Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 538 vom 18.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.11-G
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsregierung und gemeinsame Verordnungen der Staatsministerien
  • Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

2038.3.11-G

Richtlinie für die Gewährung von Förderungen und Vergabe von Auszeichnungen
aus dem Bayerischen Demenzfonds
(Förderrichtlinie Demenz und Teilhabe – DEMTeil)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 4. Dezember 2019, Az. 42-G8300-2019/1438

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen aus dem Bayerischen Demenzfonds zur Förderung von Angeboten zur Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren Zu- und Angehörigen sowie zur Generierung praxisrelevanter Erkenntnisse zur Verbesserung der Lebenssituation dieser Personengruppe. 2Die Auszeichnung mit Preisen aus dem Bayerischen Demenzfonds erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. 3Der Bayerische Demenzfonds verfügt zum einen über Mittel, die vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt werden; zum anderen ist der Bayerische Demenzfonds ein Spendensammelpool, über den Spendengelder eingeworben werden sollen. 4Soweit Spenden mit der Zweckbestimmung für ein konkretes Projekt verbunden sind, kann dieses Projekt nicht mit Landesmitteln ergänzt werden. 5Der Bayerische Demenzfonds ist ein Baustein der Bayerischen Demenzstrategie zur Erreichung des Leitziels, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Zu- und Angehörige und Betroffene zu verbessern. 6Die Zuwendungen und Auszeichnungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.

1.Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.1Förderzweck

1.1.1
1In Bayern leben aktuell (2019) ca. 240 000 Menschen mit Demenz. 2Daher ist es wichtig, eine demenzfreundliche Gesellschaft zu schaffen, in welcher Menschen mit Demenz dabei und mittendrin sind. 3Ziel des Bayerischen Demenzfonds ist es, insbesondere Menschen mit Demenz, die zu Hause leben, sowie ihre Zu- und Angehörigen zu unterstützen und ihnen eine Teilhabe in den unterschiedlichen Phasen der Demenz zu ermöglichen. 4Dazu werden lokale Initiativen zur Teilhabe für Betroffene und deren Zu- und Angehörige sowie die Generierung von praxisrelevanten Erkenntnissen zur Verbesserung der Lebenssituation Betroffener und ihrer Zu- und Angehörigen gefördert.
1.1.2
1Gegenstand der zeitlich befristeten Förderungen sind Projekte, die der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren Zu- und Angehörigen dienen, wie zum Beispiel
  • kulturelle, musische, sportliche sowie andere soziale Angebote für Menschen mit Demenz sowie deren Zu- und Angehörige
  • generationenübergreifende Angebote mit Angehörigen und/oder Betroffenen.

2Die Projekte sollen insbesondere von bürgerschaftlichem Engagement getragen sein und/oder integrative Ansätze enthalten. 3Vorrangig werden Projekte gefördert, die dem jeweiligen Förderschwerpunkt, der jedes Jahr neu festgelegt und bekannt gemacht wird, entsprechen. 4Über den jeweiligen Förderschwerpunkt entscheidet das Expertengremium nach Nr. 2.5. 5Zudem können jährlich Preise für wissenschaftliche Arbeiten, wie Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Dissertationen oder Habilitationen vergeben werden, die sich mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Thematik des Jahresförderschwerpunkts befassen.

1.2Projektförderungen aus dem Bayerischen Demenzfonds

1.2.1
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren Zu- und Angehörigen in Bayern engagieren.

1.2.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung des Projektes setzt voraus, dass dieses

a)
einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren Zu- und Angehörigen im Freistaat Bayern aufweist und
b)
noch nicht begonnen wurde.
1.2.3
Art, Dauer und Umfang der Zuwendung
1.2.3.1
Art und Höhe der Zuwendung

1Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Die Förderung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10 000 Euro.

1.2.3.2
Dauer der Zuwendung

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu zwölf Monate.

1.2.3.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Projekt stehen und zur Durchführung des Projektes erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Vorhabenträger zu tragen sind (projektbezogene Personal- und Sachkosten).

1.2.3.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Baumaßnahmen und -unterhalt.

1.2.3.5
Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers ist erforderlich.

1.2.4
Bagatellgrenze

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme sollen in der Regel eine Bagatellgrenze in Höhe von 2 000 Euro nicht unterschreiten.

1.3Auszeichnungen aus dem Bayerischen Demenzfonds

1.3.1
Preisträger

1Preisträger können Autoren sein, die sich im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit (Bachelor‑, Master‑, Habilitations- oder Dissertationsarbeit) mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Verbesserung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Demenz und ihre Zu- und Angehörigen oder die sich mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Thematik des Jahresförderschwerpunkts befassen. 2Ein Bezug der Arbeit zum Freistaat Bayern soll gegeben und die Arbeit abgeschlossen sein.

1.3.2
Preise
1.3.2.1
Die Preise bestehen jeweils aus einer Urkunde und einer Geldprämie in Höhe von 1 000 Euro.
1.3.2.2
Vergeben werden bis zu drei Preise pro Jahr. Die Preisträger werden vom Expertengremium nach Nr. 2.5 festgestellt.
1.3.2.3
Wenn keine geeignete Arbeit vorliegt, wird der Preis nicht verliehen.

2.Verfahren

2.1Zuständigkeit

2.1.1
Für die Zuwendungen ist Bewilligungsbehörde das Landesamt für Pflege (LfP).
2.1.2
1Die Preisverleihung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds, die beim LfP angesiedelt ist. 2Die Geschäftsstelle sammelt Anträge und Bewerbungen, organisiert die Sitzungen des Expertengremiums und fertigt deren Ergebnisprotokolle.

2.2Antragstellung und Bewerbung

2.2.1
1Anträge auf Zuwendungen nach Nr. 1.2 dieser Förderrichtlinie sind mit den Mustern 1a und 2 zu Art. 44 BayHO mit dem jeweils aktuellen und zugehörigen Antragsformblatt des LfP einzureichen. 2Mit dem Zuwendungsantrag ist ein Konzept vorzulegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, Maßnahmen der konkreten Umsetzung sowie die Sicherstellung der Nachhaltigkeit hervorgehen. 3Stichtage für die Antragstellung sind der 30. Juni und der 31. Dezember.
2.2.2
1Bewerbungen für die Auszeichnung einer wissenschaftlichen Arbeit nach Nr. 1.3 dieser Förderrichtlinie sind mit dem entsprechenden Antragsformblatt des LfP mit einem Exemplar der Arbeit und einer Zusammenfassung der Inhalte und Hintergründe der Arbeit einzureichen. 2Stichtag für die Bewerbung als Preisträger eines Jahres ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 3Entsprechende Informationen werden auf der Homepage der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds bereitgestellt sowie über Pressemitteilungen veröffentlicht.

2.3Bewilligungsverfahren

2.3.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge unter Einbeziehung der Geschäftsstelle und des Expertengremiums auf Förderfähigkeit und erlässt Zuwendungsbescheide.
2.3.2
1Soweit nicht ausgeschlossen ist, dass die einzelne Förderung als eine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts anzusehen ist, hat die Bewilligungsbehörde zur Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) anzuwenden. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. 3Sofern eine De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfe zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert.
2.3.3
1Der Erlass der Bescheide und die Ausfertigung der Urkunden für die Preisträger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde, die auch das weitere Verfahren abwickelt. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide.

2.4Verwendungsnachweis

1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

2.5Expertengremium

2.5.1
1Das Expertengremium besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten. 2Ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten. 3Den Vorsitz des Expertengremiums hat das StMGP. 4Die Mitglieder werden vom StMGP jeweils für eine dreijährige Amtszeit berufen. 5Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig. 6Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. 7Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
2.5.2
1Das Expertengremium beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
2.5.3
Den Mitgliedern des Expertengremiums können die für die Teilnahme an den Sitzungen entstandenen Reisekosten von der Geschäftsstelle erstattet werden.

2.6Sonstiges

2.6.1
Das StMGP kann Ausnahmen von den in dieser Richtlinie getroffenen Bestimmungen zulassen.
2.6.2
1Grundsätzlich sind alle Publikationen im Zusammenhang mit geförderten Projekten und Arbeiten mit dem Vermerk zu versehen: „gefördert durch den Bayerischen Demenzfonds“. 2Dabei ist das Logo des Bayerischen Demenzfonds zu verwenden. 3Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten müssen einen Hinweis auf die Förderung durch den Bayerischen Demenzfonds enthalten.
2.6.3
Das StMGP hat das Recht, die Projekte und Arbeiten auch selbst der Öffentlichkeit vorzustellen.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin