Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 472 vom 13.11.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): C2E9D930224671ADF3FF018FC781C9EECDA605BD0ECB763C4D2188A59093793A

Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Zwischenprüfung 2020
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. Oktober 2019, Az. 26-P 3532-2/7

1In der Zeit vom 16. bis 23. April 2020 findet die Zwischenprüfung 2020 für die Regierungsinspektoranwärter und Regierungsinspektoranwärterinnen 2019 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2019 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 10. bis 17. Juli 2020 abgehalten.

3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F) in der am 1. September 2017 geltenden Fassung und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222) geändert worden ist.

4Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird für die Zwischenprüfung 2020 Folgendes bestimmt:

5Schriftliche Arbeiten sind in den nachfolgend genannten Fächern und Teilgebieten zu fertigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 FachV-StF):

1.
Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
2.
Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
3.
Privatrecht,
4.
Arbeitsrecht,
5.
Wirtschaftswissenschaften.

6Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bis zum 10. Februar 2020 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 7Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Harald Hübner

Ministerialdirektor