Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 56 vom 13.02.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): AC57E08AAEB1594038C28B79B58D776ACCEA1EF82AC2E16C95A8EC9D01D25225

Verwaltungsvorschrift

7904-L-292
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Förderung der Forstwirtschaft, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

7904-L

Änderung der Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 4. Januar 2019, Az. F2-7752.3-1/205

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016) vom 2. Dezember 2015 (AllMBl.
S. 567) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Angabe zu Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1 Antragsberechtigte“

1.1.2
Die Angabe zu Nr. 7.4 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

„7.4 Evaluierung“

1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,“

1.2.2
Der vierte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– die Art. 1, 2, 14, 20, 22 und 28 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG),“

1.3
Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Darüber hinaus erfüllen sie Gemeinwohlfunktionen, insbesondere die Steigerung des Freizeit- und Erholungswerts und die Erhöhung der Verkehrssicherheit im ländlichen Raum.“

1.3.2
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Die Projekte ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktion der Wälder, Prävention, Bekämpfung und Bewältigung von außergewöhnlichen Naturereignissen und Katastrophen sowie die zielgemäße Bewirtschaftung besonders erhaltenswerter historischer Betriebsformen.“

1.3.3
Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
1.4
Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:

„Nr. 3.1 Antragsberechtigte“

1.5
Nr. 3.1.1 wird wie folgt gefasst:

1Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

2Zuwendungsempfänger müssen entweder selbst Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung aller Eigentümerinnen und Eigentümer vorlegen.“

1.6
In Nr. 3.1.2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„– Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,“

1.7
Nr. 5.2.3 wird gestrichen.
1.8
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Soweit kommunale Körperschaften nur als Träger von gemeinschaftlichen Maßnahmen für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auftreten und der überwiegende Teil der Erschließungsfläche Privatwald ist (> 50 %), sind abweichend von Nr. 3.1 der ANBest-K die Vergabebestimmungen ab einem Gesamtbetrag der Zuwendung von über 50 000 Euro anzuwenden. 5Anderenfalls ist eine Preiserkundung unter Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten formlos zu dokumentieren.“

1.8.2
Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 6.
1.9
Nach Nr. 7.3 wird folgende Nr. 7.4 eingefügt:

„7.4 Evaluierung

Das Staatsministerium führt einen regelmäßigen Austausch mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Ämtern durch und bindet Zuwendungsempfänger bzw. ihre Vertretungen in die laufende Evaluierung der Richtlinie ein.“

1.10
In Nr. 8.1 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„– grundsätzlich das Amt für Ländliche Entwicklung bei Zufahrtswegen und Forstwegen,“

1.11
In Nr. 9.2 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.
1.12
Nr. 9.3 wird gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor