Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 126 vom 18.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Förderung des Einsatzes von Pädagogischen Qualitätsbegleiterinnen
und Qualitätsbegleitern (PQB) in Kindertageseinrichtungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 9. März 2020, Az. V4/6511-1/538

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 23, 44 BayHO) sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK)), in Ergänzung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Pädagogischen Qualitätsbegleitungen in Kindertageseinrichtungen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Einbeziehung bzw. Berücksichtigung der staatlichen Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte (PQB) und Vermischte Verwaltungsausgaben (PQB).

1.Allgemeines zum Zuwendungsbereich

1.1
Zweck der Zuwendung

1Mit der Zuwendung soll der Einsatz von Pädagogischen Qualitätsbegleitern/-innen (PQB) in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen in Bayern ermöglicht werden. 2Die PQB haben die Aufgabe, Kindertageseinrichtungen darin zu unterstützen und beratend zu begleiten, ihre pädagogische Qualität mit Fokus auf Interaktionsqualität auf der Basis des BayKiBiG und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG), des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und der Bayerischen Bildungsleitlinien kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu sichern. 3Die Inanspruchnahme von PQB ist freiwillig, kostenfrei, zeitlich befristet und erfordert eine Antragstellung seitens der Kindertageseinrichtung; eine wiederholte Inanspruchnahme ist möglich.

1.2
Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Beschäftigung von PQB für den Einsatz in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen in Bayern. 2PQB vernetzen die Kindertageseinrichtungen lokal untereinander und mit anderen Unterstützungssystemen und Akteuren des Sozialraums in der Region.

1.3
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kindertageseinrichtungen, die eine oder mehrere PQB ab dem 1. Januar 2020
(weiter-)beschäftigen bzw. mit diesem Tätigkeitsbereich betrauen. 2Zuwendungsberechtigt sind auch Träger von Frühförderstellen.

1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1
Sachliche Voraussetzungen
1.4.1.1
1Förderfähig sind nur PQB, die an einem zertifizierten Lehrgang zur modularen Eingangsqualifizierung durch das IFP teilnehmen. 2Der Zeitraum zwischen der Teilnahme am ersten Lehrgangsmodul und der erstmaligen Einstellung als PQB darf zwei Monate nicht überschreiten. 3Teilnahmebestätigungen des IFP bis einschließlich 2019 gelten bis zur Rezertifizierung durch eine gezielte Weiterbildungsmaßnahme des IFP auch als Zertifikat.
1.4.1.2
1Die Anstellungsträger stimmen sich im Einsatzgebiet der jeweiligen PQB trägerübergreifend und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Beratungsstrukturen vor Ort ab. 2Für den trägerübergreifenden Einsatz von PQB dürfen keine Gebühren erhoben werden.
1.4.1.3
Die Zuwendung setzt weiter voraus, dass die Anstellungsträger eine angemessene Arbeitsplatzausstattung einschließlich Sachmittel entsprechend den Empfehlungen des IFP vorhalten.
1.4.2
Persönliche und aufgabenbezogene Voraussetzungen
1.4.2.1
1Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen und Aufgaben durch die PQB erfüllt werden:
a)
2Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses aus dem (sozial)pädagogischen Bereich,
b)
einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in Kindertageseinrichtungen,
c)
Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung oder Vergleichbarem im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen,
d)
Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau (bzw. auf dem Niveau C 2 des Europäischen Referenzrahmens).
e)
3Abweichend von Buchst. a) können ausnahmsweise auch andere akademische Abschlüsse berücksichtigt werden oder es können Erzieher/-innen mit einschlägiger Berufs- und Leitungserfahrung im Bereich der Kindertageseinrichtungen von insgesamt mindestens zehn Jahren und einschlägigen Zusatzqualifikationen bzw. Tätigkeiten in den unter Buchstabe c) genannten Bereichen als PQB tätig sein.
f)
4Für PQB, die bereits vor dem 1. April 2020 als PQB beschäftigt waren, gelten die unter a) bis e) genannten Voraussetzungen als erfüllt.
1.4.2.2
Anforderungen und Tätigkeit entsprechen in ihrer Wertigkeit der Tätigkeit einer/eines staatlich anerkannten Sozialpädagogin/Sozialpädagogen.
1.4.2.3
1PQB in Vollzeit sind in 20 bis 24 Kindertageseinrichtungen beratend tätig. 2Bei einem geringeren, jedoch mindestens 0,5 umfassenden Stellenanteil verringert sich die Zahl der Einrichtungen, für die die PQB zuständig ist, anteilig. 3Große Kindertageseinrichtungen haben in jedem Fall mehr als 25 Mitarbeiter/-innen und zählen dann als zwei Einrichtungen, wenn sie entweder in mehreren verschiedenen Häusern untergebracht sind oder verschiedene
PQB-Prozesse in unterschiedlichen Teilteams durchlaufen.
1.4.2.4
Die Beratungstätigkeit der PQB in und mit den Kindertageseinrichtungen beträgt im Jahresdurchschnitt mindestens 60% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
1.4.2.5
1Der Beratungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Einrichtung. 2Die Beratung durch PQB darf jedoch maximal für eine fortlaufende Beratungsdauer von 18 Monaten in Anspruch genommen werden. 3Zwischen zwei Beratungsprozessen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Jahr bestehen.
1.4.2.6
1Die PQB stellen gemeinsam mit ihrem Anstellungsträger die Umsetzung der vom Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) (weiter)entwickelten Konzeption der pädagogischen Qualitätsbegleitung sicher. 2Dabei ist der Einsatz des PQB-Qualitätskompasses verpflichtend.
1.4.2.7
1Für den Abschluss laufender Prozesse in den Kindertageseinrichtungen aus der Modellversuchs- und Zwischenfinanzierungsphase gelten Fristen. 2Laufende Prozesse aus der Modellversuchsphase (2015 bis 2018) sind bis spätestens zum 30. Juni 2020 und laufende Prozesse aus der Zwischenfinanzierungsphase 2019 bis spätestens zum 31. Dezember 2020 abzuschließen.
1.4.2.8
1PQB beraten Team und Leitung gemeinsam. 2Sie begleiten die Prozesse in den Einrichtungen in Form von Teamberatung und Coaching sowie „Training-on-the-job“. 3Hierzu ist im Sachbericht Stellung zu nehmen.
1.4.2.9
Die Teilnahme am jährlichen PQB-Landesnetzwerk-Treffen und an den vom IFP für PQB angebotenen Weiterqualifizierungen sowie am Monitoring des PQB-Unterstützungssystems ist für alle tätigen PQB verpflichtend.
1.4.2.10
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn PQB in Personalunion zeitanteilig (z.B. in Teilzeit) sowohl als PQB als auch als Fachberatung bzw. als Fachaufsicht eingesetzt werden.
1.4.3
Verteilung

1Die Verteilung der Stellen obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Entscheidungskriterien sind insbesondere der effektive, trägerübergreifende Einsatz der PQB, die trägerübergreifende Zusammenarbeit im jeweiligen regionalen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter und die Vernetzung mit den bestehenden Beratungsstrukturen vor Ort.

1.5
Art und Umfang der Zuwendung

1Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. 2Auf Antrag werden im Rahmen einer Projektförderung bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. 3Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 4Vom Zuwendungsempfänger sind Eigenmittel in Höhe von mindestens zehn vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst zu erbringen. 5Der Förderhöchstbetrag beträgt jährlich bis zu 65 000 Euro je Vollzeitstelle. 6Der Betrag verringert sich anteilig bei Teilzeitstellen und wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig verrichtet wird. 7Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung eines Einbehalts von zehn vom Hundert des voraussichtlichen Förderbetrags in vier vierteljährlichen Abschlagszahlungen zur jeweiligen Quartalsmitte (Mitte Februar, Mai, August und November) sowie einer Schlusszahlung nach Entscheidung der Bewilligungsbehörde über den Nachweis der Verwendung.

1.6
Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.

2.Verfahren

2.1
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

2.2
Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.

2.3
Antragstellung, Bewilligung

1Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen. 2Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu stellen.

2.4
Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die ANBest-K bzw. die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.

2.5
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten: 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom ZBFS erfüllt.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor