Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 504 vom 27.11.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2239-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Erwachsenenbildung

2239-K

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 11. November 2019, Az. VI.9-BS1712.0/19

Zum Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662), das durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach vorheriger Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung (Art. 9 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG) folgende Verwaltungsvorschrift:

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des BayEbFöG, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dieser Verwaltungsvorschrift Mittel für die Erwachsenenbildung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Allgemeiner Teil
1.1
Grundsätze der Förderung
1.1.1
Das Bayerische Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG) sieht zwei Zuwendungsarten vor, die institutionelle Förderung nach Art. 6 BayEbFöG und die Projektförderung nach Art. 7 BayEbFöG.
1.1.1.1
1Zuwendungen als institutionelle Förderung werden gewährt für den Betrieb von Einrichtungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) und für die Erfüllung der zentralen Aufgaben der Landesgeschäftsstellen der Förderempfänger (Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 BayEbFöG). 2Die Finanzierung richtet sich nach den im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten und in die Landesstatistik gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayEbFöG (s. u. Nr. 2.1.3).
1.1.1.2
Zuwendungen als Projektförderung werden in Form der Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe des Art. 7 BayEbFöG gewährt (s. u. Nr. 2.2 ff.).
1.1.2
1Neben der institutionellen Förderung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung sind Projektförderungen zulässig unabhängig davon, ob die Projektförderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder die Kommunen des Freistaats Bayern erfolgt. 2Aufgrund der unterschiedlichen Förderziele (institutionelle Förderung von Einrichtungen einerseits, gezielte Förderung einzelner Veranstaltungen andererseits) steht dem insbesondere das haushaltsrechtliche Verbot der Mehrfachförderung nicht entgegen1.
1.2
Qualitätsmanagement

1Um eine qualitativ hochwertige Erwachsenenbildung zu gewährleisten2, sind die geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung verpflichtet, jeweils ein Qualitätsmanagement zu betreiben (Art. 4 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG). 2Dies wird in regelmäßigen Abständen extern evaluiert. 3Die Ergebnisse (Zertifizierung) werden dokumentiert und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Kenntnis gebracht.

1.3
Internes Kontrollsystem

1Die Meldungen von berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen (s. u. Nr. 2.1.3.2) und von Teilnehmenden (s. u. Nrn. 2.1.3.1.2 u. 2.1.3.1.3) werden im Rahmen interner mehrstufiger Kontrollverfahren der Förderempfänger überprüft. 2Die internen Kontrollverfahren werden in regelmäßigen Abständen evaluiert.

1.4
Zu beachtende Vorschriften

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ANBest-I bzw. ANBest-P sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und die jeweils dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen zugelassen sind. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91, 100 BayHO).

2.
Besonderer Teil: Die Zuwendungsarten
2.1
Zuwendungen als institutionelle Förderung
2.1.1
Allgemeine Grundsätze zur institutionellen Förderung (Art. 6 BayEbFöG)

1Einen Antrag auf institutionelle Förderung können nur staatlich anerkannte Förderempfänger i. S. d. Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG stellen. 2Die Förderempfänger stellen ihre Jahresanträge im Anschluss an die jeweilige Kontingentbildung (Art. 6 Abs. 3 Alt. 1 BayEbFöG). 3Die Anträge haben den beantragten Förderempfängeranteil zu enthalten (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayEbFöG). 4Unbeschadet dessen erhalten die Förderempfänger abweichend von Nr. 1.5 ANBest-I von Jahresbeginn an Abschlagszahlungen nach den allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorschriften. 5 Die Anträge sind an das Landesamt für Schule zu richten (vgl. Art. 14 BayEbFöG i. V. m. § 24 ZustV), das auch für die Prüfung der Verwendungsnachweise der Förderempfänger sowie deren Einrichtungen zuständig ist.

2.1.2
Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Art. 4 BayEbFöG)
2.1.2.1
Zu Art. 4 Abs. 1 BayEbFöG

1Einrichtungen der Erwachsenenbildung verantworten in planmäßiger und beständiger Arbeit zu einem weit überwiegenden Teil Bildungsaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG. 2Sie verfügen über eigenes pädagogisches Personal und über Verwaltungspersonal (Organisations- und Stellenpläne für die Erwachsenenbildung)3 und besitzen einen eigenen Haushalt mit getrennter Buchführung und Rechnungslegung 4. 3Während bisher die Veranstaltungs- und Programmverantwortung, die zentrale Steuerungskompetenz und die operative Durchführung unmittelbar in der Hand der Einrichtung liegen mussten, lässt es das neue BayEbFöG ausdrücklich zu, dass die Durchführung der Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen durch Dritte erfolgen kann (Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG). 4Einrichtungen halten die zentralen Bildungsprozesse in ihren Händen, sie verantworten die Planung und Konzeption von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, deren tatsächliche Umsetzung und Auswertung5. 5Dies ist gegeben, wenn sie über die notwendige zentrale Steuerungskompetenz sowie über die Veranstaltungs- und Programmverantwortung verfügen.

2.1.2.1.1
Die notwendige zentrale Steuerungskompetenz der Einrichtung bemisst sich nach folgenden Leistungsmerkmalen:
a)
der Erstellung von Leitfäden für die Erwachsenenbildungsarbeit,
b)
der Schulung und Qualifizierung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, Personal- und Bildungsbeauftragten,
c)
der Entwicklung und Vorgabe von (Rahmen-) Themen und Formen der Erwachsenenbildungsarbeit,
d)
der Erstellung von Themen- und Dozentenlisten,
e)
der Beratung der Dritten hinsichtlich der Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
f)
der Evaluierung der durchgeführten Veranstaltungen und Meldung der berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen in die Landesstatistik und
g)
dem Finanz-Controlling.
2.1.2.1.2
Veranstaltungs- und Programmverantwortung

1Eine Einrichtung muss die Veranstaltungs- und Programmverantwortung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angebote der Erwachsenenbildung tragen. 2Das Programm der jeweiligen Veranstaltungen muss inhaltlich von der Einrichtung und finanziell (d. h. hinsichtlich der Gewinnchancen und des Verlustrisikos) von der Einrichtung bzw. ihrem Träger verantwortet werden. 3Die Einrichtungen prüfen vor der Durchführung der Veranstaltung die Förderfähigkeit nach dem BayEbFöG und tragen als Veranstalter die Verantwortung. 4Die Einrichtungen bzw. ihre Träger haben die haushaltsrechtliche Transparenz und die sachgerechte Mittelverwendung zu gewährleisten und entsprechend zu dokumentieren6. 5Sie sind verantwortlich für die Abrechnung der Kosten der Veranstaltungen, wobei sie sich der Hilfe der Dritten i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG bedienen können.

2.1.2.1.3
1Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayEbFöG verantworten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit zu einem weit überwiegenden Teil Bildungsaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG, unabhängig davon, ob sie als berücksichtigungsfähige Veranstaltungen anerkannt sind oder nicht7.2Im Rahmen einer wertenden Betrachtung ist zu entscheiden, ob der eindeutige Schwerpunkt der Einrichtung im Bereich der Erwachsenenbildung liegt. 3Untergeordnete Bereiche8, die mittelbar dem allgemeinen Bildungsbetrieb dienen, bleiben außer Betracht. 4Die auf der Grundlage des BayEbFöG gewährten Zuwendungen müssen für die Erwachsenenbildung verwendet werden.
2.1.2.1.4
1Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Teilbereichen eines Standorts als Einrichtung der Erwachsenenbildung nach dem BayEbFöG ist, dass die Einrichtung klar und eindeutig von sonstigen, nicht förderfähigen Einrichtungen oder Geschäftsbereichen des Trägers am jeweiligen Standort abgegrenzt ist. 2Dies erfordert, dass die Aufgaben der Erwachsenenbildung in einer eigenen Organisationseinheit zusammengefasst werden, die
a)
von den übrigen Einrichtungen und Geschäftsbereichen am Standort getrennt ist,
b)
über eigenes pädagogisches Personal und über eigenes Verwaltungspersonal9 verfügt und
c)
einen eigenen Haushalt mit getrennter Buchführung und Rechnungslegung besitzt.
2.1.2.2
Zu Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG
2.1.2.2.1
1Dritte im Sinne des Abs. 2 sind außerhalb der Einrichtung stehende natürliche oder juristische Personen, die bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Namen und Auftrag der jeweiligen Einrichtung tätig werden. 2Dritte müssen bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen die Bildungsziele der Einrichtung verfolgen. 3Kommerzielle Zwecke dürfen nicht verfolgt werden10. 4Für die Einrichtung erbrachte Leistungen sind zu dokumentieren und getrennt zu erfassen. 5Abs. 2 Satz 2 steht nicht entgegen, dass der Lehrende gegen Entgelt tätig wird11. 6Der zentralen Steuerungskompetenz der Einrichtung und ihrer Veranstaltungs- und Programmverantwortung steht außerdem nicht entgegen, dass die Initiative zur Durchführung einer Veranstaltung nicht von der Einrichtung, sondern von Dritten i. S. d. Abs. 2 ausgeht und diese Spielräume bei der Wahrnehmung ihrer operativen Befugnisse bei der Durchführung von Veranstaltungen haben12, sofern die übrigen Voraussetzungen (s. o. unter Nr. 2.1.2.1) gegeben sind.
2.1.2.2.2
Zur Durchführung von Veranstaltungen gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
a)
Festlegung des konkreten Themas der Veranstaltung innerhalb des von der Einrichtung vorgegebenen Rahmens,
b)
Festlegung des Veranstaltungsortes,
c)
Festlegung der Dozentinnen und Dozenten,
d)
Abwicklung der Anmeldungen,
e)
Vereinnahmung der Teilnehmerentgelte,
f)
finanzielle Abwicklung mit der Einrichtung und
g)
Unterstützung bei der Evaluation.
2.1.2.2.3
Kooperationsmodelle
2.1.2.2.3.1
Allgemeines

1Fehlende eigene Einrichtungen eines Förderempfängers können durch Kooperationen mit Dritten nicht ersetzt werden. 2Die Verantwortung für Bildungsmaßnahmen (zentrale Steuerungskompetenz sowie Veranstaltungs- und Programmverantwortung, s. o. unter Nr. 2.1.2.1) ist nicht delegierbar. 3Veranstaltungen ohne eigene pädagogische Leistung der Einrichtung sind nicht berücksichtigungsfähig (s. u. Nr. 2.1.3.3.16).

2.1.2.2.3.2
Fallgruppen

1Sofern vertragliche Regelungen vereinbart werden, ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Fallgruppe: Fälle sog. „unechter Kooperation“

2Ein Träger mit seiner Einrichtung ist Vollmitglied einer Landesorganisation (Art. 2 Abs. 2 BayEbFöG) bzw. eine Einrichtung wird von einem Träger auf Landesebene betrieben i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayEbFöG: 3Der Förderempfänger kann die betreffenden Veranstaltungen zur Landesstatistik melden13.

2. Fallgruppe: Einfache Kooperationsverträge

4Der Träger bzw. seine Einrichtung hat entweder keine zentrale Steuerungskompetenz oder keine Veranstaltungs- und Programmverantwortung mehr. 5Folge: Die Veranstaltungen des Kooperationspartners können vom Förderempfänger nicht zur Landesstatistik gemeldet werden.

3. Fallgruppe: Qualifizierte Kooperationsverträge

6Ungeachtet der Kooperation verbleibt sowohl die zentrale Steuerungskompetenz als auch die Veranstaltungs- und Programmverantwortung beim Träger (des Förderempfängers) bzw. seiner Einrichtung. 7Folge: Der Förderempfänger kann die betreffenden Veranstaltungen zur Landesstatistik melden (s. o. Nr. 2.1.2.1).

2.1.2.3
Mindestarbeitsumfang (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BayEbFöG)

1Eine Einrichtung der Erwachsenenbildung ist dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in dem zweiten der Förderung vorausgehenden Jahr (Statistikjahr) sämtliche der nachfolgenden Leistungsanforderungen erfüllt hat:

1. Teilnehmerdoppelstunden 10.000
2. Doppelstunden 400
3. Teilnehmende 800
4. Veranstaltungen 50
5. Kontinuität der Eb-Arbeit 24 Wochen
6. Stoffgebiete 3

2Auf Einrichtungen, die für eine staatlich anerkannte Landesorganisation auf Landes- oder Bezirksebene sowie vergleichbarer Ebene die Beratung der einzelnen Einrichtungen, die Mitarbeiterfortbildung, die Koordination oder Kooperation gemäß Art. 1 Abs. 5 BayEbFöG wahrnehmen, sind die in Satz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Mindestarbeitsumfangs nicht anwendbar. 3Für Einrichtungen von staatlich anerkannten Trägern auf Landesebene gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Einrichtung die dort beschriebenen zentralen Aufgaben auf Landesebene wahrnehmen muss. 4Unterschreitet eine Einrichtung in einem Statistikjahr die unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Leistungsanforderungen um jeweils höchstens 20 v. H., so bleibt sie berücksichtigungsfähig. 5Unterschreitet sie im darauffolgenden Statistikjahr die Leistungsanforderungen um jeweils höchstens 10 v. H., bleibt sie berücksichtigungsfähig. 6Im darauffolgenden Statistikjahr muss sie sämtliche Leistungsanforderungen wieder erfüllen. 7Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, so wird sie im Rahmen der Weiterleitung der staatlichen Zuwendungen nicht mehr berücksichtigt. 8Vergangene Statistikjahre, in denen die Einrichtung die (abgesenkten) Leistungsanforderungen erfüllt hat, bleiben davon unberührt.

2.1.3
Erfassung der Veranstaltungen in der Landesstatistik (Art. 13 BayEbFöG)
2.1.3.1
Doppelstunde, Teilnehmerdoppelstunde und Teilnehmende
2.1.3.1.1
Doppelstunde

1Eine Doppelstunde ist die Zeiteinheit von 2 x 45 Minuten = 90 Minuten. 2Diese Zeiteinheit ist die Berechnungsgrundlage für die Zeitdauer aller Veranstaltungsformen. 3Nach Abschluss der Veranstaltung wird die Zeit der Veranstaltung ermittelt und ggf. kaufmännisch auf Doppelstunden auf- oder abgerundet. 4Sofern die Anzahl der Doppelstunden im Programm ausgewiesen ist, darf diese nicht überschritten werden. 5Dabei gelten für die Berücksichtigung in der Landesstatistik folgende Höchstgrenzen:

a)
An einem Kalendertag können nicht mehr als fünf Doppelstunden angerechnet werden.
b)
Zudem kann eine weitere Doppelstunde bei Übernachtungen berücksichtigt werden.
c)
Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen ist die effektive Zeit aller Teilveranstaltungen zu addieren.

6Diese Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. 7Die Endsumme wird kaufmännisch auf Doppelstunden auf- bzw. abgerundet. 8Unbeschadet dieser Höchstgrenzen gilt für Exkursionen, Studienfahrten, Museumsbesuche u. Ä. Folgendes: 9Bei derartigen Unternehmungen kann nur die Zeit berücksichtigt werden, in der tatsächlich Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen stattfinden. 10Unberücksichtigt bleiben also Zeiten der Übernachtung, Fahrzeit, Erholungspausen u. Ä. 11Im Übrigen wird auf die jeweiligen Ergänzenden Hinweise zur Abgrenzung der nach dem BayEbFöG nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen verwiesen (s. u. unter Nrn. 2.1.3.3.1 bis 2.1.3.3.16).

2.1.3.1.2
Teilnehmende (Teilnehmerinnen und Teilnehmer)

1Veranstaltungen mit weniger als drei Teilnehmenden (Mindestgrenze) können nicht in die Landesstatistik eingebracht werden. 2Veranstaltungen mit drei und höchstens 300 Teilnehmenden werden mit der jeweiligen tatsächlichen Teilnehmerzahl erfasst. 3Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden werden – ungeachtet der tatsächlichen Teilnehmerzahl – mit 300 Teilnehmenden erfasst. 4Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen (Lehrgänge, Vortragsreihen, Kurse, Seminare, Wochenendtagungen, Internatsveranstaltungen) wird als Teilnehmerzahl die Zahl der Teilnehmenden, die sich eingeschrieben und die Kursgebühr bezahlt haben, zugrunde gelegt. 5Werden derartige Einschreibungen nicht vorgenommen, so ist anstelle der Einschreibungen die Teilveranstaltung mit der höchsten Teilnehmerzahl maßgebend.

2.1.3.1.3
Teilnehmerdoppelstunde

1Die Teilnehmerdoppelstunde bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayEbFöG. 2Diese Berechnung muss für jede einzelne Veranstaltung vorgenommen und nachgewiesen werden können. 3Der Nachweis der Anzahl der Teilnehmenden soll durch Teilnehmerlisten14 geführt werden. 4Ausnahmsweise, also insbesondere bei Veranstaltungen ohne vorherige schriftliche Anmeldung, genügt als Nachweis die schriftliche Bestätigung der Teilnehmerzahl durch den Veranstalter oder die Dozentin bzw. den Dozenten auf der Grundlage objektiver Verfahren15.

2.1.3.2
Berücksichtigungsfähige Veranstaltungen
2.1.3.2.1
Themen und Stoffgebiete der Erwachsenenbildung

Von der nach dem BayEbFöG förderfähigen Erwachsenenbildung werden unbeschadet der Nr. 2.1.2.3 insbesondere folgende Stoffgebiete erfasst:

1.
Gesellschaft (u. a. Demografie), Politik, Wirtschaft, Recht (z. B. Verbraucherschutzrecht, Sozialrecht, Datenschutz), Geschichte,
2.
Psychologie, Pädagogik, Lebens- und Erziehungsfragen,
3.
Philosophie, Religion, Weltanschauung, Theologie,
4.
Integration, Migration,
5.
Kultur, Kunst und Handwerk, musikalische Bildung,
6.
Medien: Film, Funk, Presse, Fernsehen, Social Media, Internet, u. s. w.,
7.
Technik, Naturwissenschaften, Informationstechnologie sowie sog. I. u. K.-Technologien,
8.
Natur, Umwelt, Landwirtschaft,
9.
Sprachen,
10.
Länder- und Völkerkunde, internationale Begegnungen,
11.
Gesundheitsbildung, Hauswirtschaft und Ernährung,
12.
Grundbildung: Lebenspraktische Themen, Lesen, Schreiben, Rechnen, Grundkenntnisse der Wirtschaft, politische Grundbildung, Alltagskompetenzen,
13.
Vorbereitung auf Schulabschlüsse im nachschulischen Bereich,
14.
Mitarbeiterfortbildung in der Erwachsenenbildung,
15.
Berufsbezogene Fragen, Arbeitswelt (inkl. Verwaltung und Betriebspraxis), Arbeitsrecht, Schulungen der gesetzlichen Interessenvertretungen sowie berufliche Fortbildung oder Umschulung i. w. S., d. h. außerhalb des durch Bundes- oder Landesrecht vorgegebenen abschlussbezogenen Bereichs (Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 BayEbFöG).
2.1.3.2.2
Neue Lern- und Veranstaltungsformen

1Neben den klassischen Veranstaltungsformen können auch Veranstaltungen mit neuen, innovativen Lernarchitekturen (bzgl. Lernorte und Methoden) berücksichtigt werden16. 2Voraussetzung hierfür sind die Definition und Erkennbarkeit des Lernzieles; Nr. 2.1.2.3 bleibt unberührt.

2.1.3.2.3
Angebote des „Online-Lernens“

1Der Maßstab der Berücksichtigungsfähigkeit von Angeboten des „Online-Lernens“17 im Rahmen der institutionellen Förderung entspricht den allgemein geltenden Regeln, wird also in Teilnehmerdoppelstunden (vgl. Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayEbFöG) ausgedrückt. 2Die Anzahl der Teilnehmenden ergibt sich aus der Zahl der Personen, die sich angemeldet und die Kursgebühr bezahlt haben. 3Die Zahl der anrechenbaren Doppelstunden ergibt sich aus den Zeiten des Präsenzunterrichts und der Dauer der von der Dozentin bzw. dem Dozenten betreuten Online-Phasen. 4Die Anzahl dieser Doppelstunden muss im Programm ausgewiesen sein und ist höchstens in dieser Höhe anrechenbar. 5Der Präsenzunterricht muss mindestens einen Anteil von 25 v. H. der gesamten Doppelstunden der jeweiligen Veranstaltung betragen. 6Der Gesamtumfang derartiger Angebote des „Online-Lernens“ darf höchstens 50 v. H. der Veranstaltungen einer Einrichtung der Erwachsenenbildung betragen.

2.1.3.2.4
Kooperationsveranstaltungen verschiedener Förderempfänger

1Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, die zusammen mit Einrichtungen einer anderen Landesorganisation oder einem anderen Träger (auf Landesebene) durchgeführt werden, können in der Landesstatistik nur bei einer Landesorganisation oder einem Träger (auf Landesebene) berücksichtigt werden. 2Es ist vorab schriftlich festzulegen, welche Landesorganisation oder welcher Träger (auf Landesebene) die Veranstaltung zur Aufnahme in die Landesstatistik anmeldet.

2.1.3.2.5
Maßgebliches Statistikjahr

Mehrgliedrige Veranstaltungen sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie begonnen haben.

2.1.3.3
Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen

1Veranstaltungen der Erwachsenenbildung sind öffentlich so anzukündigen, dass aus Überschrift oder ergänzender Bemerkung18 das jeweils angestrebte Bildungs- bzw. Lernziel i. S. v. Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG19 eindeutig zu erkennen ist. 2Jede Lehrveranstaltung der Erwachsenenbildung muss von einer geeigneten Dozentin bzw. von einem geeigneten Dozenten geleitet werden. 3In das Erhebungsformular des Landesamts für Statistik dürfen nur nach dem BayEbFöG berücksichtigungsfähige Veranstaltungen eingebracht werden.

4Folgende unter Nrn. 2.1.3.3.1 bis 2.1.3.3.16 genannte Veranstaltungen dürfen daher nicht in das Erhebungsformular aufgenommen werden, sofern sich nicht aus den jeweiligen „Ergänzenden Hinweisen“ zu diesen Nummern etwas anderes ergibt.

2.1.3.3.1
Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Geselligkeit dienen20.
2.1.3.3.2
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen, die der Pflege und Ausübung eines Hobbys dienen.

Ergänzende Hinweise:

2Derartige Veranstaltungen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie ein pädagogisches Konzept21 aufweisen. 3Darüber hinaus können insbesondere auch Veranstaltungen dann in die Statistik eingebracht werden, wenn sie im Schwerpunkt der Einführung in die jeweilige Thematik und dem Erlernen von Grundfertigkeiten bzw. der basalen Bildung dienen22 oder wenn das Lehrangebot nach pädagogischen Merkmalen (z. B. verschiedene Leistungsniveaus wie Anfänger und Fortgeschrittene) differenziert ausgeschrieben und durchgeführt wird und sie über ein pädagogisches Konzept verfügen.

2.1.3.3.3
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen mit touristischem Charakter wie Ausflugsfahrten, Betriebsbesichtigungen, Freizeitausflüge, Betriebsausflüge, Verkaufsfahrten, Kaffeefahrten, Wanderungen, Studienfahrten23.

Ergänzende Hinweise:

2Veranstaltungsteile mit pädagogischem Konzept, die im Rahmen dieser Veranstaltungen angeboten werden und eindeutig abgrenzbar sind, sind berücksichtigungsfähig. 3Betriebsbesichtigungen dürfen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer von der Einrichtung selbst durchgeführten Lehrveranstaltung stehen und im Sinne einer Betriebserkundung durchgeführt werden. 4Als eine von der Einrichtung selbst durchgeführte Lehrveranstaltung gilt nicht eine Information über die Fahrtmodalitäten und Inhalt der Betriebsbesichtigung, wohl aber eine inhaltliche Vor- oder Nachbereitung, z. B. vor Ort oder während der An- oder Abreise zur bzw. von der Betriebserkundung.

2.1.3.3.4
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Theater- und Konzertveranstaltungen, Ausstellungen, Chor- und Musikproben, Instrumentalkurse, Sänger- und Musikantentreffen, Tanzkurse.

Ergänzende Hinweise:

2Bei Theater- und Konzertbesuchen darf nur die Zeit für vor- und nachbereitende Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden. 3Die Aufführung selbst ist nicht berücksichtigungsfähig. 4Kartenverkauf und Transport gelten nicht als pädagogische Leistung und sind damit nicht berücksichtigungsfähig. 5Bei Ausstellungen darf nur die Zeit der Führung, Einführung und Nachbereitung gezählt werden. 6Tanzkurse dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie über ein über die Vermittlung der Tanztechnik hinausgehendes pädagogisches Konzept (etwa auf der Grundlage kultureller Bildung24 oder der Gesundheitsbildung25) verfügen. 7Instrumentalkurse, die dem Erlernen von Grundfertigkeiten dienen, sind berücksichtigungsfähig.

2.1.3.3.5
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Filmveranstaltungen und Lesungen.

Ergänzende Hinweise:

2Filmveranstaltungen und Lesungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn eine angemessene Einführung bzw. pädagogische Nachbereitung stattfindet26, die Vorführung eines Films bzw. einer Filmreihe bzw. die Lesung der Auseinandersetzung mit einer bestimmten Thematik dient27 oder zur Durchführung einer eigenen Lehrveranstaltung pädagogisch notwendig erscheint28.

2.1.3.3.6
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Sportkurse.

Ergänzende Hinweise:

2Berücksichtigungsfähig sind Kurse, die ihren Schwerpunkt in der Gesundheitsbildung haben und über ein – über die Vermittlung der Ausübung der jeweiligen Sportart und der entsprechenden Regeln hinausgehendes – pädagogisches Konzept verfügen29.

2.1.3.3.7
Nicht berücksichtigungsfähig sind verbandsorganisatorische Veranstaltungen eines Vereins, Verbands oder Trägers wie
a)
Veranstaltungen, die überwiegend der Selbstdarstellung, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dienen,
b)
Veranstaltungen mit verbandsorganisatorischen und verbandsinternen Aufgaben30 oder
c)
Schulungen von Funktionsträgern der Kommunen, Kirchen, Gewerkschaften und anderer Verbände, die nicht in der Erwachsenenbildung tätig sind, für verbandsorganisatorische und verbandsinterne Aufgaben.
2.1.3.3.8
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen mit Kundgebungscharakter, Demonstrationen.

2Ein Kundgebungscharakter liegt dann vor, wenn die Veranstaltung nicht vorwiegend Bildungscharakter trägt, sondern eine durch die Zusammenkunft der Teilnehmenden demonstrierte Meinungsäußerung im Vordergrund steht.

2.1.3.3.9
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Sprachstammtische, Diskussionsrunden u. Ä.

Ergänzende Hinweise:

2Veranstaltungen, die auf Lernen durch Kommunikation aufbauen, wie z. B. Sprachstammtische, philosophische Diskussionsrunden, Erzählcafés o. Ä. dürfen berücksichtigt werden, wenn sie über ein pädagogisches Konzept verfügen und durch anwesende Dozentinnen oder Dozenten pädagogisch geleitet werden.

2.1.3.3.10
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften, bei denen der Glaubensvollzug31 oder ihre kirchenorganisatorischen oder kirchengemeindespezifischen Aufgaben32 im Vordergrund stehen.

Ergänzende Hinweise:

2Berücksichtigungsfähig sind auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayEbFöG („religiöse Bereiche“) dagegen Veranstaltungen oder eindeutig abgrenzbare Veranstaltungsteile mit pädagogischem Konzept, bei denen nicht der Glaubensvollzug oder kirchenorganisatorische oder kirchengemeindespezifischen Aufgaben im Vordergrund stehen, sondern die verschiedenen Bereiche der religiösen Bildung33.

2.1.3.3.11
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Arbeitskreise, Hauskreise, Elternkreise und ähnliche Zusammenkünfte in Privaträumen.

Ergänzende Hinweise:

2Im Hinblick auf das Ziel der Niederschwelligkeit der Angebote34 sind derartige Veranstaltungen jedoch dann berücksichtigungsfähig, wenn sie offen und themenbezogen ausgeschrieben werden, jedermann zugänglich sind, über ein pädagogisches Konzept verfügen und durch Dozentinnen und Dozenten pädagogisch geleitet werden35.

2.1.3.3.12
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche unterhalb der Mittelschulpflichtgrenze (d. h. mindestens das vollendete 15. Lebensjahr)36.

Ergänzende Hinweise:

2Bei Veranstaltungen, bei denen Eltern und Kinder gleichzeitig angesprochen werden, können nur die Erwachsenen gezählt werden. 3Bei Maßnahmen im Rahmen der Familienbildung können Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezählt werden, wenn das konkrete Angebot sich im Schwerpunkt an Erziehungsberechtigte richtet und aufgrund seines Formats bzw. seiner Ausrichtung die Teilnahme von Unter-15-Jährigen erforderlich macht37.

2.1.3.3.13
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend der abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung oder Umschulung dienen (Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 BayEbFöG) wie
a)
Veranstaltungen, die nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) anerkannt sind und Maßnahmen, die aus Bundesmitteln oder Programmen im Bereich der beruflichen Fortbildung und Umschulung gefördert werden oder
b)
Veranstaltungen, die
sowohl nach dem Teilnehmerkreis
als auch der Themenstellung
und der Zielsetzung

unmittelbar der abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung oder Umschulung zuzurechnen sind.

Ergänzende Hinweise:

2Berücksichtigungsfähig sind hingegen Veranstaltungen, die nicht unmittelbar der abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung oder Umschulung, sondern der nicht abschlussbezogenen38 beruflichen Fortbildung oder Umschulung zuzurechnen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 BayEbFöG).

2.1.3.3.14
1Nicht berücksichtigungsfähig sind Bewerbungstrainings.

Ergänzende Hinweise:

2Eine Berücksichtigung von Bewerbungstrainings ist nur dann möglich, wenn sie berufsfeld- (d. h. ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe oder Berufsfelder) und teilnehmeroffen (d. h. ohne besondere Voraussetzungen, die in der Person der Teilnehmenden begründet liegen, wie z. B. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen oder einer bestimmten Gewerkschaft) sowie auf die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen ausgerichtet sind.

2.1.3.3.15
1Nicht berücksichtigungsfähig sind nicht offene Veranstaltungen39.

Ergänzende Hinweise:

2Die Offenheit einer Veranstaltung setzt voraus, dass die Ankündigung grundsätzlich jeder oder jedem Interessierten zugänglich und ihm eine Teilnahme möglich ist. 3Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn die Veranstaltung in einem jedem zugänglichen und in einem im Voraus festgelegten Programm enthalten ist. 4Dieses Programm kann auch aus mehreren entsprechenden, räumlich bzw. sachlich gegliederten Teilprogrammen bestehen. 5Die Bekanntgabe in institutseigenen Räumen bzw. internen Publikationsorganen oder nicht allgemein zugänglichen Intranet-Seiten alleine reicht nicht aus. 6Veranstaltungen, die aus aktuellem Anlass ohne eine derartige mit einem zeitlichen Vorlauf erfolgte Ankündigung (sog. ad-hoc-Veranstaltungen) durchgeführt werden, können berücksichtigt werden, wenn sie zahlenmäßig im Verhältnis zum übrigen Angebot von untergeordneter Bedeutung sind. 7Nicht offen sind Veranstaltungen, die sich von vorneherein an einen eindeutig abgegrenzten Adressatenkreis richten und ausschließlich in deren Interesse durchgeführt werden. 8Dies liegt insbesondere bei Informationsveranstaltungen und Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Unternehmens oder einer Behörde sowie bei Betriebsräte- und Personalräteschulungen eines Unternehmens, wenn sie nur diesen Zielgruppen offenstehen, vor. 9Die gesetzlich geforderte Offenheit einer berücksichtigungsfähigen Veranstaltung schließt im Interesse des Erfolgs erwachsenenbildnerischer Bemühungen eine Zielgruppenarbeit mit homogenen Teilnehmergruppen nicht aus, z. B. auf den Gebieten der Seniorenbildung und der Familienbildung. 10Die Grenzen einer solchen pädagogisch notwendigen Zielgruppenarbeit werden dann überschritten, wenn die Teilnahme an Maßnahmen der Erwachsenenbildung z. B. von der Beschäftigung bei einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen abhängig gemacht wird. 11In den Hinweisen auf die Veranstaltungen sowie in den Programmen sind die Themen der Veranstaltung konkret auszuführen und etwaige spezifische Zielgruppen zu benennen.

2.1.3.3.16
Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen ohne eigene pädagogische Leistung, also insbesondere
a)
Veranstaltungen, bei denen die Einrichtung lediglich Räume, Unterkunft und Verpflegung für Maßnahmen eines anderen Veranstalters zur Verfügung stellt oder
b)
Veranstaltungen, bei denen die Einrichtung lediglich organisatorische Aufgaben (z. B. Terminabsprache, Transport der Teilnehmenden) wahrnimmt, während sie selbst von einem anderen Veranstalter durchgeführt wird.
2.2
Zuwendungen als Projektförderung
2.2.1
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
2.2.1.1
Zweck der Zuwendung

1Durch die Projektförderung soll für die Zuwendungsempfänger ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Vorhaben in Bereichen von hoher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) durchzuführen. 2Die Ziele der staatlichen Förderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayEbFöG sind zu beachten.

2.2.1.2
Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Veranstaltungen der Erwachsenenbildung (Bildungsmaßnahmen). 2Förderfähig sind nur Bildungsmaßnahmen von Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation sind oder die selbst staatlich anerkannter Träger auf Landesebene sind (Art. 7 Abs. 2 BayEbFöG) (Projektträger).

2.2.1.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur Förderempfänger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG sein.

2.2.1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.2.1.4.1
Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung

Die Thematik der Bildungsmaßnahmen muss innerhalb eines Bereiches liegen, der durch einen Beschluss des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags als von hoher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnet wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayEbFöG).

2.2.1.4.2
Veranstaltungsort

1Die Bildungsmaßnahmen sind grundsätzlich im Freistaat Bayern durchzuführen. 2Dem gleichgestellt sind solche Orte und deren Umgebung, an denen Organe der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union ihren Sitz haben sowie Gedenkstätten von herausragender zentraler Bedeutung.

2.2.1.4.3
Umfang der Bildungsmaßnahmen

1Die Bildungsmaßnahme darf für höchstens 40 Teilnehmende konzipiert sein und muss mindestens 4 und darf höchstens 30 Doppelstunden umfassen. 2Im Übrigen gelten die Regelungen unter Nr. 2.1.3 sinngemäß.

2.2.1.5
Art und Umfang der Zuwendung
2.2.1.5.1
Zuwendungsart

1Die Zuwendung wird zur Teildeckung von Ausgaben des Projektträgers für einzelne, abgegrenzte Bildungsmaßnahmen gewährt (Projektförderung). 2Vorhaben sind jeweils durch Zeit, Ort und Teilnehmerkreis eindeutig bezeichnete Veranstaltungen.

2.2.1.5.2
Finanzierungsart

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der jeweiligen maximalen Jahresfördersumme (Jahreskontingent) gewährt.

2.2.1.5.3
Finanzierungsplan

1In einem Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbestandteile aufzuführen. 2Die Summe der einzelnen darin enthaltenen Kostenpositionen muss den Gesamtkosten entsprechen:

a)
Eigenmittel:

1Grundsätzlich sind vom Projektträger mindestens 10 % der förderfähigen pauschalen Gesamtkosten als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für das Projekt gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.

b)
Teilnehmerbeiträge:

1Soweit Teilnehmerbeiträge erhoben werden, ist deren Gesamtsumme gesondert auszuweisen. 2Bei der Berechnung des Eigenmittelanteils werden sie den Eigenmitteln zugeordnet.

c)
Beantragte Zuwendung als Projektförderung des Freistaats Bayern.
d)
Öffentliche Mittel:

Hierzu zählen (aufgelistet) alle Zuschüsse weiterer öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber für das Projekt (siehe Nr. 2.2.1.2), nicht aber die gemäß Art. 7 BayEbFöG beantragte Projektförderung.

2.2.1.6
Zuwendungsfähige Kosten

1Als zuwendungsfähige Kosten der Bildungsmaßnahmen werden ausschließlich die nachstehend dargestellten Standardeinheitskosten bzw. pauschalierten Kosten mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen anerkannt:

a)
Kostenposition 1:

Je nachgewiesener Doppelstunde für die Durchführung der Bildungsmaßnahme können pauschal Kosten in Höhe von 100 Euro angesetzt werden.

b)
Kostenposition 2:

In den Fällen, in denen während der Bildungsmaßnahme eine Kinderbetreuung erforderlich ist und durchgeführt wird, können pauschal Kosten in Höhe von 40 Euro je Doppelstunde der nachgewiesenen Kinderbetreuung angesetzt werden.

c)
Kostenposition 3:

In den Fällen, in denen während der Bildungsmaßnahme eine Maßnahme der Inklusion erforderlich ist und durchgeführt wird, können pauschal Kosten in Höhe von 40 Euro je Doppelstunde der nachgewiesenen Inklusionsmaßnahme angesetzt werden.

d)
Kostenposition 4:

Für Ausstattungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmaterial können pauschal Kosten in Höhe von 10 Euro je nachgewiesener Doppelstunde angesetzt werden.

2Mit dem unter Kostenposition 1 genannten Pauschalbetrag sind insbesondere die an freiberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten vom Vorhabenträger bezahlten Honorare40 und die an die Dozentinnen und Dozenten bezahlten Fahrtkosten abgedeckt. 3Die Pauschalbeträge können jedoch nur dann in der genannten Höhe berücksichtigt werden, wenn die Kosten für Räume und das eingesetzte Personal mindestens diese Beträge je Doppelstunde erreicht. 4Es kann nur der tatsächlich gezahlte Betrag als zuwendungsfähig anerkannt werden.

2.2.1.7
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung des Freistaats Bayern kann höchstens 90 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten betragen.

2.2.1.8
Mehrfachförderung

1Bildungsmaßnahmen, die in die Landesstatistik gemeldet und damit Grundlage für die Berechnung der institutionellen Förderung gemäß Art. 6 BayEbFöG werden, können ungeachtet dessen eine Projektförderung gemäß Art. 7 BayEbFöG erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayEbFöG). 2Im Übrigen sind weitere Zuwendungen durch den Freistaat Bayern für denselben Zweck nicht zulässig (s. o. unter Nr. 1.1.2).

2.2.1.9
Projektdurchführung
2.2.1.9.1
Dokumentation

1Der Projektträger ist verpflichtet, von Beginn des Projektes an die gesamte Bildungsmaßnahme ausreichend zu dokumentieren. 2Aus der Dokumentation müssen insbesondere Datum und Stundeneinteilung, Name und Unterschrift der Dozentin bzw. des Dozenten sowie der Inhalt der Bildungsmaßnahme ersichtlich sein. 3Erfolgt eine Kinderbetreuung oder eine Maßnahme der Inklusion, so muss diese ebenfalls dokumentiert sein.

2.2.1.9.2
Öffentlichkeitsarbeit

Soweit über die Durchführung der Kurse in der Öffentlichkeit berichtet wird, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.

2.2.2
Verfahren
2.2.2.1
Antragsverfahren und Bewilligung

1Der Jahresantrag, welcher der Ermittlung des Jahreskontingents dient und gleichzeitig Grundlage für die spätere Bewilligung ist, muss für das Folgejahr bis spätestens 1. November des laufenden Jahres schriftlich beim Landesamt für Schule eingereicht werden.

2In diesem Antrag sind darzustellen:

a)
die voraussichtliche Zahl der geplanten Bildungsmaßnahmen mit Themenangaben,
b)
die erwarteten Teilnehmerzahlen,
c)
die voraussichtlichen Gesamtausgaben,
d)
der Zuwendungsbedarf mit Begründung,
e)
die Finanzierung, gegliedert nach Finanzierungsquellen und
f)
die Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben.

3Das Staatsministerium teilt dem Förderempfänger i. S. v. Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG vorab die Höhe des Jahreskontingents mit. 4Zur Sicherung der Ziele der staatlichen Förderung (Art. 1 Abs. 3 BayEbFöG) kann sich das Staatsministerium bei der Bemessung dieser Jahreskontingente an der jeweiligen letzten Kontingentbildung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayEbFöG orientieren. 5Die Mitteilung des Jahreskontingents ist keine Bewilligung und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. 6Die Bewilligung der Zuwendung kann erst erfolgen, sobald die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 7Sie erfolgt durch das Landesamt für Schule (vgl. Art. 14 BayEbFöG i. V. m. § 24 ZustV), das auch für die Prüfung der Verwendungsnachweise der Förderempfänger zuständig ist.

2.2.2.1.1
1Mit dem Jahresantrag hat die Landesorganisation bzw. der staatlich anerkannte Träger auf Landesebene schriftlich zu bestätigen, dass diese Verwaltungsvorschriften beachtet werden. 2Die Landesorganisation hat darüber hinaus zu bestätigen, dass sie die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich dieser Verwaltungsvorschriften und der Nebenbestimmungen sowie der allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften) zum Bestandteil der Weiterleitung gegenüber ihren Mitgliedern macht.
2.2.2.1.2
1Zuwendungen werden im Rahmen des jeweiligen Jahreskontingents der Landesorganisation bzw. dem staatlich anerkannten Träger auf Landesebene bewilligt und ausgezahlt. 2Die Landesorganisation bzw. der staatlich anerkannte Träger auf Landesebene erhält abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P mit der Bewilligung zunächst eine Abschlagszahlung bis zu einer Höhe von 50 v. H. der bewilligten Zuwendung. 3Der restliche Anteil der Zuwendung wird der Landesorganisation bzw. dem staatlich anerkannten Träger auf Landesebene nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise der durchgeführten Bildungsmaßnahme nachträglich ausgezahlt. 4Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid zunächst unter Korrekturvorbehalt festgesetzt. 5Der endgültige Umfang der Zuwendung wird nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises in einem Schlussbescheid festgesetzt. 6Die Mittel sind bei der Weiterleitung als Zuwendungen des Freistaats Bayern zu kennzeichnen.
2.2.2.1.3
1Die Projektträger können eine Förderung bis zur Höhe des jeweiligen Jahreskontingents des betreffenden Förderempfängers durch privatrechtlichen Vertrag erhalten. 2Die Anträge hierfür sind spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn vom Träger schriftlich bei der Landesorganisation einzureichen.

3Der Antrag muss für jede Bildungsmaßnahme enthalten:

a)
ein aussagekräftiges Konzept mit Lernzielbeschreibung,
b)
die Darstellung der Neuartigkeit des Konzepts gegenüber den bislang durchgeführten Veranstaltungen,
c)
eine Beschreibung der Zielgruppe,
d)
die Anzahl der erwarteten Teilnehmenden,
e)
ein Programm, spezifiziert nach Inhalt und Dauer mit Nennung der Dozentin bzw. des Dozenten sowie des Veranstaltungsortes,
f)
einen detaillierten Ausgaben- und Finanzierungsplan
(hierzu ist der Vordruck Nr. 4 zu verwenden),
g)
die Darstellung der Allgemeinzugänglichkeit und
h)
die Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben.

4Bildungsmaßnahmen, die aus aktuellem Anlass durchgeführt werden, können im Einzelfall kurzfristiger vom Träger bei der Landesorganisation eingereicht werden. 5Staatlich anerkannte Träger auf Landesebene verwenden die bewilligte Zuwendung in eigener Verantwortung für die Bildungsmaßnahmen der von ihnen betriebenen Einrichtungen.

2.2.2.1.4
1Ein Projektbeginn vor der Erteilung der Zustimmung zum sog. vorzeitigen Maßnahmebeginn oder der Erteilung des Zuwendungsbescheides oder dem Abschluss des privatrechtlichen Weiterleitungsvertrags führt dazu, dass eine Förderung nicht möglich ist (Förderausschluss). 2Der Abschluss von Bildungsmaßnahmen vorbereitenden Verträgen ist zulässig, soweit sie im Rahmen einer geordneten Bildungsplanung erforderlich sind.
2.2.2.2
Weiterleitung der Zuwendungen
2.2.2.2.1
1Träger, die einer Landesorganisation (Art. 2 Abs. 2 BayEbFöG) angehören, legen dieser ihre Anträge vor. 2Die Landesorganisation gewährt aus dem ihr bewilligten und anteilig ausgezahlten Jahreskontingent die Mittel zur Durchführung der Bildungsmaßnahme an den Träger und leitet die Mittel aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an den Träger weiter.
2.2.2.2.2
Bei der Gewährung von Mitteln durch die Landesorganisation an ihre Träger mittels Weiterleitung sind insbesondere zu regeln:
a)
die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags und
b)
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Mitglieds zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder
das Mitglied bestimmten, im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt

sowie die im Folgenden aufgeführten Inhalte:

c)
die Art und Höhe der Zuwendung,
d)
der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
e)
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
f)
der Bewilligungszeitraum.
g)
1Die Abwicklung der Bildungsmaßnahme und die Prüfung der Verwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. 2Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für die Landesorganisation vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für das Landesamt für Schule (einschließlich für einen von ihm Beauftragten) auszubedingen,
h)
die Weitergabe der Zuwendung ist unter Korrekturvorbehalt zu stellen (die unter Vorbehalt bewilligte Zuschusshöhe wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt),
i)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch das Mitglied und
j)
die Verzinsung von Rückzahlungsverpflichtungen.
2.2.2.2.3
Hinsichtlich der Weiterleitung der Mittel stellt das Staatsministerium den Entwurf eines unverbindlichen Mustervertrags zur Verfügung.
2.2.2.3
Zwischenbericht

1Für das erste Förderhalbjahr ist dem Landesamt für Schule von der Landesorganisation bzw. dem staatlich anerkannten Träger auf Landesebene ein Zwischenbericht bis spätestens 15. August über die bis dahin abgeschlossenen Bildungsmaßnahmen vorzulegen.

2Der Zwischenbericht muss folgende Angaben enthalten:

a)
Die Zahl der abgeschlossenen Bildungsmaßnahmen, gegliedert nach Themengebieten (sofern zutreffend, gegliedert nach Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation sind).
b)
Die Zahl der Teilnehmenden ggf. ergänzt um weitere Merkmale, wenn diese zur Bildungsplanung und/oder Erfolgskontrolle erforderlich sind und datenschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegenstehen.
c)
Sofern von der ursprünglichen im Jahresantrag aufgeführten Planung abgewichen wurde bzw. im zweiten Halbjahr voraussichtlich abgewichen werden wird, ist dies zu dokumentieren.

3Dem Zwischenbericht ist der ausgefüllte Statistikbogen (vgl. Anlage 3) beizufügen.

2.2.2.4
Verwendungsnachweis

1Es gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO41. 2Der vom Staatsministerium zur Verfügung gestellte Vordruck zum Sachbericht (Anlage 1) ist mit dem Verwendungsnachweis dem Landesamt für Schule vorzulegen. 3Dieser soll der Erleichterung des Verwaltungsverfahrens dienen42.

2.2.2.5
Mitteilungspflichten

1Der Projektträger ist verpflichtet, der Landesorganisation und der staatlich anerkannte Träger auf Landesebene ist verpflichtet, dem Landesamt für Schule unverzüglich anzuzeigen, wenn

a)
er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,
b)
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen (dies gilt auch für Veränderungen des Programms der Bildungsmaßnahme und für einen Wechsel des Veranstaltungsortes),
c)
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
d)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird oder
e)
sich sonstige wesentliche Abweichungen von den im Antrag gemachten Angaben ergeben.

2Die Mitteilung eines oder mehrerer dieser aufgeführten Sachverhalte zieht eine Prüfung durch die Landesorganisation oder im Falle des staatlich anerkannten Trägers auf Landesebene durch das Landesamt für Schule nach sich und kann ggf. zur Kürzung oder zum Wegfall der bereits gewährten Fördermittel führen.

2.2.2.6
Abtretung und Aufrechnung bei Zahlungsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers

1Bestehen gem. Art. 48 bis 49 a BayVwVfG Rückforderungsansprüche des Freistaats gegenüber einem Förderempfänger und ist dieser zahlungsunfähig, dann gilt Folgendes:

2Das Landesamt für Schule kann nach den allgemeinen Vorschriften als Ausgleich für die nicht durchsetzbaren Rückforderungsansprüche die Abtretung der zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche gegenüber den Projektträgern verlangen. 3Insoweit ist auch die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der institutionellen Förderung (Art. 6 BayEbFöG) nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

2.2.2.7
1Auf die Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zum BayEbFöG wird hingewiesen. 2Die vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten Vordrucke (Anlagen 1 – 5) sind zu verwenden.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1Die Nrn. 1 und 2.1 dieser Verwaltungsvorschrift treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft, die Nr. 2.2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

2Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

3Die Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. Februar 2016 (KWMBl. S. 71) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Sachbericht (Verwendungsnachweis)
Anlage 2: Statistikbogen (Verwendungsnachweis)
Anlage 3: Erklärung zur strafrechtlichen Bedeutung (Verwendungsnachweis)
Anlage 4: Ausgaben- und Finanzierungsplan (Antrag an die Landesorganisation)
Anlage 5: Erklärung zur Weiterleitung
Anlage 6: Muster eines Weiterleitungsvertrags (unverbindlich)
jeweils in der geltenden Fassung

  1. So ausdrücklich Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayEbFöG für die institutionelle Förderung und die Projektförderung nach dem BayEbFöG.

  2. Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/22597, Ziff. III Nr. 1 Buchst. d, S. 3.

  3. Diesbezüglich ist ehrenamtlicher Bildungseinsatz nicht ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4 BayEbFöG); auch insoweit gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Grundsätze.

  4. Das BayEbFöG verzichtet – im Gegensatz zum bisherigen Recht – ausdrücklich darauf, dass Einrichtungen „in unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden“ Aufgaben der Erwachsenenbildung „erfüllen“ (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EbFöG a. F.) und ermöglicht dadurch eine gewisse Zentralisierung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/22597, Buchst. B, Zu Art. 4 Abs. 1, S. 11).

  5. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/22597, Buchst. A, Ziff. II Nr. 2 Buchst. c, S. 8.

  6. Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. III Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, S. 3.

  7. Im Gegensatz zum bisherigen Recht muss die Einrichtung nicht mehr „ausschließlich“ Erwachsenenbildung betreiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EbFöG a. F.). Das Erfordernis der Ausschließlichkeit würde zu einem Ausschluss von Einrichtungen führen, der im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (Gesetzesbegründung, LT‑Drs. 17/22597, Buchst. B, zu Art. 4 Abs. 1, S. 10). Der Anteil der Bildungsaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG muss im Verhältnis zu – ggf. vorhandenen – anderen Aufgaben jedoch „weit überwiegen“.

  8. Z. B. Betrieb eines Cafés oder einer Musikschule.

  9. Diesbezüglich ist ehrenamtlicher Bildungseinsatz nicht ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4 BayEbFöG); auch insoweit gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Grundsätze.

  10. Gesetzesbegründung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/22597, Buchst. B, Zu Art. 4 Abs. 2, S. 11.

  11. Gesetzesbegründung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/22597, Buchst. B, Zu Art. 4 Abs. 2, S. 11.

  12. Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. III Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, S. 3.

  13. Dazu VG München, Urteil vom 4. Oktober 2018 bzgl. des Bund Naturschutz in Bayern e. V. als Vollmitglied des Bayerischen Volkshochschulverbandes e. V. (Az. M 15 K 18.143).

  14. Insoweit sind Unterschriftenlisten ausreichend.

  15. Z. B. Nummernblöcke, schriftliche Bestätigung durch zwei Personen (Vier-Augen-Prinzip) o. Ä.

  16. Z. B. World Cafés, Planspiele, Exkursionen, thematische Wanderungen u. Ä.

  17. Derartige Veranstaltungen bestehen immer aus verpflichtenden Präsenzanteilen und betreuten Online-Phasen.

  18. Sofern dies nicht eindeutig erkennbar ist, kann ausnahmsweise in Einzelfällen auf die weitere Dokumentation der Lehrveranstaltung verwiesen werden.

  19. Vgl. Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. III Nr. 2 Buchst. a, S. 4.

  20. Z. B. Feiern, Kabarett, Sommernachtsfeste, Spiele- und Kegelnachmittage, Christkindlmarktbesuche, Fischessen, Biergartenbesuche, Grillfeste, Schlachtschüsselessen, Wohlfühlabende, Faschingsfeiern u. Ä.

  21. Ein pädagogisches Konzept beinhaltet detaillierte Angaben zum jeweiligen Bildungs- bzw. Lernziel, zu den Veranstaltungsinhalten sowie zur eingesetzten Methodik. Ein gemeinsames pädagogisches Konzept kann für Einzelveranstaltungen, Veranstaltungsreihen oder Veranstaltungsgruppen, die zentral konzipiert und regional durchgeführt werden, vorliegen. Der Nachweis des pädagogischen Konzepts erfolgt anhand der Ausschreibung der Veranstaltung, der Veranstaltungsdokumentation (entspricht Statistikbogen) oder einer separaten Beschreibung.

  22. Gebot der sog. „inhaltlichen Niederschwelligkeit“ von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung (vgl. Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. I, S. 1 und Ziff. III Nr. 2 Buchst. c, S. 4).

  23. Z. B. Almbegehungen, Almfahrten, Nachtwächterrundgänge, Ausflüge, Rundgänge und Fahrten mit Advents-Sonderzügen, Wellnesstage, Werbeveranstaltungen.

  24. Z. B. Orientalischer Tanz, Jazztanz, Flamenco, Folkloretänze.

  25. Z. B. Seniorentanz, Capoeira, Kreistänze.

  26. Z. B. Aufbau, Gestaltungsmittel und Wirkung des Filmgenres Dokumentarfilm.

  27. Z. B. Problematik der Gewaltdarstellungen im Film.

  28. Z. B. Lehrfilm, Film als Gesprächsanlass u. Ä.

  29. Z. B. Entspannungskurse, Yoga, Pilates, Gymnastikkurse, Nordic Walking, Walking und sonstige Fitnesskurse, Ballett.

  30. Z. B. Informationen; Beratungen; Dienstbesprechungen; Vollversammlungen; Mitgliederversammlungen; Vorstands- und Kuratoriumssitzungen; Organisations- und Planungszusammenkünfte; Sitzungen der Nebenstellenleitung; Dozentenarbeitskreise; Informationsveranstaltungen für Betriebsräte; Vertrauenskörpersitzungen; Sitzungen des Ortsjugendausschusses; Kampagnen, Seminare und Schulungen für Mitglieder der gesetzlichen Interessenvertretungen, die ausdrücklich für einen Betrieb oder eine Dienststelle durchgeführt werden; Landesfachgruppenvorstandssitzungen.

  31. Z. B. Gottesdienst; gottesdienstliche Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die mit dem Gottesdienst in engem Zusammenhang stehen (Gottesdienst- und Predigtvorbereitungen, Predigtnachgespräche); Wallfahrten; Gebetszusammenkünfte; Exerzitien, Einkehrtage und Meditationen, bei denen der Glaubensvollzug im Vordergrund steht; religiöse Feiern; Evangelisierungsveranstaltungen; Bibelstunden, bei denen der Glaubensvollzug im Vordergrund steht; Veranstaltungen, die der Vorbereitung auf Sakramente dienen; Kirchentage; Tage der Orientierung, sofern sie im schulischen Kontext angeboten werden.

  32. Z. B. Lektoren in Gottesdiensten, Pfarrkonvente, kirchliche Gremien, Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand und sonstige Organisation und Planung.

  33. Veranstaltungen, die keine Glaubensentscheidung voraussetzen, nicht dem Glaubensvollzug dienen und bei denen der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im religiösen Bereich im Vordergrund steht, z. B.:

    • – Veranstaltungen, die aus christlicher Sicht zur Reflexion über aktuelle Themen anregen;
    • – Veranstaltungen der Persönlichkeitsbildung;
    • – Veranstaltungen, die Glaubensinhalte kritisch reflektieren;
    • – Eheseminare und Ehevorbereitungsseminare, sofern sie von der Einrichtung offen ausgeschrieben und von fachkundigen Dozentinnen oder Dozenten durchgeführt bzw. begleitet werden;
    • – Bibelstunden sowie Bibelkreise mit pädagogischem Konzept, thematischer Ausrichtung ohne Andachtscharakter.

  34. Vgl. Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. I, S. 1 u. Ziff. III Nr. 2 Buchst. c, S. 4.

  35. Sog. „aufsuchende Erwachsenenbildung“.

  36. Z. B. Krabbel- und Spielangebote, Babyschwimmen, Schwimmkurse für Kinder, Malkurse für Grundschulkinder, Haltungsturnen für Schülerinnen und Schüler, Kinderkochkurse u. Ä.

  37. Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. III Nr. 2 Buchst. b, S. 4.

  38. Bundes- und landesrechtlich geregelte Abschlüsse der beruflichen Fortbildung und Umschulung.

  39. Z. B. Sozialkundeabschlussprüfung für Mitglieder, Seminare für Mitglieder, Seminare für Betriebsräte und Betriebsrätinnen (als Mitglieder), Inhouse Seminare. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Mitarbeiterfortbildungen in der Erwachsenenbildung (Nr. 2.1.3.2 lfd. Nr. 14) wird hiervon nicht berührt.

  40. Hinsichtlich der im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigten Dozentinnen und Dozenten ist auf die anteiligen Personaldurchschnittskosten abzustellen.

  41. Die vorliegenden Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des BayEbFöG (Regelungen nach den Nrn. 16.2 bis 16.4 der VV zu Art. 44 BayHO) betreffen nicht den Nachweis der Verwendung (Nr. 10 der VV zu Art.44 BayHO).

  42. Der Vordruck zum Sachbericht entspricht den Vorgaben der ANBest-P (vgl. Nr. 6.1.2 ANBest-P).

Anlagen