Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 70 vom 20.02.2019

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)

2030-K

Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 5. Februar 2019, Az. II.5-M1413/1

1.Regelung der Arbeitsverhältnisse

1.1
Zuständig für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte, der Werkstattausbilder, der Förderlehrer, der heilpädagogischen Förderlehrer, der Werkmeister und des sonstigen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe, der Praktikanten und der sonstigen Tarifbeschäftigten an staatlichen Schulen und Einrichtungen sind
– vorbehaltlich der Nrn. 1.1.2.8 und 1.2 bis 1.12 –
1.1.1
das Landesamt für Schule für
1.1.1.1
die Beschäftigten an den Gymnasien (einschließlich der Schulberatungsstellen),
1.1.1.2
die Beschäftigten an den Kollegs und Studienkollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife),
1.1.1.3
die hauptberuflich tätigen Bediensteten der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Bestellung von Schulleitern, Ständigen Vertretern, Weiteren Ständigen Vertretern, Ersten Lehrkräften, Leitenden Lehrkräften und Ersten Lehrhebammen sowie der Übertragung der Funktion des Mitarbeiters in der Schulleitung als Leiter einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
1.1.1.4
die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV-L bis 13 TV-L in seinem eigenen Dienstbereich.
1.1.2
die jeweils örtlich zuständige Regierung für die Beschäftigten
1.1.2.1
an den Grundschulen und Mittelschulen,
1.1.2.2
an den Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen,
1.1.2.3
an den beruflichen Schulen (ohne Berufsfachschulen des Gesundheitswesens) und am Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
1.1.2.4
an den Realschulen,
1.1.2.5
an den allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen,
1.1.2.6
am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern,
1.1.2.7
an den Staatlichen Schulämtern,
1.1.2.8
als Drittkräfte zur Sprachförderung, staatliches Personal in schulischen Ganztagsangeboten und Beschäftigte in der „Sprach- und Lernpraxis“ in Deutschklassen an Grundschulen und Mittelschulen.
1.1.3
die Regierung von Oberbayern für
1.1.3.1
die Lehrkräfte, Förderlehrer und Psychologen an der Landesschule für Körperbehinderte,
1.1.3.2
die Beschäftigten an der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport; Nr. 1.4 gilt für den Leiter der Landesstelle entsprechend,
1.1.4
die Regierung von Unterfranken für die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg,
1.1.5
die Landesschule für Körperbehinderte jeweils für ihren Bereich, soweit nicht die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern nach Nr. 1.1.3.1 gegeben ist,
1.1.6
die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV-L bis 10 TV-L in ihrem Dienstbereich,
1.1.7
das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 2 TV-L bis 10 TV-L in seinem Dienstbereich,
1.1.8
die Bayerische Landeszentrale für Politische Bildungsarbeit für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 2 TV-L bis 15 TV-L in ihrem Dienstbereich.
1.2
An den Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen ist die jeweilige Leitung bei allen Arbeitnehmern für die Gewährung von Arbeitsbefreiung zuständig sowie bei den Verwaltungskräften und sonstigen Arbeitnehmern (Nr. 1.1.2.8) auch für deren Auswahl bei der Einstellung und für die Gewährung von Erholungsurlaub.
1.3
1An den beruflichen Schulen und am Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen Entscheidungen über Einstellung und Verwendung des Personals auf Vorschlag der jeweiligen Leitung; die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und der sonstigen Beschäftigten obliegt der jeweiligen Leitung. 2Der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bedürfen an beruflichen Schulen (ohne Berufsfachschulen des Gesundheitswesens) der Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen mit Lehrkräften sowie der Abschluss von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen mit Werkstattausbildern. 3An den Beruflichen Oberschulen ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Entscheidung über die Höhergruppierung und über die Bewilligung von Sonderurlaub zuständig. 4Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt dem Landesamt für Schule bzw. der Regierung (vgl. Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2).
1.4
An den staatlichen Gymnasien, Kollegs, Realschulen, allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen, am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern sowie an den Staatlichen Schulämtern ist die jeweilige Leitung für die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie für die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und sonstigen Arbeitnehmer zuständig.
1.5
Bei Lehrkräften, die unbefristet beschäftigt werden sollen oder sind, ist
1.5.1
an den Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen, staatlichen Gymnasien, Realschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Entscheidungen über die Einstellung oder Entfristung zuständig.
1.5.2
an den staatlichen Gymnasien, Realschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Entscheidungen über die Höhergruppierung zuständig; die Entscheidung über Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
1.5.3
Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt dem Landesamt für Schule bzw. der Regierung (vgl. Nr. 1.1.1, 1.1.2 bzw. 1.1.3.1).
1.6
1Bei Lehrkräften an staatlichen Gymnasien, Realschulen, allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen, Kollegs sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten und dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern, die befristet beschäftigt werden sollen, obliegt die Auswahl und der dienstliche Einsatz der jeweiligen Leitung. 2Die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen obliegt dem Landesamt für Schule bzw. der Regierung (vgl. Nr. 1.1.1, 1.1.2 bzw. 1.1.3.1).
1.7
Die Nrn. 1.1 bis 1.5 gelten entsprechend für die den privaten Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderschulen, Schulen für Kranke und Schulvorbereitenden Einrichtungen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer.
1.8
Für die Beschäftigten an den Schulen besonderer Art gelten die Regelungen in den Nrn. 1.1 bis 1.7 unter Berücksichtigung der Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Zügen entsprechend.
1.9
Die Nrn. 1.2 bis 1.5 gelten entsprechend für die jeweilige Schulart an der Landesschule für Körperbehinderte.
1.10
Die formelle Abwicklung von Personalmaßnahmen für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 14 TV-L bis 15 TV-L obliegt dem Landesamt für Schule in seinem Dienstbereich, die formelle Abwicklung von Personalmaßnahmen für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 11 TV-L bis 15 TV-L obliegt dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung sowie der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen in den jeweiligen Dienstbereichen.
1.11
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 ZustV-KM gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer, § 5 Abs. 1 für alle Arbeitnehmer entsprechend.
1.12
Weitere Zuständigkeitsregelungen für Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (…) in gesonderten Vorschriften bleiben unberührt.

2.Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeiten für die Genehmigung von Dienstreisen in § 8 der ZustV-KM gelten für Arbeitnehmer entsprechend.

3.Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

3.1
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 treten die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM) vom 9. Oktober 2009 (KWMBl. S. 352) außer Kraft.
3.2
Die Regelung in Nr. 1.1.3.2 tritt am 1. September 2019 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor