265-I
Ermittelter Anteilsbetrag an der vollen Gebührenhöhe für die Berechnung nach 
§ 29a Abs. 3 DVAsyl für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 25. November 2019, Az. G5-6741-2-38
- 1.
 - Der der Berechnung eines eventuellen Abschlags zugrunde liegende Anteilsbetrag im Sinne des § 29a Abs. 3 DVAsyl an der bereits mit Bekanntmachung vom 18. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 443) bekannt gemachten vollen Gebührenhöhe bemisst sich für die Gebührenjahre 2015 bis 2019 wie folgt:
 - a)
 - Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2015 beträgt 25,84 Euro.
 - b)
 - Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2016 beträgt 21,78 Euro.
 - c)
 - Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2017 beträgt 34,31 Euro.
 - d)
 - Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2018 beträgt 39,45 Euro.
 - e)
 - Der Anteilsbetrag für das Gebührenjahr 2019 beträgt 29,30 Euro.
 - 2.
 - Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.
 
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor