Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 11 vom 15.01.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 09EB29581A5C3ED72DA1DE099EFD44FD0F7247F9663D64B1E404016EA08BF849

Verwaltungsvorschrift

7011-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Organisation der gewerblichen Wirtschaft
  • Handwerk

7011-W

Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms für die
Erschließung neuer Technologien im Bereich der Handwerkswirtschaft
„Handwerk Innovativ“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 18. Dezember 2019, Az. 32-4523/1/4

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), insbesondere Art. 27 AGVO,
  • des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27. Juni 2014, S.1–FuEuI‍-‍Unionsrahmen), insbesondere der Nummern 2.1.1 und 2.2.2

für die Erschließung neuer Technologien für den Bereich der Handwerkswirtschaft durch innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie durch den Aufbau und Betrieb von Technologie- und Innovationsnetzwerken mit Einrichtungen zur praxisnahen Demonstration des Einsatzes neuer Technologien in der handwerklichen Leistungserstellung. 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Zuwendung

1Vor dem Hintergrund eines ausgeprägten technologischen Fortschritts und dem damit verbundenen Strukturwandel ist die Integration des technischen Fortschritts zu einer zentralen Zukunftsaufgabe für die Handwerkswirtschaft geworden. 2Von ihrer erfolgreichen Bewältigung hängt ab, ob flächendeckend gesunde Strukturen an Handwerksbetrieben erhalten und Konzentrationsprozesse vermieden werden können. 3Die Betriebe sollen an neue Produkte, neue Produktionsverfahren, neue Formen der Kooperation und an die Erschließung neuer Märkte herangeführt werden. 4Dabei ist das Handwerk insgesamt sehr inhomogen strukturiert: Technologieorientierten Betrieben mit hohem Entwicklungspotenzial stehen Betriebe mit deutlichem technologischen Nachholbedarf gegenüber. 5Infolgedessen ist auch der Handlungsbedarf breit angelegt und reicht von der Erforschung und Entwicklung neuer Verfahren bis zu einer didaktisch geeigneten Kommunikation von bereits eingeführten Verfahren. 6Mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße von vier bis fünf Mitarbeitern ist das Handwerk besonders kleinteilig. 7Daher sind Handwerksbetriebe in aller Regel nicht in der Lage, selbst Maßnahmen zur Erschließung und Integration neuer Technologien zu erforschen und umzusetzen. 8Um dem für Handwerksunternehmen typischen unternehmensgrößenbedingten Nachteil bei der Erschließung und Integration neuer Technologien entgegen zu wirken, werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

a)
Im Wege von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Zusammenarbeit von Handwerksorganisationen und Forschungseinrichtungen mit Leistungsvermögen im Bereich der Handwerkswirtschaft werden handwerksorientierte Applikationen neuer Technologien entwickelt und im Rahmen von Pilotprojekten zur Praxisreife gebracht.
b)
Der Aufbau und Betrieb von handwerksorientierten Innovations- und Technologienetzwerken eröffnet der Handwerkswirtschaft die Möglichkeit, neue Perspektiven der Kooperationen zwischen Handwerksbetrieben, Industrie, Dienstleistern und breitem Mittelstand zu identifizieren, zu kommunizieren und umzusetzen. Anwendungen neuer Technologien werden in didaktisch zielführender Weise, d. h. primär im Wege praktischer Vorführung in Einrichtungen zur technischen Demonstration, sog. „Demonstrationszentren“, weitervermittelt.

9Auf diese Weise kann den unterschiedlichen Bedürfnissen sowohl von technologieintensiven Handwerksbetrieben mit hohem Entwicklungspotenzial als auch von Betrieben mit technologischem Nachholbedarf nachgekommen werden.

2.
Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Forschung und Entwicklung
2.1
Gegenstand der Zuwendung

1Zuwendungsgegenstand sind Kooperationsvorhaben im Bereich der angewandten Forschung zur Erarbeitung neuer, innovativer und zukunftsorientierter Ansätze im Sinne des Oslo Manual der OECD unter Anwendung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der Handwerkswirtschaft. 2Die Zuwendung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:

a)
Digitale Automatisierung und Fertigung im Handwerk sowie digitale Vernetzung von Verfahren und Dienstleistungen von Handwerksbetrieben mit Endabnehmern einschließlich Entwicklung neuer, digital gestützter Dienstleistungen und die Übertragung von Industrie-4.0-Technologien ins Handwerk, bzw. Anschluss von handwerklichen Zulieferbetrieben an entsprechende Verfahren der Industrie.
b)
Die Integration neuer Technologien sowie neuer Produktionsprozesse und ‑verfahren in den handwerklichen Leistungserstellungsprozess einschließlich der Anwendung neuer Materialien und der Entwicklung neuer Dienstleistungen sowie Möglichkeiten der Kooperation, der Arbeitsteilung und der Wissensvermittlung.

3Umfasst sind auch Querschnittsthemen wie Sicherheit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Schnittstellen unterschiedlicher Technologien, Verfahren zur Qualitätssicherung, Funktions- und Einsatztests elektronischer Systeme, einschließlich der Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. 4Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks werden im Rahmen der Vorhaben entwickelte Methoden, Inhalte und Werkzeuge sowie die Testergebnisse als „best practice“, d.h. als besonders empfehlenswertes Modellbeispiel, aus den Pilotprojekten durch die Handwerksorganisationen weiterverbreitet, um eine Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für das bayerische Handwerk zu gewährleisten. 5Sämtliche Informationen, insbesondere Ergebnisse, müssen im Rahmen ihrer Aktualität dauerhaft öffentlich zugänglich sein. 6Zu diesem Zweck ergreifen die Vorhabenträger geeignete Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer an die Öffentlichkeit mit allen dazugehörigen Aktivitäten einschließlich der Errichtung von Einrichtungen zur praktischen Demonstration des Einsatzes neuer Technologien im handwerklichen Leistungserstellungsprozess (Demonstrationszentren).

2.2
Zuwendungsempfänger

1Empfänger der Zuwendungen sind die Handwerksorganisationen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. 2Hochschulgebundene Forschungseinrichtungen können nach Maßgabe dieser Richtlinien entsprechende Mittelzuweisungen erhalten. 3Anträge müssen gestellt werden von mindestens je:

  • einer Handwerksorganisation mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern und
  • einer hochschulgebundenen oder außeruniversitären Forschungseinrichtung.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
1Zuwendungen werden ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Antragsteller gewährt. 2Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen (vgl. Rz. 15 ee) FuEul-Unionsrahmen) werden nach Rz. 19 FuEuI-Unionsrahmen insbesondere unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Mitarbeitern betrachtet. 3Auch der im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebene Transfer der technologischen Arbeitsergebnisse, der maßgeblich durch die Handwerksorganisationen koordiniert und begleitet wird, gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, sofern sämtliche Einnahmen daraus wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragsteller eingesetzt werden.
2.3.2
1Die im Rahmen der Vorhaben entwickelten Methoden, Inhalte und Werkzeuge sowie die Testergebnisse der Pilotprojekte werden als „best practice“ weiterverbreitet. 2Soweit sich Rechte des geistigen Eigentums aus den Tätigkeiten der Antragsteller ergeben, werden diese in vollem Umfang der jeweiligen Einrichtung zugordnet.
2.3.3
1Die Kooperationsvorhaben müssen innovativ sein, d. h. die zu erschließenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen sowie Verfahren einschließlich Formen der organisatorischen Zusammenarbeit dürfen im Bereich des Handwerks noch nicht eingeführt sein. 2Die Bewertung des innovativen Charakters einer Maßnahme erfolgt auf Grundlage des Oslo Manual der OECD und umfasst demzufolge Produkt- und Dienstleistungsinnovationen, Prozessinnovationen und organisatorische Innovationen im Sinne neuer betrieblicher Strategien zur Umsetzung einer Neuerung mit dem Ziel, den Fortbestand und die Weiterentwicklung von Unternehmen abzusichern.
2.3.4
Die Vorhaben müssen im Hinblick auf den Erhalt oder die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der fachlich betroffenen Bereiche der Handwerkswirtschaft zielführend sein.
2.3.5
1Die oben genannten Antragsteller regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Zuwendung geschlossen wird. 2In der Kooperationsvereinbarung zu regeln sind insbesondere: der Vertragsgegenstand, das Ziel der Kooperation, deren Laufzeit, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Umsetzung von Ziff. 2.1 Satz 6 dieser Richtlinie, Vertraulichkeit der Zusammenarbeit, Haftungsfragen, Kündigungsrechte, Inkrafttreten. 3Zur Antragstellung reicht eine formlose schriftliche Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung aus. 4Die Handwerksorganisation übernimmt das Projektmanagement und ist Ansprechpartner in allen Fragen seitens der Bewilligungsbehörde.
2.3.6
Die Forschungseinrichtungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen und dies durch Referenzen darlegen können (Publikationen, dokumentierte und zurechenbare Forschungsbeteiligungen und Entwicklungsmaßnahmen).
2.3.7
Im Rahmen eines Gutachterverfahrens ist durch die Bewilligungsbehörde als Entscheidungsgrundlage eine Stellungnahme zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Nrn. 2.3.3 und 2.3.4 beispielsweise durch ein Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts einzuholen.
2.3.8
Die Vorhaben müssen in ihren wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
2.4
Art und Umfang der Zuwendung
2.4.1
1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Hochschulen erhalten Mittelzuweisungen.
2.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten:
2.4.2.1
1Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit entsprechen. 2Zuwendungsfähig sind im Regelfall nur direkt projektbezogene zurechenbare Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Verwaltung der Maßnahme entstehen, sowie mit der Kommunikation bzw. Veröffentlichung der Maßnahmenergebnisse an die Handwerksbetriebe. 3Ausgaben für Personal sind entsprechend den geltenden Bestimmungen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst zu berechnen. 4Zuwendungsfähig sind beispielsweise folgende vorhabenbezogenen Ausgaben:
2.4.2.1.1
1Investitionsausgaben für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, die für die Vorhabendurchführung erforderlich sind. 2Nach dem Abschluss des Projekts müssen diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände durch die Antragsteller für den Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen des Vollzugs des staatlichen Bildungsauftrags verwendet werden; dabei sind die im Bereich von Zuwendungen für Investitionen einschlägigen Zweckbindungsfristen zu beachten; diese betragen für Ausstattungsmaßnahmen grundsätzlich fünf Jahre, bei EDV‍-‍Ausstattungen drei Jahre. 3Ansonsten ist der Restwert anteilig zu erstatten.
2.4.2.1.2
1Nach Maßgabe von Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Gunsten von Projekten (ANBest-P) Ausgaben für Personal (Forscher, Techniker und sonstiges Personal), das auf zusätzlichen Projektstellen beschäftigt ist. 2Wenn für die Projektdurchführung Personal eingesetzt wird, das bereits angestellt ist, sind nur die Ausgaben für Personal zuwendungsfähig, das als Ersatz zusätzlich eingestellt wird.
2.4.2.1.3
Materialausgaben, die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen.
2.4.2.1.4
Fremdleistungen, d. h. Ausgaben für Auftragsforschung sowie Dienstleistungen, die ausschließlich für das Zuwendungsvorhaben genutzt werden.
2.4.2.2
1Handwerksorganisationen werden auf Ausgabenbasis gefördert. 2Dies gilt sinngemäß auch für Hochschulen.
2.4.2.3
Nicht-hochschulgebundene Forschungseinrichtungen werden auf Kostenbasis gefördert.
2.4.2.4
1Die Zuwendungsintensität beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; maßgeblich sind die Ausgaben des Gesamtvorhabens gemäß Ziff. 2 dieser Richtlinie. 2 Bei hochschulgebundenen Forschungseinrichtungen beträgt die Intensität bei einem Ausgabenvolumen von bis zu 30 000 Euro 100 %. 3 Die einen Betrag von 30 000 Euro überschreitenden Ausgaben können mit einer Zuwendungsintensität von 80 % in Anrechnung gebracht werden.
2.4.2.5
Zuwendungen erhalten nur Maßnahmen, die zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 50 000 Euro umfassen.
2.4.2.6
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt bei den Antragstellern im Rahmen anderer öffentlicher Programme eine Zuwendung erhält.
2.4.2.7
Nicht zuwendungsfähig ist der Einsatz von Mobiliar sowie bereits vorhandenem Material, Gerätschaften und Ausstattungsgegenständen durch den Antragsteller.
2.4.2.8
Eine Zuwendung für die Personal- und Sachausgaben i.S. der Ziff. 2.4.2.1.1 bis Ziff. 2.4.2.1.4 wird für längstens drei Jahre gewährt.
3.
Zuwendungen für die Errichtung und des Betriebs von Technologie- und Innovationsnetzwerken
3.1
Gegenstand der Zuwendung

1Zuwendungen erhalten Innovations- und Technologienetzwerke als Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. Handwerkskammern und handwerkliche Fachverbände, innovative Existenzgründer, KMU und Großunternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, allgemeinbildende Schulen, Gründerzentren, gemeinnützige Einrichtungen), die durch entsprechende Zuwendung die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverarbeitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen (vgl. Art. 2 Ziff. 92 AGVO). 2Die Technologie- und Innovationsnetzwerke stehen grundsätzlich jedermann offen. 3Als Bestandteil der Innovations- und Technologienetzwerke können Demonstrationszentren eingerichtet und betrieben werden, die der Darstellung, Wissensvermittlung und praktischen Übung der praxisbezogenen Anwendung neuer Technologien dienen. 4Träger eines Innovations- und Technologienetzwerkes ist die antragstellende Handwerksorganisation. 5Die Demonstrationszentren der Netzwerke können auch dezentral an verschiedenen Standorten betrieben werden, um der jeweils gegebenen regionalen Wirtschaftsstruktur entgegen zu kommen. 6Zuwendungen können für Investition, für die Betreuung des Innovations- und Technologienetzwerkes mit seinen Demonstrationszentren einschließlich Informationsmaßnahmen, Werbemaßnahmen zur Verbreiterung des Bestandes an Netzwerkmitgliedern sowie die Verwaltung und Organisation des Innovations- und Technologienetzwerkes gewährt werden.

3.2
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Handwerksorganisationen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebstätte in Bayern. 2Nicht zuwendungsfähig sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 3Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Art. 2 Ziff. 18 AGVO sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig (vgl. Art. 1 Nr. 4c) AGVO).

3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
1Die Aktivitäten im Rahmen eines Innovations- und Technologienetzwerkes müssen darauf ausgerichtet sein, die Kompetenz von Handwerksunternehmen mit fachfremden Handwerksunternehmen und/oder mit der Fachlichkeit nicht-handwerklicher Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen sowie weiteren Organisationen zu verbinden. 2Netzwerkpartner aus dem Ausland können eingebunden werden, soweit diese die Wirksamkeit des Innovations- und Technologienetzwerkes durch technologische oder marktbezogene Expertise sowie durch Kontakte zu potenziellen Außenhandelspartnern erhöhen.
3.3.2
1Die Aktivitäten des Innovations- und Technologienetzwerkes sowie die in Demonstrationszentren präsentierten Technologien müssen im Hinblick auf den Erhalt oder die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der fachlich betroffenen Bereiche der Handwerkswirtschaft zielführend sein. 2Zielführend sind diese Aktivitäten dann, wenn sie im Hinblick auf die den Erhalt oder die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit einen höheren, ökonomisch bewertbaren Zielerreichungsgrad herbeiführen können. 3Dabei sind auch Maßgaben der Wirtschaftlichkeit der Vorhabendurchführung zu berücksichtigen.
3.3.3
Es können Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände mitverwendet werden, die im Rahmen der Förderung von Investitionen im Bereich der beruflichen Bildung oder gemäß Ziff. 2 (Forschung und Entwicklung) Zuwendungen erhalten.
3.3.4
Die Technologie- und Innovationsnetzwerke werden unter Aufsicht der Handwerkskammern auf Ebene der Kammerbezirke fachlich mit dem Ziel abgestimmt, den Informationsbedarfen der regionalen Handwerkswirtschaft entgegenzukommen.
3.3.5
Die Einrichtungen und Tätigkeiten der Innovations- und Technologienetzwerke müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden (Art. 27 Abs. 3 AGVO).
3.3.6
Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln (Art. 27 Abs. 4 AGVO).
3.4
Art und Umfang der Zuwendung
3.4.1
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.
3.4.2
1Die Zuwendungsintensität für die zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen des Zuwendungsvorhabens beträgt 50 %. 2Der Antragssteller hat mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form barer Eigenmittel zu erbringen.
3.4.3
1Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder, der EU oder sonstiger öffentlicher Zuwendungsgeber eine Zuwendung erhält. 2Die Zuwendungsempfänger haben eine entsprechende Erklärung abzugeben.
3.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit entsprechen. 2Zuwendungsfähig sind nur direkt projektbezogene zurechenbare Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Verwaltung der Maßnahme sowie mit der Kommunikation bzw. Veröffentlichung der Maßnahmenergebnisse an die Handwerksbetriebe und an die breitere Öffentlichkeit entstehen. 3Zuwendungsfähig sind nach Maßgabe von Art. 27 Abs. 5 bzw. 8 AGVO Ausgaben für

3.5.1
Investitionen und Beschaffungsmaßnahmen zum Auf- oder Ausbau des Innovations- und Technologienetzwerks mit seinen Einrichtungen;
3.5.2
die Betreuung des Innovations- und Technologienetzwerks zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
3.5.3
Werbemaßnahmen die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovations- und Technologienetzwerk zu bewegen und die Sichtbarkeit des Netzwerks zu erhöhen;
3.5.4
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovations- und Technologienetzwerks, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die internationale Zusammenarbeit.
3.5.5
1Für die Koordinierung und Betreuung des Netzwerkes zur Erleichterung der Zusammenarbeit und für den Betrieb sowie für das Management technologischer Demonstrationseinrichtungen sind unmittelbar zurechenbare Personalkosten zuwendungsfähig. 2Pro Netzwerk und pro Demonstrationseinrichtung ist jeweils bis zu einer halben Stelle förderfähig, wobei eine Person mehrere Teilstellen abdecken kann.
3.5.6
Nicht zuwendungsfähig ist der Einsatz von Mobiliar sowie bereits vorhandenem Material, Gerätschaften und Ausstattungsgegenständen durch den Antragsteller.
3.5.7
Eine Zuwendung für die Personal- und Sachausgaben i.S. der Ziff. 3.5.1 bis 3.5.6 wird für längstens drei Jahre gewährt.
4.
Verfahren
4.1
Die Handwerksorganisationen koordinieren nötigenfalls die Zuwendungsanträge eines Projekts und reichen diese gebündelt bei der Bewilligungsbehörde ein.
4.2
1Bewilligungsbehörde ist die zuständige Regierung. 2Die benötigten Haushaltsmittel werden nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie der Bewilligungsbehörde projektbezogen von diesem zugewiesen. 3Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuschüsse gelten die entsprechenden haushaltsrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. 4Soweit auch eine Zuwendung aus EU-Mitteln erfolgt, sind darüber hinaus die entsprechenden EU-spezifischen Bestimmungen zu beachten.
4.3
Die Antragstellung ist formgebunden und kann auf elektronischem Weg erfolgen.
4.4
1Für Zuwendungsverfahren gemäß Nr. 2 veranlasst die antragstellende Handwerksorganisation im Auftrag der Bewilligungsbehörde bei einem fachlich ausgewiesenen Forschungsinstitut, beispielsweise einem Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts eine gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Vorhabens im Sinn von Nrn. 2.3.3 sowie 2.3.4 und stellt dieses Gutachten der Bewilligungsbehörde zur Verfügung. 2Die Handwerksorganisation unterstützt die Tätigkeit des Gutachters ohne Anrechnung von Kosten durch die Bereitstellung von Informationen, die vom Gutachter angefordert werden.
4.5
1Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid, zahlt die Mittel aus und übernimmt die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise/-berichte. 2Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben mit einem Zuwendungsvolumen über 500 000 Euro erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.
4.6
Keine Zuwendung erhalten Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle und deren Zustimmung zum Maßnahmenbeginn bereits begonnen wurden.
4.7
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
5.
Sonstiges
5.1
1Die Zuwendungsnehmer erarbeiten ein Konzept zur fortlaufenden Evaluierung der Maßnahme, das Gegenstand des Zuwendungsantrags ist und ab Maßnahmenbeginn umgesetzt wird. 2Das aktuelle Ergebnis der Evaluation ist jederzeit mit dem Verwendungsnachweis sowie auf Verlangen der Bewilligungsstelle oder des StMWi zur Verfügung zu stellen.
5.2
1Die Antragsteller müssen für die Finanzierung der Zuwendungsvorhaben unter 2. nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden. 2Darin muss ein Anteil von mindestens 50 % an finanziellen Eigenmitteln der Handwerksorganisationen enthalten sein. 3Bei Zuwendungen nach 3. wird auf 3.4 verwiesen.
5.3
1Die Antragssteller müssen über die Zuwendungsmittel und deren Verwendung getrennt Buch führen. 2Insbesondere ist Aufwand an Arbeitszeit des beteiligten Personals entsprechend zu dokumentieren. 3Diese Regelung wird in die Bewilligungsbescheide aufgenommen.
5.4
1Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise bei Veröffentlichungen, Publikationen, Veranstaltungen u. ä. darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Maßnahme vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Zuwendungen gefördert wurde. 2Bei Zuwendungen, die darüber hinaus mit EU-Mitteln finanziert wurden, sind zudem die EU-spezifischen Publizitätsvorschriften zu beachten.
5.5
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projekte (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
6.
Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin