Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 523 vom 11.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7846-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Fischwirtschaft

7846-L

Änderung der EMFF-Richtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 22. November 2019, Az. L4-7997.1-1/116

1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Fischerei in Bayern im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds EMFF (EMFF-Richtlinie) vom 27. Januar 2016 (AllMBl. S. 133), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. September 2016 (AllMBl. S. 2129) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.1.1 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Nicht antragsberechtigt für Vorhaben nach 2.1.1 sind Gebietskörperschaften.“

1.2
Nr. 3.9 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Worte „nachweislich nur“ werden gestrichen.
1.2.2
Nach dem Wort „dienen“ wird folgender Klammerzusatz eingefügt:

„(die Anschaffungskosten für diese Fahrzeuge sind nur zu 50 % zuwendungsfähig)“.

1.3
In Nr. 3.12 wird nach dem Wort „Ausstattung,“ das Wort „Abbruchkosten,“ eingefügt.
1.4
Nr. 6.4.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In die Tabelle wird folgende neue Zeile als Buchstabe b) eingefügt:
„b) Bei Vorhaben nach Nr. 2.2 Buchst. g (direkte Besatzmaßnahmen gem. den Art. 7, 8, 11 und 18
der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013)
bis zu 25 %“
1.4.2
Die bisherigen Buchstaben b) bis g) werden die Buchstaben c) bis h).
1.5
Nr. 6.4.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nach „Nrn.“ werden die Zahlen „2.1.2,“ eingefügt.
1.5.2
Nach „Buchst. g“ werden die Worte „und h“ eingefügt.
1.6
In Nr. 7.4 wird der Betrag „20 000 Euro“ ersetzt durch den Betrag „100 000“ Euro.
1.7
In Nr. 8.7 werden die Worte „LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht“ ersetzt durch die Worte „FüAk, Kompetenzzentrum Förderprogramme (KomZF),“.
1.8
In Nr. 8.8 werden die Worte „die LfL“ ersetzt durch die Worte „das KomZF“.
1.9
In Nr. 9.1 Satz 1 wird die Abkürzung „LfL“ ersetzt durch die Abkürzung „KomZF“.
1.10
Nr. 9.3 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 2 werden die Worte „die LfL“ ersetzt durch die Worte „das KomZF“.
1.10.2
In Satz 4 werden die Worte „von der LfL“ ersetzt durch die Worte „vom KomZF“.
1.11
In Nr. 9.6 Satz 1 werden die Worte „Die LfL“ ersetzt durch die Worte „Das KomZF“.
1.12
In Nr. 9.9 wird die Zahl „2019“ ersetzt durch die Zahl „2021“.
1.13
In Nr. 10 Satz 2 wird die Zahl „2019“ ersetzt durch die Zahl „2023“.
2.
Diese Bekanntmachung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor