Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 443 vom 30.10.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

265-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht
  • Asylrecht

265-I

Volle Gebührenhöhe für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019
gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 18. Oktober 2019, Az. G5-6741-2-38

Die volle Gebührenhöhe im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2019 wie folgt:

1.
Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2015 beträgt 413,56 Euro.
2.
Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2016 beträgt 568,56 Euro.
3.
Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2017 beträgt 591,90 Euro.
4.
Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2018 beträgt 453,03 Euro.
5.
Eine volle Benutzungsgebühr für das Gebührenjahr 2019 beträgt 420,27 Euro.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor