Veröffentlichung BayMBl. 2019 Nr. 79 vom 27.02.2019

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 017EF96D15C4476E36FB5350B7EC6A156DC6FC702839517B051F72B5DAAC8498

Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Änderung der LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2020/23 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 13. Februar 2019, Az. E3-7020.2-1/572

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2020/23 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Oktober 2016, Az. E3-7020.2-1/572 (AllMBl. S. 2202), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. März 2017 (AllMBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 3.4.3 wird wie folgt geändert:
1.1
Buchst. a wird durch folgende neue Fassung ersetzt:

1Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO (zulässiger Maßnahmenbeginn) wird nicht angewendet.

2Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.

3Abweichend davon sind generell Ausgaben für Planungsaufträge (bis Leistungsphase 7 HOAI) einschl. Bauvoranfragen und Genehmigungen, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. 4Weitere Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möglich.

5Ausgaben, bei denen eine solche Ausnahme nicht vorliegt und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. 6Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art 63 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.

7Für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, die entsprechenden Ausgaben können nachträglich gefördert werden. 8Denn diese Vorbereitungsmaßnahmen können erst nach der Bewerbung des jeweiligen Gebiets beim LEADER-Auswahlverfahren und somit nach ihrer Durchführung und Bezahlung beantragt werden.“

1.2
In Buchst. c wird Satz 2 gestrichen.
2.
Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:
2.1
In Buchst. e Satz 3 wird der Wert „2 500 €“ durch „10 000 €“ ersetzt.
2.2
In Buchst. f wird der Wert „2 500 €“ durch „10 000 €“ ersetzt.
2.3
Nach Buchst. f wird folgender Text als neuer Buchst. g eingefügt:

1Bei der Beauftragung freiberuflichen Leistungen sind ab einem Nettoauftragswert von 10 000 € grundsätzlich jeweils drei geeignete Anbieter nachweislich zur Angebotsabgabe aufzufordern. 2Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen (z. B. Vergabe an nur einen bestimmten Anbieter wegen Urheberrechten) mit Zustimmung des Staatsministeriums möglich.“

2.4
Buchst. g wird umbenannt in Buchst. h
2.5
Buchst. h wird umbenannt in Buchst. i
2.6
Buchst. i wird umbenannt in Buchst. j
2.7
Buchst. j wird umbenannt in Buchst. k
2.8
Buchst. k wird umbenannt in Buchst. l
2.9
Buchst. l wird umbenannt in Buchst. m
2.10
Buchst. m wird umbenannt in Buchst. n
2.11
Buchst. n wird umbenannt in Buchst. o
2.12
Buchst. p wird wie folgt neu eingefügt:

„Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben als Ausnahme gemäß Nr. 16.3 VV zu Art. 44 BayHO Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 €.“

3.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
3.1
In Satz 1 wird die Jahreszahl „2019“ durch „2023“ ersetzt.
3.1.1
Nach Satz 4 wird Satz 5 wie folgt neu eingefügt:

5Abweichend davon gelten die mit Änderungsbekanntmachung vom 13.02.2019 veröffentlichten Regelungen in Nr. 3.4.3a, 3.4.3c und 3.5 auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor