. 4 und 6 StGB
35 Betreten gesperrter Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG) 35 – 750

3. Abschnitt: Artenschutz

Geldbußen Artenschutz
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße in €
1 2 3
bei streng ge­schützten Arten bei besonders geschützten Arten in besonderen Fällen, etwa bei ungeschützten Arten sowie Bemerkun­gen/Hinweise
36 >Nachstellen, Fangen oder Verletzen von wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art oder Entnehmen, oder Beschädigen ihrer Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 100 € je Einzelfall das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 50 € je Einzelfall Straftatbestände: § 71 BNatSchG, § 17 TierSchG,
s. auch Nr. 15.1.1, Nr. 42
37 Töten von wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BNatSchG) das Fünffache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 250 € je Einzelfall das Dreifache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 100 € je Einzelfall Straftatbestände: § 71 BNatSchG, § 17 TierSchG,
s. auch Nr. 15.1.1
38 Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte von wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) das Dreifache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 250 € je Einzelfall das Zweifache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 100 € je Einzelfall Straftatbestände: § 71 BNatSchG, § 17 TierSchG,
s. auch Nr. 15.1.1
39 Entnehmen von wildlebenden Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihrer Entwicklungsformen aus der Natur oder Beschädigen oder Zerstören von wildlebenden Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihrer Standorte (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 100 € je Einzelfall das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 50 € je Einzelfall Straftatbestände: § 71 BNatSchG sowie § 69 PflSchG, s. auch Nrn. 15.1.2, 17
40 Verkaufen, Kaufen, zum Verkauf und Kauf anbieten, zum Verkauf Vorrätig halten oder Befördern, Tauschen oder zum entgeltlichen Gebrauch oder zur Nutzung überlassen, Erwerben zum kommerziellen Zwecken, Zuschaustellen oder anderweitiges Verwenden von Tieren und Pflanzen einer besonders geschützten Art (§ 69 Abs. 3 Nr. 21 BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 100 € je Einzelfall das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 50 € je Einzelfall Straftatbestände: § 71 BNatSchG, s. auch Nr. 50, 51
41 Erhebliches Stören von wild lebenden Tieren einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 100 – 10 000 Straftatbestände: § 71 BNatSchG, s. auch Nr. 15.1.1
42 Nachstellen, Anlocken, Fang oder Tötung von Tieren in einer in § 4 Abs. 1 BArtSchV bezeichneten Weise (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV) s. auch Nr. 36 100 – 10 000 50 – 7 500 50 – 5 000
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße in € Bemerkungen
1 2 3 4
43 Zuwiderhandlungen gegen eine Vorschrift über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen (§ 16 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 4 BArtSchV) 35 – 5 000
44 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitiges Erstatten einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV) 10 – 100
45 Nicht, nicht richtiges, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitiges Kennzeichnen von Tieren, Verändern oder Entfernen von Kennzeichen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde, nicht oder nicht rechtzeitiges Beantragen der Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode sowie nicht oder nicht rechtzeitiges Vorlegen von Unterlagen nach § 13 Abs. 3 Satz 4 BArtSchV (§ 16 Abs. 2 Nrn. 10, 11, 12 BArtSchV) 25 – 100
46 Nichterteilen der erforderliche Auskünfte (§ 69 Abs. 3 Nr. 24 BNatSchG) 35 – 2 500
47 Nichtbeachten der Vorschriften über die Unterstützung beauftragter Personen sowie die Vorlage geschäftlicher Unterlagen (§ 69 Abs. 3 Nr. 25 BNatSchG) 35 – 2 500
48 Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Auflage nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (§ 69 Abs. 4 Nr. 4 BNatSchG) 35 – 5 000
49 Verwenden von Tellereisen entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (§ 69 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG) 250 – 10 000 Straftatbestand: § 71 BNatSchG, § 17 TierSchG
50 Kaufen, zum Kauf Anbieten, zu kommerziellen Zwecken Erwerben, Zurschaustellen, Verwenden oder Verkaufen, zu Verkaufszwecken Vorrätig Halten, Anbieten oder Befördern eines Exemplars entgegen Art. 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (§ 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG), s. auch Nr. 40, 51
bei Exemplaren des Anhangs A das Doppelte des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 100 € je Einzelfall; insgesamt max. 50 000

bei Exemplaren des Anhangs B das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des/der geschützten Exemplars/e, mindestens 50 € je Einzelfall, insgesamt max. 30 000
Straftatbestand: § 71 Abs. 2, 3 und 4 BNatSchG
51 Gewerbsmäßiges Entnehmen oder Be- oder Verarbeiten von wildlebenden Pflanzen ohne Genehmigung (§ 69 Abs. 3 Nr. 11 BNatSchG) s. auch Nrn. 40 und 50 50 – 5 000
52 In Besitz oder Gewahrsam nehmen bzw. haben sowie Bearbeiten und Verarbeiten mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis, dass diese Handlung auch auf ein Tier oder eine Pflanze einer in § 44 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a genannten Art oder auf eine in § 55 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b genannte Ware bezieht (§ 69 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG). 50 – 15 000
53 Zuwiderhandeln einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a BNatSchG oder einer aufgrund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf § 69 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG verweist 50 – 5 000
54 Verbringen, Halten, Züchten, Befördern, In Verkehr bringen, Verwenden, Tauschen, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringen oder Freisetzen von invasiven Arten entgegen § 69 Abs. 6 BNatSchG 35 – 50 000

Kapitel 6:
Sachbereich „Gentechnik“

Vorbemerkung:

1Der Sachbereich „Gentechnik“ ist wie folgt gegliedert:

Nr. 1: Gentechnikgesetz (GenTG)

Nr. 2: Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)

Nr. 3: Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV).

2Soweit bei den im Bußgeldkatalog angeführten Paragraphen keine weitere Bezeichnung angefügt ist, beziehen sie sich auf die in der jeweiligen Überschrift genannte Rechtsvorschrift.

Hinweis:

§ 39 GenTG enthält Straftatbestände, insb. Abs. 2 Nr. 1: Freisetzen gentechnisch veränderter Organismen ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Abs. 2 Nr. 2: Betreiben einer gentechnischen Anlage ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2.

Geldbußen Gentechnik
Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße (in €) Bemerkungen
1 2 3 4
1 Gentechnikgesetz (GenTG) Straftatbestände: § 39 GenTG
1.1 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Risikobewertung für eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 2 Nr. 15 (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) 250 – 5 000
1.1a Nichtführen von Aufzeichnungen entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 (§ 38 Abs. 1 Nr. 1a) 250 – 5 000
1.2 Durchführen von gentechnischen Arbeiten entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) Straftatbestand: § 39 Abs. 3 GenTG
1.2.1 Sicherheitsstufe 1 250 – 12 500
1.2.2 Sicherheitsstufe 2 1 250 – 25 000
1.2.3 Sicherheitsstufe 3 5 000 – 50 000
1.2.4 Sicherheitsstufe 4 10 000 – 50 000
1.3 Errichten einer gentechnischen Anlage ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) Straftatbestand: § 39 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GenTG
1.3.1 Sicherheitsstufe 3 5 00 – 50 000
1.3.2 Sicherheitsstufe 4 1 000 – 50 000
1.4 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige oder Anmeldung der Errichtung oder des Betriebs oder einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage oder gentechnischer Arbeiten entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 (§ 38 Abs. 1 Nr. 4) 250 – 25 000
1.5 Wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 (§ 38 Abs. 1 Nr. 5)
1.5.1 Sicherheitsstufe 3 250 – 50 000
1.5.2 Sicherheitsstufe 4 500 – 50 000
1.6 Keine, nicht richtige, oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 (§ 38 Abs. 1 Nr. 6) 250 – 12 500
1.6a Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 3 (§ 38 Abs. 1 Nr. 6a)
1.6a.1 Sicherheitsstufe 3 2 500 – 50 000
1.6a.2 Sicherheitsstufe 4 5 000 – 50 000
1.6b Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten entgegen § 9 Abs. 4 (§ 38 Abs. 1 Nr. 6b)
1.6b.1 Sicherheitsstufe 2 1 250 – 25 000
1.6b.2 Sicherheitsstufe 3 5 000 – 50 000
1.6b.3 Sicherheitsstufe 4 10 000 – 50 000
1.7 Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 (§ 38 Abs. 1 Nr. 7) 500 – 50 000
1.7a Keine oder nicht richtige Beobachtung eines Produkts entgegen § 16c Abs. 1 (§ 38 Abs. 1 Nr. 7a) 250 – 15 000
1.8 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2 oder eine vollziehbare Anordnung nach § 26 (§ 38 Abs. 1 Nr. 8) Straftatbestand: § 39 Abs. 3 GenTG
1.8.1 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2 250 – 15 000
1.8.2 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26 500 – 25 000
1.9 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 9 Abs. 4a oder 5, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 oder § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz 1, Abs. 1b Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 oder 5a Satz 1 oder 2 (§ 38 Abs. 1 Nr. 9) 100 – 10 000 Straftatbestand: § 39 Abs. 3 GenTG
1.10 Keine, nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht richtige Erteilung einer Auskunft oder keine Zurverfügungstellung eines Hilfsmittels entgegen § 25 Abs. 2 (§ 38 Abs. 1 Nr. 10) 500 – 5000
1.11 Zuwiderhandeln gegen eine in § 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3 genannte Verpflichtung (§ 38 Abs. 1 Nr. 11) 200 – 5000
1.11a Keine oder nicht rechtzeitige Vorlage der Risikobewertung entgegen § 25 Abs. 6 (§ 38 Abs. 1 Nr. 11a) 200 – 2 500
2 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen jeweils aus § 38 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit der jeweils angeführten Vorschrift; Straftatbestand: § 39 Abs. 3 GenTG
2.1 Nicht richtiges oder nicht vollständiges Führen von Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 oder 5 (§ 5 Nr. 1) 100 – 5 000
2.2 Nicht oder nicht rechtzeitiges Vorlegen von Aufzeichnungen entgegen § 4 Abs. 1 oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahren von Aufzeichnungen entgegen § 4 Abs. 1 (§ 5 Nr. 2)
2.2.1 Nicht oder nicht rechtzeitiges Vorlegen von Aufzeichnungen entgegen § 4 Abs. 1 50 – 5 000
2.2.2 Nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahren von Aufzeichnungen entgegen § 4 Abs. 1 (§ 5 Nr. 2) 100 – 5 000
2.3 Nicht oder nicht rechtzeitiges Aushändigen von Aufzeichnungen an die zuständige Behörde entgegen § 4 Abs. 3 (§ 5 Nr. 3) 50 – 5 000
3 Gentechnik-Sicherheitsverordnung Die Bußgeldbewehrung ergibt sich in allen Fällen jeweils aus § 38 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit der jeweils angeführten Vorschrift; Straftatbestand: § 39 Abs. 3 GenTG
3.1 Nichtbeachten von Anforderungen an Anlagen oder Sicherheitsmaßnahmen
3.1.1 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt III Nr. 3 Satz 2, Nr. 9 Satz 2, Nr. 11 oder 13 , Abschnitt IV Nr. 2, 3, 5, 6 oder 8 oder Teil B Abschnitt II Nr. 12, Abschnitt III Nr. 4 Satz 2 oder 3, 8, 10, 11 Satz 1, 2 oder 3 oder Abschnitt IV Nr. 1, 3, 4 bis 7 (§ 20 Nr. 1a) 100 – 50 000
3.1.2 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt II Nr. 7, Abschnitt III Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, 3 Satz 1 oder 2, Nr. 7 bis 9 oder 13, Abschnitt IV Nr. 2 bis 7, 12 oder 13 (§ 20 Nr. 1b) 100 – 50 000
3.1.3 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt II Nr. 1 oder 7, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b oder f, Nr. 4, Abschnitt IV Nr. 2 Satz 1, Nr. 3, 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 (§ 20 Nr. 1c) 100 – 50 000
3.2 Kein Erstellen einer Betriebsanweisung oder Erstellen in einer den Beschäftigten nicht verständlichen Sprache entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (§ 20 Nr. 2) 50 – 5 000
3.3 Kein, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitiges Unterweisen der Beschäftigten entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 bis 4 (§ 20 Nr. 3) 50 – 5 000
3.4 Nichtbeachten einer Maßnahme entgegen § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel F oder G (§ 20 Nr. 4) 50 – 5 000 Arbeitsschutz
3.5 Kein oder nicht vorschriftsmäßiges Vorbehandeln von Abwasser oder Abfall aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 (§ 20 Nr. 5) 300 – 30 000 Abwasser- und Abfallrecht beachten
3.5.1 Keine oder nicht vorschriftsmäßige Sterilisation von flüssigem oder festem Abfall, entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 (§ 20 Nr. 6) 500 – 50 000 Abwasser- und Abfallrecht beachten
3.5.2 Kein Auslegen von Geräten in einer Weise, dass eine Freisetzung von Organismen ausgeschlossen ist, entgegen § 13 Abs. 5 Satz 6 (§ 20 Nr. 6) 500 – 50 000
3.6 Überführen von Geräten, Teilen von Geräten oder Abfall nicht in den vorgeschriebenen Behältern, entgegen § 13 Abs. 6 (§ 20 Nr. 7) 200 – 20 000
3.7 Kein Bestellen eines Beauftragten für die Biologische Sicherheit, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 (§ 20 Nr. 8) 200 – 20 000

Teil 3:
Schlussbestimmungen

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2019 in Kraft und gilt unbefristet. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie für Umwelt und Gesundheit vom 11. November 2011 (AllMBl. S. 559) wird aufgehoben.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor


  1. Fehlzitat

  2. Die Ahndung der Bußgeldtatbestände nach § 8 EÜV in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (GVBl S. 769), der auf den nicht mehr geltenden Art. 95 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376) verweist, ist wegen des Bestimmtheitsgebots nach § 3 OWiG problematisch. Daher wurden die Zuwiderhandlungen nach EÜV in den Bußgeldkatalog nicht mehr aufgenommen.

  3. Die Ahndung der Bußgeldtatbestände nach § 59 BaySchiffV in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS V, 794), der auf den nicht mehr geltenden Art. 95 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom19. Juli 1994, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376) verweist, ist wegen des Bestimmtheitsgebots nach § 3 OWiG problematisch. Daher wurden die Zuwiderhandlungen nach BaySchiffV in den Bußgeldkatalog nicht mehr aufgenommen.

  4. Die Ahndung der Bußgeldtatbestände nach § 24 VAwS in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63), der auf den nicht mehr geltenden Art. 95 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom19. Juli 1994, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376) verweist, ist wegen des Bestimmtheitsgebots nach § 3 OWiG problematisch. Daher wurden die Zuwiderhandlungen nach VAwS in den Bußgeldkatalog nicht mehr aufgenommen. Die bayerische VAwS wird durch eine Rechtsverordnung des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 5 bis 11 WHG abgelöst werden.

  5. § 329 Abs. 3, 5, 6 und § 330 StGB beachten

  6. § 304 StGB beachten

  7. Bei Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte vermindert sich der in Spalte 4 ausgewiesene Rahmen um 20 % soweit die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und in Spalte 5 nicht ein spezieller Rahmen aufgeführt ist. Verwarnungsgelder können erhoben werden.

  8. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  9. Bei Tiergehegen Bußgeldrahmen des § 69 Abs. 7 BNatSchG beachten.

  10. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  11. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  12. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  13. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  14. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  15. Bei Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG darf eine Bußgeldhöhe von 1 000 € nicht überschritten werden (§ 17 Abs. 1 OWiG).

  16. Bei Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG darf eine Bußgeldhöhe von 1 000 € nicht überschritten werden (§ 17 Abs. 1 OWiG).

  17. Bei Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG darf eine Bußgeldhöhe von 1 000 € nicht überschritten werden (§ 17 Abs. 1 OWiG).

  18. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  19. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  20. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  21. Bei fahrlässigem Verstoß ist der Bußgeldrahmen in Art. 57 Abs. 3 BayNatSchG zu beachten.

  22. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.

  23. Bei Natura 2000-Gebieten § 329 Abs. 4 und § 330 StGB beachten.