Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 456 vom 06.11.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

6322-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Kassen- und Rechnungswesen

6322-F

Änderung
der Bekanntmachung über die Buchung von Ausgaben und
Einnahmen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder
Prozessvergleichen und auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen
oder Anerkenntnissen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 22. Oktober 2019, Az. 67-H 1000-1/25

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Buchung von Ausgaben und Einnahmen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen und auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen (BuchProzVerglBek) vom 2. Januar 2004 (FMBl. S. 1, StAnz. Nr. 4), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Juli 2007 (FMBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(BuchProzVerglBek)“ durch die Angabe „(Buchungsbekanntmachung – BuchProzVerglBek)“ ersetzt.
2.
Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Außergerichtlich sind Ansprüche gegen den Freistaat Bayern (Passivansprüche) bei der Ausgangsbehörde geltend zu machen.“

3.
In Nr. 2.1.1 Satz 1 werden die Wörter „(für die Staatsbauverwaltung Kap.03 62)“ gestrichen.
4.
In Nr. 2.1.2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
5.
Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
5.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn der Freistaat Bayern originär nach den Vorschriften der VertrV oder durch Übertragung nach den Vorschriften der VertrV durch Behörden eines anderen Geschäftsbereichs vertreten worden ist, sind derartige Zahlungen zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 532 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dessen Behörden den Freistaat Bayern im Rechtsstreit vertreten haben.“

5.2
In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2“ durch die Wörter „nach den Vorschriften der“ ersetzt.
6.
In Nr. 2.2.3.3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
7.
In Nr. 2.2.3.5 werden die Wörter „ ; Kap. 10 53 Tit. 532 01 – Entschädigung auf Grund eines Rechtstitels bei der Unterbringung von Asylbewerbern –; Kap. 13 04 Tit. 821 01 – Abgeltung von werterhöhenden Investitionen, die von Dritten in staatseigenen Liegenschaften durchgeführt worden sind“ gestrichen.
8.
In Nr. 2.2.3.6 werden die Wörter „der Staatsbauverwaltung“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
9.
In Nr. 2.2.3.7 werden die Wörter „der Staatsbauverwaltung“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr“ und die Wörter „85 der Kap. 03 75 und 03 76“ durch die Wörter „84 der Kap. 09 22 und 09 40“ ersetzt.
10.
Nach Nr. 2.2.3.7 wird folgende Nr. 2.2.3.8 eingefügt:
„2.2.3.8
Rechtsstreitigkeiten, bei denen es sich bei der Ausgangsbehörde um eine gemeinsam finanzierte Einrichtung der Länder handelt – im Rahmen des für die Einrichtung vorgesehenen Kapitels,“
11.
Die bisherige Nr. 2.2.3.8 wird Nr. 2.2.3.9 und wie folgt geändert:
11.1
Im Wortlaut wird in dem Klammerzusatz die Angabe „a)“ durch die Angabe „a“ ersetzt.
11.2
Folgender Absatz wird angefügt:

„Von der Einnahme sind auch solche bei Hauptgruppe 0 verbuchten Beträge abzusetzen, die zu Unrecht im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Steuerschuldner bei Drittschuldnern vereinnahmt wurden. Hiervon erfasst sind beispielsweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung von Drittschuldnern, wenn Forderungen von Steuerschuldnern gegenüber diesen rechtsfehlerhaft gepfändet und an den Fiskus überwiesen wurden.“

12.
Nr. 3.1.1 wird wie folgt geändert:
12.1
In Satz 2 werden die Wörter „(für die Staatsbauverwaltung des Kap. 03 62)“ gestrichen.
12.2
In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 2.2.3.8“ durch die Angabe „Nr. 2.2.3.9“ ersetzt.
13.
In Nr. 3.1.3 wird die Angabe „Art. 96“ durch die Angabe „Art. 14“ ersetzt.
14.
Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:
14.1
In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsstreit“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.
14.2
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2.2.3.8“ durch die Angabe „Nr. 2.2.3.9“ ersetzt.
15.
Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:
15.1
In Satz 2 werden die Wörter „(für die Staatsbauverwaltung des Kap. 03 62)“ gestrichen.
15.2
In Satz 4 werden die Wörter „gemäß § 15 Abs.1 oder Abs. 2“ durch die Wörter „nach den Vorschriften der“ ersetzt.
16.
Nr. 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
„3.2.3
Ausnahmen gelten nur für die Fälle unter Nrn. 2.2.3.1, 2.2.3.2 und 2.2.3.8, bei denen Staatsbetriebe, Sondervermögen oder das für die gemeinsam finanzierte Einrichtung vorgesehene Kapitel mit den Rechtsschutzkosten zu belasten sind.“
17.
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
17.1
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 96“ durch die Angabe „Art. 14“ ersetzt.
17.2
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Entsprechende Schadenersatzleistungen auf Grund von Unfällen Bediensteter bei Staatsbetrieben im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO sind dem jeweiligen Staatsbetrieb zuzuweisen, soweit dieser die entsprechenden Aufwendungen trägt. Nach dieser Maßgabe sind auch entsprechende Schadenersatzleistungen, die für Bedienstete von staatlichen Krankenanstalten an den Freistaat Bayern gezahlt werden, dem jeweiligen Klinikhaushalt zuzuführen.

Bei entsprechenden Schadenersatzleistungen, die bei der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen anfallen, werden Erstattungen von Kosten, die aus dem Gemeinschaftsaufwand bei der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen bestritten worden sind, zur Vereinfachung der Abrechnung mit dem Bund von den Ausgaben abgesetzt (vgl. Haushaltsvermerk bei Kap. 09 40 TG 84). In die Regelung sind auch die Personalkostenerstattungen einzubeziehen.“

18.
In Nr. 7 werden die Wörter „ , geändert durch Bekanntmachung vom 27. Juni 2006 (AllMBl S. 235),“ gestrichen.
19.
In Nr. 8 werden vor dem Wort „zulasten“ die Wörter „vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium“ eingefügt.
20.
Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:
„10.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich der vom Bayerischen Landtag beschlossenen Veranschlagungen in besonderen Einzelfällen (vgl. Haushaltsaufstellungsrichtlinien bezüglich sächliche Verwaltungsausgaben).“
21.
Nach der neuen Nr. 10 wird die Überschrift des fünften Abschnitts wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt

Inkrafttreten“.

22.
Die Nrn. 11 und 12 werden aufgehoben.
23.
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor