Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 10 vom 15.01.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 17. Dezember 2019, Az. 25-P 2600.4-2/7

Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 29. November 2019 [BGBl. I S. 1997] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 29. November 2019 ergeben sich ab 1. Januar 2020 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:

1.
In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse Personalunterkünfte Euro je qm Nutzfläche
monatlich
1 ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 7,89
2 mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen 8,75
3 mit eigenem Bad oder Dusche 10,00
4 mit eigener Toilette und Bad
oder Dusche
11,12
5 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 11,85
2.
In Abs. 4 Unterabs. 3:

Die Angabe „4,65 Euro“ wird durch die Angabe „4,73 Euro“ ersetzt.

Harald Hübner

Ministerialdirektor