Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 513 vom 04.12.2019

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Übernahme von Wahlämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes;
Allgemeine Kommunalwahlen am 15. und 29. März 2020

Aufruf des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Am Sonntag, dem 15. März 2020, finden in Bayern die allgemeinen Kommunalwahlen statt. Gewählt werden in allen Gemeinden und Landkreisen die Stadt- bzw. Gemeinderäte und Kreistage sowie in der Landeshauptstadt München die Bezirksausschüsse. In den meisten Gemeinden und Landkreisen ist auch die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Landrätin oder der Landrat zu wählen. Erforderliche Stichwahlen finden am Sonntag, dem 29. März 2020, statt. Für die Bildung der Wahlvorstände benötigen die Gemeinden eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelferinnen und -helfer, die von den politischen Parteien und den Gemeindeverwaltungen nicht alleine gestellt werden können. Erfahrungsgemäß ist bei den großen Städten der ungedeckte Bedarf am größten.

Besonders die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind aufgrund ihrer Stellung und ihrer Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Staat aufgerufen, sich für das unsere Demokratie prägende Element der Wahl als ehrenamtliche Helferinnen und Helfer einzusetzen. Es wäre daher sehr zu begrüßen, wenn insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Inneren Verwaltung mit gutem Beispiel vorangehen und sich für die Übernahme von Wahlehrenämtern bereit erklären würden.

Angehörigen der Allgemeinen Inneren Verwaltung, die als Wahlhelferinnen oder -helfer bei den allgemeinen Kommunalwahlen mitgewirkt haben, kann für die Beanspruchung am Wahlsonntag sowie dem Sonntag einer etwaigen Stichwahl jeweils Freizeitausgleich von einem Tag gewährt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beschäftigte, die nur zur Stimmenauszählung nach Schließung der Wahllokale eingesetzt waren, können einen halben Tag Freizeitausgleich erhalten. Sofern sich die Auszählung der abgegebenen Stimmen in Ihrer jeweiligen Heimatgemeinde bzw. Ihrem jeweiligen Heimatlandkreis auch auf Montag, den 16. März 2020, erstreckt, geht das Wahlehrenamt insoweit der Dienst- bzw. Arbeitsleistung vor. In begründeten Einzelfällen ist auch eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Wahlhelferschulung möglich, wir bitten dies mit Ihrer Personalstelle abzustimmen.

Bei Interesse zur Übernahme des Wahlehrenamts wenden Sie sich an das Wahlamt der Gemeinde, in der Sie wahlberechtigt sind (diese bietet eine Anmeldung möglicherweise auch direkt über ihre Internetseite an), sofern nicht Ihre Personalstelle die Anmeldung übernimmt.

Wie bisher bleiben von diesem Appell allerdings Polizeivollzugsbeamte und Angehörige des IuK-Betriebspersonals der Polizei ausgenommen, da deren Einsatzstärke nicht durch die Übernahme eines Wahlehrenamtes beeinträchtigt werden darf. Übernehmen Beschäftigte aus diesem Bereich gleichwohl freiwillig ein Wahlehrenamt, können sie dafür später keinen Freizeitausgleich erhalten.

Vielen Dank für die Bereitschaft zum staatsbürgerlichen Engagement.

Joachim Herrmann

Staatsminister