Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 129 vom 18.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 58D3334D61C4FD7857025B5E295D16E1C18D3699CFA86E8169012CCD9809E02A

Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Gewährung eines Leitungs- und Verwaltungsbonus
zur Stärkung von Kindertageseinrichtungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 27. Februar 2020, Az. V3/6511-1/520

1Der Freistaat Bayern gewährt in Ergänzung zur Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) einen Leitungs- und Verwaltungsbonus zur Stärkung von Kindertageseinrichtungen. 2Der Leitungs- und Verwaltungsbonus wird auf der Grundlage des mit dem Bund geschlossenen Vertrags zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.
Zweck des Leitungs- und Verwaltungsbonus

1Angesichts des inzwischen flächendeckenden Fachkräftemangels haben Träger von Kindertageseinrichtungen zunehmend Schwierigkeiten, das pädagogische Konzept umzusetzen und die Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. 2Es bedarf daher dringend staatlicher Maßnahmen, damit sich insbesondere die Leitung auf ihre pädagogischen Kernaufgaben konzentrieren kann und um eine weitere Qualitätsentwicklung zu ermöglichen. 3Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die Gemeinden und Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 BayKiBiG bei der Stärkung der Einrichtungsleitung. 4Ziel des Leitungs- und Verwaltungsbonus ist es, Träger von Kindertageseinrichtungen in die Lage zu versetzen, zum Beispiel durch den Einsatz zusätzlichen Personals die Einrichtungsleitung von Aufgaben direkt zu entlasten. 5Die für die Kinderbetreuung zuständigen Gemeinden können gezielt und gegebenenfalls trägerübergreifend mit dem Bonus Maßnahmen treffen, um nichtpädagogische Aufgaben zentral zu organisieren. 6Der Leitungs- und Verwaltungsbonus stellt damit eine wichtige Maßnahme dar, um die Arbeitsbedingungen unmittelbar oder mittelbar für das pädagogische Personal zu verbessern und dadurch die Attraktivität der Tätigkeit zu steigern. 7Der Leitungs- und Verwaltungsbonus zählt damit zu den wesentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels.

2.
Begünstigte

Begünstigte sind die Träger der Kindertageseinrichtungen.

3.
Voraussetzungen

1Die Gewährung des Leitungs- und Verwaltungsbonus setzt voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung über ein unter Beteiligung der pädagogischen Leitung erarbeitetes schriftliches Leitungskonzept verfügt, in dem

a)
das Leitungsprofil (Rolle und Verantwortung der Leitung, Führungsstil) und die Aufgaben der Einrichtungsleitung niedergelegt sind,
b)
die zusätzlich geplanten Maßnahmen zur Entlastung der Leitung und der Umfang der angestrebten zeitlichen Entlastung sowie die Beteiligung der pädagogischen Leitung an der Konzeptentwicklung schriftlich dokumentiert sind,
c)
für die auf Leitungsaufgaben entfallende Arbeitszeit ein angemessenes Zeitkontingent festgelegt ist und
d)
das für die Ausübung der Leitungstätigkeit mindestens erforderliche Qualifizierungsniveau festgelegt und Maßnahmen zur Fort- bzw. Weiterbildung vereinbart sind.

2Der Leitungs- und Verwaltungsbonus wird nur für Kindertageseinrichtungen gewährt, die im Bewilligungszeitraum eine Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG (5. Teil) erhalten. 3Die Wahrung der Voraussetzungen (Nr. 3 Satz 1) ist von den Gemeinden sicherzustellen.

4.
Höhe des Leitungs- und Verwaltungsbonus

1Der Leitungs- und Verwaltungsbonus errechnet sich als Produkt aus dem Basiswert für die staatliche Förderung (Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG), der Summe der Buchungszeitfaktoren der in der Einrichtung geförderten Kinder (Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG) und dem Faktor 0,1. 2Maßgeblich sind der für die Abschlagszahlungen des Bewilligungszeitraums festgesetzte Basiswert für Kindertageseinrichtungen und die Summe der Buchungszeitfaktoren gemäß § 25 AVBayKiBiG des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres. 3Liegen für eine Einrichtung aus dem vorausgehenden Kalenderjahr Buchungszeitfaktoren für weniger als drei Monate vor, wird der durchschnittliche Buchungszeitfaktor des vorausgehenden Kalenderjahres aller Einrichtungen derselben Einrichtungsart im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG angesetzt.

5.
Verfahren
5.1
Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. 2Der Leitungs- und Verwaltungsbonus wird nach der Bewilligung ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. 3Änderungen, die für die Gewährung des Bonus maßgeblich sind (zum Beispiel Voraussetzung nach Ziff. 3 entfällt oder der Träger handelt nicht entsprechend der Vereinbarungen), werden ab Beginn des Kalendermonats berücksichtigt, in dem sie eintreten.

5.2
Zuständigkeit

1Über die Gewährung des Leitungs- und Verwaltungsbonus entscheidet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (im Folgenden: Staatsministerium). 2Die Auszahlung erfolgt zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG genannten Zeitpunkten durch die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden.

5.3
Antragstellung

1Der Leitungs- und Verwaltungsbonus wird auf Antrag der Gemeinde für alle Einrichtungen im Gemeindegebiet gewährt. 2Die Anträge auf den Leitungs- und Verwaltungsbonus sind beim Staatsministerium unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Abrechnungs- und Bewilligungsprogramms (KiBiG.web) zu stellen. 3Mit der Antragstellung erklärt die Gemeinde, dass die Voraussetzungen nach Ziff. 3 vorliegen. 4Bei nicht-kommunalen Einrichtungen gibt der Träger diese Erklärung über das System KiBiG.web ab.

5.4
Bewilligung

1Das Staatsministerium entscheidet monatlich über die jeweils bis zum Monatsletzten des Vormonats eingegangenen Anträge, unabhängig davon, ob es sich bei dem Monatsletzten um einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag handelt. 2Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Bewilligung aller bewilligungsfähigen Anträge nicht aus, haben die Anträge für diejenigen Einrichtungen Vorrang, die nach Auswertung des KiBiG.web im letzten abgeschlossenen Abrechnungszeitraum einen höheren durchschnittlichen Buchungszeitfaktor pro Kind hatten.

5.5
Auszahlung

1Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden, in deren Gebiet die nach dieser Richtlinie zu fördernde Einrichtung ihren Sitz hat. 2Die Gemeinden leiten den Bonus an die nicht-kommunalen Träger weiter, sofern sie nicht selbst die Kosten der zusätzlich geplanten Maßnahmen nach Ziff. 3 b) tragen. 3Die Auszahlung erfolgt quartalsweise zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG genannten Zeitpunkten zu je einem Viertel des für den Bewilligungszeitraum gewährten Gesamtbonus. 4Nachzahlungen erfolgen in der Regel durch Einmalzahlung im Rahmen des nächsten Abschlags.

5.6
Prüfung

1Die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden überprüfen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 im Rahmen der Belegprüfungen nach § 23 AVBayKiBiG und sind für Änderungs- und Rücknahmebescheide zuständig. 2Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Prüfungsrecht gem. Art. 91 BayHO zu. 3Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Bonus gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 4Die Bewilligung ist durch die Bewilligungsstelle zu widerrufen, wenn die zur Entlastung der Leitung vorgesehenen Maßnahmen (Ziff. 3 b) nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung ergriffen oder nach ihrem Wegfall nicht binnen drei Monaten wiederhergestellt wurden.

6.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 3Sie verlängert sich längstens bis zum 31. Dezember 2023, soweit das Handlungskonzept nach dem Vertrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-‍Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland vom 23. September 2019 und den einschlägigen Anlagen im von dieser Richtlinie geregelten Bereich unverändert fortgeführt wird.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor