Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 489 vom 20.11.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Richtlinie
zur Förderung von Gesundheitsregionenplus (GRplusFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 4. November 2019, Az. P2a-G8010-2019/35-69

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Einrichtung von Geschäftsstellen der Gesundheitsregionenplus nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. 2Dieser Förderung liegt die Realisierungsstrategie „Gesundheitsregionenplus“ (Stand: 1. Oktober 2019) zugrunde. 3Für die Zuwendungen gelten insbesondere die Vorschriften der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK). 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1Zweck und Ziel der Förderung

Ziel der Zuwendung ist es, mit den Gesundheitsregionenplus lokale Netzwerke zu fördern, um eine Optimierung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung vor Ort unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten zu erreichen.

1.2Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist der Aufbau und die (Weiter-)Entwicklung funktionsfähiger Kooperations- und Koordinierungsstrukturen („Geschäftsstellen“) auf kommunaler Ebene.

2Hierdurch soll Gesundheitsregionenplus die bedarfsgerechte und qualitätsgesicherte Implementierung von zielgruppen- und themenbezogenen Maßnahmen (Projekten) in den Handlungsfeldern „Gesundheitsförderung und Prävention“, „Gesundheitsversorgung“ und „Pflege“ ermöglicht werden, um die Gesundheit und Pflege der Bevölkerung und die zielgerichtete sektorenübergreifende Zusammenarbeit vor Ort zu verbessern.

1.3Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind bayerische

a)
Landkreise,
b)
kreisfreie Städte,
c)
Zusammenschlüsse von Landkreisen und/oder kreisfreien Städten.

1.4Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn ein Beschluss der zuständigen Gremien der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. Gebietskörperschaften (z. B. Kreistag oder Stadtrat), über die Bildung einer Gesundheitsregionplus mit folgenden Maßgaben vorliegt:

a)
Organisation der Gesundheitsregionplus nach den im Teil II der Realisierungsstrategie dargestellten Grundsätzen, insbesondere ein Gesundheitsforum, Arbeitsgruppen und Einrichtung einer Geschäftsstelle;
b)
Umsetzung der Handlungsfelder „Gesundheitsförderung und Prävention“, „Gesundheitsversorgung“ und „Pflege“;
c)
Vorlage eines jährlichen Umsetzungsplanes, der Maßnahmen in angemessenem Umfang enthält, die den Zielen der Staatsregierung nicht widersprechen;
d)
Vorlage halbjährlicher Fortschrittsberichte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL);
e)
Teilnahme an der Gesamtevaluation aller Gesundheitsregionenplus durch das LGL.

1.5Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
1.5.2
1Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Personalausgaben für die Leitung der Geschäftsstelle. 2Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich dabei nicht nach der tatsächlichen Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern nach der einschlägigen Eingruppierung in den TV-L anhand der vorliegenden Tätigkeitsmerkmale. 3Sind die tatsächlichen Personalaufwendungen beim Zuwendungsempfänger niedriger als die Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Personalausgaben, werden diese als zuwendungsfähige Personalausgaben angesetzt. 4Daneben sind Sachausgaben zuwendungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Geschäftsstelle der Gesundheitsregionplus in den Handlungsfeldern „Gesundheitsförderung und Prävention“, „Gesundheitsversorgung“ und „Pflege“ und deren Umsetzung stehen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
1.5.3
1Die Zuwendung beträgt bis zu 50 000 Euro für Geschäftsstellen, deren Leitung ganzjährig mindestens in Höhe der jeweils geltenden regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit besetzt ist (Vollzeit) und wenn diese Personalausgaben ausschließlich für die Geschäftsstelle anfallen. 2Sofern für die Leitung der Geschäftsstelle insgesamt eine geringere Arbeitszeit vereinbart ist (Teilzeit), wird der Teil des maximalen Zuwendungsbetrages gewährt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 3Für Zeiträume, in denen die Stelle nicht besetzt ist, oder für Projektzeiträume, die unter einem Jahr liegen, erfolgt ebenfalls eine anteilige Kürzung.

1.6Dauer der Förderung

Die Förderung erfolgt längstens für das Bewilligungsjahr ab dem Bewilligungszeitpunkt und für vier weitere volle Kalenderjahre.

1.7Zusammenschlüsse mehrerer Gebietskörperschaften

1In der Regel sollen sich nicht mehr als zwei benachbarte Landkreise bzw. kreisfreie Städte zu einer gemeinsamen Gesundheitsregionplus zusammenschließen. 2Wenn Zusammenschlüsse mehrerer Gebietskörperschaften eine Gesundheitsregionplus bilden, muss eine Gebietskörperschaft als verantwortlicher Vertreter benannt werden. 3Diese ist dann Antragstellerin. 4Das Innenverhältnis ist bei neuen Gesundheitsregionenplus über eine Kooperationsvereinbarung zu regeln, mit welcher die Vertretungs- und Haftungsfragen innerhalb des Zusammenschlusses geklärt werden. 5Hinsichtlich etwaiger Rückerstattungsansprüche haften die Mitglieder des Zusammenschlusses gesamtschuldnerisch. 6Kreisfreie Städte sollen ohne Zusammenarbeit mit einem oder mehreren angrenzenden Landkreisen nur dann Zuwendungen erhalten, wenn dargelegt wird, dass Mitversorgungseffekte oder enge strukturelle Zusammenhänge im konkreten Fall nur von untergeordneter Bedeutung sind. 7Bei Großstädten ist dies regelhaft anzunehmen.

1.8Mehrfachförderung

1Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf keine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Werden für diesen Zweck Mittel des Bundes oder der EU gewährt, so wird die Zuwendung aus Mitteln des Freistaates Bayern entsprechend angepasst. 3Förderungen von Projekten, die die Gesundheitsregionenplus anstoßen, bleiben davon unberührt.

1.9EU-Beihilferecht

1Bei der Tätigkeit der Gesundheitsregionenplus im Rahmen der drei Haupthandlungsfelder handelt es sich um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. 2Der Zuschuss stellt daher eine zulässige und nicht anmeldepflichtige Beihilfe im Sinne des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3), dar. 3Bei der Weitergabe staatlicher Mittel an Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist von den Zuwendungsempfängern das EU-Beihilferecht zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach den geltenden rechtlichen Vorgaben festzustellen.

2.Verfahren

2.1Antragstellung

1Der Antrag ist einmalig mit dem Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

2Dem Erstantrag sind beizufügen:

a)
eine Beschreibung der zu gründenden Gesundheitsregionplus,
b)
der Beschluss der zuständigen Gremien der Gebietskörperschaft bzw. Gebietskörperschaften, eine Gesundheitsregionplus zu bilden, entsprechend Nr. 1.4,
c)
ein Kosten- und Finanzierungsplan,
d)
Angaben zur Eingruppierung und der Tätigkeitsmerkmale sowie zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstellenleitung,
e)
ein Umsetzungsplan, der die für das erste Jahr des Förderzeitraums vorgesehenen Maßnahmen darstellt,
f)
im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Gebietskörperschaften die Kooperationsvereinbarung nach Nr. 1.7 Satz 4 dieser Förderrichtlinie.

3Folgende Antragsunterlagen sind von bereits bestehenden Gesundheitsregionenplus beizufügen:

a)
eine Evaluation (vorläufiger Abschlussbericht) zum Ende des fünfjährigen Förderzeitraums aus der Förderung nach dem Förderkonzept „Gesundheitsregionenplus“ (Stand: 9. März 2016), sofern diese nicht schon im Vorfeld bei der Fachlichen Leitstelle eingereicht wurde,
b)
der Beschluss der zuständigen Gremien der Gebietskörperschaft bzw. Gebietskörperschaften die Gesundheitsregionplus fortzuführen, entsprechend Nr. 1.4,
c)
ein Kosten- und Finanzierungsplan,
d)
Angaben zur Eingruppierung und der Tätigkeitsmerkmale sowie zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstellenleitung,
e)
ein Umsetzungsplan, der die für das erste Jahr des Förderzeitraums vorgesehenen Maßnahmen darstellt.

2.2Bewilligungsverfahren

1Bewilligungsbehörde ist das LGL. 2Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. 3Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf gesonderten Antrag einem förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen. 4Ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 5Die Vorgaben der ANBest-K sind einzuhalten.

2.3Auszahlungsverfahren

1Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Antrag in der Regel einmal pro Haushaltsjahr. 2Dem Antrag sind insbesondere Nachweise über die Eingruppierung und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstellenleitung beizufügen. 3Auszahlungen können nur bei entsprechender Beantragung unter Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) jährlich spätestens zum 15. November gewährleistet werden.

2.4Nachweis der Verwendung

2.4.1
1Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid den Nachweis der Verwendung durch eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen zulassen. 2Hierfür ist das Formblatt nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 3Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen.
2.4.2
Außer für das letzte Bewilligungsjahr sind für alle anderen Bewilligungsjahre Teilverwendungsnachweise bis spätestens 1. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.4.3
Der abschließende Verwendungsnachweis ist spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.
2.4.4
Sachlich zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die Bewilligungsbehörde.

3.Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. November 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin