Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 519 vom 11.12.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen
September 2021 nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. November 2019, Az. VI.2-BS 9153-7a.109 242

1.
Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst im September 2019 nach der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen und den anderweitigen Erwerb der Lehrbefähigung an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Fachrichtungen (ZALBV) vom 24. Juli 2018 (GVBI. S. 689) begonnen haben, nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen 2021 nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBI. S. 428, KWMBl. I S. 408), die zuletzt geändert durch § 1 Abs. 122 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, teil.

Die Prüfungszeiträume und -orte für die einzelnen Prüfungsteile werden wie folgt festgelegt:

  • Die 1. und 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 17. Februar 2020 bis 17. Juli 2020 an den Seminarschulen,
  • die 3. Prüfungslehrprobe (§ 21 Abs. 6 Satz 8 LPO II) in der Zeit vom 30. November 2020 bis 26. März 2021 an den Einsatzschulen,
  • die Kolloquien in der Zeit vom 1. März 2021 bis 26. März 2021,
  • die mündlichen Prüfungen in der Zeit vom 1. März 2021 bis 26. März 2021.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 Abs. 4 und 5 LPO II festgelegten Termine und Fristen zu beachten.

2.
Studienreferendarinnen und -referendare, die den Vorbereitungsdienst im September 2019 begonnen und eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen werden und an der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 1 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zu den in Nr. 1, Spiegelstriche 2 (3. Lehrprobe) und 4 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen.

Die Studienreferendarinnen und -referendare haben dem Prüfungsamt für das Lehramt an beruflichen Schulen bei der für den 1. Ausbildungsabschnitt zuständigen Regierung eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung und Prüfungszeugnis) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

3.
An der Zweiten Staatsprüfung 2021 nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2020 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Sie legen die drei Prüfungslehrproben in der Zeit vom 30. November 2020 bis 26. März 2021 ab.

Für die übrigen Prüfungsteile gelten die Termine von Nr. 1.

Falls im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis 1. Oktober 2020 beim zuständigen Staatlichen Studienseminar einzuholen.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist über das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis zum 1. Juli 2020 zu richten.

4.
Zur Zweiten Staatsprüfung 2021 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2020 abgelegt und bestanden haben und die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen wollen (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2020 bestanden haben sich bis spätestens 14. September 2020 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden.

Der Meldung sind beizufügen:

  • eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung,
  • gegebenenfalls die Heiratsurkunde (bei Doppelnamen gegebenenfalls zusätzlich entsprechender Nachweis),
  • gegebenenfalls der Nachweis, dass die Bewerberin/der Bewerber zur Führung eines akademischen Grades berechtigt ist,
  • eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass für sie/ihn kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer/seiner Angelegenheiten bestellt ist.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist über das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen an die jeweils zuständige Regierung zu richten.

Kandidaten, die die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen, legen die Zweite Staatsprüfung zu den unter 1. genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) und in der Zeit vom 30. November 2020 bis 26. März 2021 (Prüfungslehrproben) ab.

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt bei der Regierung genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Herbert Püls

Ministerialdirektor