Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 539 vom 18.12.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.5-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Bayerisches Netzwerk Pflege

2175.5-G

Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. November 2019, Az. 42-G8300-2019/1162

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege betreffend die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 2.2.2 Satz 2 werden die Wörter „Förderungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 7“ durch die Wörter „Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 8“ ersetzt.
1.1.2
In Nr. 2.5.1.2 Satz 2 wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „5 bis 8“ ersetzt.
1.1.3
In Nr. 2.5.2.1 Satz 1 wird die Angabe „17.000 Euro“ durch die Angabe „20.000 Euro“ ersetzt.
1.2
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

„Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).“

1.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)“ durch die Wörter „bei der Bewilligungsbehörde“ sowie die Wörter „beim ZBFS ein, das“ durch die Wörter „bei der Bewilligungsbehörde ein, die“ ersetzt.
1.2.3
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Anträge für das Jahr 2020, die bis 31. Dezember 2019 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) gestellt werden, gelten als fristgerecht eingegangen.“

1.2.4
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

„Die Bewilligungsbehörde unterstützt die Bemühungen von Trägern, die die Fördervoraussetzung nach Nr. 1.4.2 durch eine trägerübergreifende Kooperation anstreben.“

1.2.5
In Satz 8 wird die Angabe „das ZBFS“ durch die Wörter „die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.2.6
Es wird folgender Satz 10 angefügt:

„Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide.“

1.3
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „Das ZBFS“ durch die Wörter „Die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.3.2
Der letzte Satz wird gestrichen.
1.4
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „dem ZBFS, das“ durch die Wörter „der Bewilligungsbehörde, die“ ersetzt.
1.4.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „beim ZBFS“ durch die Wörter „bei der Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.4.1.3
In Satz 5 wird die Angabe „vom ZBFS“ durch die Wörter „von der Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.4.2
In Nr. 6.2 wird die Angabe „das ZBFS“ durch die Wörter „die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.4.3
Nr. 6.3 wird gestrichen.
1.5
In Teil III wird die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin