Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 471 vom 13.11.2019

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Qualifikationsprüfung 2020
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. Oktober 2019, Az. 26-P 3533-2/7

1In der Zeit vom 2. bis 9. April 2020 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2020 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz für die Regierungssekretäranwärter und Regierungssekretäranwärterinnen 2018 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2018 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung angeboten werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 8. bis 15. Oktober 2020 abgehalten.

3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F) in der am 1. September 2017 geltenden Fassung sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222) geändert worden ist.

4Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird Folgendes bestimmt:

5Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern

  • Besoldungsrecht und Beamtenrecht,
  • Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht,
  • Versorgungsrecht,
  • Staatskunde und Verwaltungskunde und
  • Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen und Beihilferecht

abzulegen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 FachV-StF).

6Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 10. Februar 2020 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 7Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Harald Hübner

Ministerialdirektor