Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 520 vom 11.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 71C50546737BF79F5FEFA363544EBE8D266993AE420C7C3852C978DD0DD140A2

Sonstige Bekanntmachung

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der
zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 22. November 2019, Az. 26-P 3310-1/9

1Auf Grund des § 44 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die durch § 1 Abs. 126 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

2Das Landesamt für Finanzen führt im Jahr 2020 wieder das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, durch.

3Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF).

1.Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 LlbG):

1Zur Ausbildungsqualifizierung kann zugelassen werden, wer

a)
sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens zwei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
b)
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat und
c)
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

2Diese Voraussetzungen müssen zum Zulassungsstichtag 1. September des jeweiligen Jahres vorliegen.

2.Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens (§§ 46 und 47 FachV-StF):

1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. 2In diesem wird festgestellt, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. 3Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben dazu unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen.

4Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.

3.Termin (§ 44 FachV-StF):

Das Zulassungsverfahren wird am 26. Mai 2020 von der Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen durchgeführt.

4.Anmeldung (§ 45 FachV-StF):

1Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 30. März 2020 auf dem Dienstweg bei der Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen in Würzburg anmelden. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.

3Am Zulassungsverfahren kann höchstens dreimal teilgenommen werden.

5.Bewertung, Rangliste, Auswahl (§§ 46 und 48 FachV-StF):

1Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gelten die §§ 27, 29, 30 und 32 FachV-StF entsprechend. 2Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9 FachV-StF. 3Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

4Aufgrund der Punktzahl erstellt das Landesamt für Finanzen eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 5Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang.

6Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Zulassungsverfahrens werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz unterrichtet. 7Die Rangliste ist bis zur Durchführung des nächsten Zulassungsverfahrens (voraussichtlich im Jahr 2023) gültig.

8Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend.

9Für die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten des Zulassungsverfahrens gilt § 35 Abs. 3 FachV-StF analog.

Harald Hübner

Ministerialdirektor