Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 493 vom 20.11.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen;
Ergebnisse der Steuerschätzung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 7. November 2019, Az. B4-1512-11-20

An

die Gemeinden

die Verwaltungsgemeinschaften

die Landkreise

die Bezirke

die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände

die Rechtsaufsichtsbehörden

1Die Steuerschätzung vom Oktober 2019 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Kommunen Folgendes ergeben:

Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Grundsteuer A 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 %
Grundsteuer B 1,3 % 1,1 % 1,1 % 1,1 % 1,0 % 1,0 %
Gewerbesteuer brutto1 –2,7 % 0,1 % 3,2 % 2,7 % 2,6 % 2,5 %
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 4,1 % 2,8 % 5,1 % 5,3 % 5,4 % 5,1 %
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer2 10,9 % –9,6 % 2,3 % 1,9 % 1,9 % 1,9 %

Hinweise:

Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Herbst 2019. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Rechts durchgeführt.

Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:

1
Gewerbesteuer: Die Angaben aus der Steuerschätzung beziehen sich auf die Gewerbesteuer (brutto). Für die Gewerbesteuer (netto = nach Abzug der Zahlungsverpflichtungen aus der Gewerbesteuerumlage) ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Wegfalls der erhöhten Gewerbesteuerumlage/Fonds Deutsche Einheit (§ 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz) ab 2019 und des Wegfalls der erhöhten Gewerbesteuerumlage/Mitfinanzierung Länderfinanzausgleich (§ 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz) ab 2020 der Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage reduziert (Vervielfältiger 2018: 68,3 %, 2019: 64 %, 2020: 35 %).
2
Umsatzsteuer: Aus der 5-Milliarden-Euro-Entlastung der Kommunen durch den Bund werden grundsätzlich 2,4 Mrd. € über einen höheren Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt (Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016, BGBl. I S. 2755). Dieser Betrag wurde für das Jahr 2019 bundesweit (und zunächst einmalig) um 1 Mrd. € auf 3,4 Mrd. € erhöht (Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ vom 17. Dezember 2018, BGBl. I S. 2522; von der Steuerschätzung berücksichtigt, vgl. Zuwachs für 2019: +10,9 %).

Für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine entsprechende Erhöhung von der Steuerschätzung noch nicht berücksichtigt (vgl. derzeit prognostizierter Rückgang für 2020: –9,6 %), weil hierzu erst ein Gesetzentwurf des Bundes vorliegt (Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021, BRat-Drs. 466/19). Nach diesem Gesetzentwurf soll der erhöhte Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Festbetrag regulär 2,4 Mrd. €) in 2020 um 1,364 Mrd. € auf 3,764 Mrd. € und in 2021 um 1,275 Mrd. € auf 3,675 Mrd. € steigen.

2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der bundesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor